Hauptsatzung Schleusingen - Stadt Schleusingen
Hauptsatzung Schleusingen - Stadt Schleusingen
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H A U P T S A T Z U N G<br />
D E R S T A D T S C H L E U S I N G E N<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 S. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)<br />
vom 16. August 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23, S. 501), in der Fassung der<br />
Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleusingen</strong> in seiner Sitzung am 12.04.2005 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder<br />
die folgende <strong>Hauptsatzung</strong> beschlossen.<br />
Allgemeines<br />
Abschnitt I<br />
§ 1<br />
Name, Bezeichnung<br />
(1) Die Gemeinde führt den Namen „<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>“.<br />
(2) Die Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der<br />
Gemeinde:<br />
Fischbach - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
Geisenhöhn - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
Gottfriedsberg - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
Gethles<br />
- <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
Rappelsdorf - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
Heckengereuth - <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
Ratscher<br />
- <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>.<br />
§ 2<br />
Hoheitszeichen (Wappen, Flagge, Siegel)<br />
(1) Das Wappen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> ist wie folgt gestaltet:<br />
Das <strong>Stadt</strong>wappen zeigt in Blau eine silberne Burg mit drei Türmen, die rote Haubendächer<br />
und darauf goldene Knäufe und nach rechts zeigende Wetterfähnchen tragen; im<br />
offenen goldenen Torbogen steht auf einem grünen Dreiberge eine rotbewehrte schwarze<br />
Henne mit Blickrichtung nach links.<br />
(2) Das Wappen der Grafen von Henneberg bildete die Grundlage für das heutige<br />
<strong>Stadt</strong>wappen. Die drei Türme im Hintergrund stellen die Bertholdsburg dar.<br />
Blasonierung:<br />
Der grüne Berg, auf welchem die rotbewehrte schwarze Henne steht, ist ein Hinweis
- 2 -<br />
auf die Festung Henneberg im Landkreis Schmalkalden-Meiningen, die inmitten von<br />
Wäldern auf einem Berg steht. Der goldene Torbogen stellt ein Erntefeld dar.<br />
(3) Die Flagge der <strong>Stadt</strong> zeigt das <strong>Stadt</strong>wappen auf gelb-schwarzen, mittigen Fahnentuch.<br />
(4) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> und zeigt das in Absatz (1)<br />
beschriebene <strong>Stadt</strong>wappen.<br />
Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten.<br />
Er kann weitere leitende Bedienstete der <strong>Stadt</strong>verwaltung mit der Führung des<br />
Dienstsiegels beauftragen.<br />
§ 3<br />
Organe<br />
Organe der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> sind der <strong>Stadt</strong>rat und der Bürgermeister.<br />
Abschnitt II<br />
<strong>Stadt</strong>rat<br />
§ 4<br />
Rechtsstellung und Aufgaben<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong>rat ist die Vertretung der Bürger und das oberste Willens- und Beschlussorgan<br />
der <strong>Stadt</strong>. Der <strong>Stadt</strong>rat entscheidet über alle Angelegenheiten der <strong>Stadt</strong> im eigenen<br />
Wirkungskreis, soweit nicht:<br />
1. die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen wurde oder<br />
2. der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder<br />
3. der <strong>Stadt</strong>rat bestimmte einzelne Angelegenheiten durch Beschluss oder weitere<br />
Angelegenheiten durch diese <strong>Hauptsatzung</strong> auf den Bürgermeister übertragen hat.<br />
(2) Der <strong>Stadt</strong>rat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von<br />
Missständen in der <strong>Stadt</strong>verwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.<br />
(3) Der <strong>Stadt</strong>rat legt zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 60 Absatz 2<br />
Thüringer Kommunalordnung die Erheblichkeitsgrenze für nicht veranschlagte oder<br />
zusätzliche Ausgaben der einzelnen Haushaltsstellen auf 2 v. H. der Gesamtausgaben fest.<br />
§ 5<br />
Zusammensetzung des <strong>Stadt</strong>rates<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong>rat besteht aus den <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als<br />
Vorsitzendem.<br />
(2) Nach dem Stand vom 31.03.2004 beträgt die Einwohnerzahl <strong>Schleusingen</strong>s 5.885.<br />
Die Zahl der <strong>Stadt</strong>räte ist somit gemäß § 23 Abs. 2 ThürKO sowie § 9 Abs. (5) ThürKO<br />
auf 20 festgelegt.
