D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM
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<strong>Krane</strong><br />
sofern nicht an der Winkel- oder Ausladungsanzeige selbst die<br />
jeweils höchstzulässige Belastung erkennbar ist,<br />
4. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren<br />
eine Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung<br />
und des Auslegerwinkels in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus,<br />
aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung<br />
hervorgehen, vorhanden ist.<br />
§6<br />
Verbotsschild<br />
An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten<br />
den Aufstieg untersagt.<br />
Zu § 6: Durchführungsanweisung:<br />
Bei Brückenkranen sind Aufstiege Treppen und gegebenenfalls Steigleitern<br />
zum Fahrbahnlaufsteg bzw. zur Aufstiegsbühne (siehe § 8 Abs. 3).<br />
Befugte Personen sind z.B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.<br />
Siehe auch <strong>BG</strong>-<strong>Vorschrift</strong> „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
am Arbeitsplatz“ (<strong>BG</strong>V A8, bisherige V<strong>BG</strong> 125) bzw. Richtlinien des Rates vom<br />
25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />
Mitgliedsstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz<br />
(77/576/EWG).<br />
§ 7<br />
Steuerstände und Steuereinrichtungen<br />
(1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so<br />
beschaffen und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher<br />
steuern kann.<br />
(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten.<br />
Sie müssen ausreichend belüftbar sein.<br />
(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29<br />
bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer<br />
jederzeit einsehbar sind. <strong>Die</strong>s gilt nicht für handbetriebene oder<br />
teilkraftbetriebene <strong>Krane</strong>.<br />
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