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G E S U N D H E I T<br />
Versicherung<br />
Gerüstet für den Fall der Fälle<br />
Wissenswertes rund um die<br />
Eine Krankenhausbehandlung ist immer ein einschneidendes Ereignis. Zu der Sorge<br />
um die eigene Gesundheit kommt die Unsicherheit, wie der bevorstehende stationäre<br />
Aufenthalt am besten zu meistern ist.<br />
Foto: AGIS Archiv<br />
Muss ich wirklich ins<br />
Krankenhaus<br />
Nicht jeder Patient<br />
braucht oder will eine<br />
vollstationäre Behandlung.<br />
Daher werden von<br />
den Kliniken auch teilstationäre,<br />
vor- und<br />
nachstationäre sowie<br />
ambulante Leistungen<br />
angeboten. Viele kleinere<br />
operative Eingriffe<br />
sind Bestandteile eines<br />
Kataloges ambulant<br />
operierbarer Leistungen,<br />
die in Arztpraxen oder im Krankenhaus<br />
ohne stationäre Aufnahme<br />
durchgeführt werden können.<br />
Für die hoch spezialisierte Behandlung<br />
schwerer Erkrankungen (zum Beispiel<br />
Mukoviszidose) dürfen einzelne Krankenhäuser<br />
unter Umständen festgelegte<br />
therapeutische und diagnostische Leistungen<br />
ambulant erbringen. Teilstationäre<br />
Behandlung findet entweder tagsüber<br />
oder nachts statt und ist für eine episodische<br />
Behandlung (wie zum Beispiel eine<br />
Dialyse) geeignet. Im Unterschied hierzu<br />
dient eine vorstationäre Behandlung<br />
dazu, die Diagnose abzuklären oder die<br />
vollstationäre Behandlung vorzubereiten.<br />
Um den Behandlungserfolg zu<br />
sichern oder zu festigen, kann sich an<br />
die vollstationäre eine nachstationäre<br />
Behandlung anschließen.<br />
Bei Fragen zu Behandlungsmöglichkeiten<br />
wenden Sie sich an Ihren Arzt oder<br />
Ihre <strong>BKK</strong>. Die hilft Ihnen auch bei Sonderregelungen.<br />
So dürfen Krankmeldungen<br />
oder Verordnungen generell nicht von<br />
Krankenhausärzten ausgestellt werden,<br />
sondern nur, wenn die Ärzte über einen<br />
besonderen Status verfügen.<br />
Kann ich mir ein Krankenhaus<br />
aussuchen<br />
Für die Aufnahme brauchen Sie die ärztliche<br />
Einweisung, Ihre Versichertenkarte<br />
sowie Ihren Reisepass oder Personalausweis.<br />
Die Vergütung wird zwischen<br />
Krankenkasse und Krankenhaus geregelt,<br />
die Behandlungskosten übernimmt Ihre<br />
Krankenkasse. Der einweisende Arzt<br />
ist gehalten, möglichst zwei nächsterreichbare<br />
geeignete Krankenhäuser in<br />
der Verordnung anzugeben. Suchen Sie<br />
ohne besonderen Grund ein anderes<br />
Krankenhaus auf, können Sie gegebenenfalls<br />
ganz oder teilweise zur Zahlung der<br />
entstandenen Kostendifferenz herangezogen<br />
werden. Setzen Sie sich am besten<br />
zunächst mit Ihrer <strong>BKK</strong> in Verbindung,<br />
um unangenehme Überraschungen zu<br />
vermeiden. Es gibt auch bei zwingenden<br />
Gründen für die Wahl eines anderen Krankenhauses<br />
Ausnahmeregelungen.<br />
Fahrkosten<br />
Krankenkassen übernehmen bei stationär<br />
zu erbringenden Leistungen<br />
und bei medizinisch notwendigen<br />
Verlegungen die Fahrkosten. Bei einer<br />
Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus<br />
gilt dies, wenn vorab die<br />
Krankenkasse einwilligt.<br />
<strong>BKK</strong>|KlinikFinder<br />
Der <strong>BKK</strong>|KlinikFinder ist das Internetangebot<br />
der Betriebskrankenkassen.<br />
Versicherte können sich über die Homepage<br />
ihrer Krankenkasse (alternativ:<br />
www.bkk-klinikfinder.de) Informationen<br />
zu einer Krankheit, zu Fachabteilungsstrukturen,<br />
zur Personalausstattung<br />
oder zu speziellen Service-Angeboten<br />
der Krankenhäuser verschaffen.<br />
Hängt eine planbare Behandlung in<br />
besonderem Maße von der Anzahl der<br />
erbrachten Leistungen ab (zum Beispiel<br />
bei Kniegelenk-Totalendoprothesen),<br />
können spezialisierte Krankenhäuser<br />
in Betracht kommen. Angaben zum Leistungsgeschehen<br />
dokumentieren Krankenhäuser<br />
in „Qualitätsberichten“, die<br />
von Krankenkassen für die Versicherten<br />
bereitgestellt werden.<br />
Muss ich für ein 2-Bettzimmer<br />
mehr zahlen<br />
Man unterscheidet medizinisch notwendige<br />
allgemeine Krankenhausleistungen<br />
von sogenannten „Wahlleistungen“.<br />
Hat das Krankenhaus nur 1- und<br />
2-Bettzimmer frei, so darf es keinen<br />
Zuschlag für deren Belegung erheben.<br />
Wählen Sie hingegen von sich aus ein<br />
1- oder 2-Bettzimmer und schließen<br />
hierüber eine Vereinbarung mit dem<br />
Krankenhaus ab, obwohl andere Mehrbettzimmer<br />
verfügbar sind, müssen Sie<br />
die Mehrkosten selbst tragen.<br />
Zurzeit in Diskussion:<br />
Die Unions-Fraktion will in diesem Jahr<br />
deutliche Verbesserungen für Krankenhauspatienten<br />
erreichen. Dann soll es<br />
für gesetzlich Versicherte statt 4- nur<br />
noch 2-Bettzimmer geben. Um die Krankenhäuser<br />
zur Aufgabe der 4-Bettzimmer<br />
zu bewegen, solle es Anreize geben,<br />
sagte CDU-Gesundheitsexperte Jens<br />
Spahn. „Wer noch 4-Bettzimmer anbietet,<br />
bekommt dann weniger Geld.“ In den<br />
vergangenen zehn Jahren sei die durchschnittliche<br />
Dauer von Klinikaufenthalten<br />
deutlich gesunken, weshalb die<br />
meisten Krankenhäuser ohne Probleme<br />
auf 2-Bettzimmer umstellen könnten.<br />
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