03.01.2015 Aufrufe

Fall I Texttafeln - wirtschaftsrecht@jku.at

Fall I Texttafeln - wirtschaftsrecht@jku.at

Fall I Texttafeln - wirtschaftsrecht@jku.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

UE Verwaltungsrecht <strong>Fall</strong> I Bruno Binder<br />

SS 2009<br />

Student/Gärtner<br />

Texttafel I/8 – Befähigungsnachweis<br />

A. Nachweis der fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />

Erfahrungen<br />

B. Genereller Befähigungsnachweis (§§ 16 ff)<br />

standardisierte Zugangsverordnungen BMWA<br />

zB Meisterprüfung (Handwerke), Befähigungsprüfung, Ausbildungszeugnisse<br />

zB Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der<br />

Gärtner und der Blumenbinder BGBl II 2003/49 idgF<br />

C. Individueller Befähigungsnachweis (§ 19)<br />

Nachweis durch Beweismittel, die nicht der standardisierten Zugangsverordnung entsprechen<br />

Befähigungsmaßstab analog der entsprechenden Zugangsverordnung<br />

zu bestimmen<br />

ehemals „Nachsicht“ vom Befähigungsnachweis<br />

D. Teilgewerbe (§ 31 Abs 2)<br />

Teiltätigkeiten eines reglementierten Gewerbes mit vereinfachten Befähigungsnachweisen<br />

TeilgewerbeVO BGBl II 1998/11 idgF<br />

Friedhofsgärtnerei § 13<br />

E. Einfache Teiltätigkeiten (§ 31 Abs 1)<br />

Georg übt nicht nur die Friedhofsgärtnerei aus, sondern das Gewerbe des Gärtners<br />

iSv § 94 Z 24 GewO. Er muss somit den vollen Befähigungsnachweis erbringen. Die<br />

Zugangsverordnung für das Handwerk der Gärtner BGBl II 2003/49 idgF nennt die<br />

fachlichen Qualifik<strong>at</strong>ionsvoraussetzungen, deren Nachweis Georg G mangels entsprechender<br />

Ausbildung bzw ausreichender einschlägiger fachlicher Tätigkeit misslingt.<br />

Das von Georg vorgelegte Zeugnis über seine (aushilfsweise) Ferialtätigkeit<br />

reicht – am Maßstab des Anforderungsniveaus der Zugangsverordnung – nicht aus,<br />

um seine individuelle (fachliche) Befähigung nachzuweisen. Die erforderlichen kaufmännischen<br />

Kenntnisse kann die Behörde mangels Vorlegen des Abschlusszertifik<strong>at</strong>s<br />

des betriebswirtschaftlichen Lehrgangs nicht feststellen, es besteht keine Verpflichtung<br />

der Behörde (arg Wortlaut § 19 GewO; VwGH 2004/04/0047), die Nachweise<br />

von Amts wegen beizuschaffen bzw den Anmelder im Sinne von § 13 Abs 3<br />

AVG zur Verbesserung aufzufordern. Die Behörde h<strong>at</strong> mit Bescheid die mangelnde<br />

Befähigung festzustellen und die Gewerbeausübung zu untersagen.<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!