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Schritt für Schritt zurück in den Job - Betriebliche Eingliederung ...

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Können die im rahmen des BeM-Verfahrens erhobenen daten<br />

vom arbeitgeber bei e<strong>in</strong>er nachfolgen<strong>den</strong> Kündigung herangezogen<br />

wer<strong>den</strong>?<br />

Ne<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Verwendung dieser Daten ist nur im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

BEM-Verfahrens zulässig. Für alle Zwecke, die nicht direkt mit<br />

dem BEM-Verfahren <strong>in</strong> Zusammenhang stehen, und vor allem bei<br />

Kündigungsverfahren ist die Verwendung der Daten unzulässig.<br />

Muss ich dem arbeitgeber oder dem <strong>in</strong>tegrationsteam <strong>den</strong> grund<br />

me<strong>in</strong>er erkrankung mitteilen?<br />

Ne<strong>in</strong>, <strong>den</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit oder Ihrer<br />

gesundheitlichen E<strong>in</strong>schränkungen müssen Sie dem Arbeitgeber<br />

oder dem Integrationsteam nicht offenbaren. Das BEM-Verfahren<br />

dient zunächst alle<strong>in</strong> dazu, herauszuf<strong>in</strong><strong>den</strong>, wo noch gesundheitliche<br />

E<strong>in</strong>schränkungen bestehen und welche Tätigkeiten Sie damit noch<br />

ausüben können. Es kann jedoch bei bestimmten Krankheitsbildern<br />

s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, <strong>den</strong> Betriebsarzt hierüber zu <strong>in</strong>formieren, damit er die<br />

übrigen Beteiligten nicht über die Krankheit selbst, aber über die Aus-<br />

wirkungen der Erkrankung am Arbeitsplatz <strong>in</strong>formiert. Der Betriebs-<br />

arzt darf nur das preisgeben, was Sie ihm erlauben – das gebietet die<br />

ärztliche Schweigepflicht.

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