25.12.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Betriebsbereich (Akzeptor) führen kann. Eine lückenlose Kausalkette oder<br />

Quantifizierung der erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.<br />

13.2 Mitteilung der Ergebnisse<br />

Wurde bei der Prüfung ein Domino-Effekt festgestellt, ist dies den Betreibern in Form<br />

eines feststellenden Verwaltungsaktes mitzuteilen.<br />

13.3 Weitere Anordnungen<br />

Die zuständige Behörde hat aus den Ergebnissen ihrer Prüfung und ihren<br />

Erkenntnissen über die nach § 6 Abs. 3 der Störfall-<strong>Verordnung</strong> erforderliche<br />

Zusammenarbeit der Betreiber abzuleiten, welche Anordnungen ggf. erforderlich sind,<br />

damit<br />

- ein geeigneter Austausch der sachdienlichen Informationen zwischen den<br />

Betreibern stattfindet,<br />

- die Konzepte <strong>zur</strong> Verhinderung von Störfällen und die<br />

Sicherheitsmanagementsysteme angepasst werden,<br />

- die Sicherheitsberichte sowie die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne<br />

entsprechend überarbeitet werden,<br />

- eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die<br />

Übermittlung von Angaben an die zuständigen Behörden im Hinblick auf die<br />

Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorgesehen wird.<br />

Zu den behördlichen Anordnungsbefugnissen bei Dominobetriebsbereichen in<br />

Industrieparks wird auf den Forschungsbericht „Industrieparks und Störfallrecht“ [4]<br />

als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.<br />

14 Zu § 19 (Meldeverfahren)<br />

Eine wirksame Umsetzung der Störfall-<strong>Verordnung</strong> setzt voraus, dass Betreiber sowie<br />

Behörden über Erkenntnisse aus Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen<br />

Betriebs schnell und umfassend informiert werden. Um auf Seiten der Behörden einen<br />

einheitlichen Erkenntnisstand sicherzustellen und damit auch einen einheitlichen<br />

Vollzug zu fördern, sind ihnen die Mitteilungen über die Störfälle als solche und die<br />

Ergebnisse der Auswertungen von Störfällen oder Störungen des<br />

bestimmungsgemäßen Betriebs von den Betreibern zügig zuzuleiten.<br />

Darüber hinaus besteht nach § 19 Abs. 4 der Störfall-<strong>Verordnung</strong> die Verpflichtung<br />

der Bundesregierung, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über<br />

bestimmte Ereignisse so bald wie möglich zu unterrichten. Ein der Kommission<br />

mitzuteilendes Ereignis muss eines der Kriterien nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I oder<br />

II der Störfall-<strong>Verordnung</strong> erfüllen.<br />

Nach der Erfassung von meldepflichtigen Ereignissen gemäß Störfall-<strong>Verordnung</strong> ist<br />

deren erfolgreiche Aufklärung und zielgerichtete Auswertung nur zu erreichen, wenn<br />

die damit befassten Stellen (Betreiber, Behörden - Immissionsschutz-,<br />

Arbeitsschutzbehörden und sonstige Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Polizei,<br />

Sachverständige und sonstige Stellen) eng zusammenarbeiten.<br />

Die Hinweise des „Leitfadens <strong>zur</strong> Erfassung, Aufklärung und Auswertung von<br />

Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-<br />

<strong>Verordnung</strong>“ [42] sind zu beachten.<br />

34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!