10.11.2012 Aufrufe

B E G R Ü N D U N G /R E C H T S K R A F T - Stadt Willich

B E G R Ü N D U N G /R E C H T S K R A F T - Stadt Willich

B E G R Ü N D U N G /R E C H T S K R A F T - Stadt Willich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

� BEGRÜNDUNG/RECHTSKRAFT<br />

� Bebauungsplan Nr. 5 V S<br />

- Hubertuszentrum -<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

Geschäftsbereich <strong>Stadt</strong>planung<br />

Petra Müller<br />

31. Juli 2009


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

1. LAGE UND GRÖßE DES PLANGEBIETES<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> liegt zwischen den Ballungsrandzonen der Städte Krefeld, Düsseldorf, Neuss und<br />

Mönchengladbach. Sie besteht aus den <strong>Stadt</strong>teilen Alt-<strong>Willich</strong>, Anrath, Schiefbahn und Neersen.<br />

Als Mittelzentrum ist die polyzentrisch aufgebaute Flächengemeinde auf das Oberzentrum Krefeld<br />

ausgerichtet; abhängig von den jeweiligen Standorten bestehen jedoch unterschiedlichen<br />

Orientierungen zum Umland.<br />

Das Plangebiet liegt im Ortskern des <strong>Stadt</strong>teiles <strong>Willich</strong>-Schiefbahn, Gemarkung Schiefbahn, Flur<br />

25 und hat eine Größe von rund 0,6 ha. Es wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:<br />

- im Norden von der Hochstraße<br />

- im Osten von den Flurstücken 292, 294, 295, 335, 344 und 374<br />

- im Süden von den Flurstücken 91, 276, 277, 280 bis 284 und 286<br />

- im Westen von den Flurstücken 261, 263, 264, 320, 341 und 342<br />

Die genaue Lage des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Übersichtsplan und ist<br />

eindeutig im Plan durch Planzeichen gekennzeichnet.<br />

Abbildung 1.1: Übersichtsplan (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte mit Planzeichen ergänzt)<br />

2


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

2. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES<br />

Das ca. 0,6 ha große Plangebiet ist bis auf die Häuserreihe an der Hochstraße, teilweise mit<br />

Anbauten, unbebaut. Das Gebiet stellt sich überwiegend als begonnene Baumaßnahme mit<br />

ausgeschachtetem und teilweise betoniertem Tiefgaragenbereich dar.<br />

Die Bebauung der Hochstraße ist durch eine zwei- bis dreigeschossige, geschlossene<br />

Straßenrandbebauung mit traufenständigen Satteldächern und einer Dachneigung von 40° - 50°<br />

geprägt. Eine Ausnahme hiervon bildet insbesondere das Gebäude Hochstraße 37 mit seinem<br />

Mansarddach.<br />

Die Wandhöhen variieren zwischen 5,50 m und 8,70 m. Hiervon weicht lediglich das Gebäude<br />

Hochstraße Nr. 41 ab, das im Straßenbild mit seiner Wandhöhe von 10,00 m dominiert. Diese<br />

Dominanz setzt sich in der Firsthöhe fort, die zwischen 8,50 m und 13,10 m liegt.<br />

Dachaufbauten in Form von Gauben sind außer bei dem Mansarddachgebäude nur bei dem 1989<br />

umgebauten Wohn- und Geschäftshaus Hochstraße 43 und dem benachbarten Gebäude<br />

Hochstraße 45 zu finden.<br />

Der gewachsene und durch zahlreiche Um- und Neubauten geprägte Hauptgeschäftsbereich der<br />

Hochstraße weist somit eine vielfältige Gebäudestruktur auf.<br />

In den Randbereichen des Plangebietes haben sich kleinere Gehölzflächen aus überwiegend<br />

Pioniergehölzen (Birken und Brombeeren) entwickelt.<br />

Abbildung:2.1 Luftbild (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Ausschnitt aus der Luftbildkarte mit Planzeichen ergänzt)<br />

