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Frühjahrsprogramm 2008 - Gemeinde Spielberg

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<strong>Spielberg</strong> aktuell<br />

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Rechtsanwalt Mag. Siegfried Riegler<br />

Spricht für Ihr Recht<br />

zum Beispiel: Kostenvor -<br />

anschlag bei Werkverträgen<br />

Insbesondere bei umfangreichen Arbeiten kann oft<br />

nicht im vorhinein feststehen, wie teuer die Sache wird.<br />

Um dies abschätzen zu können, sollte man daher einen<br />

Kostenvoranschlag einholen. Nicht jede Aussage eines<br />

Unternehmers über den voraussichtlichen Preis ist schon<br />

ein Kostenvoranschlag, aus welchem sich bestimmte<br />

Rechte ableiten lassen.<br />

Der Kostenvoranschlag erhält vor allem die detaillierte<br />

Aufgliederung des mutmaßlichen Gesamtpreises des<br />

Werkes nach Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten.<br />

Grundsätzlich ist zwischen einem verbindlichen und<br />

einem unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden.<br />

Beim verbindlichen Kostenvoranschlag ist<br />

der Unternehmer an den genannten Preis in jedem Fall<br />

gebunden. Der Preis stellt also garantiert die Obergrenze<br />

des Entgeltes dar. Wenn der Unternehmer nicht ausdrücklich<br />

das Gegenteil erklärt, so ist der Kostenvoranschlag,<br />

der einem Konsumenten gegenüber abgegeben<br />

wird, immer verbindlich.<br />

Sollte bei einem solchen verbindlichen Kostenvoranschlag<br />

entgegen den Berechnungen des Unternehmers<br />

dennoch eine Überschreitung des genannten Preises<br />

notwendig sein, dürfen diese Kosten prinzipiell nicht<br />

in Rechnung gestellt werden, egal wie hoch die Überschreitung<br />

ist. Nur wenn der Grund für die Mehrkosten<br />

dem Besteller zuzuschreiben ist (Verzögerung einer Baubewilligung<br />

etc.), kann der Unternehmer diese Kosten<br />

zusätzlich verlangen.<br />

die zusätzlichen Kosten jedenfalls übernommen werden.<br />

Stellt sich jedoch eine beträchtliche Überschreitung (ca.<br />

10 bis 15%) heraus, so ist der Unternehmer verpflichtet,<br />

die Arbeiten vorerst einzustellen und dem Besteller<br />

unverzüglich mitzuteilen, um wie viel mehr die Arbeiten<br />

voraussichtlich kosten werden. Ist die beträchtliche Kostenüberschreitung<br />

nicht angemeldet, verliert der Unternehmer<br />

seinen Anspruch auf Abgeltung. Der Auftraggeber<br />

braucht die Mehrkosten dann nicht zu bezahlen.<br />

Zu beachten ist wohl noch, dass ein Kostenvoranschlag<br />

eine selbständige Arbeit darstellt, wenn umfangreiche<br />

Planungsarbeiten geleistet werden, die aber nur dann zu<br />

bezahlen sind, wenn der Unternehmer von Anfang an<br />

darauf hinweist.<br />

RECHTSANWALT<br />

MAG. SI E G F R I E D RI E G L E R<br />

als Berater, Helfer und Vertreter<br />

in allen Rechtsbereichen<br />

Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag gibt es für die<br />

angegebene Summe keine Garantie.<br />

Unverbindlich ist ein Kostenvoranschlag gegenüber<br />

einem Konsumenten dann, wenn er einen entsprechenden<br />

ausdrücklichen Hinweis enthält (Cirka-Preise, Abrechnung<br />

nach Naturmaß etc.). Eine Überschreitung eines<br />

unverbindlichen Kostenvoranschlages ist nur zulässig,<br />

wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich<br />

sind. Ist die Überschreitung gering, so müssen<br />

28<br />

Hauptplatz 14<br />

8720 Knittelfeld<br />

Tel. 03512/ 75270<br />

e-mail: advokat.riegler@aon.at

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