- 3 -<br />
Abschnitt III<br />
Ausschüsse des <strong>Stadt</strong>rates<br />
§ 6<br />
Ausschusszusammensetzung<br />
(1) Die Ausschüsse setzen sich aus den im <strong>Stadt</strong>rat vertretenen Fraktionen, Parteien,<br />
Wählergruppen und Zusammenschlüsse im Sinne des § 27 Abs. 1 ThürKO gemäß deren<br />
personellen Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im <strong>Stadt</strong>rat zusammen.<br />
(2) Die Ausschusssitze werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt.<br />
Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse<br />
gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den<br />
Wahlen zum <strong>Stadt</strong>rat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist<br />
für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.<br />
(3) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien,<br />
Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im <strong>Stadt</strong>rat, so sind diese Änderungen nach<br />
vorstehendem Absatz 2 auszugleichen. Scheidet ein <strong>Stadt</strong>ratsmitglied aus der ihn<br />
entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder Zusammenschluss aus, so verliert es<br />
seinen Sitz im Ausschuss.<br />
§ 7<br />
Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben<br />
(1) Unter Beachtung der ausschließlichen Zuständigkeit des <strong>Stadt</strong>rates gemäß § 26 Abs. 2<br />
ThürKO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:<br />
1) Hauptausschuss<br />
2) Ausschuss Bau, Wirtschaft, Ordnung<br />
Soweit diesen Ausschüssen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches nicht durch<br />
Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates oder durch diese <strong>Hauptsatzung</strong> zur abschließenden<br />
Beschlussfassung zugewiesen sind, werden sie beratend tätig.<br />
(2) Der Hauptausschuss besteht aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Mitgliedern des<br />
<strong>Stadt</strong>rates; der Ausschuss Bau, Wirtschaft, Ordnung besteht aus dem Bürgermeister und<br />
7 weiteren Mitgliedern des <strong>Stadt</strong>rates. Der <strong>Stadt</strong>rat bestellt die Mitglieder aus seiner Mitte<br />
durch Beschluss. Bei Verhinderung kann das Ausschussmitglied durch ein anderes<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglied seiner Fraktion, Partei, Wählergruppe oder des Zusammenschlusses<br />
vertreten werden. Der Grund für die Verhinderung des Ausschussmitgliedes ist vor der<br />
Ausschusssitzung dem Bürgermeister mitzuteilen.<br />
(3) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist,<br />
können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem <strong>Stadt</strong>rat zur<br />
Beschlussfassung unterbreiten.
- 4 -<br />
(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem <strong>Stadt</strong>rat nach § 26 Abs. 2 ThürKO<br />
ausschließlich vorbehalten sind, werden den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres<br />
Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen, sofern nicht ein anderer beratender<br />
Ausschuss zuständig ist. Anträge, die nicht vorberaten wurden, müssen auf Antrag des<br />
Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates den zuständigen Ausschüssen zur<br />
Vorberatung überwiesen werden.<br />
§ 8<br />
Aufgaben des Hauptausschusses (HA)<br />
(1) Die Zuständigkeit des HA umfasst die Vorbereitung der Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates,<br />
hinsichtlich des Sachinhaltes nur insoweit, als dafür nicht Fachausschüsse zuständig sind.<br />
(2) Außer den per Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist der Hauptausschuss zuständig für die<br />
Belange der Finanzen, Soziales, Kultur und Sport.<br />
(3) Innerhalb des Geschäftskreises ist der HA zuständig für die Zustimmung zu<br />
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000 Euro , aber nicht<br />
mehr als 25.000 Euro im Einzelfall. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Deckung.<br />
Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen<br />
wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur<br />
Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig.<br />
(4) Der HA entscheidet über:<br />
1. die Zustimmung<br />
. zur Abordnung , Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung aller<br />
Beamten und zur Beförderung von Beamten über Bes.-Gruppe A 9 hinaus und<br />
. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten über<br />
Vergütungsgruppe Vc BAT hinaus, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte<br />
handelt;<br />
2. die Stundung von Forderungen für mehr als 6 Monate in unbeschränkter Höhe;<br />
3. den Erlass von Ansprüchen der <strong>Stadt</strong> oder die Niederschlagung solcher Ansprüche über<br />
3.000 Euro, höchstens 8.000 Euro;<br />
4. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der<br />
Streitwert mehr als 5.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong> im<br />
Einzelfall mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als 6.000 Euro beträgt, es sei denn,<br />
