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rates bei einer Dienstposten- besetzung Kinderbezo- gene Besitz

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Information des Personal<strong>rates</strong><br />

<strong>bei</strong> <strong>einer</strong> <strong>Dienstposten</strong><strong>besetzung</strong><br />

1.) Eine Stellenausschreibung darf sich auf allgemeine<br />

Anforderungen in Bezug auf Ar<strong>bei</strong>tsleistung<br />

und fachliches Können beschränken,<br />

wenn die Stelle im Wege der Topfwirtschaft<br />

unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben<br />

der ausgewählten Bewerber besetzt werden<br />

soll.<br />

2.) Es ist allein Sache des Personal<strong>rates</strong> zu entscheiden,<br />

welche Informationen er benötigt,<br />

um seine Zustimmung zu <strong>einer</strong> beabsichtigten<br />

Beförderung zu erklären; auf eine mangelhafte<br />

Unterrichtung des Personal<strong>rates</strong> kann sich<br />

der unterle<strong>gene</strong> Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren<br />

nicht berufen.<br />

3.) Die fehlende vorherige <strong>Dienstposten</strong>bewertung<br />

<strong>bei</strong> der Vergabe von Beförderungsstellen<br />

im Wege der „Topfwirtschaft“ führt nicht zur<br />

Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs<br />

eines unterle<strong>gene</strong>n Bewerbers, wenn<br />

der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen<br />

zur <strong>Dienstposten</strong>bewertung im Auswahlverfahren<br />

nachholt und wenn die unterbliebene<br />

Bewertung für die Entscheidung in der Sache<br />

im Ergebnis unerheblich ist. (Bestätigung von<br />

Hess. VGH, Beschluss des Senats vom<br />

18.01.2000, 1 TZ 3149/99-HessVGRspr<br />

2001,1 = NVwZ-RR 2000, 622 = ESVGH 50,<br />

238 = DÖD 2000, 134.)<br />

VGH Hessen, Beschluss v. 17.01.2008 – 1 TG<br />

1899/07–<br />

Auftragsbefugnis des einzelnen Personalratsmitgliedesim<br />

Hinblick auf Personalratsbeschlüsse<br />

Das BPersVG regelt abschließend, wem welche<br />

Rechte im Verhältnis zur Personalvertretung oder<br />

einzelner Mitglieder zustehen.<br />

Einem einzelnen Beschäftigten, der nicht Mitglied<br />

der Personalvertretung ist, stehen nur Rechte zur<br />

Feststellung s<strong>einer</strong> Wahlberechtigung oder Wählbarkeit<br />

zu.<br />

Ein einzelner Beschäftigter kann weder direkt<br />

noch mittelbar über den Dienststellenleiter auf die<br />

Ar<strong>bei</strong>t der Personalvertretung Einfluss nehmen;<br />

dies selbst dann nicht, wenn es um eine ihn selbst<br />

berührende Angelegenheit geht. Der Beschäftigte<br />

kann nur in einem ar<strong>bei</strong>ts- oder verwaltungsgerichtlichen<br />

Verfahren gegen die Maßnahme selbst<br />

vorgehen.<br />

VG Mainz, Beschluss v. 23.01.2008 – 2 L8/08<br />

+++ SLV im Internet: www.slv-online.de +++ SLV im Internet: www.slv-online.de +++<br />

Recht<br />

<strong>Kinderbezo</strong><strong>gene</strong><strong>Besitz</strong>standszulage<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>bei</strong> der Anordnung<br />

