Sanierung der Kreisstraße geht weiter voran - spatznews.de
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24 Anhalt-Bitterfeld 18. Juli 2008<br />
§ 2 Träger und Rechtsstellung<br />
(1) Träger <strong><strong>de</strong>r</strong> Kreismusikschulen ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Landkreis Anhalt-Bitterfeld.<br />
(2) Die Kreismusikschulen sind jeweils eine nicht rechtsfähige<br />
Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts <strong>de</strong>s Landkreises<br />
Anhalt-Bitterfeld. Sie sind organisatorisch als eigenständige<br />
abgegrenzte Einrichtungen <strong>de</strong>m Kulturamt<br />
zugeordnet.<br />
(3) Die Musikschulen <strong>de</strong>s Landkreises Anhalt-Bitterfeld<br />
sind Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar<br />
steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im<br />
Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dienen.<br />
§ 3 Aufgaben <strong>de</strong>s Trägers<br />
(1) Der Träger plant im Rahmen seines Haushaltes angemessene<br />
finanzielle Mittel für die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche personelle<br />
und sachliche Ausstattung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kreismusikschulen.<br />
(2) Der Träger sichert die Bereitstellung und Unterhaltung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Räume, Einrichtungen und<br />
Lehrmittel für die Kreismusikschulen.<br />
§ 4 Aufgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Kreismusikschulen<br />
(1) Die Kreismusikschulen sind öffentliche Bildungseinrichtungen,<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong>en wesentliche Aufgabe darin besteht,<br />
die Vermittlung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>licher Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
für eine musikalische Ausbildung für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>,<br />
Jugendliche und Erwachsene, die Herausbildung <strong>de</strong>s<br />
Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren,<br />
die Begabtenfindung und -för<strong><strong>de</strong>r</strong>ung sowie<br />
die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium<br />
durchzuführen.<br />
(2) Die Kreismusikschulen stehen je<strong><strong>de</strong>r</strong> interessierten<br />
Person zur Nutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Angebote offen.<br />
(3) Die Kreismusikschulen erteilen Unterricht in leistungsorientierten<br />
und erlebnisorientierten Unterrichtsformen.<br />
Die Ausbildung <strong>de</strong>s Leistungsunterrichts glie<strong><strong>de</strong>r</strong>t sich<br />
in Anlehnung an <strong>de</strong>n Strukturplan <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>utscher Musikschulen in<br />
1. Grundstufe 2. Unterstufe<br />
3. Mittelstufe 4. Oberstufe<br />
(4) Die Kreismusikschulen bieten differenzierte<br />
Unterrichtsformen in <strong><strong>de</strong>r</strong> instrumentalen und vokalen<br />
Ausbildung an:<br />
1. Einzelunterricht<br />
2. Partnerunterricht<br />
3. Gruppenunterricht<br />
4. Klassenmusizieren<br />
5. Kurse<br />
6. Ergänzungsunterricht wie Musiklehre und -geschichte,<br />
Musiktheater, musikalische Arbeit mit Menschen mit<br />
Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung u.a.<br />
7. Ensemble- und Bandunterricht<br />
8. Musikalische Früherziehung und musikalische Grundausbildung<br />
(5) Die Kreismusikschulen bieten <strong>weiter</strong>e zusätzliche<br />
musikpädagogische Angebote an, wie Schülervorspiele,<br />
Konzerte und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e öffentliche Veranstaltungen,<br />
Workshops, Seminare, CD-Produktionen.<br />
§ 5 Leitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Musikschulen<br />
(1) Je<strong>de</strong> Musikschule wird von einer hauptamtlichen<br />
Fachkraft mit adäquatem musikpädagogischem<br />
Abschluss geleitet.<br />
(2) Dem Leiter obliegt die künstlerische, pädagogische<br />
und organisatorische Leitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Musikschule.<br />
Dazu sind ihm Kompetenzen im Hinblick auf<br />
Anordnungs- und Weisungsbefugnis, Personaleinsatz<br />
und Auswahl von freiberuflichen Lehrkräften sowie<br />
Haushaltsaufstellung und -durchführung übertragen.<br />
§ 6 Leitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kreismusikschulen<br />
(1) Die Kreismusikschulen <strong>de</strong>s Landkreises Anhalt-Bitterfeld<br />
wer<strong>de</strong>n durch einen Kreismusikschulleiter, <strong><strong>de</strong>r</strong> rotierend<br />
aus <strong>de</strong>m Kreis <strong><strong>de</strong>r</strong> drei Leiter besetzt wird,<br />
nach außen vertreten. Rotation beginnt ab <strong>de</strong>m Schuljahr<br />
2008/2009 mit einem Leiter für ein Jahr und wird<br />
zukünftig im 3-Jahres-Rhythmus fortgesetzt.<br />
(2) Der Kreismusikschulleiter ist alleiniger Ansprechpartner<br />
für die externen Belange <strong><strong>de</strong>r</strong> Kreismusikschulen.<br />
(3) Der Kreismusikschulleiter ist verantwortlich für die<br />
Vernetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Musikschulen und <strong><strong>de</strong>r</strong> Erarbeitung<br />
von Grundlagen für gemeinsame<br />
För<strong><strong>de</strong>r</strong>projekte. Er leitet und unterstützt das gemeinsame<br />
Marketing, die <strong>weiter</strong>e inhaltliche Profilierung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Musikschulen und organisiert einrichtungsübergreifen<strong>de</strong><br />
Veranstaltungen.<br />
§ 7 Lehrkräfte<br />
(1) In <strong>de</strong>n Kreismusikschulen wer<strong>de</strong>n Lehrkräfte als festangestellte<br />
Musikpädagogen und als freiberufliche<br />
Lehrkräfte beschäftigt. Dabei muss das Verhältnis <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Jahreswochenstun<strong>de</strong>n zwischen Festangestellten und<br />
frei beruflichen Lehrkräften zugunsten <strong><strong>de</strong>r</strong> Festangestellten<br />
ausfallen.<br />
(2) Die Lehrkräfte <strong><strong>de</strong>r</strong> Kreismusikschulen müssen entsprechend<br />
fachlich, künstlerisch und pädagogisch<br />
qualifiziert sein.<br />
(3) Die festangestellten Lehrkräfte sind zur Teilnahme an<br />
Schulkonferenzen und Dienstberatungen verpflichtet.