dass die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die <strong>Stadt</strong> ist und deshalb<br />
vom <strong>Stadt</strong>rat zu entscheiden ist;<br />
5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum<br />
oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr<br />
als 13.000 Euro im Einzelfall beträgt;
- 5 -<br />
6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Bauten oder beweglichem Vermögen bei<br />
einem jährlichen Miet- oder Pachtbetrag von mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als<br />
6.000 Euro im Einzelfall, ausgenommen die Vermietung stadteigener Wohnungen oder<br />
Verpachtung von Stellplätzen und Garagen sowie Haus- und Kleingärten;<br />
7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 2.000 Euro, aber<br />
nicht mehr als 6.000 Euro im Einzelfall oder als Sachzusammenhang,<br />
8. Bewilligung von Dienstbarkeiten und Baulasten,<br />
9. die Zustimmung zu Grundstücksteilungen,<br />
10.die Vergabe der Lieferleistungen (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw.<br />
tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 80.000 Euro<br />
im Einzelfall.<br />
§ 9<br />
Aufgaben des Ausschusses Bau, Wirtschaft, Ordnung (BWO)<br />
(1) Als beschließender Ausschuss entscheidet der Ausschuss Bau, Wirtschaft, Ordnung<br />
innerhalb seines Aufgabenbereiches über:<br />
1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über<br />
a) die Zulassung von Ausnahmen von Veränderungssperren,<br />
b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes,<br />
c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung des Bebauungsplanes,<br />
d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,<br />
e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für<br />
die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung<br />
oder von besonderer Wichtigkeit ist,<br />
2. die Vergabe von Bauleistungen für die Vorbereitung und die Bauausführung<br />
(Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr<br />
als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 80.000 Euro im Einzelfall.
- 6 -<br />
Abschnitt IV<br />
Bürgermeister<br />
§ 10<br />
Rechtsstellung des Bürgermeisters<br />
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des <strong>Stadt</strong>rates. Der Bürgermeister ist Leiter der<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung und Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der <strong>Stadt</strong>bediensteten. Der<br />
Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten der <strong>Stadt</strong>. Er vertritt die <strong>Stadt</strong> und<br />
vollzieht die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und der Ausschüsse.<br />
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.<br />
Seine Amtszeit beträgt 6 Jahre.<br />
§ 11<br />
Aufgaben des Bürgermeisters<br />
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den<br />
ordnungsmäßigen Gang der <strong>Stadt</strong>verwaltung verantwortlich und regelt die innere<br />
Organisation der <strong>Stadt</strong>verwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der<br />
laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschriften oder allgemein durch<br />
diese <strong>Hauptsatzung</strong> oder im Einzelfall vom <strong>Stadt</strong>rat übertragenen Aufgaben.<br />
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten des übertragenen<br />
Wirkungskreises der <strong>Stadt</strong> (§ 3 ThürKO).<br />
(3) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur<br />
Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden<br />
Verwaltung handelt:<br />
1. die Bewirtschaftung der Mittel des Verwaltungshaushaltsplanes,<br />
2. die Bewirtschaftung der Mittel des Vermögenshaushaltsplanes,<br />
3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall bis<br />
zu 5.000 Euro, vorausgesetzt, dass die Deckung gewährleistet ist,<br />
4. die Verwendung von Deckungsreserven im Rahmen der Zuständigkeit nach Ziff. 3,<br />
5. die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und<br />
Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9, einschließlich in<br />
Übereinstimmung mit dem Stellenplan<br />
6. die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung und Entlassung von<br />
Angestellten der Vergütungsgruppen bis V c BAT, einschließlich von<br />
Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und<br />
anderen in Ausbildung stehenden Personen,
- 7 -<br />
7. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu<br />
252 Euro im Einzelfall nach dem im Haushaltsplan nur allgemein festgelegten<br />
Verwendungszweck,<br />
8. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 6 Monaten<br />
9. den Erlass von Ansprüchen der <strong>Stadt</strong> und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis<br />
3.000 Euro,<br />
10. Verzicht auf die Geltendmachung von Vorkaufsrechten jeder Art,<br />
11. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der<br />
Streitwert bis zu 5.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong> im<br />
