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D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM

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<strong>Krane</strong><br />

sofern nicht an der Winkel- oder Ausladungsanzeige selbst die<br />

jeweils höchstzulässige Belastung erkennbar ist,<br />

4. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren<br />

eine Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung<br />

und des Auslegerwinkels in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus,<br />

aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung<br />

hervorgehen, vorhanden ist.<br />

§6<br />

Verbotsschild<br />

An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten<br />

den Aufstieg untersagt.<br />

Zu § 6: Durchführungsanweisung:<br />

Bei Brückenkranen sind Aufstiege Treppen und gegebenenfalls Steigleitern<br />

zum Fahrbahnlaufsteg bzw. zur Aufstiegsbühne (siehe § 8 Abs. 3).<br />

Befugte Personen sind z.B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.<br />

Siehe auch <strong>BG</strong>-<strong>Vorschrift</strong> „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz“ (<strong>BG</strong>V A8, bisherige V<strong>BG</strong> 125) bzw. Richtlinien des Rates vom<br />

25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />

Mitgliedsstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz<br />

(77/576/EWG).<br />

§ 7<br />

Steuerstände und Steuereinrichtungen<br />

(1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so<br />

beschaffen und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher<br />

steuern kann.<br />

(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten.<br />

Sie müssen ausreichend belüftbar sein.<br />

(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29<br />

bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer<br />

jederzeit einsehbar sind. <strong>Die</strong>s gilt nicht für handbetriebene oder<br />

teilkraftbetriebene <strong>Krane</strong>.<br />

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