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Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts<br />

che Regelungen, welche das Verhältnis zwischen privaten Rechtsubjekten und<br />

Staat regeln.<br />

An dieser selbstverständlichen Tatsache ändert sich nichts, wenn Staaten international<br />

zusammenarbeiten. Die Aufgaben und Funktionen der Verwaltungseinheiten,<br />

wie Aufsichtsbehörden, Steuerbehörden oder Strafverfolgungsbehörden,<br />

bleiben die gleichen und unterscheiden sich massgebend, auch wenn sie<br />

ihre Aufgaben mit einem extraterritorialen Bezug ausüben und international<br />

zusammenarbeiten. Für die Verwaltungen der jeweils kooperierenden Staaten<br />

gilt grundsätzlich weiterhin ihr eigenes nationales Recht. 51) Die Befugnisse der<br />

ESTV sind gegenüber den Steuerpflichtigen nicht die einer Aufsichtsbehörde.<br />

Die ESTV nimmt aber neben ihrer Hauptfunktion Steuern zu beziehen auch<br />

Strafverfolgungsaufgaben wahr. Insbesondere in letzterer Funktion muss sie die<br />

für Strafuntersuchungen geltenden Verfahrensgarantien respektieren. 52) Die<br />

Staaten können sich solcher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte<br />

jedenfalls nicht durch internationale Zusammenarbeit entziehen. 53)<br />

Das Bundesgericht hielt dazu fest: «Auch wenn die Abgrenzung von Amtsund<br />

Rechtshilfe dogmatisch nicht immer leicht fällt, unterscheiden sich die beiden<br />

Rechtsinstitute doch sowohl nach Sinn und Zweck wie nach dem anwendbaren<br />

Verfahren […].» 54) Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen unterscheiden sich<br />

sogar ganz erheblich in ihrer materiellen Ausgestaltung: Bei transnationalen<br />

Strafuntersuchungen müssen – wie erwähnt – die für Strafuntersuchungen spezifischen<br />

menschenrechtlich garantierten Standards gewahrt werden, während<br />

die Einhaltung dieser Standards in anderen Bereichen der Amtshilfe, bei der<br />

keine Strafverfolgung angestrebt wird, nicht notwendig ist. Die Frage der materiellen<br />

Abgrenzung von Amts- und Rechtshilfe darf deshalb nicht einfach wegen<br />

ihrer Schwierigkeit beiseitegeschoben und <strong>als</strong> «überholt» abgetan werden. 55)<br />

Der Entscheid, ob ein Urteil beim Bundesgericht gemäss Art. 84 BGG angefochten<br />

werden kann, muss daher im ganzen Recht der internationalen Amtsund<br />

Rechtshilfe einer materiellen, funktionalen Betrachtungsweise folgen, die<br />

sich am Zweck, der mit der Übermittlung verfolgt wird, orientiert. 56) So auch im<br />

Bereich der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen.<br />

51)<br />

Hierzu umfassend Borer.<br />

52)<br />

Siehe IV.1.<br />

53)<br />

EGMR, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99 vom 9. Oktober 2003, N 93 ff.<br />

54)<br />

BGE 126 II 126 E. 5a/bb m.w.H.<br />

55)<br />

So jedoch Unseld, S. 11.<br />

56)<br />

Gl. M. Schweizer, Rechtsstaat, S. 1009, Schweizer, Untersuchungsgehilfin, S. 2. Eine materielle<br />

Sichtweise nimmt auch Häberli ein, der einen Weiterzug von Entscheidungen des<br />

Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht auf dem Gebiet der «Rechtshilfe in Verwaltungssachen»<br />

ebenfalls für zulässig erachtet, da der Ausschluss gemäss Art. 83 lit. h BGG<br />

für diese nicht gilt (vgl. Häberli, BasK-BGG, Art. 83 N 180). Siehe auch Glutz, S. 32 ff.<br />

ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012 725

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