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Warngerät mit Elektrodensonde (20 220) oder optischer ... - Kessel

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8. Gewährleistung<br />

1. Ist eine Lieferung <strong>oder</strong> Leistung mangelhaft, so hat KESSEL nach Ihrer<br />

Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen <strong>oder</strong> eine mangelfreie<br />

Sache zu liefern. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl <strong>oder</strong><br />

ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der Käufer/Auftraggeber das<br />

Recht, vom Vertrag zurückzutreten <strong>oder</strong> seine Zahlungspflicht entsprechend<br />

zu mindern. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss<br />

unverzüglich, bei nicht erkennbaren <strong>oder</strong> verdeckten Mängeln unverzüglich<br />

nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich <strong>mit</strong>geteilt werden. Für Nachbesserungen<br />

und Nachlieferungen haftet KESSEL in gleichem Umfang<br />

wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Für Neulieferungen beginnt<br />

die Gewährleis-tungsfrist neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der<br />

Neulieferung.<br />

Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung übernommen.<br />

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an unseren<br />

Vertragspartner § 377 HGB findet weiterhin Anwendung.<br />

Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die KESSEL AG die Gewährleistungsfrist<br />

für Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider,<br />

Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwasserzisternen auf <strong>20</strong> Jahre bezüglich<br />

Behälter. Dies bezieht sich auf die Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit<br />

und statische Sicherheit.<br />

Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie ein bestimmungsgemäßer<br />

Betrieb entsprechend den aktuell gültigen Einbauund<br />

Bedienungsanleitungen und den gültigen Normen.<br />

2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel ist. Gleiches<br />

gilt für Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung auftreten.<br />

Hinweis: Das Öffnen von versiegelten Komponenten <strong>oder</strong> Verschraubungen<br />

darf nur durch den Hersteller erfolgen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche<br />

ausgeschlossen sein.<br />

Stand 01. 06. <strong>20</strong>10<br />

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