3


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE<br />

PLANUNGEN<br />

• Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> (Rechtswirksamkeit 21.10.1982)<br />

Die Darstellung im Flächennutzungsplan als „Gemischte Baufläche“ entspricht nicht den geplanten<br />

Festsetzungen im Bebauungsplan. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt als<br />

Berichtigung nach § 13 a BauGB.<br />

• Bebauungsplan<br />

Der Bebauungsplan Nr. 5 III S – nördlich Hubertusstraße –, rechtskräftig seit dem 23.02.2001,<br />

setzt für diesen Bereich „Kerngebiet“ fest. Die nun geplanten Veränderungen machen eine<br />

Überarbeitung des Bebauungsplanes in o.g. Plangebiet erforderlich. Da es sich hierbei um einen<br />

Bebauungsplan zur Innenentwicklung handelt, kann der Plan nach § 13 a BauGB im<br />

beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.<br />

Abbildung 3.1: Ausschnitt a. d. Bebauungsplan Nr. 5 III S – nördl. Hubertusstraße – (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Bebauungsplan Nr. 5 III S mit Planzeichen ergänzt)<br />

4


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

• Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> über örtliche Bauvorschriften zur Wahrung der<br />

<strong>Stadt</strong>gestaltung und des kleinstädtischen Gepräges im Ortskern <strong>Willich</strong> Schiefbahn<br />

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 S – Ortsmitte – ist eine<br />

Gestaltungssatzung aufgestellt worden, um das charakteristische Ortsbild, die kleinräumige<br />

Maßstäblichkeit und das kleinstädtische Gepräge zu wahren und bei Neuanlagen und Änderungen<br />

die Einpassung in die vorgefundene <strong>Stadt</strong>gestalt sicherzustellen.<br />

Durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 5 V S - Hubertuszentrum - werden die derzeit für den<br />

Planbereich bestehenden Festsetzungen der Gestaltungssatzung aufgehoben.<br />

4. ZIELE UND ZWECK DES BEBAUUNGSPLANES<br />

Alle bisherigen Ideen und Konzepte, die für den Bereich des Hubertuszentrums Schiefbahn in den<br />

letzten 20 Jahren angedacht wurden, ließen sich wegen verschiedenster Probleme und<br />

Widerstände nicht umsetzen. Daher soll nun hier bewusst auf die Umsetzung eines<br />

Einzelhandelskonzepts verzichtet und stattdessen eine ganz neue Idee, ein einmaliges<br />

Wohnquartier im Kern von Schiefbahn zu schaffen, umgesetzt werden.<br />

Die positive Resonanz am Informationsabend in der Kulturhalle bestätigt die Politik und Verwaltung<br />

in ihrem Bestreben, für das Kapitel „Loch in Schiefbahn“ endlich eine für die Mehrheit der<br />

Schiefbahner Bürger akzeptable Lösung gefunden zu haben.<br />

Der Politik und Verwaltung ist sehr genau bewusst, dass es sich um einen Kompromiss handelt,<br />

der mit der Aufgabe des Einzelhandels an dieser Stelle nicht in jeder Hinsicht überzeugen kann.<br />

Jedoch kann mit diesem ansprechenden Konzept aber in jedem Fall dem Anblick dieser<br />

„Betonwüste“ nach vielen Jahren ein Ende bereitet und der Ortskern damit wieder belebt und<br />

attraktiviert werden.<br />

Mit den geplanten <strong>Stadt</strong>wohnungen und zum Teil altengerecht ausgebauten Etagenwohnungen<br />

kann einer großen Anzahl von interessierten Bürgern, insbesondere auch älteren Menschen, hier<br />

im Zentrum von Schiefbahn eine attraktive Wohnmöglichkeit mit direkter Anbindung an<br />

Einzelhandel, Banken, ärztliche Versorgung, Apotheke, Gastronomie etc. geboten werden.<br />

