25.12.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Über effektive Möglichkeiten der Informationsverbreitung informiert die<br />

Veröffentlichung „Handlungsempfehlungen <strong>zur</strong> Information der Öffentlichkeit“ [40].<br />

Sie enthält Anregungen für die Erarbeitung, Gestaltung und Verbreitung von<br />

Störfallinformationen.<br />

11.3 Abstimmung der Information mit den zuständigen Behörden (§ 11 Abs. 1<br />

Satz 4, § 6 Abs. 3 Nr. 2)<br />

Die nach § 52 BImSchG zuständige Behörde hat insbesondere zu überwachen, dass<br />

die Angaben nach Anhang V der Störfall-<strong>Verordnung</strong>, die zum Schutz der<br />

Öffentlichkeit bestimmt sind, vom Betreiber mit den für Katastrophenschutz und<br />

allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind.<br />

Die Information der Öffentlichkeit erfolgt grundsätzlich unmittelbar durch den<br />

Betreiber. Mit Zustimmung der nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde kann eine<br />

umfassende Information über mehrere Betriebsbereiche gegeben werden. Dies gilt<br />

auch, wenn es sich um Betriebsbereiche verschiedener Betreiber handelt. Mit der<br />

Zustimmung der nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde können die vom Betreiber<br />

bereitgestellten Informationen auch von den für Katastrophenschutz und allgemeine<br />

Gefahrenabwehr zuständigen Behörden oder einer dritten Person an die Öffentlichkeit<br />

gegeben werden.<br />

11.4 Grenzüberschreitende Beteiligung (§ 11 Abs. 1 Satz 5)<br />

Können sich aus einem Störfall auch Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen<br />

Staates ergeben, so muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass der Betreiber der<br />

zuständigen Behörde dieses Staates und den dort potentiell betroffenen Personen die<br />

gleichen Informationen in ihrer Landessprache <strong>zur</strong> Verfügung stellt wie<br />

entsprechenden Personen in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Auf das Gesetz zu dem UN/ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden<br />

Auswirkungen von Industrieunfällen [41] sowie auf die internationalen Warn- und<br />

Alarmpläne für grenzüberschreitende Gewässer [32, 33, 34] wird hingewiesen.<br />

11.5 Ergänzung und Wiederholung (§ 11 Abs. 2)<br />

Nach Änderungen, die die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinflussen und die<br />

Auswirkungen auf die Information der Öffentlichkeit haben, sind die Informationen zu<br />

ergänzen bzw. aktualisiert zu wiederholen. Die Information ist im Regelfall in<br />

Abständen von drei, in keinem Fall von mehr als fünf Jahren zu wiederholen.<br />

Personen, die sich nicht im Gefährdungsbereich des Betriebsbereichs aufhalten, sollen<br />

die Information, die den potentiell betroffenen Personen nach Nr. 11.2 dieser<br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> gegeben wird, auf Anfrage ebenfalls erhalten können.<br />

In der Information ist eine Person oder Stelle zu benennen, bei der weitergehende<br />

Informationen (z.B. der Sicherheitsbericht) erhalten bzw. eingesehen werden können.<br />

11.6 Bereithaltung und Einschränkung der Offenlegung des Sicherheitsberichts<br />

(§11 Abs. 3)<br />

Der Betreiber hat alle Informationen des Sicherheitsberichts, die veröffentlicht werden<br />

müssen, in schriftlicher oder elektronisch lesbarer Form, z.B. im Internet, mindestens<br />

zu den üblichen Geschäftszeiten bereit zu halten.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeit, Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen der<br />

öffentlichen Sicherheit nicht offen legen zu müssen, wird auf den Leitfaden SFK-GS-<br />

38 [30] verwiesen.<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!