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Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich - Tiefbauamt - Kanton ...

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<strong>Beleuchtungsreglement</strong> Anhang zum <strong>Beleuchtungsreglement</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Zürich</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Zürich</strong><br />

18.3 Betriebszeiten Fahrbahnbeleuchtungen<br />

12:00<br />

Als Richtwert für das Ein- und Ausschalten sind 50 Lux vorgesehen.<br />

Abenddämmerung (AD) bis 24:00 Uhr eingeschaltet (zu Lasten <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong>)<br />

Betrieb zwischen 24:00 - 05:00 Uhr a) ausgeschaltet (5hx365T=1815h/J)<br />

b) eingeschaltet (zu Lasten der Gemeinden)<br />

Morgendämmerung (MD) ab 5:00 Uhr eingeschaltet (zu Lasten <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong>)<br />

Minimale Betriebszeiten: Beleuchtung muss bis 23:00 Uhr und ab 05:30<br />

eingeschaltet sein!<br />

Änderungen der Betriebszeiten sind dem Elektrodienst schriftlich mitzuteilen.<br />

AD<br />

24:00<br />

Abweichende Betriebszeiten für Signal- und Unterführungsleuchten (Fussgänger) AD–MD<br />

gehen zu Lasten <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> (4240h/J).<br />

Die Signalbeleuchtungskosten werden mittels einer Pauschale von 2% (ab 1.1.2005 mit 1%) der<br />

Strassenbeleuchtungskosten abgegolten.<br />

05:00<br />

MD<br />

12:00

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