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Hauptsatzung Schleusingen - Stadt Schleusingen

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H A U P T S A T Z U N G<br />

D E R S T A D T S C H L E U S I N G E N<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 S. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)<br />

vom 16. August 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23, S. 501), in der Fassung der<br />

Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleusingen</strong> in seiner Sitzung am 12.04.2005 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder<br />

die folgende <strong>Hauptsatzung</strong> beschlossen.<br />

Allgemeines<br />

Abschnitt I<br />

§ 1<br />

Name, Bezeichnung<br />

(1) Die Gemeinde führt den Namen „<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>“.<br />

(2) Die Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der<br />

Gemeinde:<br />

Fischbach - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

Geisenhöhn - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

Gottfriedsberg - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

Gethles<br />

- <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

Rappelsdorf - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

Heckengereuth - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

Ratscher<br />

- <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>.<br />

§ 2<br />

Hoheitszeichen (Wappen, Flagge, Siegel)<br />

(1) Das Wappen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> ist wie folgt gestaltet:<br />

Das <strong>Stadt</strong>wappen zeigt in Blau eine silberne Burg mit drei Türmen, die rote Haubendächer<br />

und darauf goldene Knäufe und nach rechts zeigende Wetterfähnchen tragen; im<br />

offenen goldenen Torbogen steht auf einem grünen Dreiberge eine rotbewehrte schwarze<br />

Henne mit Blickrichtung nach links.<br />

(2) Das Wappen der Grafen von Henneberg bildete die Grundlage für das heutige<br />

<strong>Stadt</strong>wappen. Die drei Türme im Hintergrund stellen die Bertholdsburg dar.<br />

Blasonierung:<br />

Der grüne Berg, auf welchem die rotbewehrte schwarze Henne steht, ist ein Hinweis


- 2 -<br />

auf die Festung Henneberg im Landkreis Schmalkalden-Meiningen, die inmitten von<br />

Wäldern auf einem Berg steht. Der goldene Torbogen stellt ein Erntefeld dar.<br />

(3) Die Flagge der <strong>Stadt</strong> zeigt das <strong>Stadt</strong>wappen auf gelb-schwarzen, mittigen Fahnentuch.<br />

(4) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> und zeigt das in Absatz (1)<br />

beschriebene <strong>Stadt</strong>wappen.<br />

Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten.<br />

Er kann weitere leitende Bedienstete der <strong>Stadt</strong>verwaltung mit der Führung des<br />

Dienstsiegels beauftragen.<br />

§ 3<br />

Organe<br />

Organe der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> sind der <strong>Stadt</strong>rat und der Bürgermeister.<br />

Abschnitt II<br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

§ 4<br />

Rechtsstellung und Aufgaben<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat ist die Vertretung der Bürger und das oberste Willens- und Beschlussorgan<br />

der <strong>Stadt</strong>. Der <strong>Stadt</strong>rat entscheidet über alle Angelegenheiten der <strong>Stadt</strong> im eigenen<br />

Wirkungskreis, soweit nicht:<br />

1. die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen wurde oder<br />

2. der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder<br />

3. der <strong>Stadt</strong>rat bestimmte einzelne Angelegenheiten durch Beschluss oder weitere<br />

Angelegenheiten durch diese <strong>Hauptsatzung</strong> auf den Bürgermeister übertragen hat.<br />

(2) Der <strong>Stadt</strong>rat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von<br />

Missständen in der <strong>Stadt</strong>verwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.<br />

(3) Der <strong>Stadt</strong>rat legt zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 60 Absatz 2<br />

Thüringer Kommunalordnung die Erheblichkeitsgrenze für nicht veranschlagte oder<br />

zusätzliche Ausgaben der einzelnen Haushaltsstellen auf 2 v. H. der Gesamtausgaben fest.<br />

§ 5<br />

Zusammensetzung des <strong>Stadt</strong>rates<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat besteht aus den <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als<br />

Vorsitzendem.<br />

(2) Nach dem Stand vom 31.03.2004 beträgt die Einwohnerzahl <strong>Schleusingen</strong>s 5.885.<br />

Die Zahl der <strong>Stadt</strong>räte ist somit gemäß § 23 Abs. 2 ThürKO sowie § 9 Abs. (5) ThürKO<br />

auf 20 festgelegt.


