Verwaltungskostensatzung der Stadt Schleusingen
Verwaltungskostensatzung der Stadt Schleusingen
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<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 21 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong>Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), <strong>der</strong> §§ 1, 2 und 11 desThüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S.329), geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 28.06.1994 ( GVBl. S. 796), zuletzt geän<strong>der</strong>t durchGesetz vom 15.12.1998 sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes(ThürVwKostG) in <strong>der</strong> Fassung vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 321) hat <strong>der</strong><strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 07.12. 1999 die folgende<strong>Verwaltungskostensatzung</strong> beschlossen:§ 1Gebührenpflichtige Amtshandlungen(1) Für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenenWirkungskreis, die auf Veranlassung o<strong>der</strong> überwiegend im Interesse Einzelnervorgenommen worden sind, werden aufgrund dieser <strong>Verwaltungskostensatzung</strong>in Verbindung mit dem jeweils gültigen GebührenverzeichnisVerwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.(2) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und an<strong>der</strong>er – auch städtischerRechtsvorschriften – erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleibenvon dieser Satzung unberührt.(3) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften desThüringer Verwaltungskostengesetzes.§ 2Gebührenfreie Amtshandlungen(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die1. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden o<strong>der</strong>2. von einer Behörde in Ausübung <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt veranlasst werden, essei denn, dass ein Dritter die Amtshandlung mittelbar veranlasst hat.- 2 -
§ 3Persönliche Gebührenfreiheit(1) Von <strong>der</strong> Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:1. die Bundesrepublik Deutschland, die Bundeslän<strong>der</strong> sowie juristische Personendes öffentlichen Rechts, welche nach <strong>der</strong>en Haushaltsplänen für ihreRechnung verwaltet werden o<strong>der</strong> diesen gleichgestellt sind;2. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche dieRechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;3. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunaleKörperschaften des öffentlichen Rechts;4. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen undStudentenwerke, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt o<strong>der</strong>Stiftung des öffentlichen Rechts haben, an<strong>der</strong>e Einrichtungen, diewissenschaftlichen o<strong>der</strong> Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und alsgemeinnützig anerkannt sind;5. freie Wohlfahrtsverbände.(2) An<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für<strong>der</strong>en Rechnung verwaltet werden o<strong>der</strong> diesen gleichgestellt sind, kannGebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendungen auf Gebühren:1. für die von <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommenen Prüfungen, dieauf beson<strong>der</strong>e Sachverständige übertragen werden können, sofern auch dieEntgelte für <strong>der</strong>en Leistungen geregelt sind;2. für Entscheidungen über die Gewährung von För<strong>der</strong>mitteln und dieÜbernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieserFör<strong>der</strong>ungsmittel von Bürgschaften;3. für die Entscheidung übera) die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 und 2 undb) die Genehmigung <strong>der</strong> Zweckentfremdung und <strong>der</strong> baulichen Verän<strong>der</strong>ungnach § 12 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in <strong>der</strong> Fassungvom 22. Juli 1982 BGBl. I S. 972), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.Mai 1990 (BGBl. I S. 934).- 3 -
