Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich - Tiefbauamt - Kanton ...
Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich - Tiefbauamt - Kanton ...
Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich - Tiefbauamt - Kanton ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Beleuchtungsreglement</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Zürich</strong><br />
4. Bau und Planung der Anlagen<br />
In Städten und Gemeinden werden die Beleuchtungsanlagen an Staatsstrassen durch die zuständigen<br />
Netzbetreiber oder Dritte projektiert und erstellt. Bei einer Ausschreibung sind die örtlichen<br />
Netzbetreiber auf eine laufende Submission hinzuweisen. Grundsätzlich sind die Anlagen so zu planen,<br />
dass sie einen sparsamen Betrieb, einen kostengünstigen Energieverbrauch und einen nachhaltigen<br />
Unterhalt gewährleisten. Es sind die üblichen beim <strong>Tiefbauamt</strong> eingesetzten Normmaterialien<br />
zu verwenden.<br />
Das <strong>Tiefbauamt</strong> legt auf Grund von allgemein gültigen Richtlinien die technischen Ausführungsnormen<br />
fest. Grundsätzlich sind die Vorschriften, Normen und Richtlinien gemäss Kapitel 11 einzuhalten.<br />
Der Aufstellungsort, die Lichtart, die Lampenleistung sowie die Betriebsart (Vollleistung, reduzierte<br />
Leistung oder Kombination) sind bei allen Neuanlagen und Sanierungen vor der Realisation<br />
durch den Elektrodienst schriftlich bewilligen zu lassen.<br />
5. Bewilligungsverfahren<br />
Gesuche für Neuanlagen, Erweiterungen und Änderungen sind dem <strong>Tiefbauamt</strong> rechtzeitig und<br />
schriftlich zur Bewilligung vorzulegen. Spezialwünsche, wie zum Beispiel eine Nostalgiebeleuchtung,<br />
sind mit einem zusätzlichen Gesuch (Beilage 18.9) beim Elektrodienst einzureichen. Die Mehraufwendungen<br />
für die Erstellung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt wie auch die notwendige<br />
Beschaffung von Reservematerial. Sind als Folge der Spezialwünsche die Energie- und Unterhaltskosten<br />
erheblich teurer, werden auch hier die Mehrkosten dem Verursacher überwälzt.<br />
Im Zusammenhang mit Netzbauten, bei denen vorhandene Freileitungen durch erdverlegte Kabelleitungen<br />
ersetzt werden, sind, sofern weiterhin notwendig, die vorhandenen Freileitungsleuchten<br />
durch eine neue Standardbeleuchtung zu ersetzen.<br />
Die Kosten für Neuanlagen, Erweiterungen und Änderungen gehen zu Lasten <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong>, sofern<br />
dieser die Bewilligung dazu erteilt hat.<br />
Der Ablauf der jeweiligen Bewilligungsverfahren ist in Beilage 18.2 beschrieben.<br />
Beleuchtungsaufträge dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung <strong>des</strong> Elektrodienstes (Stempel ELD<br />
und Visum) ausgeführt werden.<br />
6. Betrieb der Anlagen<br />
5<br />
Das Ein- und Ausschalten der Lampen erfolgt in der Regel durch Netzkommandoanlagen der Netzbetreiber.<br />
Den Einschaltbefehl am Abend und den Ausschaltbefehl am Morgen geben Fotozellen abhängig<br />
von der Aussenhelligkeit.<br />
Die von der Baudirektion <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> bezahlten Betriebszeiten der Beleuchtungen sind in Beilage<br />
18.3 definiert. Abweichende Betriebszeiten sind durch die jeweiligen Gemeinden in Absprache mit<br />
den zuständigen Netzbetreibern festzulegen. Die Mehrkosten trägt die Gemeinde.