Die fußläufige Anbindung an die Hochstraße bzw. an die Hubertusstraße wird, ähnlich wie schon<br />

heute im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5 III S – nördlich Hubertusstraße - vorgesehen, über<br />

ein Gehrecht sichergestellt. Gleichzeit wird durch die „Begehbarkeit“ der neuen Wohnanlage diese<br />

ein Teil des neuen Ortsbildes Schiefbahn.<br />

Der Bebauungsplan hat den Zweck, für seinen Geltungsbereich die rechtsverbindlichen<br />

Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu schaffen. Er bildet die Grundlage für den Vollzug<br />

weiterer Maßnahmen.<br />

5


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

5. STÄDTEBAULICHER ENTWURF<br />

Abbildung 3.1: Städtebaulicher Entwurf zum Hubertuszentrum (unmaßstäblich)<br />

(Quelle: Investor-Präsentation des Planungskonzeptes zum Hubertuszentrum)<br />

Der städtebauliche Entwurf sieht für das Plangebiet eine überwiegende Wohnbebauung mit<br />

<strong>Stadt</strong>wohnungen und zum Teil altengerecht ausgebauten Etagenwohnungen mit insgesamt 30<br />

Wohneinheiten vor, sowie eine ca. 250 m² große Gewerbefläche. Geplant sind sechs Baukörper<br />

mit zwei bis drei Geschossen. Bis auf das Zeltdachgebäude im Nordosten des Plangebietes, das<br />

auch die Gewerbefläche im Erdgeschoss aufnehmen soll, sind Flachdächer mit Dachterrassen und<br />

Dachbegrünungen geplant.<br />

Die fußläufige Anbindung an die Hochstraße bzw. an die Hubertusstraße wird, ähnlich wie schon<br />

heute im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5 III S – nördlich Hubertusstraße - vorgesehen, über<br />

ein Gehrecht sichergestellt. Gleichzeit wird durch die „Begehbarkeit“ der neuen Wohnanlage diese<br />

ein Teil des neuen Ortsbildes Schiefbahn.<br />

Der Stellplatzbedarf für die geplanten Wohneinheiten und das Gewerbe soll nach den Planungen<br />

des Investors in einer Tief- bzw. Kellergarage nachgewiesen werden. Die Zufahrt soll von der<br />

Hubertusstraße/Hubertusplatz aus erfolgen.<br />

Der Innenbereich soll autofrei bleiben. Lediglich für Anlieferungen, Rettungsfahrzeuge u. ä, sowie<br />

für die fußläufige Anbindung des Innenbereiches ist ein ausreichend dimensionierter, befahrbarer<br />

Wohnweg vorgesehen. Aufgrund der geplanten Tiefgaragenzufahrt und der Anbindung an den<br />

Wohnweg entfallen 2 der in der Örtlichkeit vorhandenen Stellplätze.<br />

Die öffentlichen Parkplätze auf dem Hubertusplatz bieten ausreichender Parkraum für Besucher.<br />

6


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

6. PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN<br />

Die geplanten Festsetzungen richten sich nach dem vorliegenden Investorenentwurf für eine<br />

Wohnbebauung und eine Gewerbefläche im Ortskern von Schiefbahn.<br />

6.1 Art der Baulichen Nutzung<br />

Der nördliche Bereich des Plangebietes, im Flächennutzungsplan als Gemischte Baufläche<br />

ausgewiesen, wird entsprechend seiner Eigenart bzw. der heutigen Nutzung als „Kerngebiete<br />

(MK)" festgesetzt. Sonstige Wohnungen im Kerngebiet sind zulässig, um Geschosswohnungen im<br />

