Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
− Hochwassergefahren,<br />
− sonstige Ereignisse, die den Einsatz betrieblicher Einsatzkräfte, des Rettungsdienstes<br />
oder der öffentlichen Feuerwehr erforderlich machen, und<br />
− sonstige Ereignisse, die <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr unverzüglich Aktivitäten der<br />
verantwortlichen Führungskräfte erfordern.<br />
3.2 Alarmierung<br />
Erläuterung:<br />
Es werden der Alarmierungsablauf beschrieben und die je nach Alarmfall<br />
durchzuführenden Alarmierungen bzw. Benachrichtigungen festgelegt. Es ist eine<br />
Alarmierungsliste zu erstellen (vgl. Anhang 2).<br />
Der Alarmierungsablauf muss so organisiert werden, dass in keinem Fall unnötig Zeit<br />
vertan wird. Insbesondere die Alarmierung der dringend benötigten Einsatzkräfte (z.B.<br />
Werkfeuerwehr / Betriebsfeuerwehr / betriebliche Einsatzkräfte / öffentliche Feuerwehr<br />
/ Notarzt) muss einfach organisiert sein und weitgehend automatisch ablaufen. Der<br />
Alarmierungsablauf ist in einem Schema darzustellen (vgl. Anhang 4).<br />
4 Warnungen<br />
4.1 Warnung der Beschäftigten<br />
Erläuterung:<br />
Es ist anzugeben, wie die im Betriebsbereich anwesenden Personen nötigenfalls über<br />
Alarmsituationen informiert und vor Gefahren gewarnt werden.<br />
4.2 Warnung der Nachbarschaft<br />
Erläuterung:<br />
Die Warnung der Anlieger, insbesondere der betroffenen Bevölkerung, erfolgt durch die<br />
für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden. Bei<br />
ungünstigen Umständen (z.B. nahe Wohnbebauung) sollte der Betreiber die Warnung<br />
der Bevölkerung übernehmen.<br />
Eine Warnung erfolgt bei akut drohenden Gefahren, z.B.<br />
− über ortsfeste Sirenen (Bezug <strong>zur</strong> Bevölkerungsinformation nach § 11 Abs. 1<br />
StörfallV beachten),<br />
− durch Rundfunkdurchsagen,<br />
− durch mobile Sirenen/Lautsprecherdurchsagen von Feuerwehr/Polizei.<br />
5 Gefahrenabwehr<br />
5.1 Gefahrenabwehr durch interne Stellen<br />
Erläuterung:<br />
Die im Alarmfall von den zuständigen Stellen durchzuführenden Aufgaben können<br />
jeweils nach folgendem Schema erarbeitet werden:<br />
Meldung:<br />
Es wird erklärt, wie die Stelle im Alarmfall alarmiert und informiert wird.<br />
Aufgaben/Zuständigkeiten:<br />
Es werden die Aufgaben der betroffenen Stelle genannt. Ferner wird auf weitere<br />
Anweisungen (z.B. Dienstanweisungen, Betriebsanweisungen) hingewiesen, die<br />
Detailanweisungen für den Alarmfall enthalten. Es wird angegeben, wer beim Ausfall<br />
von Einsatzkräften deren Aufgaben übernimmt.<br />
63