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Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts<br />
Anhang A: «Search Criteria» des UBS-Ersuchens 747<br />
Anhang B: «Search Criteria» des CS-Ersuchens 751<br />
Abkürzungsverzeichnis753<br />
Materialien756<br />
Literaturverzeichnis757<br />
I. Fragestellung<br />
Schweizer Verwaltungsbehörden übermitteln im Rahmen ihrer internationalen<br />
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden regelmässig Personendaten ins<br />
Ausland, welche dort in Strafuntersuchungen verwendet werden. Im Bereich der<br />
Finanzmarktaufsicht oder z.B. auch in Steuersachen kann gegen Schlussverfügungen,<br />
welche die Übermittlung von personenbezogenen Informationen und<br />
Beweismitteln anordnen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben<br />
werden. Nachfolgend wird der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Umständen<br />
gegen die Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ein<br />
Weiterzug ans Bundesgericht möglich ist.<br />
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist möglich, wenn die Datenübermittlung<br />
<strong>als</strong> internationale Rechtshilfe in Strafsachen 1) gemäss Art. 84 BGG 2),3) qualifiziert<br />
wird. Wird die konkrete Zusammenarbeit aber <strong>als</strong> internationale Amtshilfe<br />
verstanden, so ist der Zugang zum Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. h<br />
BGG 4) ausgeschlossen. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Beschwerde ans<br />
Bundesgericht möglich ist, wenn es sich bei den angefochtenen Entscheiden des<br />
Bundesverwaltungsgerichts materiell-rechtlich 5) gesehen um Entscheide auf<br />
dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen handelt, für deren Überprüfung in<br />
Art. 84 BGG eine Beschwerde ans Bundesgericht vorgesehen ist.<br />
1)<br />
Für einen Überblick über das Rechtshilferecht wird auf die Standardwerke von Popp und<br />
Zimmermann verwiesen. Siehe auch Bernasconi und Breitenmoser sowie Moreillon/De<br />
Courten/Dupuis/Geller/Piguet/Monnier.<br />
2)<br />
Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen<br />
1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist<br />
die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe<br />
von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen<br />
aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.<br />
2 Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme<br />
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren<br />
im Ausland schwere Mängel aufweist.<br />
3)<br />
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,<br />
SR 173.110).<br />
4)<br />
Art. 83 Ausnahmen<br />
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:<br />
[...]<br />
h. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe.<br />
5)<br />
Siehe hierzu unten II und III.<br />
ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012 715