Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich - Tiefbauamt - Kanton ...
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<strong>Beleuchtungsreglement</strong> Anhang zum <strong>Beleuchtungsreglement</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Zürich</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Zürich</strong><br />
18.3 Betriebszeiten Fahrbahnbeleuchtungen<br />
12:00<br />
Als Richtwert für das Ein- und Ausschalten sind 50 Lux vorgesehen.<br />
Abenddämmerung (AD) bis 24:00 Uhr eingeschaltet (zu Lasten <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong>)<br />
Betrieb zwischen 24:00 - 05:00 Uhr a) ausgeschaltet (5hx365T=1815h/J)<br />
b) eingeschaltet (zu Lasten der Gemeinden)<br />
Morgendämmerung (MD) ab 5:00 Uhr eingeschaltet (zu Lasten <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong>)<br />
Minimale Betriebszeiten: Beleuchtung muss bis 23:00 Uhr und ab 05:30<br />
eingeschaltet sein!<br />
Änderungen der Betriebszeiten sind dem Elektrodienst schriftlich mitzuteilen.<br />
AD<br />
24:00<br />
Abweichende Betriebszeiten für Signal- und Unterführungsleuchten (Fussgänger) AD–MD<br />
gehen zu Lasten <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> (4240h/J).<br />
Die Signalbeleuchtungskosten werden mittels einer Pauschale von 2% (ab 1.1.2005 mit 1%) der<br />
Strassenbeleuchtungskosten abgegolten.<br />
05:00<br />
MD<br />
12:00