Publikation als PDF herunterladen - Holenstein - Rechtsanwälte
Publikation als PDF herunterladen - Holenstein - Rechtsanwälte
Publikation als PDF herunterladen - Holenstein - Rechtsanwälte
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts<br />
h. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe<br />
in Steuersachen;<br />
Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen<br />
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist<br />
die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung<br />
stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im<br />
Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.» 161)<br />
Diese Änderungen werden nun künftig klarstellen, dass in Steuersachen der<br />
Weiterzug ans Bundesgericht auf jeden Fall möglich ist, d.h. auch wenn nur materielle<br />
Amtshilfe vorliegt (und es daher zu keiner Verwertung in der ausländischen<br />
Strafuntersuchung kommt). Die Änderungen dürfen jedoch nicht darüber<br />
hinwegtäuschen, dass im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Steuersachen<br />
ein Weiterzug bei Vorliegen materieller Rechtshilfe in Strafsachen, d.h.<br />
wenn die Informationsübermittlung ins Ausland der Strafverfolgung dient, unter<br />
den gleichen Bedingungen, wie sie nun der neue Art. 84a BGG vorsehen soll,<br />
gemäss Art. 84 BGG schon heute möglich ist.<br />
Es wäre denn auch nicht einzusehen, weshalb in den anderen Gebieten der<br />
internationalen Amts- und Rechtshilfe wie im Bereich des Finanzmarktrechts, des<br />
Fernmelderechts, dem Kulturgüterrecht, dem Kernenergierecht, dem Güterkontrollrecht,<br />
dem Kriegsmaterialrecht sowie auf dem Gebiet des Rechts internationaler<br />
Sanktionen und anderen Gebieten der Verwaltungskooperation, der Zugang<br />
zum Bundesgericht ausgeschlossen sein sollte, wenn die übermittelnde Schweizer<br />
Verwaltungsbehörde jeweils einer Verwendung der Informationen in Strafuntersuchungen<br />
oder der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden zustimmt. 162)<br />
Die materielle Unterscheidung von Amts- und Rechtshilfe bleibt auch in Zukunft<br />
wichtig, wenn es um die Frage des Eintretens durch das Bundesgericht geht, was die<br />
aktuelle parlamentarische Diskussion betreffend Gruppenanfragen gezeigt hat:<br />
– Heute besteht für solche Gruppenanfragen, wie das CS-Ersuchen, keine gesetzliche<br />
Grundlage. 163)<br />
– Die Diskussion im Nationalrat zum StAG 164) und über die Anpassung der DBA<br />
an den OECD-Standard 165) hat zudem klargestellt, dass dies bis auf weiteres<br />
grundsätzlich gegenüber den meisten Ländern auch so bleiben wird. In den Bundesbeschlüssen<br />
vom 23. Dezember 2011 betreffend die DBA mit Dänemark 166) ,<br />
161)<br />
Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz,<br />
StAG, Entwurf, BBl 2011 6233, S. 6242; kursiv zugefügt); vgl. auch Botschaft StAG (BBl<br />
2011 6193).<br />
162)<br />
BGE 128 II 407 E. 4 und E. 6, BGE 127 II 142 E. 7; beide noch zum alten Art. 38 BEHG,<br />
der dem geltenden Art. 42 FINMAG entspricht.<br />
163)<br />
Siehe vorne unter V.3.<br />
164)<br />
Vgl. die Wortprotokolle zum parlamentarischen Geschäft Nr. 11.044.<br />
165)<br />
Vgl. die Wortprotokolle zum parlamentarischen Geschäft Nr. 11.027.<br />
166)<br />
Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der<br />
Schweiz und Dänemark vom 23. Dezember 2011 (BBl 2012 151).<br />
ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012 745