Einzelfall nicht mehr als 3.000 Euro beträgt, es sei denn, dass die Angelegenheit von<br />
grundsätzlicher Bedeutung ist,<br />
12. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum<br />
oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, wenn dies<br />
dem Verkehrswert entspricht; dem <strong>Stadt</strong>rat ist halbjährlich nachträglich eine Auflistung<br />
der abgeschlossenen Verträge nach dieser Nummer vorzulegen,<br />
13. Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Bauten oder beweglichem Vermögen bis<br />
zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 3.000 Euro im Einzelfall, einschließlich<br />
Verpachtung von Stellplätzen und Garagen sowie von Haus- und Kleingärten im Rahmen<br />
der gesetzlichen Vorgaben.<br />
14. Die Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen im Wert bis zu<br />
2.000 Euro im Einzelfall oder Sachzusammenhang; dies gilt nicht für<br />
genehmigungspflichtige Angelegenheiten i. S. d. § 67 Abs. 3 ThürKO.<br />
15. Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe der Lieferleistungen<br />
und Leistungen für die Vorbereitung und die Bauausführung (Vergabebeschluss) bei<br />
voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten bis zu 25.000 Euro.<br />
§ 12<br />
Stellvertretung des Bürgermeisters, Beigeordneten<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Beigeordneten als Stellvertreter des<br />
Bürgermeisters. Die Stellvertretung wird ehrenamtlich ausgeübt und beschränkt sich auf die<br />
Fälle der Verhinderung des Bürgermeisters.<br />
§ 13<br />
Information des <strong>Stadt</strong>rates über Eilentscheidungen<br />
Der Bürgermeister unterrichtet die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder über Eilentscheidungen, wenn ihre<br />
Zuständigkeit gegeben ist, bei schriftlichen Entscheidungen durch Übersendung einer Kopie;<br />
ebenso die jeweils betroffenen beschließenden Ausschüsse. Mit gesonderter Begründung ist<br />
die Eilbedürftigkeit darzustellen. Bei mündlichen Eilentscheidungen ist mittels eines
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Berichtes mit Darstellung der Sach- und Rechtslage innerhalb von 7 Kalendertagen nach der<br />
Entscheidung in gleicher Weise zu verfahren.<br />
Mitwirkung der Bürgerschaft<br />
Abschnitt V<br />
§ 14<br />
Einwohnerversammlung<br />
(1) Der Bürgermeister lädt mindestens einmal im Jahr die Einwohner zur Unterrichtung über<br />
wichtige städtische Angelegenheiten ein. Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von<br />
mindestens 10 Tagen in der nach den Bekanntmachungsregeln für <strong>Stadt</strong>ratssitzungen<br />
vorgeschriebenen Form. Sie enthält Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung. In der<br />
Tagesordnung ist neben der Unterrichtung durch den Bürgermeister eine Aussprache- und<br />
Fragemöglichkeit für die Einwohner vorzusehen.<br />
(2) Bei Bedarf werden Einwohnerversammlungen auch in Teilen des <strong>Stadt</strong>gebietes<br />
durchgeführt, wenn dort aktuelle Angelegenheiten zu erörtern sind.<br />
(3) Durch die Absätze 1 und 2 werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
erforderlichen Bürgeranhörungen nicht berührt.<br />
(4) Eine Einwohnerversammlung gemäß § 15 ThürKO ist anzuberaumen, wenn dies von den<br />
Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden<br />
Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v.H.<br />
der Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Dabei müssen<br />
Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum lesbar verzeichnet sein. Es sind eine<br />
Vertrauensperson und ein Stellvertreter für den Antrag zu benennen, die allein Erklärungen<br />
abgeben und entgegennehmen können. Diese müssen wahlberechtigt sein. Bezieht sich die<br />
Angelegenheit nur auf Teile des <strong>Stadt</strong>gebietes, dann genügen 5 % Unterzeichner des<br />
gesamten <strong>Stadt</strong>gebietes oder 20 % des Teiles des <strong>Stadt</strong>gebietes.<br />
(5) Beschlussfassungen in Einwohnerversammlungen sind unzulässig.<br />
§ 15<br />
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid<br />
(1) Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 17 ThürKO kann schriftlich von<br />
Bürgern der <strong>Stadt</strong> beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von<br />
mindestens 20 v.H. der bei der letzten städtischen Wahl amtlich ermittelten<br />
wahlberechtigten Bürger unterzeichnet sein. Die Unterzeichner des Bürgerbegehrens<br />
müssen mit lesbaren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift verzeichnet sein und<br />
persönlich unterschrieben haben.<br />
(2) Für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid sind dem Bürgermeister bei Übergabe<br />
der Unterlagen des Bürgerbegehrens eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu<br />
benennen, die als Ansprechpartner dienen und die allein verbindliche Erklärungen abgeben<br />
und annehmen können, der Stellvertreter nur bei Verhinderung der Vertrauensperson.