- 3 -<br />

Abschnitt III<br />

Ausschüsse des <strong>Stadt</strong>rates<br />

§ 6<br />

Ausschusszusammensetzung<br />

(1) Die Ausschüsse setzen sich aus den im <strong>Stadt</strong>rat vertretenen Fraktionen, Parteien,<br />

Wählergruppen und Zusammenschlüsse im Sinne des § 27 Abs. 1 ThürKO gemäß deren<br />

personellen Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im <strong>Stadt</strong>rat zusammen.<br />

(2) Die Ausschusssitze werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt.<br />

Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse<br />

gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den<br />

Wahlen zum <strong>Stadt</strong>rat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist<br />

für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.<br />

(3) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien,<br />

Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im <strong>Stadt</strong>rat, so sind diese Änderungen nach<br />

vorstehendem Absatz 2 auszugleichen. Scheidet ein <strong>Stadt</strong>ratsmitglied aus der ihn<br />

entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder Zusammenschluss aus, so verliert es<br />

seinen Sitz im Ausschuss.<br />

§ 7<br />

Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben<br />

(1) Unter Beachtung der ausschließlichen Zuständigkeit des <strong>Stadt</strong>rates gemäß § 26 Abs. 2<br />

ThürKO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:<br />

1) Hauptausschuss<br />

2) Ausschuss Bau, Wirtschaft, Ordnung<br />

Soweit diesen Ausschüssen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches nicht durch<br />

Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates oder durch diese <strong>Hauptsatzung</strong> zur abschließenden<br />

Beschlussfassung zugewiesen sind, werden sie beratend tätig.<br />

(2) Der Hauptausschuss besteht aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Mitgliedern des<br />

<strong>Stadt</strong>rates; der Ausschuss Bau, Wirtschaft, Ordnung besteht aus dem Bürgermeister und<br />

7 weiteren Mitgliedern des <strong>Stadt</strong>rates. Der <strong>Stadt</strong>rat bestellt die Mitglieder aus seiner Mitte<br />

durch Beschluss. Bei Verhinderung kann das Ausschussmitglied durch ein anderes<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitglied seiner Fraktion, Partei, Wählergruppe oder des Zusammenschlusses<br />

vertreten werden. Der Grund für die Verhinderung des Ausschussmitgliedes ist vor der<br />

Ausschusssitzung dem Bürgermeister mitzuteilen.<br />

(3) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist,<br />

können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem <strong>Stadt</strong>rat zur<br />

Beschlussfassung unterbreiten.


- 4 -<br />

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem <strong>Stadt</strong>rat nach § 26 Abs. 2 ThürKO<br />

ausschließlich vorbehalten sind, werden den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres<br />

Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen, sofern nicht ein anderer beratender<br />

Ausschuss zuständig ist. Anträge, die nicht vorberaten wurden, müssen auf Antrag des<br />

Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates den zuständigen Ausschüssen zur<br />

Vorberatung überwiesen werden.<br />

§ 8<br />

Aufgaben des Hauptausschusses (HA)<br />

(1) Die Zuständigkeit des HA umfasst die Vorbereitung der Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates,<br />

hinsichtlich des Sachinhaltes nur insoweit, als dafür nicht Fachausschüsse zuständig sind.<br />

(2) Außer den per Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist der Hauptausschuss zuständig für die<br />

Belange der Finanzen, Soziales, Kultur und Sport.<br />

(3) Innerhalb des Geschäftskreises ist der HA zuständig für die Zustimmung zu<br />

überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000 Euro , aber nicht<br />

mehr als 25.000 Euro im Einzelfall. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Deckung.<br />

Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen<br />

wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur<br />

Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig.<br />

(4) Der HA entscheidet über:<br />

1. die Zustimmung<br />

. zur Abordnung , Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung aller<br />

Beamten und zur Beförderung von Beamten über Bes.-Gruppe A 9 hinaus und<br />

. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten über<br />

Vergütungsgruppe Vc BAT hinaus, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte<br />

handelt;<br />

2. die Stundung von Forderungen für mehr als 6 Monate in unbeschränkter Höhe;<br />