Ortskern zu fördern und damit zu einer Belebung des Ortskernes auch nach Ladenschluss<br />

beizutragen.<br />

Nordöstlich angrenzend an das Kerngebiet wird eine Fläche „Mischgebiete (MI)“ festgesetzt. Hier<br />

ist die Kombination von Wohnen und Gewerbe in der Eigenart eines Mischgebietes geplant, wobei<br />

sich die Gewerbefläche auf das Erdgeschoss beschränken soll. So sind Wohnungen nur oberhalb<br />

des Erdgeschosses zulässig.<br />

Der Ausschluss von Spielhallen folgt aus der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes<br />

„Vergnügungsstätten“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> vom Januar 1990, um eine Verdrängung von<br />

Geschäftsflächen geringerer Mietzahlungsfähigkeit und die negativen Auswirkungen auf Wohn-<br />

und Einkaufsumfeld zu vermeiden.<br />

Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 im Mischgebiet allgemein zulässigen Tankstellen werden im<br />

Bebauungsplan ausgeschlossen. Der durch eine mögliche Tankstelle erzeugte zusätzliche Verkehr<br />

rechtfertigt den Ausschluss in diesem belasteten Bereich.<br />

Im restlichen Plangebiet wird „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzt<br />

Hier werden die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Bebauungsplan<br />

ausgeschlossen. Der durch diese Nutzungen erzeugte zusätzliche Verkehr rechtfertigt den<br />

Ausschluss für das geplante Wohnkonzept.<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl (GRZ), die<br />

Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse, Dachform sowie der Firsthöhe<br />

festgesetzt, wobei die Firsthöhe über NN (Normal Null) angegeben wird. Die Zahl der<br />

Vollgeschosse orientiert sich am Bestand.<br />

Durch die Firsthöhenbeschränkung wird in Verbindung mit der Dachform der äußere Rahmen der<br />

Gebäude bezüglich der Höhenentwicklung begrenzt. Die festgesetzten Bestimmungsgrößen<br />

ergeben sich aus der Zielsetzung des Bebauungsplanes und der dabei zugrundeliegenden<br />

städtebaulichen Konzeption. Sie sind der vorhandenen Bebauung angepasst.<br />

Die festgesetzte zwingende III-Geschoßigkeit mit der Festsetzung einer Baulinie und der<br />

maximalen Firsthöhe für das Zeltdachgebäude sichert die Umsetzung dieses markanten<br />

Gebäudes an dieser Stelle in der im Entwurf dargestellten Gestaltung.<br />

Aufgrund der Lage im Ortskern und der bisherigen Nutzungen und Versiegelungen in diesem<br />

Bereich ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) für das Allgemeine Wohngebiet an<br />

dieser Stelle um bis zu 0,2, d. h. auf maximal 0,6 städtebaulich vertretbar. Damit wird der zugrunde<br />

liegende städtebauliche Entwurf mit allen erforderlichen Versiegelungsflächen umsetzbar.<br />

7


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

6.3 Bauweisen, überbaubare Grundstücksfläche<br />

Entsprechend der angestrebten Nutzungen im Kern- sowie im Mischgebiet wird geschlossene<br />

Bauweise festgesetzt.<br />

Die Bebauungstiefen für die Hauptbaukörper werden so festgesetzt, dass sie sich im<br />

Zusammenwirken mit anderen Festsetzungen wie Geschossigkeit, Wandhöhe und Dachneigung<br />

der vorgefundenen Baustruktur in Schiefbahn anpassen.<br />

Zur Einhaltung der Bauflucht wird entlang der Hochstraße eine Baulinie festgesetzt. Diese<br />

orientiert sich an der bestehenden Bebauung und soll eine dem Ortsbild zuträgliche Einfügung von<br />

Neubauten gewährleisten.<br />

Das geplante Zeltdachgebäude im Mischgebiet hat an dieser Stelle eine besondere Wirkung auf<br />

das gesamte Plangebiet. Es eröffnet denn Innenbereich, leitet den Fußgänger in das Plangebiet<br />

und nimmt gleichzeitig die Gewerbefläche im Erdgeschoss auf. Es dient somit gleichzeitig als<br />

Orientierungspunkt im Wohnpark und als optischer Puffer zwischen Kern- und Wohngebiet.<br />

