Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
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Betriebsbereich (Akzeptor) führen kann. Eine lückenlose Kausalkette oder<br />
Quantifizierung der erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.<br />
13.2 Mitteilung der Ergebnisse<br />
Wurde bei der Prüfung ein Domino-Effekt festgestellt, ist dies den Betreibern in Form<br />
eines feststellenden Verwaltungsaktes mitzuteilen.<br />
13.3 Weitere Anordnungen<br />
Die zuständige Behörde hat aus den Ergebnissen ihrer Prüfung und ihren<br />
Erkenntnissen über die nach § 6 Abs. 3 der Störfall-<strong>Verordnung</strong> erforderliche<br />
Zusammenarbeit der Betreiber abzuleiten, welche Anordnungen ggf. erforderlich sind,<br />
damit<br />
- ein geeigneter Austausch der sachdienlichen Informationen zwischen den<br />
Betreibern stattfindet,<br />
- die Konzepte <strong>zur</strong> Verhinderung von Störfällen und die<br />
Sicherheitsmanagementsysteme angepasst werden,<br />
- die Sicherheitsberichte sowie die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne<br />
entsprechend überarbeitet werden,<br />
- eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die<br />
Übermittlung von Angaben an die zuständigen Behörden im Hinblick auf die<br />
Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorgesehen wird.<br />
Zu den behördlichen Anordnungsbefugnissen bei Dominobetriebsbereichen in<br />
Industrieparks wird auf den Forschungsbericht „Industrieparks und Störfallrecht“ [4]<br />
als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.<br />
14 Zu § 19 (Meldeverfahren)<br />
Eine wirksame Umsetzung der Störfall-<strong>Verordnung</strong> setzt voraus, dass Betreiber sowie<br />
Behörden über Erkenntnisse aus Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen<br />
Betriebs schnell und umfassend informiert werden. Um auf Seiten der Behörden einen<br />
einheitlichen Erkenntnisstand sicherzustellen und damit auch einen einheitlichen<br />
Vollzug zu fördern, sind ihnen die Mitteilungen über die Störfälle als solche und die<br />
Ergebnisse der Auswertungen von Störfällen oder Störungen des<br />
bestimmungsgemäßen Betriebs von den Betreibern zügig zuzuleiten.<br />
Darüber hinaus besteht nach § 19 Abs. 4 der Störfall-<strong>Verordnung</strong> die Verpflichtung<br />
der Bundesregierung, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über<br />
bestimmte Ereignisse so bald wie möglich zu unterrichten. Ein der Kommission<br />
mitzuteilendes Ereignis muss eines der Kriterien nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I oder<br />
II der Störfall-<strong>Verordnung</strong> erfüllen.<br />
Nach der Erfassung von meldepflichtigen Ereignissen gemäß Störfall-<strong>Verordnung</strong> ist<br />
deren erfolgreiche Aufklärung und zielgerichtete Auswertung nur zu erreichen, wenn<br />
die damit befassten Stellen (Betreiber, Behörden - Immissionsschutz-,<br />
Arbeitsschutzbehörden und sonstige Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Polizei,<br />
Sachverständige und sonstige Stellen) eng zusammenarbeiten.<br />
Die Hinweise des „Leitfadens <strong>zur</strong> Erfassung, Aufklärung und Auswertung von<br />
Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-<br />
<strong>Verordnung</strong>“ [42] sind zu beachten.<br />
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