3. den Erlass von Ansprüchen der <strong>Stadt</strong> oder die Niederschlagung solcher Ansprüche über<br />

3.000 Euro, höchstens 8.000 Euro;<br />

4. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der<br />

Streitwert mehr als 5.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong> im<br />

Einzelfall mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als 6.000 Euro beträgt, es sei denn,<br />

dass die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die <strong>Stadt</strong> ist und deshalb<br />

vom <strong>Stadt</strong>rat zu entscheiden ist;<br />

5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum<br />

oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr<br />

als 13.000 Euro im Einzelfall beträgt;


- 5 -<br />

6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Bauten oder beweglichem Vermögen bei<br />

einem jährlichen Miet- oder Pachtbetrag von mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als<br />

6.000 Euro im Einzelfall, ausgenommen die Vermietung stadteigener Wohnungen oder<br />

Verpachtung von Stellplätzen und Garagen sowie Haus- und Kleingärten;<br />

7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 2.000 Euro, aber<br />

nicht mehr als 6.000 Euro im Einzelfall oder als Sachzusammenhang,<br />

8. Bewilligung von Dienstbarkeiten und Baulasten,<br />

9. die Zustimmung zu Grundstücksteilungen,<br />

10.die Vergabe der Lieferleistungen (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw.<br />

tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 80.000 Euro<br />

im Einzelfall.<br />

§ 9<br />

Aufgaben des Ausschusses Bau, Wirtschaft, Ordnung (BWO)<br />

(1) Als beschließender Ausschuss entscheidet der Ausschuss Bau, Wirtschaft, Ordnung<br />

innerhalb seines Aufgabenbereiches über:<br />

1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über<br />

a) die Zulassung von Ausnahmen von Veränderungssperren,<br />

b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplanes,<br />

c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung des Bebauungsplanes,<br />

d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,<br />

e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für<br />

die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung<br />

oder von besonderer Wichtigkeit ist,<br />

2. die Vergabe von Bauleistungen für die Vorbereitung und die Bauausführung<br />

(Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr<br />

als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 80.000 Euro im Einzelfall.


- 6 -<br />

Abschnitt IV<br />

Bürgermeister<br />

§ 10<br />

Rechtsstellung des Bürgermeisters<br />

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des <strong>Stadt</strong>rates. Der Bürgermeister ist Leiter der<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung und Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der <strong>Stadt</strong>bediensteten. Der<br />

Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten der <strong>Stadt</strong>. Er vertritt die <strong>Stadt</strong> und<br />

vollzieht die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und der Ausschüsse.<br />

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.<br />

Seine Amtszeit beträgt 6 Jahre.<br />

§ 11<br />

Aufgaben des Bürgermeisters<br />

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den<br />

ordnungsmäßigen Gang der <strong>Stadt</strong>verwaltung verantwortlich und regelt die innere<br />

Organisation der <strong>Stadt</strong>verwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschriften oder allgemein durch<br />

diese <strong>Hauptsatzung</strong> oder im Einzelfall vom <strong>Stadt</strong>rat übertragenen Aufgaben.<br />

(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten des übertragenen<br />

Wirkungskreises der <strong>Stadt</strong> (§ 3 ThürKO).<br />

(3) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur<br />

Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden<br />

Verwaltung handelt:<br />

1. die Bewirtschaftung der Mittel des Verwaltungshaushaltsplanes,<br />

2. die Bewirtschaftung der Mittel des Vermögenshaushaltsplanes,<br />

3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall bis<br />

zu 5.000 Euro, vorausgesetzt, dass die Deckung gewährleistet ist,<br />

4. die Verwendung von Deckungsreserven im Rahmen der Zuständigkeit nach Ziff. 3,<br />

5. die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und<br />

Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9, einschließlich in<br />

Übereinstimmung mit dem Stellenplan<br />

6. die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung und Entlassung von<br />

Angestellten der Vergütungsgruppen bis V c BAT, einschließlich von<br />

Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und<br />

anderen in Ausbildung stehenden Personen,


- 7 -<br />

7. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu<br />

252 Euro im Einzelfall nach dem im Haushaltsplan nur allgemein festgelegten<br />

Verwendungszweck,<br />

8. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 6 Monaten<br />

9. den Erlass von Ansprüchen der <strong>Stadt</strong> und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis<br />

