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Verwaltungskostensatzung der Stadt Schleusingen

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(1) Die Gebühren und Auslagen sind an die in <strong>der</strong> Kostenentscheidung genanntenZahlstellen zu entrichten.(2) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von <strong>der</strong> Zahlung einesangemessenen Vorschusses o<strong>der</strong> von einer angemessenen Sicherheitsleistungbis zur Höhe <strong>der</strong> voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.(3) Mit Ablauf eines Monats nach Fälligkeit kann die <strong>Stadt</strong> einen Säumniszuschlagvon 1 v. H. des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat erheben,wenn dieser 101,70 DM = 52 Euro übersteigt.§ 14Stundung, Erlass und Nie<strong>der</strong>schlagungFür die Stundung, den Erlass, die Nie<strong>der</strong>schlagung und die Herabsetzung vonGebührenfor<strong>der</strong>ungen gelten gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1(Erlaß) und 261 (Nie<strong>der</strong>schlagung) <strong>der</strong> Abgabenordnung.§ 15VollstreckungRückständige Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden,unterliegen <strong>der</strong> Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach denBestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes(ThürVwZVG) in <strong>der</strong> Fassung vom 27.09.1994 (GVBl. S. 1053) sowie dem 2. Gesetzzur Än<strong>der</strong>ung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzesvom 29.09.1998 (GVBl. Nr. 14 vom 30.09.1998).- 7 -§ 16Zuwi<strong>der</strong>handlungen(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe biszu 2 Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil o<strong>der</strong> zumVorteil eines an<strong>der</strong>en1. einer Gemeinde o<strong>der</strong> einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebungo<strong>der</strong> Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige o<strong>der</strong> unvollständigeAngaben macht, o<strong>der</strong>

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