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Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts<br />

Anhang A: «Search Criteria» des UBS-Ersuchens 747<br />

Anhang B: «Search Criteria» des CS-Ersuchens 751<br />

Abkürzungsverzeichnis753<br />

Materialien756<br />

Literaturverzeichnis757<br />

I. Fragestellung<br />

Schweizer Verwaltungsbehörden übermitteln im Rahmen ihrer internationalen<br />

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden regelmässig Personendaten ins<br />

Ausland, welche dort in Strafuntersuchungen verwendet werden. Im Bereich der<br />

Finanzmarktaufsicht oder z.B. auch in Steuersachen kann gegen Schlussverfügungen,<br />

welche die Übermittlung von personenbezogenen Informationen und<br />

Beweismitteln anordnen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben<br />

werden. Nachfolgend wird der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Umständen<br />

gegen die Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ein<br />

Weiterzug ans Bundesgericht möglich ist.<br />

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist möglich, wenn die Datenübermittlung<br />

<strong>als</strong> internationale Rechtshilfe in Strafsachen 1) gemäss Art. 84 BGG 2),3) qualifiziert<br />

wird. Wird die konkrete Zusammenarbeit aber <strong>als</strong> internationale Amtshilfe<br />

verstanden, so ist der Zugang zum Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. h<br />

BGG 4) ausgeschlossen. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Beschwerde ans<br />

Bundesgericht möglich ist, wenn es sich bei den angefochtenen Entscheiden des<br />

Bundesverwaltungsgerichts materiell-rechtlich 5) gesehen um Entscheide auf<br />

dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen handelt, für deren Überprüfung in<br />

Art. 84 BGG eine Beschwerde ans Bundesgericht vorgesehen ist.<br />

1)<br />

Für einen Überblick über das Rechtshilferecht wird auf die Standardwerke von Popp und<br />

Zimmermann verwiesen. Siehe auch Bernasconi und Breitenmoser sowie Moreillon/De<br />

Courten/Dupuis/Geller/Piguet/Monnier.<br />

2)<br />

Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen<br />

1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist<br />

die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe<br />

von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen<br />

aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.<br />

2 Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme<br />

bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren<br />

im Ausland schwere Mängel aufweist.<br />

3)<br />

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,<br />

SR 173.110).<br />

4)<br />

Art. 83 Ausnahmen<br />

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:<br />

[...]<br />

h. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe.<br />

5)<br />

Siehe hierzu unten II und III.<br />

ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012 715

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