3.000 Euro,<br />

10. Verzicht auf die Geltendmachung von Vorkaufsrechten jeder Art,<br />

11. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der<br />

Streitwert bis zu 5.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong> im<br />

Einzelfall nicht mehr als 3.000 Euro beträgt, es sei denn, dass die Angelegenheit von<br />

grundsätzlicher Bedeutung ist,<br />

12. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum<br />

oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, wenn dies<br />

dem Verkehrswert entspricht; dem <strong>Stadt</strong>rat ist halbjährlich nachträglich eine Auflistung<br />

der abgeschlossenen Verträge nach dieser Nummer vorzulegen,<br />

13. Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Bauten oder beweglichem Vermögen bis<br />

zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 3.000 Euro im Einzelfall, einschließlich<br />

Verpachtung von Stellplätzen und Garagen sowie von Haus- und Kleingärten im Rahmen<br />

der gesetzlichen Vorgaben.<br />

14. Die Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen im Wert bis zu<br />

2.000 Euro im Einzelfall oder Sachzusammenhang; dies gilt nicht für<br />

genehmigungspflichtige Angelegenheiten i. S. d. § 67 Abs. 3 ThürKO.<br />

15. Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe der Lieferleistungen<br />

und Leistungen für die Vorbereitung und die Bauausführung (Vergabebeschluss) bei<br />

voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten bis zu 25.000 Euro.<br />

§ 12<br />

Stellvertretung des Bürgermeisters, Beigeordneten<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Beigeordneten als Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters. Die Stellvertretung wird ehrenamtlich ausgeübt und beschränkt sich auf die<br />

Fälle der Verhinderung des Bürgermeisters.<br />

§ 13<br />

Information des <strong>Stadt</strong>rates über Eilentscheidungen<br />

Der Bürgermeister unterrichtet die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder über Eilentscheidungen, wenn ihre<br />

Zuständigkeit gegeben ist, bei schriftlichen Entscheidungen durch Übersendung einer Kopie;<br />

ebenso die jeweils betroffenen beschließenden Ausschüsse. Mit gesonderter Begründung ist<br />

die Eilbedürftigkeit darzustellen. Bei mündlichen Eilentscheidungen ist mittels eines


- 8 -<br />

Berichtes mit Darstellung der Sach- und Rechtslage innerhalb von 7 Kalendertagen nach der<br />

Entscheidung in gleicher Weise zu verfahren.<br />

Mitwirkung der Bürgerschaft<br />

Abschnitt V<br />

§ 14<br />

Einwohnerversammlung<br />

(1) Der Bürgermeister lädt mindestens einmal im Jahr die Einwohner zur Unterrichtung über<br />

wichtige städtische Angelegenheiten ein. Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von<br />

mindestens 10 Tagen in der nach den Bekanntmachungsregeln für <strong>Stadt</strong>ratssitzungen<br />

vorgeschriebenen Form. Sie enthält Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung. In der<br />

Tagesordnung ist neben der Unterrichtung durch den Bürgermeister eine Aussprache- und<br />

Fragemöglichkeit für die Einwohner vorzusehen.<br />

(2) Bei Bedarf werden Einwohnerversammlungen auch in Teilen des <strong>Stadt</strong>gebietes<br />

durchgeführt, wenn dort aktuelle Angelegenheiten zu erörtern sind.<br />

(3) Durch die Absätze 1 und 2 werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />

erforderlichen Bürgeranhörungen nicht berührt.<br />

(4) Eine Einwohnerversammlung gemäß § 15 ThürKO ist anzuberaumen, wenn dies von den<br />

Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden<br />

Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v.H.<br />

der Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Dabei müssen<br />

Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum lesbar verzeichnet sein. Es sind eine<br />

Vertrauensperson und ein Stellvertreter für den Antrag zu benennen, die allein Erklärungen<br />

abgeben und entgegennehmen können. Diese müssen wahlberechtigt sein. Bezieht sich die<br />

