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Mecklenburgische Kleinseenplatte - Amt Mecklenburger ...

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Kleinseenlotse – 6 – Nr. 03/2009<br />

der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen<br />

Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche<br />

nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,<br />

wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf<br />

der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in<br />

Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis<br />

drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung<br />

a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und<br />

b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1<br />

entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der<br />

Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand<br />

zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck<br />

auf Kosten des Verantwortlichen entfernen lassen.<br />

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern<br />

§ 23<br />

Trauerfeier<br />

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab<br />

abgehalten werden.<br />

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden,<br />

wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der<br />

Leiche bestehen.<br />

VIII. Schlussvorschriften<br />

§ 24<br />

Alte Rechte<br />

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten<br />

dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die<br />

Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

§ 25<br />

Haftung<br />

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />

Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer<br />

Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />

Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder<br />

Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei<br />

Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über <strong>Amt</strong>shaftung<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 26<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe<br />

und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden<br />

Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 27<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

a. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des<br />

Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen der<br />

Friedhofsverwaltung nicht befolgt,<br />

b. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,<br />

c. entgegen § 5 Abs. 5 Totenfeiern ohne vorherige Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung durchführt,<br />

d. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung<br />

tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt<br />

oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,<br />

e. entgegen § 15 Abs. 3 Grabstätten ohne vorherige Zustimmung<br />

räumt,<br />

f. entgegen § 16 Abs. 1a und c, § 20 Abs. 1 und 2 ohne vorherige<br />

Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet,<br />

verändert oder entfernt,<br />

g. Grabmale entgegen § 18 Abs. 1 nicht in verkehrssicheren<br />

Zustand erhält,<br />

h. Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß Gesetz<br />

über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.<br />

§ 29<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Roggentin, den 26. November 2008<br />

Henry Tesch<br />

Bürgermeister<br />

Gemeinde Roggentin<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder<br />

Formfehlerverstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom<br />

08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205) nur innerhalb eines Jahres<br />

geltend gemacht werden.<br />

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist<br />

schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift<br />

und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber<br />

der Gemeinde geltend gemacht wird.<br />

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.<br />

Friedhofsgebührensatzung<br />

der Gemeinde Roggentin<br />

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.<br />

205) und den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12.<br />

April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), § 5 geändert durch Artikel<br />

5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410,<br />

427) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Roggentin<br />

vom 26.11.2008 und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

des Landkreises Mecklenburg-Strelitz die folgende<br />

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Roggentin erlassen.<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gemeinde Roggentin erhebt für die Benutzung der Einrichtungen<br />

und Anlagen ihrer kommunalen Friedhöfe sowie für<br />

Leistungen im Rahmen der Friedhofsverwaltung Gebühren.<br />

(2) Gebührenmaßstab ist die jeweilige Art und Menge der Inanspruchnahme<br />

der Einrichtungen, Anlagen und Leistungen.<br />

(3) Die Gebührensätze werden in der Anlage zu dieser Satzung<br />

festgelegt.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist<br />

a) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstigen<br />

Leistungen nach dieser Satzung beantragt, oder<br />

b) wer nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung<br />

des Verstorbenen zu sorgen hat, oder<br />

c) wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet<br />

ist, die Beerdigungskosten zu tragen.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung,<br />

bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.<br />

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheides fällig.<br />

(3) Bei Vorliegen einer erheblichen Härte für den Gebührenschuldner<br />

kann auf Antrag eine Stundung oder Ratenzahlung<br />

gewährt werden. Die Umstände, aus denen sich die erhebliche<br />

Härte ergibt, sind vom Gebührenschuldner nachzuweisen.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Roggentin, den 26. November 2008<br />

Henry Tesch<br />

Bürgermeister, Gemeinde Roggentin<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder<br />

Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom<br />

08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205) nur innerhalb eines Jahres<br />

geltend gemacht werden.<br />

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist<br />

schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift<br />

und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber<br />

der Gemeinde geltend gemacht wird.<br />

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

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