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Fall I Texttafeln - wirtschaftsrecht@jku.at

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UE Verwaltungsrecht <strong>Fall</strong> I Bruno Binder<br />

SS 2009<br />

Student/Gärtner<br />

Texttafel I/14 – Verwaltungsvollstreckung<br />

A. Vollstreckungstitel<br />

Bescheid, Vollstreckbarkeitsbestätigung, ua<br />

B. Vollstreckungsverfügung<br />

Bescheid mit eingeschränkter Berufungsmöglichkeit<br />

C. Zuständigkeit Vollstreckungsbehörde<br />

örtlich: § 10 Abs 1 VVG verweist auf § 3 AVG<br />

sachlich: idR Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs 1 VVG)<br />

D. Geldleistungen<br />

durch die Vollstreckungsbehörde oder auf deren Veranlassung im Wege der ordentlichen<br />

Gerichten (§ 3 VVG)<br />

E. Andere Leistungen und Unterlassungen<br />

Erzwingung vertretbarer Leistungen durch Ers<strong>at</strong>zvornahme (§ 4 VVG)<br />

Erzwingung unvertretbarer Leistungen und Unterlassungen durch Zwangsstrafen (§ 5<br />

VVG)<br />

Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 7 VVG)<br />

Die Vollstreckung des jeweils Georg betreffenden Verwaltungsstraferkenntnisses und<br />

des Untersagungsbescheids obliegt dem Bürgermeister von Linz als der sachlich und<br />

örtlich zuständigen Vollstreckungsbehörde. Bei der Vollstreckung der Verwaltungsstrafe<br />

handelt es sich um die Eintreibung einer Geldleistung iSv § 3 VVG, bei jener<br />

des Untersagungsbescheids um die Erzwingung einer Unterlassung, die mittels<br />

Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG durchzusetzen ist.<br />

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