Angelegenheit nur auf Teile des <strong>Stadt</strong>gebietes, dann genügen 5 % Unterzeichner des<br />

gesamten <strong>Stadt</strong>gebietes oder 20 % des Teiles des <strong>Stadt</strong>gebietes.<br />

(5) Beschlussfassungen in Einwohnerversammlungen sind unzulässig.<br />

§ 15<br />

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid<br />

(1) Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 17 ThürKO kann schriftlich von<br />

Bürgern der <strong>Stadt</strong> beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von<br />

mindestens 20 v.H. der bei der letzten städtischen Wahl amtlich ermittelten<br />

wahlberechtigten Bürger unterzeichnet sein. Die Unterzeichner des Bürgerbegehrens<br />

müssen mit lesbaren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift verzeichnet sein und<br />

persönlich unterschrieben haben.<br />

(2) Für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid sind dem Bürgermeister bei Übergabe<br />

der Unterlagen des Bürgerbegehrens eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu<br />

benennen, die als Ansprechpartner dienen und die allein verbindliche Erklärungen abgeben<br />

und annehmen können, der Stellvertreter nur bei Verhinderung der Vertrauensperson.


- 9 -<br />

(3) Der <strong>Stadt</strong>rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Übergabe der Unterlagen über die<br />

Zulassung eines Bürgerentscheides, wenn er dem Begehren nicht nachkommen will. Die<br />

zuständigen Organe der <strong>Stadt</strong> dürfen bis zum Abschluss des Bürgerentscheides keine dem<br />

Bürgerbegehren zuwiderlaufenden Entscheidungen treffen bzw. Beschlüsse ausführen,<br />

wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss oder die Entscheidung eines Organs<br />

der <strong>Stadt</strong> richtet.<br />

Der Bürgermeister organisiert den Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid wird in analoger<br />

Anwendung der Regeln des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung<br />

durchgeführt. Der <strong>Stadt</strong>rat bestimmt hierfür einen Sonntag, der nicht später als 1 Monat<br />

nach dem Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates über die Zulässigkeit des Bürgerentscheides liegen darf.<br />

Der geheimen Abstimmung der Bürger ist der Antrag des Bürgerbegehrens vorzulegen.<br />

Er muss mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden können; der Stimmzettel muss die<br />

Möglichkeit der Stimmenthaltung vorsehen.<br />

(4) Richtet sich der Bürgerentscheid gegen einen Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates, so hat dieser den<br />

Bürgern spätestens am 8. Tag nach der Abstimmung seine Entscheidungsgründe in<br />

geeigneter Form bekannt zu geben. Bei anderen Bürgerentscheiden kann der <strong>Stadt</strong>rat seine<br />

Auffassung den Bürgern in geeigneter Weise darstellen.<br />

(5) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie<br />

von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet würde, sofern diese Mehrheit<br />

mindestens 25 % der Stimmberechtigten beträgt. Stimmenthaltungen gelten nicht als<br />

gültige Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1<br />

erforderliche Mehrheit von 25 % der Stimmberechtigten nicht erreicht worden, kann der<br />

<strong>Stadt</strong>rat die Angelegenheit entscheiden, im Übrigen gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

(6) Vom Kommunalwahlgesetz sind insbesondere folgende Vorschriften sinngemäß<br />

anzuwenden:<br />

§§ 1, 2, 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 9, 10, 11, 16, 34, 35, 38.<br />

Hinzu kommen, soweit einschlägig, die dazugehörenden Bestimmungen der<br />

Kommunalwahlordnung.<br />

(7) Der Bürgermeister macht den Tag des Bürgerentscheides und dessen Gegenstand<br />

spätestens am 6. Tag nach dem Tag des Beschlusses des <strong>Stadt</strong>rates öffentlich bekannt.<br />

Die Bekanntmachung hat zu enthalten:<br />

1. den Tag des Bürgerentscheides<br />

2. den Text der zu entscheidenden Frage<br />

3. eine Erläuterung des Bürgermeisters, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der<br />

Antragsteller als auch die vom <strong>Stadt</strong>rat vertretene Auffassung über den Gegenstand des<br />

Bürgerentscheides darlegen soll.