Entsprechend dieser Wichtigkeit des Gebäudes an dieser Stelle und in dieser Größe wird hier eine<br />

Baulinie und eine zwingende III-Geschossigkeit mit maximaler Firsthöhe festgesetzt.<br />

6.4 Nebenanlagen<br />

Die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Bebauungsplan richtet sich nach der BauO NRW,<br />

zusätzlich wird die Einhaltung eines Mindestabstandes zur Straßenbegrenzungslinie gefordert.<br />

Dieser gewährleistet ein geordnetes Straßenbild unter Berücksichtigung der möglichen<br />

Unterbringung von Standplätzen für Abfallbehälter und anderer Nebenanlagen.<br />

6.5 Garagen und Stellplätze<br />

Der Nachweis der im Baugenehmigungsverfahren geforderten Stellplätze ist für die geplanten<br />

Wohnungen und die Gewerbefläche wie im Investorenentwurf vorgesehen, in der dafür<br />

festgesetzten Tiefgarage zu erbringen.<br />

Die im städtebaulichen Konzept vorgesehene Tiefgarage ermöglicht einen autofreien Innenbereich<br />

und ist wegen der bisherigen Entwicklung und Verdichtung des Innenbereichs vertretbar und auch<br />

gewünscht. Daher kann zur Sicherung der Umsetzung des städtebaulichen Konzepts auf die<br />

Anrechnung der Tiefgarage auf die Geschossflächenzahl verzichtet werden.<br />

6.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />

Das Gehrecht für die Anlieger und die Allgemeinheit dient der fußläufige Durchlässigkeit des<br />

Innenbereichs. Das Fahr- und Leitungsrecht dient der Ver- und Entsorgung des Innenbereichs,<br />

sowie der Sicherung der Erreichbarkeit für Rettungswagen und Feuerwehr.<br />

6.7 Lärmschutz<br />

Die Auswirkungen der geplanten Umnutzung eines Teils des Kerngebietes in ein Allgemeines<br />

Wohngebiet wurde im Rahmen eines „Schalltechnischen Gutachtens“ geprüft und beurteilt.<br />

Darüber hinaus wurden Aussagen getroffen zum Verkehrslärm Hochstraße, dem Parkplatz<br />

Hubertuszentrum und den privaten Stellplätzen auf der Hubertusstraße.<br />

Im Ergebnis wurde für die Fassaden der Hochstraße der Lärmpegelbereich V, wie auch schon im<br />

Vorläuferplan, ermittelt und im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.<br />

Im Einzugsbereich des Parkplatzes „Hubertusplatz“ liegen die geplanten Wohngebäude im<br />

Lärmpegelbereich I – II. Besondere Festsetzungen sind hier nicht erforderlich, da mit den üblichen<br />

Außenbauteilen die Anforderungen erfüllt werden.<br />

8


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

Für die privat genutzten Stellplätze P1 und P2 auf der Hubertusstraße ergeben sich ebenfalls<br />

keine gesonderten Festsetzungen. Bei dem Stellplatzbereich P1 handelt es sich ausschließlich um<br />

Parkraum für nahe gelegenen Wohnungen. Die Stellplatzimmissionen sind somit im Rahmen der<br />

zulässigen Wohnnutzung zumutbar.<br />

Der eindeutig gewerblich genutzte Parkraum P2 der angrenzenden Gaststätte hat einen<br />

ausreichenden Abstand zum geplanten Wohngebiet, so dass sich auch hier keine besonderen<br />

Maßnahmen ergeben.<br />

Bezüglich der bestehenden und zu erwartenden Betriebsgeräusche im Kerngebiet sind Konflikte<br />

mit dem geplanten Wohngebiet generell nicht auszuschließen. Um jedoch das Konfliktpotential so<br />

gering wie möglich zu halten, wird einerseits mit dem Investor vereinbart, dass die Motorrad-<br />