über die Weiterleitung von E-Mails<br />

Die Anordnung, <strong>bei</strong> Abwesenheit die eingehenden<br />

E-Mails weiterzuleiten, ist mitbestimmungspflichtig<br />

nach § 75 Abs. 3 Abs.<br />

17 BPersVG.<br />

VG Dresden, Beschluss v. 31.8.2007 – PB 8 K<br />

863/07 –<br />

Zum Sachverhalt<br />

I.<br />

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungs-<br />

und Mitwirkungsrechts <strong>bei</strong> dem Erlass<br />

der Direktionsanweisungen VD/01/06 und<br />

VD/01/07.<br />

Der Verwaltungsdirektor des Beteiligten erließ<br />

mit Schreiben vom 28.4.2006 die Direktionsanweisung<br />

VD/01/06. Nach dieser Anweisung werden<br />

die Mitar<strong>bei</strong>ter in der Verwaltungsdirektion<br />

verpflichtet, <strong>bei</strong> planbaren Abwesenheiten (Urlaub,<br />

Dienstreisen) ihr E-Mail-Programm so einzurichten,<br />

dass sämtliche per E-Mail eingehende<br />

Post automatisch an den jeweiligen Vertreter weitergeleitet<br />

wird. Die Hinterlegung <strong>einer</strong> automatischen<br />

Abwesenheitsnachricht unter Nennung der<br />

Kontaktdaten des jeweiligen Stellvertreters sollte<br />

nicht mehr genügen. Von der Anordnung erfasst<br />

waren auch E-Mails, die als persönlich/vertraulich<br />

gekennzeichnet sind. Nachdem der Personalrat<br />

Einwände gegen die Anordnung erhoben hatte,<br />

wurde sie durch die Direktionsanweisung<br />

VD/01/2007 vom 15.1.2007 insoweit abgeändert,<br />

als persönlich/vertraulich gekennzeichnete E-<br />

Mails nicht weiterzuleiten waren.<br />

Eine förmliche Beteiligung war der Personalvertretung<br />

<strong>bei</strong> Erlass der Direktionsanweisungen<br />

nicht gewährt worden; der Beteiligte vertrat die<br />

Auffassung, dass ein Beteiligungsrecht nicht gegeben<br />

sei.<br />

Mit Schreiben s<strong>einer</strong> Bevollmächtigten vom<br />

16.4.2007 – <strong>bei</strong>m Verwaltungsgericht Dresden<br />

eingegangen am 7.5.2007 – machen der Personalrat<br />

Zentrale und der Gesamtpersonalrat die Verletzung<br />

ihrer Beteiligungsrechte aus § 75 Abs. 3 Nr.<br />

17 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG geltend. Die Direktionsanweisungen<br />

würden intern verbindlich<br />

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom<br />

30.10.2008, 6 AZR 712/07<br />

TVöD – kinderbezo<strong>gene</strong> <strong>Besitz</strong>standszulage<br />

Leitsätze<br />

1. Tarifliche Normen sind unwirksam, wenn sie<br />

zu <strong>einer</strong> Gruppenbildung führen, die die<br />

durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange<br />

von Ehe und Familie gleichheits- oder sachwidrig<br />

außer Betracht lässt.<br />

2. § 11 TVÜ-VKA hält <strong>einer</strong> Kontrolle an diesem<br />

Maßstab stand, soweit er den in den<br />

TVöD übergeleiteten Ar<strong>bei</strong>tnehmern, deren<br />

Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt<br />

war und die nach der Konkurrenzregelung<br />

des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT keinen<br />

Anspruch auf den kinderbezo<strong>gene</strong>n<br />

Entgeltbestandteil im Ortszuschlag bzw. einen<br />

Sozialzuschlag nach § 33 BMT-G II hatten,<br />

keine Möglichkeit eingeräumt hat, durch<br />

Änderung des Kindergeldbezugs nach dem<br />

30. September 2005 eine kinderbezo<strong>gene</strong> <strong>Besitz</strong>standszulage<br />

zu erhalten.<br />

ein bestimmtes Verhalten anordnen und seien deshalb<br />

Verwaltungsanordnungen; sie würden der<br />

Mitwirkung der Personalvertretung nach § 78 Abs.<br />

1 Nr. 1 BPersVG unterliegen; die Einführung der<br />

Direktionsanweisungen ohne Beteiligung der Personalvertretung<br />

verletze das Mitbestimmungsrecht<br />

nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG.<br />

Sie beantragen festzustellen, dass dem Antragsteller<br />

zu 1 <strong>bei</strong> Erlass der Direktionsanweisung<br />

DD/01/06 vom 28.4.2006 und der Direktionsanweisung<br />

VD/01/07 vom 15.1.2007 des Verwaltungsdirektors<br />

<strong>bei</strong>m MDR ein Mitbestimmungsrecht<br />

gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zustand,<br />

festzustellen, dass die Direktionsanweisung<br />

VD/01/06 vom 28.4.2006 und die Direktionsanweisung<br />

VD/01/07 vom 15.1.2007 des Verwaltungsdirektors<br />

der MDR mitwirkungspflichtige<br />

Maßnamen im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1<br />

BPersVG sind und daher mit dem Antragsteller zu<br />

1 das Mitwirkungsverfahren gemäß § 72<br />

BPersVG einzuleiten gewesen wäre, festzustellen,<br />

dass dem Antragsteller zu 2 <strong>bei</strong> Erlass der Direktionsanweisung<br />

DD/01/06 vom 28.4.2006 und der<br />

Direktionsanweisung VD/01/07 vom 15.1.2007<br />

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