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(3) Der <strong>Stadt</strong>rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Übergabe der Unterlagen über die<br />
Zulassung eines Bürgerentscheides, wenn er dem Begehren nicht nachkommen will. Die<br />
zuständigen Organe der <strong>Stadt</strong> dürfen bis zum Abschluss des Bürgerentscheides keine dem<br />
Bürgerbegehren zuwiderlaufenden Entscheidungen treffen bzw. Beschlüsse ausführen,<br />
wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss oder die Entscheidung eines Organs<br />
der <strong>Stadt</strong> richtet.<br />
Der Bürgermeister organisiert den Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid wird in analoger<br />
Anwendung der Regeln des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung<br />
durchgeführt. Der <strong>Stadt</strong>rat bestimmt hierfür einen Sonntag, der nicht später als 1 Monat<br />
nach dem Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates über die Zulässigkeit des Bürgerentscheides liegen darf.<br />
Der geheimen Abstimmung der Bürger ist der Antrag des Bürgerbegehrens vorzulegen.<br />
Er muss mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden können; der Stimmzettel muss die<br />
Möglichkeit der Stimmenthaltung vorsehen.<br />
(4) Richtet sich der Bürgerentscheid gegen einen Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates, so hat dieser den<br />
Bürgern spätestens am 8. Tag nach der Abstimmung seine Entscheidungsgründe in<br />
geeigneter Form bekannt zu geben. Bei anderen Bürgerentscheiden kann der <strong>Stadt</strong>rat seine<br />
Auffassung den Bürgern in geeigneter Weise darstellen.<br />
(5) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie<br />
von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet würde, sofern diese Mehrheit<br />
mindestens 25 % der Stimmberechtigten beträgt. Stimmenthaltungen gelten nicht als<br />
gültige Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1<br />
erforderliche Mehrheit von 25 % der Stimmberechtigten nicht erreicht worden, kann der<br />
<strong>Stadt</strong>rat die Angelegenheit entscheiden, im Übrigen gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
(6) Vom Kommunalwahlgesetz sind insbesondere folgende Vorschriften sinngemäß<br />
anzuwenden:<br />
§§ 1, 2, 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 9, 10, 11, 16, 34, 35, 38.<br />
Hinzu kommen, soweit einschlägig, die dazugehörenden Bestimmungen der<br />
Kommunalwahlordnung.<br />
(7) Der Bürgermeister macht den Tag des Bürgerentscheides und dessen Gegenstand<br />
spätestens am 6. Tag nach dem Tag des Beschlusses des <strong>Stadt</strong>rates öffentlich bekannt.<br />
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:<br />
1. den Tag des Bürgerentscheides<br />
2. den Text der zu entscheidenden Frage<br />
3. eine Erläuterung des Bürgermeisters, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der<br />
Antragsteller als auch die vom <strong>Stadt</strong>rat vertretene Auffassung über den Gegenstand des<br />
Bürgerentscheides darlegen soll.