- 10 -<br />

Abschnitt VI<br />

Ortschaftsverfassung<br />

§ 16<br />

Ortschaftsverfassung<br />

(1) In folgenden Ortsteilen wird eine Ortschaftsverfassung eingeführt:<br />

Ortsteil Geisenhöhn<br />

Ortsteil Gottfriedsberg<br />

Ortsteil Fischbach<br />

Ortsteil Heckengereuth<br />

Ortsteil Ratscher<br />

Ortsteil Rappelsdorf<br />

Ortsteil Gethles.<br />

(2) Für die vorgenannten Ortsteile wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein<br />

ehrenamtlich tätiger Ortsbürgermeister gewählt. Die Zahl der Mitglieder in den<br />

Ortschaftsräten der einzelnen Ortsteile wird wie folgt festgelegt:<br />

Ortsteil Geisenhöhn mit 116 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />

Ortsteil Gottfriedsberg mit 121 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />

Ortsteil Fischbach mit 145 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />

Ortsteil Heckengereuth mit 97 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />

Ortsteil Ratscher mit 140 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />

Ortsteil Rappelsdorf mit 332 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />

Ortsteil Gethles mit 408 Einwohnern 4 Mitglieder.<br />

(Stichtag: 31.03.2005)<br />

Für deren Wahl gilt folgendes Verfahren:<br />

a) Der Bürgermeister lädt die wahlberechtigten Bürger in der Form, die für<br />

<strong>Stadt</strong>ratssitzungen vorgeschrieben ist, zu einer Bürgerversammlung ein. Die<br />

Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Einzuladen ist in einen ausreichend großen Raum in der<br />

Ortschaft; fehlt im Ort ein solcher Raum, dann in einen solchen im nächstgelegenen Ort.<br />

Dabei ist in der Einladung auf die Wahl des Ortschaftsrates hinzuweisen.<br />

b) Jeder wahlberechtigte Bürger ist berechtigt, Vorschläge zu machen und auch selbst zu<br />

kandidieren. Der Bürgermeister leitet die Versammlung. Gewählt wird nach den Regeln<br />

der Mehrheitswahl des Kommunalwahlgesetzes. Jeder Wähler hat soviel Stimmen, wie<br />

der Ortschaftsrat Sitze hat. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der von<br />

Ihnen erreichten Stimmenzahlen. Die danach nicht berufenen Kandidaten sind in der<br />

Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Nachrücker. Der Bürgermeister sorgt<br />

für die Organisation der Wahl, für die Herstellung der Stimmzettel und die Möglichkeit<br />

zur geheimen Stimmabgabe.<br />

Der Bürgermeister bildet mit 2 wahlberechtigten Bürgern aus der Mitte der<br />

Bürgerversammlung einen Wahlvorstand, der als Wahlausschuss fungiert, der die Stimmen<br />

auszählt und das Ergebnis feststellt, in einer Niederschrift nach § 9 Abs. 4 ThürKWG festhält<br />

und diese unterzeichnet. Für die Fertigung der Niederschrift kann ein


- 11 -<br />

c) Bediensteter der Verwaltung bestellt werden. § 9 Abs. 6 ThürKWG gilt entsprechend,<br />

ebenso die ThürKWO.<br />

d) Briefwahl ist ausgeschlossen.<br />

(3) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. § 17 ThürKO können auch in den Ortsteilen,<br />

in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden, aber nur in den<br />

Angelegenheiten, die dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen wurden. Das weitere<br />

Verfahren richtet sich nach § 18 dieser <strong>Hauptsatzung</strong>.<br />

Abschnitt VII<br />

§ 17<br />

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

(1) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten nach Antragstellung den Ersatz ihrer Auslagen in<br />

nachgewiesener Höhe. Auslagen für Fahrtkosten werden nach den Entschädigungssätzen<br />

des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKV) vom 01.01.1997 vergütet. Für Sitzungen<br />

im Ort werden keine Fahrtkosten erstattet.<br />

(2) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten nach Antragstellung eine Erstattung ihres<br />

Verdienstausfalls. In der nachgewiesen Höhe kann diese Erstattung auch an den<br />

Arbeitgeber gezahlt werden, falls für die in Anspruch genommene Zeit der ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit Lohn oder Gehalt weiter gezahlt wurden.<br />

