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Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich - Tiefbauamt - Kanton ...

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<strong>Beleuchtungsreglement</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Zürich</strong><br />

4. Bau und Planung der Anlagen<br />

In Städten und Gemeinden werden die Beleuchtungsanlagen an Staatsstrassen durch die zuständigen<br />

Netzbetreiber oder Dritte projektiert und erstellt. Bei einer Ausschreibung sind die örtlichen<br />

Netzbetreiber auf eine laufende Submission hinzuweisen. Grundsätzlich sind die Anlagen so zu planen,<br />

dass sie einen sparsamen Betrieb, einen kostengünstigen Energieverbrauch und einen nachhaltigen<br />

Unterhalt gewährleisten. Es sind die üblichen beim <strong>Tiefbauamt</strong> eingesetzten Normmaterialien<br />

zu verwenden.<br />

Das <strong>Tiefbauamt</strong> legt auf Grund von allgemein gültigen Richtlinien die technischen Ausführungsnormen<br />

fest. Grundsätzlich sind die Vorschriften, Normen und Richtlinien gemäss Kapitel 11 einzuhalten.<br />

Der Aufstellungsort, die Lichtart, die Lampenleistung sowie die Betriebsart (Vollleistung, reduzierte<br />

Leistung oder Kombination) sind bei allen Neuanlagen und Sanierungen vor der Realisation<br />

durch den Elektrodienst schriftlich bewilligen zu lassen.<br />

5. Bewilligungsverfahren<br />

Gesuche für Neuanlagen, Erweiterungen und Änderungen sind dem <strong>Tiefbauamt</strong> rechtzeitig und<br />

schriftlich zur Bewilligung vorzulegen. Spezialwünsche, wie zum Beispiel eine Nostalgiebeleuchtung,<br />

sind mit einem zusätzlichen Gesuch (Beilage 18.9) beim Elektrodienst einzureichen. Die Mehraufwendungen<br />

für die Erstellung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt wie auch die notwendige<br />

Beschaffung von Reservematerial. Sind als Folge der Spezialwünsche die Energie- und Unterhaltskosten<br />

erheblich teurer, werden auch hier die Mehrkosten dem Verursacher überwälzt.<br />

Im Zusammenhang mit Netzbauten, bei denen vorhandene Freileitungen durch erdverlegte Kabelleitungen<br />

ersetzt werden, sind, sofern weiterhin notwendig, die vorhandenen Freileitungsleuchten<br />

durch eine neue Standardbeleuchtung zu ersetzen.<br />

Die Kosten für Neuanlagen, Erweiterungen und Änderungen gehen zu Lasten <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong>, sofern<br />

dieser die Bewilligung dazu erteilt hat.<br />

Der Ablauf der jeweiligen Bewilligungsverfahren ist in Beilage 18.2 beschrieben.<br />

Beleuchtungsaufträge dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung <strong>des</strong> Elektrodienstes (Stempel ELD<br />

und Visum) ausgeführt werden.<br />

6. Betrieb der Anlagen<br />

5<br />

Das Ein- und Ausschalten der Lampen erfolgt in der Regel durch Netzkommandoanlagen der Netzbetreiber.<br />

Den Einschaltbefehl am Abend und den Ausschaltbefehl am Morgen geben Fotozellen abhängig<br />

von der Aussenhelligkeit.<br />

Die von der Baudirektion <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> bezahlten Betriebszeiten der Beleuchtungen sind in Beilage<br />

18.3 definiert. Abweichende Betriebszeiten sind durch die jeweiligen Gemeinden in Absprache mit<br />

den zuständigen Netzbetreibern festzulegen. Die Mehrkosten trägt die Gemeinde.

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