- 10 -<br />
Abschnitt VI<br />
Ortschaftsverfassung<br />
§ 16<br />
Ortschaftsverfassung<br />
(1) In folgenden Ortsteilen wird eine Ortschaftsverfassung eingeführt:<br />
Ortsteil Geisenhöhn<br />
Ortsteil Gottfriedsberg<br />
Ortsteil Fischbach<br />
Ortsteil Heckengereuth<br />
Ortsteil Ratscher<br />
Ortsteil Rappelsdorf<br />
Ortsteil Gethles.<br />
(2) Für die vorgenannten Ortsteile wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein<br />
ehrenamtlich tätiger Ortsbürgermeister gewählt. Die Zahl der Mitglieder in den<br />
Ortschaftsräten der einzelnen Ortsteile wird wie folgt festgelegt:<br />
Ortsteil Geisenhöhn mit 116 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />
Ortsteil Gottfriedsberg mit 121 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />
Ortsteil Fischbach mit 145 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />
Ortsteil Heckengereuth mit 97 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />
Ortsteil Ratscher mit 140 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />
Ortsteil Rappelsdorf mit 332 Einwohnern 4 Mitglieder,<br />
Ortsteil Gethles mit 408 Einwohnern 4 Mitglieder.<br />
(Stichtag: 31.03.2005)<br />
Für deren Wahl gilt folgendes Verfahren:<br />
a) Der Bürgermeister lädt die wahlberechtigten Bürger in der Form, die für<br />
<strong>Stadt</strong>ratssitzungen vorgeschrieben ist, zu einer Bürgerversammlung ein. Die<br />
Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Einzuladen ist in einen ausreichend großen Raum in der<br />
Ortschaft; fehlt im Ort ein solcher Raum, dann in einen solchen im nächstgelegenen Ort.<br />
Dabei ist in der Einladung auf die Wahl des Ortschaftsrates hinzuweisen.<br />
b) Jeder wahlberechtigte Bürger ist berechtigt, Vorschläge zu machen und auch selbst zu<br />
kandidieren. Der Bürgermeister leitet die Versammlung. Gewählt wird nach den Regeln<br />
der Mehrheitswahl des Kommunalwahlgesetzes. Jeder Wähler hat soviel Stimmen, wie<br />
der Ortschaftsrat Sitze hat. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der von<br />
Ihnen erreichten Stimmenzahlen. Die danach nicht berufenen Kandidaten sind in der<br />
Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Nachrücker. Der Bürgermeister sorgt<br />
für die Organisation der Wahl, für die Herstellung der Stimmzettel und die Möglichkeit<br />
zur geheimen Stimmabgabe.<br />
Der Bürgermeister bildet mit 2 wahlberechtigten Bürgern aus der Mitte der<br />
Bürgerversammlung einen Wahlvorstand, der als Wahlausschuss fungiert, der die Stimmen<br />
auszählt und das Ergebnis feststellt, in einer Niederschrift nach § 9 Abs. 4 ThürKWG festhält<br />
und diese unterzeichnet. Für die Fertigung der Niederschrift kann ein
- 11 -<br />
c) Bediensteter der Verwaltung bestellt werden. § 9 Abs. 6 ThürKWG gilt entsprechend,<br />
ebenso die ThürKWO.<br />
d) Briefwahl ist ausgeschlossen.<br />
(3) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. § 17 ThürKO können auch in den Ortsteilen,<br />
in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden, aber nur in den<br />
Angelegenheiten, die dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen wurden. Das weitere<br />
Verfahren richtet sich nach § 18 dieser <strong>Hauptsatzung</strong>.<br />
Abschnitt VII<br />
§ 17<br />
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten<br />
(1) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten nach Antragstellung den Ersatz ihrer Auslagen in<br />
nachgewiesener Höhe. Auslagen für Fahrtkosten werden nach den Entschädigungssätzen<br />
des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKV) vom 01.01.1997 vergütet. Für Sitzungen<br />
im Ort werden keine Fahrtkosten erstattet.<br />
(2) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten nach Antragstellung eine Erstattung ihres<br />
Verdienstausfalls. In der nachgewiesen Höhe kann diese Erstattung auch an den<br />
Arbeitgeber gezahlt werden, falls für die in Anspruch genommene Zeit der ehrenamtlichen<br />
Tätigkeit Lohn oder Gehalt weiter gezahlt wurden.<br />
(3) Die Verdienstausfallpauschale in Höhe von 13 Euro je volle Stunde für Selbständige wird<br />
nur gewährt, wenn nach den Lebensumständen in der in Anspruch genommenen Zeit ein<br />
Verdienstausfall entstehen konnte.<br />
(4) Nicht erwerbstätige Personen, die einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3<br />
Personen führen, erhalten nach Antragstellung eine Entschädigung für die durch die<br />
ehrenamtliche Tätigkeit in Anspruch genommene Zeit in Form eines<br />
Stundenpauschalsatzes in Höhe von 11 Euro je volle Stunde. Diese Entschädigung wird<br />
nicht für Zeiten nach 22:00 Uhr gewährt, es sei denn, dass Kinder unter 10 Jahren oder<br />
pflegebedürftige Personen zu betreuen sind.<br />
Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz und Absatz (2) werden nur auf Antrag sowie für<br />
höchstens 8 Stunden pro Tag gewährt.<br />
(5) Neben den vorstehenden Erstattungen erhalten ehrenamtlich Tätige Sitzungsgelder gemäß<br />
§ 19 der <strong>Hauptsatzung</strong>.
