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Samstag, 27. Juni 2009, Einlass 18.30 Uhr - Stadt Steinheim an der ...

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Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung aufgenommenen Kind im Haushalt<br />

leben.<br />

(4) Höhe <strong>der</strong> Elternbeiträge<br />

Die Elternbeiträge für den Kin<strong>der</strong>gartenbesuch betragen:<br />

Ab 1. September <strong>2009</strong><br />

Monatlicher Kin<strong>der</strong>gartenbeitrag<br />

Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren in <strong>der</strong> Familie<br />

1 2 3 4<br />

96 76 51 18<br />

Ab 1. September 2010<br />

Monatlicher Kin<strong>der</strong>gartenbeitrag<br />

Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren in <strong>der</strong> Familie<br />

1 2 3 4<br />

103 78 52 18<br />

Die Elternbeiträge für die Kleinkindgruppe betragen:<br />

Ab 1. September <strong>2009</strong><br />

Monatlicher Elternbeitrag für die Kleinkindgruppe<br />

Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren in <strong>der</strong> Familie<br />

1 2 3 4 und mehr<br />

196 148 99 36<br />

Ab 1. September 2010<br />

Monatlicher Elternbeitrag für die Kleinkindgruppe<br />

Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren in <strong>der</strong> Familie<br />

1 2 3 4 und mehr<br />

230 172 116 44<br />

Die Elternbeiträge für die G<strong>an</strong>ztagesbetreuung betragen:<br />

Ab 1. September 2008<br />

Monatlicher Elternbeitrag für die G<strong>an</strong>ztagesbetreuung<br />

Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren in <strong>der</strong> Familie<br />

1 2 3 4 und mehr<br />

154 118 78 27<br />

(5) Entstehung, Fälligkeit<br />

1. Das Elternentgelt ist in <strong>der</strong> jeweils festgesetzten Höhe von<br />

Beginn des Monats <strong>an</strong> zu entrichten, in dem das Kind in die<br />

Einrichtung aufgenommen wird.<br />

2. Der Beitrag ist in den ersten 5 Tagen des Monats zu entrichten.<br />

3. Bei Nichtbezahlung bis zum 3. des folgenden Monats k<strong>an</strong>n<br />

<strong>der</strong> Ausschluss vom Besuch <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung erfolgen.<br />

Da das Elternentgelt eine Beteiligung <strong>an</strong> den gesamten<br />

Betriebskosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung darstellt, ist<br />

er auch während <strong>der</strong> Ferien, bei vorübergehendem Fehlen bis<br />

zur Abmeldung des Kindes voll zu bezahlen.<br />

4. Bei Abmeldung eines Kindes ist das Elternentgelt bis zum<br />

Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet<br />

wurde. Für Kin<strong>der</strong>, die in die Schule aufgenommen werden<br />

und bis zum Ende des Kin<strong>der</strong>gartenjahres die Einrichtung<br />

besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Davon<br />

abweichend k<strong>an</strong>n das Betreuungsverhältnis eines Kindes,<br />

das zum Ende des laufenden Kin<strong>der</strong>gartenjahres in die<br />

Schule überwechselt, nur bis spätestens Ende des Monats<br />

April gekündigt werden.<br />

§ 5<br />

Aufsicht<br />

(1) Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während <strong>der</strong><br />

vereinbarten Betreuungszeit <strong>der</strong> Einrichtung für die ihnen<br />

<strong>an</strong>vertrauten Kin<strong>der</strong> ver<strong>an</strong>twortlich.<br />

(2) Auf dem Weg zur und von <strong>der</strong> Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten<br />

für ihre Kin<strong>der</strong> ver<strong>an</strong>twortlich. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

tragen die Personenberechtigten Sorge dafür, dass<br />

STEINHEIMER NACHRICHTEN<br />

Seite 9<br />

ihr Kind ordnungsgemäß von <strong>der</strong> Einrichtung abgeholt wird.<br />

Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber<br />

dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte<br />

das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw.<br />

einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine geson<strong>der</strong>te Benachrichtigung<br />

erfor<strong>der</strong>lich<br />

(3) Die Aufsichtspflicht <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten endet<br />

in <strong>der</strong> Regel mit <strong>der</strong> Übergabe des Kindes in den Räumen<br />

