Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich - Tiefbauamt - Kanton ...
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<strong>Beleuchtungsreglement</strong> Anhang zum <strong>Beleuchtungsreglement</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Zürich</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Zürich</strong><br />
18.1 Abweichungen vom <strong>Beleuchtungsreglement</strong> sind in<br />
folgenden Fällen möglich:<br />
Unfallschwerpunkte<br />
Neben der Beleuchtung sind flankierende Massnahmen vorzusehen.<br />
(z.B. Geschwindigkeitsreduktion, Überholverbot etc.)<br />
Gefahrenträchtige Knotenpunkte<br />
Neben der Beleuchtung sind flankierende Massnahmen vorzusehen.<br />
Wenn möglich nur als Übergangslösung.<br />
Begehren von Gemeinden<br />
Zu Lasten Gemeinde.<br />
Realisation gemäss <strong>Beleuchtungsreglement</strong>.<br />
Beleuchtungszonen<br />
Die Richtlinien bezüglich Beleuchtungszonen (Kapitel 3, 2. Abschnitt) kommen nur bei Sanierungen,<br />
Erneuerungen oder Neubauten zur Anwendung.<br />
Für die aktuell betriebenen Anlagen besteht somit kein Handlungsbedarf (Besitzstandswahrung).