(4) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriftenberuhen, bleiben unberührt.§ 4Gebühren in beson<strong>der</strong>en Fällen(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit <strong>der</strong> Behörde abgelehnt, sowird keine Gebühr erhoben.(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdemmit <strong>der</strong> sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nichtbeendet ist, o<strong>der</strong> wird ein Antrag aus an<strong>der</strong>en Gründen als wegenUnzuständigkeit abgelehnt, o<strong>der</strong> wird eine Amtshandlung zurückgenommen o<strong>der</strong>wi<strong>der</strong>rufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.(3) Die Stelle, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong>Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnissedes Gebührenpflichtigen o<strong>der</strong> sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.§ 5KostengläubigerKostengläubiger ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>.(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Kosten ist verpflichtet,§ 6Kostenschuldner1. wer die Amtshandlung veranlasst o<strong>der</strong> zu wessen Gunsten sie vorgenommenwird,2. wer die Kosten durch eine vor <strong>der</strong> zuständigen Behörde abgegebene o<strong>der</strong> ihrmitgeteilte Erklärung übernommen hat,3. wer für die Kostenschuld eines an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.§ 7Kostenbemessung(1) Die Höhe <strong>der</strong> Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichniszur Verwaltungsgebührensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.(2) Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist <strong>der</strong>Wert zur Zeit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist aufVerlangen nachzuweisen. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt- 4 -mindestens 1,95 DM = 1 Euro.§ 8
RahmengebührenBei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist,wird die Gebühr bemessen1. nach <strong>der</strong> Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für dieBeteiligten und2. nach dem mit <strong>der</strong> Vornahme <strong>der</strong> Amtshandlung verbundenen Aufwand.§ 9PauschgebührenDie Gebühr für regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende Amtshandlungen kann auf Antrag füreinen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durcheinen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei <strong>der</strong> Bemessung des Pauschbetrages ist<strong>der</strong> geringere Umfang <strong>der</strong> Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.§ 10Auslagen(1) Werden bei <strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Vornahme einer Amtshandlung undsonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit <strong>der</strong>Gebühr abgegolten sind, so hat <strong>der</strong> Kostenschuldner sie zu erstatten; dies giltauch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat <strong>der</strong>Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer an<strong>der</strong>en amVerfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet einAusgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall50,85 DM = 26 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer amVerfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitigausgeglichen werden.(2) Als Auslagen werden insbeson<strong>der</strong>e erhoben:1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung vonZeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugestellt, sowerden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkundeentstehenden Postgebühren erhoben;2. Telegraphen-, Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren fürFerngespräche,- 5 -3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten
6. Beträge, die an<strong>der</strong>en Behörden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Personen für ihre Tätigkeit zuzahlen sind,7. Kosten <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verwahrung von Sachen,8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften,Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach denim Kostentarif vorgesehenen Sätzen.(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr <strong>der</strong>Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Landeuntereinan<strong>der</strong> werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betragvon 50,85 DM = 26 Euro übersteigen.§ 11Kostenentscheidung(1) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amtswegen festgesetzt. DieEntscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit <strong>der</strong>Sachentscheidung ergehen.(2) Aus <strong>der</strong> Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:1. die kostenerhebende Behörde,2. <strong>der</strong> Kostenschuldner,3. die kostenpflichtige Amtshandlung,4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.(3) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zubestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht o<strong>der</strong> schriftlich bestätigt wird, sind auchdie Rechtsgrundlagen für die Erhebung <strong>der</strong> Kosten sowie <strong>der</strong>en Berechnunganzugeben.§ 12Entstehen – Fälligkeit(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingangbei <strong>der</strong> zuständigen Behörde, im übrigen mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong>gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung vonAuslagen entsteht mit <strong>der</strong> Aufwendung des zu erstattenden Betrages.- 6 -(2) Die Gebühren werden mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Kostenentscheidung an denSchuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.§ 13Zahlung – Zahlungsverzug
