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Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts<br />
richten dürfe und deshalb die Daten für die ESTV erhältlich wären. 129) Dieses<br />
Vorgehen dürfe daher auch den amerikanischen Behörden nicht verweigert werden.<br />
130) Dem ist zweifellos nicht so: Die ESTV hat nicht das Recht, Gruppenanfragen<br />
gegen Unbekannt an Banken zu richten. 131) Abgesehen davon, dass ein<br />
solcher verdachtsloser Fischzug der ESTV im Rahmen einer besonderen Untersuchung<br />
gemäss Art. 190 DBG – wie gezeigt – schon aus menschenrechtlichen<br />
Überlegungen unzulässig ist, handelt es sich dabei auch um eine Vorstellung,<br />
deren innenpolitische Tragweite – ja Sprengkraft – bisher offenbar zu wenig<br />
gesehen wird: Kann man wollen, dass die ESTV, gleich einer Aufsichtsbehörde,<br />
Schweizer Banken verpflichten kann, nach willkürlich aufgestellten Suchkriterien<br />
Kontobeziehungen offenlegen zu müssen, ohne dass zuvor ein Verdacht gegen<br />
eine bestimmte Person vorliegt Die heutige Rechtslage jedenfalls, geschweige<br />
denn die Behördenpraxis zu Art. 190 ff. DBG, lassen ein solches<br />
Vorgehen nicht zu, weshalb Bankdaten bei Gruppenanfragen auch für ausländische<br />
Behörden nicht beschafft werden können. Für den IRS oder das DOJ sind<br />
die Daten daher aufgrund von Art. 26 Abs. 3 DBA-USA 96 132) nicht erhältlich.<br />
VI. Anspruch auf rechtsgleichen Rechtsschutz gemäss den Regeln<br />
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen<br />
Unter der Geltung des UBS-Vertrages hat sich das Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht<br />
leider hinsichtlich der Rüge der «fishing expedition» <strong>als</strong> wirkungslos<br />
erwiesen, weil das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit gar<br />
nicht prüfte, mit der Begründung, dass es den UBS-Vertrag für alleine massgebend<br />
erachte. 133) Zudem war es ja das Bundesverwaltungsgericht selber, welches<br />
129)<br />
BVGE A-7342 und A-7426/2008 E. 4.3 ff. Erinnert sei auch an die in FN 67 geäusserte<br />
Kritik an der ungenügenden Rechtsgrundlage für die Durchführungsmassnahmen auf Verordnungsstufe<br />
(Vo DBA-USA und ADV) statt in einem formellen Gesetz.<br />
130)<br />
BVGE A-7342 und A-7426/2008 E. 4.3 ff.<br />
131)<br />
Für die Durchsuchung von Papieren ist auch im Strafverfahren nach Art. 190 ff. DBG das<br />
Vorliegen mindestens eines hinreichenden Tatverdachts vorausgesetzt (BGE 8G.42/2003<br />
E. 3, BGE 106 IV 413 E. 4, BStrGE BE 2005.1 E. 2.). Vgl. Molo, S. 172 m.w.H. Da bei<br />
Gruppenanfragen auch kein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt, könnte<br />
das Verfahren nach Art. 190 DBG nicht einmal eingeleitet werden. Für einen Anfangsverdacht<br />
genügt eine bloss vage Vermutung, dass eine bestimmte Person ein Steuerdelikt<br />
begangen hat, nämlich nicht (Donatsch, Komm-DBG, Art. 190 N 23.). Bei Gruppenanfragen<br />
sind die Personen, gegen die sich das Steuerstrafverfahren richtet, sogar gänzlich unbekannt.<br />
Zwangsmassnahmen, wie die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses, würden<br />
demgegenüber sogar einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen.<br />
132)<br />
Art. 26 Abs. 3 DBA-USA 96 besagt: «Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen<br />
Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen,<br />
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis<br />
eines der beiden Vertragsstaaten abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem<br />
ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die weder aufgrund seiner eigenen<br />
noch aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.»<br />
133)<br />
BVGE A-4013/2010 E. 6.3 und E. 8.4, BVGE A-6262/2010 E. 4.2.3.<br />
ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012 739