Fall I Texttafeln - wirtschaftsrecht@jku.at
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UE Verwaltungsrecht <strong>Fall</strong> I Bruno Binder<br />
SS 2009<br />
Student/Gärtner<br />
Texttafel I/14 – Verwaltungsvollstreckung<br />
A. Vollstreckungstitel<br />
Bescheid, Vollstreckbarkeitsbestätigung, ua<br />
B. Vollstreckungsverfügung<br />
Bescheid mit eingeschränkter Berufungsmöglichkeit<br />
C. Zuständigkeit Vollstreckungsbehörde<br />
örtlich: § 10 Abs 1 VVG verweist auf § 3 AVG<br />
sachlich: idR Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs 1 VVG)<br />
D. Geldleistungen<br />
durch die Vollstreckungsbehörde oder auf deren Veranlassung im Wege der ordentlichen<br />
Gerichten (§ 3 VVG)<br />
E. Andere Leistungen und Unterlassungen<br />
Erzwingung vertretbarer Leistungen durch Ers<strong>at</strong>zvornahme (§ 4 VVG)<br />
Erzwingung unvertretbarer Leistungen und Unterlassungen durch Zwangsstrafen (§ 5<br />
VVG)<br />
Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 7 VVG)<br />
Die Vollstreckung des jeweils Georg betreffenden Verwaltungsstraferkenntnisses und<br />
des Untersagungsbescheids obliegt dem Bürgermeister von Linz als der sachlich und<br />
örtlich zuständigen Vollstreckungsbehörde. Bei der Vollstreckung der Verwaltungsstrafe<br />
handelt es sich um die Eintreibung einer Geldleistung iSv § 3 VVG, bei jener<br />
des Untersagungsbescheids um die Erzwingung einer Unterlassung, die mittels<br />
Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG durchzusetzen ist.<br />
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