<strong>der</strong> Einrichtung <strong>an</strong> die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen<br />

und beginnt wie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Übernahme des Kindes in<br />

die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von<br />

diesen mit <strong>der</strong> Abholung beauftragten Person<br />

(4) Bei gemeinsamen Ver<strong>an</strong>staltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind<br />

die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern<br />

vorher keine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Absprache über die Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

Aufsicht getroffen wurde.<br />

§ 6<br />

Kündigung<br />

(1) Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis<br />

mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich<br />

kündigen. Diese Kündigung muss auch erfolgen, wenn<br />

das Kind während des Kin<strong>der</strong>gartenjahres in die Schule eintritt.<br />

(2) Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende<br />

des Kin<strong>der</strong>gartenjahres in die Schule überwechselt. Der<br />

Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen ist vom Schuleintritt<br />

jedoch rechtzeitig zu informieren.<br />

(3) Der Träger <strong>der</strong> Einrichtung k<strong>an</strong>n das Vertragsverhältnis mit<br />

einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe<br />

des Grundes schriftlich kündigen.<br />

Kündigungsgründe können u.a. sein:<br />

a) unentschuldigtes Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mehr als zwei Wochen,<br />

b) die wie<strong>der</strong>holte Nichtbeachtung <strong>der</strong> in dieser Ordnung aufgeführten<br />

Pflichten <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten, trotz<br />

schriftlicher Abmahnung,<br />

c) ein Zahlungsrückst<strong>an</strong>d des Elternbeitrages über einen Monat<br />

trotz schriftlicher Mahnung,<br />

d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen<br />

Personensorgeberechtigten und <strong>der</strong> Einrichtung über<br />

das Erziehungskonzept und/o<strong>der</strong> eine dem Kind <strong>an</strong>gemessene<br />

För<strong>der</strong>ung trotz eines vom Träger <strong>an</strong>beraumten Einigungsgespräches,<br />

e) wenn die Aufnahme durch unwahre Angaben erreicht wurde.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche<br />

Kündigung) bleibt hier unberührt.<br />

Die Kündigung wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung im Einvernehmen<br />

mit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung ausgesprochen.<br />

§ 7<br />

Versicherungen, Haftung<br />

(1) Nach den <strong>der</strong>zeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

sind Kin<strong>der</strong> aller Altersgruppen gegen Unfall versichert<br />

(SGB VII)<br />

• Auf dem direkten Weg zur und von <strong>der</strong> Einrichtung,<br />

• Während des Aufenthaltes in <strong>der</strong> Einrichtung<br />

• Während aller Ver<strong>an</strong>staltungen <strong>der</strong> Einrichtung außerhalb<br />

des Grundstückes (Spazierg<strong>an</strong>g, Feste, und <strong>der</strong>gleichen).<br />

Für Kin<strong>der</strong> ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen,<br />

eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.<br />

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten<br />

und eine ärztliche Beh<strong>an</strong>dlung zur Folge haben, sind<br />

<strong>der</strong> Leiterin o<strong>der</strong> Gruppenleiterin unverzüglich zu melden,<br />

damit die Schadensregulierung eingeleitet werden k<strong>an</strong>n.<br />

(3) Für vom Träger <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> von Mitarbeiterinnen<br />

we<strong>der</strong> vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust,<br />

Beschädigung und Verwechslung <strong>der</strong> Gar<strong>der</strong>obe und<br />

Ausstattung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> wird keine Haftung übernommen.<br />

Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrrä<strong>der</strong><br />

etc.<br />

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter<br />

Umständen die Eltern.

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