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Verwaltungskostensatzung der Stadt Schleusingen

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§ 3Persönliche Gebührenfreiheit(1) Von <strong>der</strong> Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:1. die Bundesrepublik Deutschland, die Bundeslän<strong>der</strong> sowie juristische Personendes öffentlichen Rechts, welche nach <strong>der</strong>en Haushaltsplänen für ihreRechnung verwaltet werden o<strong>der</strong> diesen gleichgestellt sind;2. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche dieRechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;3. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunaleKörperschaften des öffentlichen Rechts;4. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen undStudentenwerke, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt o<strong>der</strong>Stiftung des öffentlichen Rechts haben, an<strong>der</strong>e Einrichtungen, diewissenschaftlichen o<strong>der</strong> Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und alsgemeinnützig anerkannt sind;5. freie Wohlfahrtsverbände.(2) An<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für<strong>der</strong>en Rechnung verwaltet werden o<strong>der</strong> diesen gleichgestellt sind, kannGebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendungen auf Gebühren:1. für die von <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommenen Prüfungen, dieauf beson<strong>der</strong>e Sachverständige übertragen werden können, sofern auch dieEntgelte für <strong>der</strong>en Leistungen geregelt sind;2. für Entscheidungen über die Gewährung von För<strong>der</strong>mitteln und dieÜbernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieserFör<strong>der</strong>ungsmittel von Bürgschaften;3. für die Entscheidung übera) die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 und 2 undb) die Genehmigung <strong>der</strong> Zweckentfremdung und <strong>der</strong> baulichen Verän<strong>der</strong>ungnach § 12 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in <strong>der</strong> Fassungvom 22. Juli 1982 BGBl. I S. 972), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.Mai 1990 (BGBl. I S. 934).- 3 -

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