(3) Die Verdienstausfallpauschale in Höhe von 13 Euro je volle Stunde für Selbständige wird<br />

nur gewährt, wenn nach den Lebensumständen in der in Anspruch genommenen Zeit ein<br />

Verdienstausfall entstehen konnte.<br />

(4) Nicht erwerbstätige Personen, die einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3<br />

Personen führen, erhalten nach Antragstellung eine Entschädigung für die durch die<br />

ehrenamtliche Tätigkeit in Anspruch genommene Zeit in Form eines<br />

Stundenpauschalsatzes in Höhe von 11 Euro je volle Stunde. Diese Entschädigung wird<br />

nicht für Zeiten nach 22:00 Uhr gewährt, es sei denn, dass Kinder unter 10 Jahren oder<br />

pflegebedürftige Personen zu betreuen sind.<br />

Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz und Absatz (2) werden nur auf Antrag sowie für<br />

höchstens 8 Stunden pro Tag gewährt.<br />

(5) Neben den vorstehenden Erstattungen erhalten ehrenamtlich Tätige Sitzungsgelder gemäß<br />

§ 19 der <strong>Hauptsatzung</strong>.


- 12 -<br />

§ 18<br />

Höhe der Entschädigung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates und an<br />

Ausschusssitzungen, an denen sie als Ausschussmitglied teilnehmen, ein Sitzungsgeld von<br />

25,00 Euro. Bei Verhinderung des Ausschussmitgliedes wird das Sitzungsgeld an das mit<br />

der Teilnahme beauftragten Fraktionsmitgliedes gezahlt.<br />

Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.<br />

Der Teilnahmenachweis ergibt sich aus den vorzulegenden Sitzungsniederschriften der<br />

Ausschüsse der <strong>Stadt</strong>ratssitzung.<br />

(2) Für die Teilnahme der Ortschaftsratsmitglieder an den Sitzungen des Ortschaftsrates wird<br />

als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 12 Euro gezahlt, jedoch höchstens einmal<br />

monatlich. Der Teilnahmenachweis ergibt sich aus den vorzulegenden Niederschriften des<br />

Ortschaftsrates.<br />

(3) Die Zahlung der Entschädigung gemäß § 19 Abs. (1) und (2) erfolgt quartalsweise<br />

durch Kontoüberweisung.<br />

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die<br />

Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie<br />

erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung<br />

von 15 Euro/Tag (§ 34 Abs. 2 ThürKWG).<br />

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren<br />

Belastungen und Aufwendungen erhält eine zusätzliche Entschädigung:<br />

der Vorsitzende eines Ausschusses von<br />

10,00 Euro/Sitzung.<br />

(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden<br />

Aufwandsentschädigungen:<br />

der Ortsbürgermeister des Ortsteiles Gethles 141 Euro/Monat<br />

Ratscher 124 Euro/Monat<br />

Heckengereuth 124 Euro/Monat<br />

Fischbach 124 Euro/Monat<br />

Geisenhöhn 124 Euro/Monat<br />

Gottfriedsberg 124 Euro/Monat<br />

Rappelsdorf 141 Euro/Monat<br />

Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält gemäß ThürAufEVO eine Aufwandsentschädigung<br />

von 205 Euro/Monat.<br />

Der Bürgermeister erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung gemäß<br />

ThürDaufwEV von 179,35 Euro. Die Dienstaufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />

und den ehrenamtlichen Beigeordneten wird entsprechend um die veröffentlichten<br />

prozentualen Erhöhungen im Thüringer Staatsanzeiger automatisch angepasst.


