Schritt für Schritt zurück in den Job - Betriebliche Eingliederung ...
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gesetzestexte<br />
<strong>Betriebliche</strong>s E<strong>in</strong>gliederungsmanagement – § 84 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB IX)<br />
S<strong>in</strong>d Beschäftigte <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt<br />
arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im S<strong>in</strong>ne des § 93,<br />
bei schwerbeh<strong>in</strong>derten Menschen außerdem mit der Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung, mit Zustimmung<br />
und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst<br />
überwun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten wer<strong>den</strong> kann (betriebliches E<strong>in</strong>gliederungsmanagement).<br />
Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt h<strong>in</strong>zugezogen. Die betroffene Person oder<br />
ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen E<strong>in</strong>gliederungsmanagements<br />
sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten h<strong>in</strong>zuweisen. Kommen<br />
Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben <strong>in</strong> Betracht, wer<strong>den</strong> vom Arbeit-<br />
geber die örtlichen geme<strong>in</strong>samen Servicestellen oder bei schwerbeh<strong>in</strong>derten Beschäftigten das<br />
Integrationsamt h<strong>in</strong>zugezogen. Diese wirken darauf h<strong>in</strong>, dass die erforderlichen Leistungen oder<br />
Hilfen unverzüglich beantragt und <strong>in</strong>nerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht wer<strong>den</strong>. Die<br />
zuständige Interessenvertretung im S<strong>in</strong>ne des § 93, bei schwerbeh<strong>in</strong>derten Menschen außerdem<br />
die Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der<br />
Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegen<strong>den</strong> Verpflichtungen erfüllt.<br />
Aufgaben des Betriebs- und Personalrates – § 93 SGB IX<br />
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die E<strong>in</strong>gliederung<br />
schwerbeh<strong>in</strong>derter Menschen. Sie achten <strong>in</strong>sbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber<br />
nach <strong>den</strong> §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegen<strong>den</strong> Verpflichtungen erfüllt wer<strong>den</strong>; sie wirken auf die<br />
Wahl der Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung h<strong>in</strong>.<br />
Stufenweise Wiedere<strong>in</strong>gliederung – § 28 SGB IX<br />
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit<br />
teilweise verrichten und können sie durch e<strong>in</strong>e stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit<br />
voraussichtlich besser wieder <strong>in</strong> das Erwerbsleben e<strong>in</strong>gegliedert wer<strong>den</strong>, sollen die mediz<strong>in</strong>ischen<br />
und die sie ergänzen<strong>den</strong> Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht wer<strong>den</strong>.