Werkstatt als der größte Lärmverursacher im Kerngebiet, im Vorfeld der Planungsrealisierung<br />

ausgelagert wird.<br />

Um darüber hinaus den heutigen Nutzern des Kerngebietes und den zukünftigen Nutzern des<br />

geplanten Wohngebietes höchstmöglichen Schutz aber auch Nutzungsfreiheit gewährleisten zu<br />

können, wird andererseits in dem dem MK-Gebiet nächst gelegenen Baufeld „WA“ aus seiner<br />

zentralen und urbanen Lage heraus und mit den Lärmvorbetlastungen aus dem heute<br />

rechtskräftigen MK-Gebiet, als geräuschvorbelastet ausgewiesen und ein um 3 dB (A) erhöhter<br />

Immissionsrichtwert von 58 dB(A) am Tag festgesetzt. Während der Nacht gilt der<br />

Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm von 40 dB (A) unverändert.<br />

Damit sind entsprechend den gutachterlichen Untersuchungen für die hier aufeinandertreffenden<br />

unterschiedlichen Interessen und Nutzungen im Rahmen der Festsetzungen keine<br />

Einschränkungen mehr gegeben.<br />

Das „Schalltechnische Gutachten“ ist Bestandteil des Bebauungsplanes und liegt der Begründung<br />

als Anlage bei.<br />

7. HINWEISE<br />

Auf die in Aussicht genommene Wasserschutzzone für die Wassergewinnungsanlage Krefeld II,<br />

auf den zu erwartenden Fluglärm des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach und auf die<br />

Erdbebenzone 1 wird hingewiesen.<br />

8. UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG<br />

Aufgrund der geringfügigen Auswirkungen auf die Natur und Landschaft bzw. die Eingriffe in diese<br />

durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung des Ortskerns (beschleunigtes<br />

Verfahren nach § 13 a Bau GB) kann auf eine Umweltprüfung und die Erstellung eines<br />

Umweltberichtes verzichtet werden.<br />

In einer Natur- und umweltschutzrechtlichen Stellungnahme werden die Auswirkungen<br />

beschrieben und Auflagen für die notwendigen Rodungsarbeiten festgelegt.<br />

Die „Natur- und umweltschutzrechtlichen Stellungnahme“ ist Bestandteil des Bebauungsplanes<br />

und liegt der Begründung als Anlage bei.<br />

9


<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Begründung Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung Bebauungsplan Nr. 5 V S – Hubertuszentrum – Rechtskraft<br />

9. MAßNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG<br />

9.1 Ver- und Entsorgung, Erschließungsmaßnahmen<br />

Das Gebiet ist bzw. wird an das Netz der öffentlichen Versorgungsleitungen angeschlossen. Die<br />

Versorgungsträger werden in Bezug auf eventuelle Neuanlagen bei der Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes beteiligt.<br />

Die vorhandenen Kanäle zur Abwasserentsorgung über ein in der Hubertusstraße vorhandenes<br />

Mischsystem müssen entsprechend der neuen Planungen ergänzt bzw. verändert werden. Die<br />

gesamte Erschließung ist mit einem Erschließungsvertrag zwischen dem Investor und der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Willich</strong> zu sichern.<br />

In Abstimmung mit dem Investor und dem Müllentsorger wird der Müll durch einen Verwalter bzw,<br />

Hausmeister an eine zentrale Stelle am Ausfahrtsbereich Hubertusplatz transportiert und dort zur<br />

Abholung bereitgestellt.<br />

9.2 Bodenordnende Maßnahmen<br />

Aufgrund der geklärten Grundstücksverhältnisse wird kein Umlegungsverfahren notwendig.<br />

Aufgestellt am 09.02.2009<br />

Im Auftrag<br />

(Dipl.-Ing. P. Müller)<br />

Anlagen:<br />

1. Schalltechnisches Gutachten<br />

2. Natur- und umweltschutzrechtliche Stellungnahme<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!