(1) Die Gebühren und Auslagen sind an die in <strong>der</strong> Kostenentscheidung genanntenZahlstellen zu entrichten.(2) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von <strong>der</strong> Zahlung einesangemessenen Vorschusses o<strong>der</strong> von einer angemessenen Sicherheitsleistungbis zur Höhe <strong>der</strong> voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.(3) Mit Ablauf eines Monats nach Fälligkeit kann die <strong>Stadt</strong> einen Säumniszuschlagvon 1 v. H. des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat erheben,wenn dieser 101,70 DM = 52 Euro übersteigt.§ 14Stundung, Erlass und Nie<strong>der</strong>schlagungFür die Stundung, den Erlass, die Nie<strong>der</strong>schlagung und die Herabsetzung vonGebührenfor<strong>der</strong>ungen gelten gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1(Erlaß) und 261 (Nie<strong>der</strong>schlagung) <strong>der</strong> Abgabenordnung.§ 15VollstreckungRückständige Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden,unterliegen <strong>der</strong> Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach denBestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes(ThürVwZVG) in <strong>der</strong> Fassung vom 27.09.1994 (GVBl. S. 1053) sowie dem 2. Gesetzzur Än<strong>der</strong>ung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzesvom 29.09.1998 (GVBl. Nr. 14 vom 30.09.1998).- 7 -§ 16Zuwi<strong>der</strong>handlungen(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe biszu 2 Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil o<strong>der</strong> zumVorteil eines an<strong>der</strong>en1. einer Gemeinde o<strong>der</strong> einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebungo<strong>der</strong> Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige o<strong>der</strong> unvollständigeAngaben macht, o<strong>der</strong>
2. eine Gemeinde o<strong>der</strong> einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlicherhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.Der Versuch ist strafbar.(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu19558,- DM = 10.000 Euro belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger o<strong>der</strong> beiWahrnehmung <strong>der</strong> Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine <strong>der</strong> im Absatz1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).(3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu 10.000,- DM = 5.113Euro belegt werden, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, o<strong>der</strong>2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung o<strong>der</strong> Erleichterung <strong>der</strong>Abgabenerhebung, insbeson<strong>der</strong>e zur Anmeldung o<strong>der</strong> Anzeige vonTatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen o<strong>der</strong> Nachweisen, zurKennzeichnung o<strong>der</strong> Vorlegung von Gegenständen o<strong>der</strong> zur Erhebung vonAbführung kommunalen Abgaben zuwi<strong>der</strong>handeltund es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen o<strong>der</strong> nicht gerechtfertigteAbgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).§ 17RechtsbehelfGegen die Erhebung von Gebühren aufgrund dieser Verwaltungsgebührensatzungsind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnunggegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zuGebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nichtaufgehoben.- 8 -§ 18InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Nach Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige <strong>Verwaltungskostensatzung</strong> <strong>der</strong><strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> vom 10.10.1991 außer Kraft.<strong>Schleusingen</strong>, den 24. Januar 2000
amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a.für jede angefangene Seite DIN A 4DIN A 5b) schwierige Abschriften o<strong>der</strong> Auszüge, insbeson<strong>der</strong>e beiFremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen o<strong>der</strong>schwer lesbaren Textenfür jede angefangene Seite DIN A 4DIN A 55,87 DM = 3 Euro3,91 DM = 2 Euro9,77 DM = 5 Euro7,82 DM = 4 Euroc) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung,Erlaubnis, Zulassung u. ä.), soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist,½ <strong>der</strong> für die Amtshandlung erhobenen Gebühr, mindestens 5,87 DM=3 Eurod) Durchschriften je angefangene Seite 1,95 DM =1 Euroe) Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen,Hausordnungen, sonstigen kommunalen Vordrucken usw.je angefangene Seite1,95 DM = 1 Eurof) schriftliche Aufnahme eines Antrages o<strong>der</strong> einer Erklärung,die von Privatpersonen zu <strong>der</strong>en Nutzen gewünscht wird,je angefangene Seite1,95 DM = 1 Eurog) Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-, Offset- u.ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Gebühr nachUmfang und Schwierigkeit <strong>der</strong> Leistung sowie nach Sach- u.Zeitaufwand zu berechnen;Das gleiche gilt für die EDV-Anlage.h) Fotokopien DIN A 4 je Stück 1,95 DM = 1 Euroi) Fotokopien DIN A 3 je Stück 1,95 DM = 1 Euroj) Schriftliche Auskünfteje angefangene Seite- 2 -5,87 DM = 3 Eurok) Einsichtnahme in Akten, Pläne u. sonstiges Schriftgutaa) zwecks Auskunftbb) zur Ausfertigung von Auszügen je angefangene Seitel) Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung vonUnterlagen zur Einsichtnahme o<strong>der</strong> Selbstherstellung vonAbschriften, Abzeichnungen, Auszügen u. Plänen,Akten, Büchern usw.je Tag(für Zwecke wissenschaftlicher Forschung sind nur diebaren Auslagen zu erstatten)3,91 DM = 2 Euro5,87 DM = 3 Euro15,65 DM = 8 Euro3. Ausfertigungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen
a) Beglaubigungen von Unterschriften o<strong>der</strong> Handzeichen 5,87 DM = 3 Eurob) Erteilung einer Ausfertigung, Beglaubigung einerAbschrift o<strong>der</strong> FotokopieZusätzlich zu <strong>der</strong> Gebühr nach Ziff. 23,91 DM = 2 Euroc) Bescheinigungen einfacher Art 3,91DM = 2 Eurod) Bescheinigungen bei beson<strong>der</strong>er Mühewaltung unde) erheblichem Aufwandje angefangene halbe Stunde9,77 DM = 5 Eurojedoch nicht mehr als29,33 DM = 15 EuroBBeson<strong>der</strong>e Verwaltungskosten1. Haupt- und Finanzverwaltunga) Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte städt.Steuern und Gebühren7,82 DM = 4 Eurob) Hundesteuermarke 5,87 DM = 3 Euroc) Ersatz einer Hundesteuermarke 5,87 DM = 3 Eurod) Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben 5,87 DM = 3 Euroe) Anmahnung rückständiger Beträge 1,95 DM = 1 Eurobis 29,33 DM = 15 Eurof) Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübungeines gesetzlichen Vorkaufsrechtesfür je angefangene 1.000,-- DM Grundstückswert (Kaufpreis) 1,95 DM = 1 Euromindestens5,87 DM = 5 Euround höchstens41,07 DM = 21 Eurog) schriftliche Auskunft über den Wert eines Grundstückes 9,77 DM = 5 Euro- 3 -2. Ordnungswesena) Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5,87 DM = 3 Eurob) Erteilung einer Erlaubnis o<strong>der</strong> Ausnahmebewilligung 9,77 DM = 5 Eurobis 500,69 DM = 256 Euroc) Aufbewahrung von Fundsachen pro JahrFundsachen im Werte bis zu 20,-- DM1,95 DM = 1 EuroFundsachen im Werte von 21,-- DM bis 50,- DM3,91 DM = 2 EuroFundsachen im Werte von 51,--DM bis 100,-- DM5,87 DM = 3 EuroFundsachen im Werte von 101,-- DM bis 300,-- DM 6 %für den Mehrwert zusätzlich höchstens 2 %bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten festgesetzt werden3. Bau- und Friedhofsangelegenheitena) ordnungsbehördliche Erteilung einer Bestattungserlaubnis 7,82 DM = 4 Eurob) Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Feuerbestattung 11,73 DM = 6 Euro
c) Zulassung gewerblicher Betätigung auf Friedhöfen- je nach Umfang und Zeitdauer 9,77 DM = 5 Eurobis 299,24 DM = 153 Eurod) Genehmigung zum Befahren des Friedhofs 5,87 DM = 3 Euromit Kraftfahrzeugenbis 101,70 DM = 52 Euroe) Bescheinigung über Anliegerleistungen 9,77 DM = 5 Eurof) schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand 9,77 DM = 5 Eurog) Angabe für Höhenfestsetzungen bei Bauvorhaben 50,85 DM = 26 Euroh) Abnahme <strong>der</strong> Kanalanschlüsse im öffentlichen Bereichbei Neu- u. Umbauten von Wohngebäuden u. Industriebauten 70,40 DM= 36 Euroi) Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschreibungenje nach Umfang5,87 DM = 3 Eurobis 50,85 DM = 26 Euroj) Bescheinigung über Mängelbeseitigung zur Rohbzw.Fertigbauabnahme21,51 DM = 11 Eurog) Befreiung von Anschluss- und/o<strong>der</strong> Benutzungszwang 9,77 DM = 5 Eurobis 299,24 DM = 153 Euroh) Erlaubnis o<strong>der</strong> Ausnahmebewilligung aufgrundeiner Satzung 9,77 DM = 5 Eurobis 201,45 DM = 103 Euro