- 13 -<br />

Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen erfolgt monatlich durch Kontoüberweisung.<br />

§ 19<br />

Zuwendung an Fraktionen<br />

Die Fraktionen erhalten für ihre sächlichen Aufwendungen einen Sachkostenzuschuss. Den<br />

einzelnen Fraktionen wird eine Fraktionszuwendung in Höhe von 8,00 € pro Mitglied und<br />

Monat gewährt. Die Zahlung erfolgt im III. Quartal per Kontoüberweisung auf das<br />

angegebene Fraktionskonto bzw. an den Fraktionsvorsitzenden.<br />

§ 20<br />

Ehrenbezeichnungen<br />

(1) Personen, die sich im besonderen Maße um die <strong>Stadt</strong> und das Wohl ihrer Einwohner<br />

verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.<br />

(2) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur<br />

Mehrung des Ansehens der <strong>Stadt</strong> beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der<br />

<strong>Stadt</strong>rat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.<br />

(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form<br />

in einer Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen<br />

Verhaltens entziehen.<br />

§ 21<br />

Bekanntmachungsregelungen<br />

Das öffentliche Bekanntmachungswesen ist gemäß Thüringer Bekanntmachungsverordnung<br />

(GVBl. Nr. 30/94) wie folgt geregelt:<br />

(1) 1) Satzungen werden im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>, dem<br />

„Schleusinger Amtsblatt“, öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gehören hierzu Pläne, Karten und umfangreiche Erläuterungen, so werden diese für<br />

die Dauer von 7 Arbeitstagen während der Dienststunden in den Amtsräumen des<br />

Rathauses für Jedermann Einsicht offen gelegt; hierauf ist in der amtlichen Mitteilung<br />

ausdrücklich hinzuweisen, mit genauer Angabe von Ort und Zeit.<br />

2) Nummer 1) gilt ebenso für Verordnungen, Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und<br />

Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtssetzungsverfahren oder zur<br />

Begründung von Ansprüchen erforderlich sind.<br />

3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates, der Ortschaftsräte und der<br />

beschließenden Ausschüsse werden spätestens am 4. Tag, bei Dringlichkeit am 2. Tag<br />

vor der Sitzung durch Aushang in folgenden Informationskästen öffentlich bekannt<br />

gemacht:


- 14 -<br />

in <strong>Schleusingen</strong> am Rathaus, Markt 9<br />

im Ortsteil Gethles, An der Hauptstr. 18 (ehem. Schule)<br />

im Ortsteil Rappelsdorf am ehem. Gemeindehaus<br />

im Ortsteil Heckengereuth gegenüber der alten Schule<br />

im Ortsteil Ratscher am Vereinsgebäude Feuerwehrverein<br />

im Ortsteil Geisenhöhn, Dorfplatz Ortsmitte<br />

im Ortsteil Gottfriedsberg, Ortsmitte<br />

im Ortsteil Fischbach, Ortseingang links (Langes Tal, bei Haus-Nr. 3)<br />

4) Bekanntmachungen nach § 40 Abs. 2 ThürKO erfolgen jeweils nach Ziffer 3).<br />

5) Die Bekanntmachung nach Ziffer 1) und 2) ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem<br />

das „Schleusinger Amtsblatt“ mit der Bekanntmachung erscheint.<br />

Sind Karten, Pläne und umfangreiche Erläuterungen bekannt zu machen, so ist die<br />

Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum<br />

endet. Sind diese Teile Bestandteile von Rechtsvorschriften, so tritt die Vorschrift erst<br />

mit Ablauf der 7-Tagesfrist in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt<br />

bestimmen.<br />

§ 34 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt hiervon unberührt.<br />

(2) Kann die Bekanntmachungsform nach vorstehenden Bestimmungen wegen eines<br />

unabwendbaren Ereignisses nicht angewendet werden, so genügt jede andere Art der<br />

Bekanntgabe, die geeignet ist, einen möglichst großen Personenkreis zeitgerecht zu<br />

unterrichten. Die weitere Verfahrensweise regelt § 1 Abs. (4) ThürBekVO.<br />

Abschnitt VIII<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 22<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige <strong>Hauptsatzung</strong> vom 23.10.2000 sowie die<br />

1. Änderungssatzung zur <strong>Hauptsatzung</strong> vom 12.08.2001 und die 2. Änderungssatzung zur<br />

<strong>Hauptsatzung</strong> vom 05.07.2004 außer Kraft.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

gez. Klaus Brodführer - Siegel -<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Schleusingen</strong>, den 09. Juni 2005


- 15 -<br />

Mit Schreiben vom 03.05.2005 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für<br />

Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer<br />

Kommunalordnung ThürKO, in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

28. Januar 2003 bestätigt.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Schleusingen</strong>, 09. Juni 2005

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