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Garagen · Tore · Antriebe - Gemeinde Merzenich

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Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Wahlbekanntmachung<br />

Am 09. Mai 2010 findet die Landtagswahl in Nordrhein-<br />

Westfalen statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.<br />

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in<br />

der Zeit vom 05.04.2010 bis 18.04.2010 übersandt worden<br />

sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in<br />

dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />

1. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die<br />

im Wahlraum bereit gehalten werden. Jede wahlberechtigte<br />

Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel<br />

ausgehändigt.<br />

2. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren<br />

Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,<br />

damit sie sich auf Verlangen über ihre Person ausweisen<br />

können.<br />

3. Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.<br />

4. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender<br />

Nummer<br />

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die<br />

Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zuge -<br />

lassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei,<br />

und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch<br />

dieser. Hat der Kreiswahlvorschlag ein Kennwort, so ist<br />

anstelle der Bezeichnung "Parteilos" das Kennwort<br />

angegeben. Bei dem Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe<br />

wird anstelle der Bezeichnung "Parteilos" der<br />

Name der Wählergruppe angegeben. Rechts von der<br />

Bezeichnung der Partei oder der Wählergruppe oder<br />

des Einzelbewerbers/der Einzelbewerberin einen Kreis<br />

für die Kennzeichnung,<br />

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die<br />

Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />

verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen<br />

der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Lan -<br />

des listen und links von der Parteibezeichnung einen<br />

Kreis für die Kennzeichnung.<br />

Der Wähler gibt<br />

seine Erststimme in der Weise ab,<br />

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)<br />

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf<br />

andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem<br />

Bewerber/welcher Bewerberin sie gelten soll,<br />

und seine Zweitstimme in der Weise,<br />

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)<br />

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf<br />

andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste<br />

sie gelten soll.<br />

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl<br />

im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk<br />

dieses Wahlkreises oder<br />

b) durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der<br />

<strong>Gemeinde</strong>behörde einen amtlichen Stimmzettel, einen<br />

amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen<br />

Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit<br />

dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)<br />

und dem unterschriebenen Wahlschein so recht -<br />

zeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle<br />

zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr<br />

eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen<br />

Stelle abgegeben werden.<br />

6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis<br />

einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des<br />

Strafgesetzbuches).<br />

<strong>Merzenich</strong>, den 21. April 2010<br />

Der Bürgermeister<br />

Harzheim<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Bezirksregierung Köln 50667 Köln, den 07. April 2010<br />

Dezernat 33 Zeughausstraße 2-10<br />

Ländliche Entwicklung und Bodenordnung Tel. 0221/147- 4102<br />

Flurbereinigung Düren-Ost,<br />

Aktenzeichen: 33.06.01 - 50903<br />

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft<br />

E i n l a d u n g<br />

Durch Beschluss der Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 -<br />

vom 11. Dezember. 2009 wurde die Flurbereinigung Düren-<br />

Ost angeordnet. Der Flurbereinigungsbeschluss wurde am<br />

29. Januar 2010 in den Flurbereinigungsgemeinden Stadt<br />

Düren sowie der <strong>Gemeinde</strong> Nörvenich und am 05. Februar<br />

2010 in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> ortsüblich öffentlich<br />

bekanntgegeben.<br />

Mit dem Flurbereinigungsbeschluss entstand die Teilnehmergemeinschaft<br />

der Flurbereinigung Düren-Ost.<br />

In dem Flurbereinigungsverfahren Düren-Ost wird hiermit<br />

gemäß § 21 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl.<br />

I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008<br />

(BGBl. I S. 2794), zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmer -<br />

gemeinschaft ein Termin anberaumt auf<br />

Donnerstag, den 20. Mai 2010, 10.00 Uhr,<br />

in der Kreisstelle Düren der Landwirtschaftskammer<br />

NRW, Rütger-von-Scheven-Straße 44, 52349 Düren -<br />

Tagungsraum -<br />

Zu dieser Wahl werden alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens<br />

eingeladen. Teilnehmer und damit wahlberechtigt<br />

sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Verfahrensgebiet<br />

gehörenden Grundstücke. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde<br />

haben sich die anwesenden Teilnehmer<br />

als solche auszuweisen.<br />

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin<br />

anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten mit der<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 21 Abs. 3<br />

FlurbG). Jeder anwesende Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />

hat nur eine Stimme, gleich wieviele Besitzstände er vertritt.<br />

Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer.<br />

Teilnehmer, die am persönlichen Erscheinen zum Wahltermin<br />

verhindert sind, haben die Möglichkeit, sich durch einen<br />

Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Hierzu ist die Vorlage<br />

einer formgültigen Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift<br />

spätestens im Wahltermin erforderlich. Entsprechende<br />

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 5 <strong>·</strong> 30. April 2010 <strong>·</strong> 12. JAHRGANG<br />

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