25.12.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

− Hochwassergefahren,<br />

− sonstige Ereignisse, die den Einsatz betrieblicher Einsatzkräfte, des Rettungsdienstes<br />

oder der öffentlichen Feuerwehr erforderlich machen, und<br />

− sonstige Ereignisse, die <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr unverzüglich Aktivitäten der<br />

verantwortlichen Führungskräfte erfordern.<br />

3.2 Alarmierung<br />

Erläuterung:<br />

Es werden der Alarmierungsablauf beschrieben und die je nach Alarmfall<br />

durchzuführenden Alarmierungen bzw. Benachrichtigungen festgelegt. Es ist eine<br />

Alarmierungsliste zu erstellen (vgl. Anhang 2).<br />

Der Alarmierungsablauf muss so organisiert werden, dass in keinem Fall unnötig Zeit<br />

vertan wird. Insbesondere die Alarmierung der dringend benötigten Einsatzkräfte (z.B.<br />

Werkfeuerwehr / Betriebsfeuerwehr / betriebliche Einsatzkräfte / öffentliche Feuerwehr<br />

/ Notarzt) muss einfach organisiert sein und weitgehend automatisch ablaufen. Der<br />

Alarmierungsablauf ist in einem Schema darzustellen (vgl. Anhang 4).<br />

4 Warnungen<br />

4.1 Warnung der Beschäftigten<br />

Erläuterung:<br />

Es ist anzugeben, wie die im Betriebsbereich anwesenden Personen nötigenfalls über<br />

Alarmsituationen informiert und vor Gefahren gewarnt werden.<br />

4.2 Warnung der Nachbarschaft<br />

Erläuterung:<br />

Die Warnung der Anlieger, insbesondere der betroffenen Bevölkerung, erfolgt durch die<br />

für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden. Bei<br />

ungünstigen Umständen (z.B. nahe Wohnbebauung) sollte der Betreiber die Warnung<br />

der Bevölkerung übernehmen.<br />

Eine Warnung erfolgt bei akut drohenden Gefahren, z.B.<br />

− über ortsfeste Sirenen (Bezug <strong>zur</strong> Bevölkerungsinformation nach § 11 Abs. 1<br />

StörfallV beachten),<br />

− durch Rundfunkdurchsagen,<br />

− durch mobile Sirenen/Lautsprecherdurchsagen von Feuerwehr/Polizei.<br />

5 Gefahrenabwehr<br />

5.1 Gefahrenabwehr durch interne Stellen<br />

Erläuterung:<br />

Die im Alarmfall von den zuständigen Stellen durchzuführenden Aufgaben können<br />

jeweils nach folgendem Schema erarbeitet werden:<br />

Meldung:<br />

Es wird erklärt, wie die Stelle im Alarmfall alarmiert und informiert wird.<br />

Aufgaben/Zuständigkeiten:<br />

Es werden die Aufgaben der betroffenen Stelle genannt. Ferner wird auf weitere<br />

Anweisungen (z.B. Dienstanweisungen, Betriebsanweisungen) hingewiesen, die<br />

Detailanweisungen für den Alarmfall enthalten. Es wird angegeben, wer beim Ausfall<br />

von Einsatzkräften deren Aufgaben übernimmt.<br />

63

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!