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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

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1.2.3 Gefahrenbereiche<br />

Erläuterung:<br />

Gefahrenbereiche sind insbesondere die Standorte der unter 1.2.1 und 1.2.2 genannten<br />

gefährlichen Stoffe und gefährlichen technischen Einrichtungen. Sie können im<br />

Feuerwehrplan dargestellt sein.<br />

1.2.4 Auswirkungsbetrachtungen und Gefährdungsbereiche<br />

Erläuterung:<br />

Hier sind die für die Gefahrenabwehrplanung notwendigen Eckdaten der zugrunde<br />

gelegten Störfallabläufe darzulegen (s. Nr. 9.2.6.2). Ferner sind die mit den für<br />

Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden<br />

abgestimmten Gefährdungsbereiche zu dokumentieren. Die Gefährdungsbereiche sind<br />

in dem Ortsplan nach Nr. 1.3.1 grafisch darzustellen.<br />

1.3 Angaben <strong>zur</strong> Umgebung<br />

1.3.1 <strong>Allgemeine</strong> Beschreibung<br />

Erläuterung:<br />

Auszug aus dem Ortsplan (Maßstab 1:5000); Inhalt (u. a.)<br />

− angrenzende Straßen, Eisenbahnlinien, Wasserläufe,<br />

− Nutzungsart des Gebietes,<br />

− besondere Schutzobjekte nach Nr. 1.3.2.<br />

1.3.2 Besondere Schutzobjekte in der Nachbarschaft<br />

Erläuterung:<br />

Hier sind Angaben nach Nr. 9.2.6.4 Buchstabe c dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> zu<br />

machen.<br />

1.3.3 Gefahrenquellen in der Umgebung<br />

Erläuterung:<br />

Hier sind Angaben nach Nr. 9.2.6.1.2 dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> zu machen.<br />

2 Gefahrenabwehrkräfte und -einrichtungen<br />

2.1 Betriebliche Gefahrenabwehrkräfte<br />

2.1.1 Einsatzkräfte<br />

Erläuterung:<br />

Folgende Angaben sollten gemacht werden:<br />

– Alarmzentrale<br />

o Standort,<br />

o Zeiten der Besetzung,<br />

o Aufgaben, Zuständigkeiten;<br />

– Feuerwehr<br />

o Art der Kräfte (Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, betriebliche Einsatzkräfte),<br />

o Qualifikation der Einsatzkräfte (Ausbildungsstand),<br />

o Zeiten der Besetzung,<br />

o Einsatzstärke (Anzahl der Einsatzkräfte am Einsatzort 5 Minuten nach<br />

Alarmierung),<br />

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