Mecklenburgische Kleinseenplatte - Amt Mecklenburger ...
Mecklenburgische Kleinseenplatte - Amt Mecklenburger ...
Mecklenburgische Kleinseenplatte - Amt Mecklenburger ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Kleinseenlotse – 6 – Nr. 03/2009<br />
der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen<br />
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche<br />
nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,<br />
wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf<br />
der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in<br />
Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis<br />
drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung<br />
a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und<br />
b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1<br />
entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der<br />
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand<br />
zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck<br />
auf Kosten des Verantwortlichen entfernen lassen.<br />
VII. Leichenhalle und Trauerfeiern<br />
§ 23<br />
Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab<br />
abgehalten werden.<br />
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden,<br />
wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren<br />
Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der<br />
Leiche bestehen.<br />
VIII. Schlussvorschriften<br />
§ 24<br />
Alte Rechte<br />
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten<br />
dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die<br />
Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
§ 25<br />
Haftung<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer<br />
Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder<br />
Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei<br />
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über <strong>Amt</strong>shaftung<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 26<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe<br />
und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden<br />
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />
§ 27<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
a. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des<br />
Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen der<br />
Friedhofsverwaltung nicht befolgt,<br />
b. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,<br />
c. entgegen § 5 Abs. 5 Totenfeiern ohne vorherige Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung durchführt,<br />
d. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung<br />
tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt<br />
oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,<br />
e. entgegen § 15 Abs. 3 Grabstätten ohne vorherige Zustimmung<br />
räumt,<br />
f. entgegen § 16 Abs. 1a und c, § 20 Abs. 1 und 2 ohne vorherige<br />
Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet,<br />
verändert oder entfernt,<br />
g. Grabmale entgegen § 18 Abs. 1 nicht in verkehrssicheren<br />
Zustand erhält,<br />
h. Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß Gesetz<br />
über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.<br />
§ 29<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Roggentin, den 26. November 2008<br />
Henry Tesch<br />
Bürgermeister<br />
Gemeinde Roggentin<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder<br />
Formfehlerverstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom<br />
08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205) nur innerhalb eines Jahres<br />
geltend gemacht werden.<br />
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist<br />
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift<br />
und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber<br />
der Gemeinde geltend gemacht wird.<br />
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />
Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.<br />
Friedhofsgebührensatzung<br />
der Gemeinde Roggentin<br />
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.<br />
205) und den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12.<br />
April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), § 5 geändert durch Artikel<br />
5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410,<br />
427) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Roggentin<br />
vom 26.11.2008 und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde<br />
des Landkreises Mecklenburg-Strelitz die folgende<br />
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Roggentin erlassen.<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gemeinde Roggentin erhebt für die Benutzung der Einrichtungen<br />
und Anlagen ihrer kommunalen Friedhöfe sowie für<br />
Leistungen im Rahmen der Friedhofsverwaltung Gebühren.<br />
(2) Gebührenmaßstab ist die jeweilige Art und Menge der Inanspruchnahme<br />
der Einrichtungen, Anlagen und Leistungen.<br />
(3) Die Gebührensätze werden in der Anlage zu dieser Satzung<br />
festgelegt.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist<br />
a) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstigen<br />
Leistungen nach dieser Satzung beantragt, oder<br />
b) wer nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung<br />
des Verstorbenen zu sorgen hat, oder<br />
c) wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet<br />
ist, die Beerdigungskosten zu tragen.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung,<br />
bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.<br />
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheides fällig.<br />
(3) Bei Vorliegen einer erheblichen Härte für den Gebührenschuldner<br />
kann auf Antrag eine Stundung oder Ratenzahlung<br />
gewährt werden. Die Umstände, aus denen sich die erhebliche<br />
Härte ergibt, sind vom Gebührenschuldner nachzuweisen.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Roggentin, den 26. November 2008<br />
Henry Tesch<br />
Bürgermeister, Gemeinde Roggentin<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder<br />
Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom<br />
08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205) nur innerhalb eines Jahres<br />
geltend gemacht werden.<br />
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist<br />
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift<br />
und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber<br />
der Gemeinde geltend gemacht wird.<br />
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />
Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.