Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
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Über effektive Möglichkeiten der Informationsverbreitung informiert die<br />
Veröffentlichung „Handlungsempfehlungen <strong>zur</strong> Information der Öffentlichkeit“ [40].<br />
Sie enthält Anregungen für die Erarbeitung, Gestaltung und Verbreitung von<br />
Störfallinformationen.<br />
11.3 Abstimmung der Information mit den zuständigen Behörden (§ 11 Abs. 1<br />
Satz 4, § 6 Abs. 3 Nr. 2)<br />
Die nach § 52 BImSchG zuständige Behörde hat insbesondere zu überwachen, dass<br />
die Angaben nach Anhang V der Störfall-<strong>Verordnung</strong>, die zum Schutz der<br />
Öffentlichkeit bestimmt sind, vom Betreiber mit den für Katastrophenschutz und<br />
allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind.<br />
Die Information der Öffentlichkeit erfolgt grundsätzlich unmittelbar durch den<br />
Betreiber. Mit Zustimmung der nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde kann eine<br />
umfassende Information über mehrere Betriebsbereiche gegeben werden. Dies gilt<br />
auch, wenn es sich um Betriebsbereiche verschiedener Betreiber handelt. Mit der<br />
Zustimmung der nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde können die vom Betreiber<br />
bereitgestellten Informationen auch von den für Katastrophenschutz und allgemeine<br />
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden oder einer dritten Person an die Öffentlichkeit<br />
gegeben werden.<br />
11.4 Grenzüberschreitende Beteiligung (§ 11 Abs. 1 Satz 5)<br />
Können sich aus einem Störfall auch Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen<br />
Staates ergeben, so muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass der Betreiber der<br />
zuständigen Behörde dieses Staates und den dort potentiell betroffenen Personen die<br />
gleichen Informationen in ihrer Landessprache <strong>zur</strong> Verfügung stellt wie<br />
entsprechenden Personen in der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Auf das Gesetz zu dem UN/ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden<br />
Auswirkungen von Industrieunfällen [41] sowie auf die internationalen Warn- und<br />
Alarmpläne für grenzüberschreitende Gewässer [32, 33, 34] wird hingewiesen.<br />
11.5 Ergänzung und Wiederholung (§ 11 Abs. 2)<br />
Nach Änderungen, die die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinflussen und die<br />
Auswirkungen auf die Information der Öffentlichkeit haben, sind die Informationen zu<br />
ergänzen bzw. aktualisiert zu wiederholen. Die Information ist im Regelfall in<br />
Abständen von drei, in keinem Fall von mehr als fünf Jahren zu wiederholen.<br />
Personen, die sich nicht im Gefährdungsbereich des Betriebsbereichs aufhalten, sollen<br />
die Information, die den potentiell betroffenen Personen nach Nr. 11.2 dieser<br />
<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> gegeben wird, auf Anfrage ebenfalls erhalten können.<br />
In der Information ist eine Person oder Stelle zu benennen, bei der weitergehende<br />
Informationen (z.B. der Sicherheitsbericht) erhalten bzw. eingesehen werden können.<br />
11.6 Bereithaltung und Einschränkung der Offenlegung des Sicherheitsberichts<br />
(§11 Abs. 3)<br />
Der Betreiber hat alle Informationen des Sicherheitsberichts, die veröffentlicht werden<br />
müssen, in schriftlicher oder elektronisch lesbarer Form, z.B. im Internet, mindestens<br />
zu den üblichen Geschäftszeiten bereit zu halten.<br />
Hinsichtlich der Möglichkeit, Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen der<br />
öffentlichen Sicherheit nicht offen legen zu müssen, wird auf den Leitfaden SFK-GS-<br />
38 [30] verwiesen.<br />
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