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Verwaltungskostensatzung der Stadt Schleusingen

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RahmengebührenBei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist,wird die Gebühr bemessen1. nach <strong>der</strong> Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für dieBeteiligten und2. nach dem mit <strong>der</strong> Vornahme <strong>der</strong> Amtshandlung verbundenen Aufwand.§ 9PauschgebührenDie Gebühr für regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende Amtshandlungen kann auf Antrag füreinen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durcheinen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei <strong>der</strong> Bemessung des Pauschbetrages ist<strong>der</strong> geringere Umfang <strong>der</strong> Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.§ 10Auslagen(1) Werden bei <strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Vornahme einer Amtshandlung undsonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit <strong>der</strong>Gebühr abgegolten sind, so hat <strong>der</strong> Kostenschuldner sie zu erstatten; dies giltauch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat <strong>der</strong>Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer an<strong>der</strong>en amVerfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet einAusgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall50,85 DM = 26 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer amVerfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitigausgeglichen werden.(2) Als Auslagen werden insbeson<strong>der</strong>e erhoben:1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung vonZeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugestellt, sowerden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkundeentstehenden Postgebühren erhoben;2. Telegraphen-, Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren fürFerngespräche,- 5 -3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten

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