- 12 -<br />
§ 18<br />
Höhe der Entschädigung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates und an<br />
Ausschusssitzungen, an denen sie als Ausschussmitglied teilnehmen, ein Sitzungsgeld von<br />
25,00 Euro. Bei Verhinderung des Ausschussmitgliedes wird das Sitzungsgeld an das mit<br />
der Teilnahme beauftragten Fraktionsmitgliedes gezahlt.<br />
Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.<br />
Der Teilnahmenachweis ergibt sich aus den vorzulegenden Sitzungsniederschriften der<br />
Ausschüsse der <strong>Stadt</strong>ratssitzung.<br />
(2) Für die Teilnahme der Ortschaftsratsmitglieder an den Sitzungen des Ortschaftsrates wird<br />
als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 12 Euro gezahlt, jedoch höchstens einmal<br />
monatlich. Der Teilnahmenachweis ergibt sich aus den vorzulegenden Niederschriften des<br />
Ortschaftsrates.<br />
(3) Die Zahlung der Entschädigung gemäß § 19 Abs. (1) und (2) erfolgt quartalsweise<br />
durch Kontoüberweisung.<br />
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die<br />
Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie<br />
erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung<br />
von 15 Euro/Tag (§ 34 Abs. 2 ThürKWG).<br />
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren<br />
Belastungen und Aufwendungen erhält eine zusätzliche Entschädigung:<br />
der Vorsitzende eines Ausschusses von<br />
10,00 Euro/Sitzung.<br />
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden<br />
Aufwandsentschädigungen:<br />
der Ortsbürgermeister des Ortsteiles Gethles 141 Euro/Monat<br />
Ratscher 124 Euro/Monat<br />
Heckengereuth 124 Euro/Monat<br />
Fischbach 124 Euro/Monat<br />
Geisenhöhn 124 Euro/Monat<br />
Gottfriedsberg 124 Euro/Monat<br />
Rappelsdorf 141 Euro/Monat<br />
Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält gemäß ThürAufEVO eine Aufwandsentschädigung<br />
von 205 Euro/Monat.<br />
Der Bürgermeister erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung gemäß<br />
ThürDaufwEV von 179,35 Euro. Die Dienstaufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />
und den ehrenamtlichen Beigeordneten wird entsprechend um die veröffentlichten<br />
prozentualen Erhöhungen im Thüringer Staatsanzeiger automatisch angepasst.
