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Leistungsermittlung und -bewertung in den ... - Bildungsserver

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2.3 Teilnahme an <strong>den</strong> Prüfungen/Abwesenheiten<br />

2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Die Teilnahme an <strong>den</strong> Prüfungen ist Pflicht.<br />

In Abweichung von Absatz 1 kann e<strong>in</strong> Schüler der 3. Stufe von der Teilnahme an e<strong>in</strong>zelnen<br />

Prüfungen befreit wer<strong>den</strong>. Wenn er <strong>in</strong> <strong>den</strong> unten angeführten Fächern erfolgreich an der<br />

Dezemberprüfung teilgenommen hat <strong>und</strong> er <strong>in</strong> der Summe der Jahresarbeit <strong>und</strong> der<br />

Dezemberprüfung m<strong>in</strong>destens 75 Punkte erreicht hat, so kann er auf Wunsch von der<br />

Teilnahme an der Juniprüfung befreit wer<strong>den</strong>. Nimmt er <strong>den</strong> Dispens wahr, so entspricht se<strong>in</strong>e<br />

Jahresleistung <strong>in</strong> Prozent der bis dah<strong>in</strong> erreichten Punktezahl. Legt er <strong>den</strong>noch die Juniprüfung<br />

ab, verfällt der Dispens.<br />

Diese Regelung gilt ausschließlich für folgende Fächer:<br />

Nichtkonfessionelle Sittenlehre oder Religionslehre<br />

Geografie (1 St<strong>und</strong>e/Woche)<br />

Geschichte (1 St<strong>und</strong>e/Woche) im technischen Befähigungsunterricht<br />

Physik (1 St<strong>und</strong>e/Woche) im allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Unterricht<br />

Chemie (1 St<strong>und</strong>e/Woche) im allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Unterricht<br />

Biologie (1 St<strong>und</strong>e/Woche) im allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Unterricht<br />

Ausgeschlossen von der Regelung s<strong>in</strong>d alle Fächer, die zu e<strong>in</strong>em zusammenhängen<strong>den</strong><br />

Wahlfach gehören.<br />

Jede Abwesenheit aus Ges<strong>und</strong>heitsgrün<strong>den</strong> muss durch e<strong>in</strong> ärztliches Attest belegt wer<strong>den</strong>.<br />

Jede andere Abwesenheit muss durch e<strong>in</strong>en Fall von höherer Gewalt schriftlich begründet<br />

wer<strong>den</strong>; der Schulleiter entscheidet über die Annehmbarkeit der Begründung.<br />

2.3.2 Abwesenheit im Dezember<br />

Begründete Abwesenheit: der Schüler wird im Juni über die für e<strong>in</strong> erfolgreiches Abschnei<strong>den</strong><br />

im nächst höheren Jahr notwendigen Kompetenzen geprüft. Der Schulleiter entscheidet,<br />

<strong>in</strong>wieweit der Schüler die nicht abgelegten Prüfungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sondersitzung nachholt, die im<br />

Laufe der Monate Januar <strong>und</strong> Februar organisiert wird.<br />

Nicht begründete Abwesenheit: der Schüler verliert die Gesamtheit der Prüfungspunkte <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Fächern, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en er ke<strong>in</strong>e Prüfungen abgelegt hat.<br />

2.3.3 Abwesenheit im Juni<br />

Begründete Abwesenheit: e<strong>in</strong>e nicht abgelegte Prüfung wird auf <strong>den</strong> Zeitraum der<br />

Nachprüfungen verschoben, wenn der Klassenrat es für notwendig erachtet.<br />

Der Schüler wird von der Prüfung befreit, wenn er bereits 50% der Gesamtpunkte erreicht<br />

hat; es sei <strong>den</strong>n, dass er diese Prüfung ablegen möchte.<br />

Nicht begründete Abwesenheit: der Schüler verliert die Gesamtheit der Punkte <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern,<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong>en er ke<strong>in</strong>e Prüfungen abgelegt hat.<br />

2.3.4 Abwesenheit bei Nachprüfungen<br />

Begründete Abwesenheit: der Klassenrat entscheidet, ob der Schüler das Jahr bestan<strong>den</strong> hat.<br />

In besonderen Situationen kann er e<strong>in</strong>e Sonderprüfungssitzung vor dem 15. September<br />

anordnen.<br />

Nicht begründete Abwesenheit: der Schüler verliert die Gesamtheit der Punkte <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern,<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong>en er ke<strong>in</strong>e Prüfungen abgelegt hat; der Klassenrat kann jedoch e<strong>in</strong>e<br />

Orientierungsbesche<strong>in</strong>igung B ausstellen.<br />

Referenz: UNAU.RDS/09.1124 vom 30. April 2009 Seite 8 von 13

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