Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
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5.1.1 Alarmzentrale<br />
5.1.2 Werkfeuerwehr<br />
5.1.3 Werkärztlicher Dienst<br />
5.1.4 Werkleiter vom Dienst<br />
5.1.5 Werkschutz<br />
5.1.6 Sicherheitsabteilung<br />
5.1.7 Umweltschutzabteilung<br />
5.1.8 Betroffener Betriebsbereich / betroffene Anlage<br />
5.1.9 Benachbarte Anlagen und Betriebsbereiche<br />
5.1.10 Hilfe leistende interne Fachabteilungen<br />
Erläuterung:<br />
Hilfe leistende interne Fachabteilungen können z.B. folgende Stellen sein:<br />
− Personalabteilung<br />
− Abteilung für die Öffentlichkeitsarbeit<br />
− Bauabteilung<br />
− Transportwesen<br />
− Prozessleittechnik<br />
− Energiezentrale.<br />
5.1.11 Alle Mitarbeiter<br />
Erläuterung:<br />
Anweisungen an die Mitarbeiter über Maßnahmen bei Unfällen, Bränden und Alarm<br />
müssen unmittelbar an die Mitarbeiter gerichtet werden.<br />
5.2 Gefahrenabwehr unter Beteiligung externer Stellen<br />
Erläuterung:<br />
Im internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist festzuhalten, wie die Beratung gemäß<br />
§ 5 Abs. 2 StörfallV sichergestellt wird. Hierzu gehören insbesondere:<br />
− Einweisung, Information und Beratung externer Kräfte,<br />
− Einsatzleitung bei gemeinsamem Einsatz interner und externer Kräfte,<br />
− Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen,<br />
− für den Einsatz erforderliche Daten über den Betriebsbereich, z.B. im<br />
Einsatzleitrechner der öffentlichen Feuerwehr.<br />
6 Anweisungen für spezielle Ereignisse<br />
Erläuterung:<br />
Hier werden Handlungsanweisungen für Ereignisse gegeben, bei deren Eintritt<br />
besondere Maßnahmen erforderlich sind oder <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr spezielle<br />
Informationen benötigt werden; z.B. Erläuterung getroffener Vorkehrungen. Derartige<br />
Ereignisse können z.B. sein:<br />
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