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G E S U N D H E I T<br />

Versicherung<br />

Gerüstet für den Fall der Fälle<br />

Wissenswertes rund um die<br />

Eine Krankenhausbehandlung ist immer ein einschneidendes Ereignis. Zu der Sorge<br />

um die eigene Gesundheit kommt die Unsicherheit, wie der bevorstehende stationäre<br />

Aufenthalt am besten zu meistern ist.<br />

Foto: AGIS Archiv<br />

Muss ich wirklich ins<br />

Krankenhaus<br />

Nicht jeder Patient<br />

braucht oder will eine<br />

vollstationäre Behandlung.<br />

Daher werden von<br />

den Kliniken auch teilstationäre,<br />

vor- und<br />

nachstationäre sowie<br />

ambulante Leistungen<br />

angeboten. Viele kleinere<br />

operative Eingriffe<br />

sind Bestandteile eines<br />

Kataloges ambulant<br />

operierbarer Leistungen,<br />

die in Arztpraxen oder im Krankenhaus<br />

ohne stationäre Aufnahme<br />

durchgeführt werden können.<br />

Für die hoch spezialisierte Behandlung<br />

schwerer Erkrankungen (zum Beispiel<br />

Mukoviszidose) dürfen einzelne Krankenhäuser<br />

unter Umständen festgelegte<br />

therapeutische und diagnostische Leistungen<br />

ambulant erbringen. Teilstationäre<br />

Behandlung findet entweder tagsüber<br />

oder nachts statt und ist für eine episodische<br />

Behandlung (wie zum Beispiel eine<br />

Dialyse) geeignet. Im Unterschied hierzu<br />

dient eine vorstationäre Behandlung<br />

dazu, die Diagnose abzuklären oder die<br />

vollstationäre Behandlung vorzubereiten.<br />

Um den Behandlungserfolg zu<br />

sichern oder zu festigen, kann sich an<br />

die vollstationäre eine nachstationäre<br />

Behandlung anschließen.<br />

Bei Fragen zu Behandlungsmöglichkeiten<br />

wenden Sie sich an Ihren Arzt oder<br />

Ihre <strong>BKK</strong>. Die hilft Ihnen auch bei Sonderregelungen.<br />

So dürfen Krankmeldungen<br />

oder Verordnungen generell nicht von<br />

Krankenhausärzten ausgestellt werden,<br />

sondern nur, wenn die Ärzte über einen<br />

besonderen Status verfügen.<br />

Kann ich mir ein Krankenhaus<br />

aussuchen<br />

Für die Aufnahme brauchen Sie die ärztliche<br />

Einweisung, Ihre Versichertenkarte<br />

sowie Ihren Reisepass oder Personalausweis.<br />

Die Vergütung wird zwischen<br />

Krankenkasse und Krankenhaus geregelt,<br />

die Behandlungskosten übernimmt Ihre<br />

Krankenkasse. Der einweisende Arzt<br />

ist gehalten, möglichst zwei nächsterreichbare<br />

geeignete Krankenhäuser in<br />

der Verordnung anzugeben. Suchen Sie<br />

ohne besonderen Grund ein anderes<br />

Krankenhaus auf, können Sie gegebenenfalls<br />

ganz oder teilweise zur Zahlung der<br />

entstandenen Kostendifferenz herangezogen<br />

werden. Setzen Sie sich am besten<br />

zunächst mit Ihrer <strong>BKK</strong> in Verbindung,<br />

um unangenehme Überraschungen zu<br />

vermeiden. Es gibt auch bei zwingenden<br />

Gründen für die Wahl eines anderen Krankenhauses<br />

Ausnahmeregelungen.<br />

Fahrkosten<br />

Krankenkassen übernehmen bei stationär<br />

zu erbringenden Leistungen<br />

und bei medizinisch notwendigen<br />

Verlegungen die Fahrkosten. Bei einer<br />

Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus<br />

gilt dies, wenn vorab die<br />

Krankenkasse einwilligt.<br />

<strong>BKK</strong>|KlinikFinder<br />

Der <strong>BKK</strong>|KlinikFinder ist das Internetangebot<br />

der Betriebskrankenkassen.<br />

Versicherte können sich über die Homepage<br />

ihrer Krankenkasse (alternativ:<br />

www.bkk-klinikfinder.de) Informationen<br />

zu einer Krankheit, zu Fachabteilungsstrukturen,<br />

zur Personalausstattung<br />

oder zu speziellen Service-Angeboten<br />

der Krankenhäuser verschaffen.<br />

Hängt eine planbare Behandlung in<br />

besonderem Maße von der Anzahl der<br />

erbrachten Leistungen ab (zum Beispiel<br />

bei Kniegelenk-Totalendoprothesen),<br />

können spezialisierte Krankenhäuser<br />

in Betracht kommen. Angaben zum Leistungsgeschehen<br />

dokumentieren Krankenhäuser<br />

in „Qualitätsberichten“, die<br />

von Krankenkassen für die Versicherten<br />

bereitgestellt werden.<br />

Muss ich für ein 2-Bettzimmer<br />

mehr zahlen<br />

Man unterscheidet medizinisch notwendige<br />

allgemeine Krankenhausleistungen<br />

von sogenannten „Wahlleistungen“.<br />

Hat das Krankenhaus nur 1- und<br />

2-Bettzimmer frei, so darf es keinen<br />

Zuschlag für deren Belegung erheben.<br />

Wählen Sie hingegen von sich aus ein<br />

1- oder 2-Bettzimmer und schließen<br />

hierüber eine Vereinbarung mit dem<br />

Krankenhaus ab, obwohl andere Mehrbettzimmer<br />

verfügbar sind, müssen Sie<br />

die Mehrkosten selbst tragen.<br />

Zurzeit in Diskussion:<br />

Die Unions-Fraktion will in diesem Jahr<br />

deutliche Verbesserungen für Krankenhauspatienten<br />

erreichen. Dann soll es<br />

für gesetzlich Versicherte statt 4- nur<br />

noch 2-Bettzimmer geben. Um die Krankenhäuser<br />

zur Aufgabe der 4-Bettzimmer<br />

zu bewegen, solle es Anreize geben,<br />

sagte CDU-Gesundheitsexperte Jens<br />

Spahn. „Wer noch 4-Bettzimmer anbietet,<br />

bekommt dann weniger Geld.“ In den<br />

vergangenen zehn Jahren sei die durchschnittliche<br />

Dauer von Klinikaufenthalten<br />

deutlich gesunken, weshalb die<br />

meisten Krankenhäuser ohne Probleme<br />

auf 2-Bettzimmer umstellen könnten.<br />

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