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doppelt sparen! - schlagen Sie Russen und ... - Gemeinde Unterlüß

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<strong>Unterlüß</strong> – 8 – Nr. 10/2012<br />

Beitrags- <strong>und</strong> Gebührenangelegenheiten,<br />

Zweitwasserzähler<br />

• Christian Wolf ............................................................ 05141 16-4590<br />

• Helga Schaprian ........................................................ 05141 16-4593<br />

Abwasserabgabe, Fäkalschlammgebühren, Kleinkläranlagen,<br />

Klärschlammverwertung, Beschaffung Technik<br />

• Armin Beck ................................................................ 05141 16-4594<br />

Rechnungswesen, Sonderk<strong>und</strong>en<br />

• Beate Steudte ............................................................ 05141 16-4581<br />

Entwässerungsanträge, Kanalreinigung, -sanierung,<br />

Indirekteinleiterüberwachung<br />

• Peter Graf .................................................................. 05141 16-4582<br />

Geografisches Informationssystem (GIS)<br />

• Günter Lautner........................................................... 05141 16-4583<br />

Allgemeinverfügung über das Abbrennen<br />

von Gartenabfällen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong><br />

Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

20.09.2012 folgenden Beschluss gefasst:<br />

Die Allgemeinverfügung über das Abbrennen von Gartenabfällen in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong> vom 16.04.2009 wird ab 01.01.2013 aufgehoben.<br />

Wilks<br />

Achtung!!!<br />

Der letzte Brenntag in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong> ist<br />

am 03.11.2012.<br />

Allgemeinverfügung über das Verbrennen<br />

von Gartenabfällen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 2 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von<br />

pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />

(BrennVO) vom 02. Januar 2004 (Nds. GVBl. Nr.<br />

1/2004 S. 2) i. d. F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung vom<br />

24.02.2009 (Nds. GVBl. 2009, S. 34) kann die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong> das<br />

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, soweit es sich nicht um Treibsel<br />

handelt, an von ihr bestimmten Tagen zulassen.<br />

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle wird in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong> unter<br />

dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs wie folgt geregelt:<br />

1. Pflanzliche Abfälle dürfen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong> jeweils am vorletzten<br />

Samstag im Monat März <strong>und</strong> am ersten Samstag im Monat<br />

November in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr verbrannt werden.<br />

Sollte aufgr<strong>und</strong> von witterungsbedingten Einflüssen (Regen,<br />

Sturm o. ä. ein Verbrennen an diesem Tage nicht möglich sein, so<br />

ist das Verbrennen auch am 10. November 2012 gestattet.<br />

2. Das Verbrennen wird unter folgenden Auflagen gestattet:<br />

a) Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen<br />

entzündet oder unterhalten werden.<br />

b) Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten <strong>und</strong> darf nicht<br />

verlassen werden, bevor Feuer <strong>und</strong> Glut erloschen sind.<br />

c) Zur Feuerbekämpfung muss ausreichend Löschgerät zur Verfügung<br />

stehen, so dass das Feuer bei Gefahr jederzeit gelöscht<br />

werden kann.<br />

d) Gefahrbringender Funkenflug <strong>und</strong> erhebliche Rauchentwicklung<br />

sind zu vermeiden.<br />

e) Die Abfälle sind vor dem Verbrennen daraufhin zu untersuchen,<br />

ob sich unter ihnen Tiere (z. B. Igel oder Kröten) befinden.<br />

f) Die Abstände zu<br />

1. Gebäuden,<br />

2. Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,<br />

3. Gebäuden mit weicher Bedachung,<br />

4. öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich<br />

land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,<br />

5. Wäldern,<br />

6. Heiden, Wallhecken <strong>und</strong> entwässerten Mooren,<br />

7. Zeltplätzen <strong>und</strong> anderen Erholungseinrichtungen sind so<br />

zu wählen, dass eine Gefährdung von Personen <strong>und</strong> Sachen<br />

sicher auszuschließen ist.<br />

3. Ein nach Nr. 2 zulässiges Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten:<br />

1. bei lang anhaltender trockener Witterung<br />

2. bei starkem Wind<br />

3. auf moorigen Untergr<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

4. in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.<br />

4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich<br />

hiermit ein Zwangsfeld in Höhe von 250,- Euro (§ 67 Nds. SOG) an.<br />

Unabhängig davon muss derjenige, der den Bestimmungen in Nr. 2<br />

<strong>und</strong> 3 dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung<br />

eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gem. § 61 Abs. 5 Kreislaufwirtschafts-<br />

<strong>und</strong> Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994<br />

i. V. m. § 6 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen<br />

Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />

rechnen.<br />

5. Diese Verfügung wird mit Wirkung vom 27. April 2009 bekannt gegeben<br />

<strong>und</strong> gilt bis zum 31. März 2014.<br />

6. Rechtsgr<strong>und</strong>lage dieser Verfügung<br />

§ 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen<br />

durch Verbrennen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Brenn-<br />

VO) vom 02. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 2) i. V. m §§ 11 <strong>und</strong> 67<br />

Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 414) <strong>und</strong> § 35 Satz<br />

2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom Januar 2003<br />

(BGBl. I S. 102) jeweils in der zz. geltenden Fassung.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong>, Urwaldschneise 1, 29345 <strong>Unterlüß</strong>, Widerspruch<br />

eingelegt werden.<br />

In Vertretung<br />

Vogeler<br />

Annahme von Gartenabfällen<br />

Rasenschnitt <strong>und</strong> Laub<br />

Jeweils am letzten Mittwoch des Monats in den Monaten April - November<br />

wird in der Zeit von 16:30 - 18:00 Uhr auf dem gemeindlichen<br />

Bauhof, Am Wasserwerk, ein Container bereitgestellt.<br />

Gegen einen Kostenbeitrag von 0,50 EUR pro 100 l Sack können dort<br />

Grünabfälle, wie Rasenschnitt <strong>und</strong> Laub, angeliefert werden.<br />

Achtung: Strauchwerk wird nicht angenommen!<br />

Nächster Termin: 31. Oktober 2012<br />

Widerspruchsrecht gegen<br />

die Datenübermittlung<br />

an das B<strong>und</strong>esamt für Wehrverwaltung<br />

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden<br />

dem B<strong>und</strong>esamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von<br />

Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit<br />

deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:<br />

1. Familienname<br />

2. Vorname<br />

3. gegenwärtige Anschrift<br />

Im Jahr 2013 erfolgt die Datenübermittlung zum 31. März für Personen,<br />

die im Jahr 2014 das 18. Lebensjahr vollenden werden.<br />

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />

gegenüber dem Bürgerservice der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong>, zu erklären.<br />

<strong>Unterlüß</strong>, den 02.10.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Wilks<br />

Bekanntmachung über die Räumung <strong>und</strong><br />

Schau der Gewässer III. Ordnung für das<br />

Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterlüß</strong><br />

Gemäß der Verordnung über die Unterhaltung <strong>und</strong> Schau der Gewässer<br />

III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Celle vom 29.11.1983,<br />

wird der Schautermin auf<br />

Montag, den 19. November 2012<br />

festgesetzt.<br />

Treffpunkt: Hof Meyer, Ortsteil Lutterloh, Dorfstraße 12, 29345 <strong>Unterlüß</strong><br />

Zeitpunkt: 13:30 Uhr

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