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Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts<br />

h. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe<br />

in Steuersachen;<br />

Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen<br />

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist<br />

die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung<br />

stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im<br />

Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.» 161)<br />

Diese Änderungen werden nun künftig klarstellen, dass in Steuersachen der<br />

Weiterzug ans Bundesgericht auf jeden Fall möglich ist, d.h. auch wenn nur materielle<br />

Amtshilfe vorliegt (und es daher zu keiner Verwertung in der ausländischen<br />

Strafuntersuchung kommt). Die Änderungen dürfen jedoch nicht darüber<br />

hinwegtäuschen, dass im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Steuersachen<br />

ein Weiterzug bei Vorliegen materieller Rechtshilfe in Strafsachen, d.h.<br />

wenn die Informationsübermittlung ins Ausland der Strafverfolgung dient, unter<br />

den gleichen Bedingungen, wie sie nun der neue Art. 84a BGG vorsehen soll,<br />

gemäss Art. 84 BGG schon heute möglich ist.<br />

Es wäre denn auch nicht einzusehen, weshalb in den anderen Gebieten der<br />

internationalen Amts- und Rechtshilfe wie im Bereich des Finanzmarktrechts, des<br />

Fernmelderechts, dem Kulturgüterrecht, dem Kernenergierecht, dem Güterkontrollrecht,<br />

dem Kriegsmaterialrecht sowie auf dem Gebiet des Rechts internationaler<br />

Sanktionen und anderen Gebieten der Verwaltungskooperation, der Zugang<br />

zum Bundesgericht ausgeschlossen sein sollte, wenn die übermittelnde Schweizer<br />

Verwaltungsbehörde jeweils einer Verwendung der Informationen in Strafuntersuchungen<br />

oder der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden zustimmt. 162)<br />

Die materielle Unterscheidung von Amts- und Rechtshilfe bleibt auch in Zukunft<br />

wichtig, wenn es um die Frage des Eintretens durch das Bundesgericht geht, was die<br />

aktuelle parlamentarische Diskussion betreffend Gruppenanfragen gezeigt hat:<br />

– Heute besteht für solche Gruppenanfragen, wie das CS-Ersuchen, keine gesetzliche<br />

Grundlage. 163)<br />

– Die Diskussion im Nationalrat zum StAG 164) und über die Anpassung der DBA<br />

an den OECD-Standard 165) hat zudem klargestellt, dass dies bis auf weiteres<br />

grundsätzlich gegenüber den meisten Ländern auch so bleiben wird. In den Bundesbeschlüssen<br />

vom 23. Dezember 2011 betreffend die DBA mit Dänemark 166) ,<br />

161)<br />

Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz,<br />

StAG, Entwurf, BBl 2011 6233, S. 6242; kursiv zugefügt); vgl. auch Botschaft StAG (BBl<br />

2011 6193).<br />

162)<br />

BGE 128 II 407 E. 4 und E. 6, BGE 127 II 142 E. 7; beide noch zum alten Art. 38 BEHG,<br />

der dem geltenden Art. 42 FINMAG entspricht.<br />

163)<br />

Siehe vorne unter V.3.<br />

164)<br />

Vgl. die Wortprotokolle zum parlamentarischen Geschäft Nr. 11.044.<br />

165)<br />

Vgl. die Wortprotokolle zum parlamentarischen Geschäft Nr. 11.027.<br />

166)<br />

Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der<br />

Schweiz und Dänemark vom 23. Dezember 2011 (BBl 2012 151).<br />

ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012 745

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