- 13 -<br />
Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen erfolgt monatlich durch Kontoüberweisung.<br />
§ 19<br />
Zuwendung an Fraktionen<br />
Die Fraktionen erhalten für ihre sächlichen Aufwendungen einen Sachkostenzuschuss. Den<br />
einzelnen Fraktionen wird eine Fraktionszuwendung in Höhe von 8,00 € pro Mitglied und<br />
Monat gewährt. Die Zahlung erfolgt im III. Quartal per Kontoüberweisung auf das<br />
angegebene Fraktionskonto bzw. an den Fraktionsvorsitzenden.<br />
§ 20<br />
Ehrenbezeichnungen<br />
(1) Personen, die sich im besonderen Maße um die <strong>Stadt</strong> und das Wohl ihrer Einwohner<br />
verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.<br />
(2) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur<br />
Mehrung des Ansehens der <strong>Stadt</strong> beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der<br />
<strong>Stadt</strong>rat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.<br />
(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form<br />
in einer Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen<br />
Verhaltens entziehen.<br />
§ 21<br />
Bekanntmachungsregelungen<br />
Das öffentliche Bekanntmachungswesen ist gemäß Thüringer Bekanntmachungsverordnung<br />
(GVBl. Nr. 30/94) wie folgt geregelt:<br />
(1) 1) Satzungen werden im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>, dem<br />
„Schleusinger Amtsblatt“, öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gehören hierzu Pläne, Karten und umfangreiche Erläuterungen, so werden diese für<br />
die Dauer von 7 Arbeitstagen während der Dienststunden in den Amtsräumen des<br />
Rathauses für Jedermann Einsicht offen gelegt; hierauf ist in der amtlichen Mitteilung<br />
ausdrücklich hinzuweisen, mit genauer Angabe von Ort und Zeit.<br />
2) Nummer 1) gilt ebenso für Verordnungen, Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und<br />
Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtssetzungsverfahren oder zur<br />
Begründung von Ansprüchen erforderlich sind.<br />
3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates, der Ortschaftsräte und der<br />
beschließenden Ausschüsse werden spätestens am 4. Tag, bei Dringlichkeit am 2. Tag<br />
vor der Sitzung durch Aushang in folgenden Informationskästen öffentlich bekannt<br />
gemacht:
- 14 -<br />
in <strong>Schleusingen</strong> am Rathaus, Markt 9<br />
im Ortsteil Gethles, An der Hauptstr. 18 (ehem. Schule)<br />
im Ortsteil Rappelsdorf am ehem. Gemeindehaus<br />
im Ortsteil Heckengereuth gegenüber der alten Schule<br />
im Ortsteil Ratscher am Vereinsgebäude Feuerwehrverein<br />
im Ortsteil Geisenhöhn, Dorfplatz Ortsmitte<br />
im Ortsteil Gottfriedsberg, Ortsmitte<br />
im Ortsteil Fischbach, Ortseingang links (Langes Tal, bei Haus-Nr. 3)<br />
4) Bekanntmachungen nach § 40 Abs. 2 ThürKO erfolgen jeweils nach Ziffer 3).<br />
5) Die Bekanntmachung nach Ziffer 1) und 2) ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem<br />
das „Schleusinger Amtsblatt“ mit der Bekanntmachung erscheint.<br />
Sind Karten, Pläne und umfangreiche Erläuterungen bekannt zu machen, so ist die<br />
Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum<br />
endet. Sind diese Teile Bestandteile von Rechtsvorschriften, so tritt die Vorschrift erst<br />
mit Ablauf der 7-Tagesfrist in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt<br />
bestimmen.<br />
§ 34 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt hiervon unberührt.<br />
(2) Kann die Bekanntmachungsform nach vorstehenden Bestimmungen wegen eines<br />
unabwendbaren Ereignisses nicht angewendet werden, so genügt jede andere Art der<br />
Bekanntgabe, die geeignet ist, einen möglichst großen Personenkreis zeitgerecht zu<br />
unterrichten. Die weitere Verfahrensweise regelt § 1 Abs. (4) ThürBekVO.<br />
Abschnitt VIII<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige <strong>Hauptsatzung</strong> vom 23.10.2000 sowie die<br />
1. Änderungssatzung zur <strong>Hauptsatzung</strong> vom 12.08.2001 und die 2. Änderungssatzung zur<br />
<strong>Hauptsatzung</strong> vom 05.07.2004 außer Kraft.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
gez. Klaus Brodführer - Siegel -<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Schleusingen</strong>, den 09. Juni 2005
- 15 -<br />
Mit Schreiben vom 03.05.2005 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für<br />
Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer<br />
Kommunalordnung ThürKO, in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
28. Januar 2003 bestätigt.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Schleusingen</strong>, 09. Juni 2005