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Alexander M. Glutz<br />

Die Zahl dieser von der ESTV seit Inkrafttreten des DBA-USA 96 behandelten<br />

Rechtshilfefälle war bisher sehr tief und lag in etwa bei 2-3 pro Jahr. 68) In allen<br />

Fällen war auch unter Geltung des alten OG 69) ein Weiterzug ans Bundesgericht<br />

möglich, weshalb sich aus der inhaltlich unzutreffenden Bezeichnung «Amtshilfe»<br />

für die von der ESTV geleistete Rechtshilfe in Strafsachen kein entscheidender<br />

Nachteil hinsichtlich der höchstrichterlichen Koordination der beiden<br />

Rechtsgebiete ergab. Infolge der Reorganisation der Gerichte des Bundes im<br />

Rahmen der Justizreform, welche den Zugang zum Bundesgericht für die internationale<br />

Amtshilfe seit dem 1. Januar 2007 ausschliesst, diesen aber für die<br />

Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin zulässt, ist die korrekte materielle Qualifikation<br />

von Unterstützungshandlungen der ESTV sowie auch anderer Verwaltungsbehörden<br />

für den Zugang zum Bundesgericht erst entscheidend geworden.<br />

Erst das Massenverfahren in Sachen UBS, von dem Tausende betroffen waren,<br />

hat die bisher wenig sichtbaren Probleme offengelegt: So zeigte sich, dass<br />

dem strafrechtlichen Aspekt im Verfahren vor ESTV und vor Bundesveraltungsgericht<br />

keine Rechnung getragen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist m.E.<br />

in seiner Rechtsprechung in zu vielen Punkten von fundamentalen Prinzipien<br />

des transnationalen Strafprozesses abgewichen. Eine sogar menschenrechtlich<br />

verankerte 70) Rolle spielt dabei das zentrale materielle Erfordernis, dass in einem<br />

Sachverhalt eines Ersuchens immer ein hinreichender Tatverdacht nachgewiesen<br />

sein muss, wenn die zu übermittelnden Informationen und Beweise zu Strafverfolgungszwecken<br />

verwendet werden sollen: 71)<br />

IV. Der «hinreichende Tatverdacht»: unverzichtbare menschenrechtliche Anforderung<br />

an eine transnationale Strafuntersuchung (Rechtshilfe in Strafsachen)<br />

Aus dem bereits Ausgeführten ergibt sich, dass die Unterstützungsleistungen,<br />

welche die ESTV dem IRS in Steuersachen leistet, materiell <strong>als</strong> Unterstützungsleistungen<br />

transnationaler Strafuntersuchungen des IRS und des DOJ zu qualifizieren<br />

sind. Die beteiligten Behörden müssen daher die für Strafuntersuchungen<br />

relevanten Menschenrechte respektieren.<br />

68)<br />

Siehe die Angaben bei Weissenberger, S. 825 ff. sowie bei Waldburger, S. 421 ff., S. 430;<br />

Expertenbericht EFD 2004, S. 33.<br />

69)<br />

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege<br />

(Bundesrechtspflegegesetz).<br />

70)<br />

Siehe dazu sogleich unter IV.1.<br />

71)<br />

Ein Anfangsverdacht genügt nicht. Das Bundesgericht verlangt bei der Amts- und Rechtshilfe<br />

im Finanzmarktbereich im Sachverhalt des Ersuchens den Nachweis eines konkreten<br />

hinreichend strafrechtlich relevanten Verdachts, wenn die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

(FINMA) übermittelten Informationen in Strafuntersuchungen verwendet<br />

werden dürfen (BGE 127 II 323 E. 7b/bb, BGE 127 II 142 E. 7b, BGE 126 II 409<br />

E. 6b/cc).<br />

728 ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012

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