D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM
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<strong>Krane</strong><br />
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 3: Durchführungsanweisung:<br />
Siehe „Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (ZH 1/361).<br />
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 4: Durchführungsanweisung:<br />
Siehe Aufzugsverordnung.<br />
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 5: Durchführungsanweisung:<br />
Siehe „Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72).<br />
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 6: Durchführungsanweisung:<br />
Siehe „Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.<br />
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 7: Durchführungsanweisung:<br />
Siehe VDI 2860 „Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen,<br />
Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole“.<br />
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 10: Durchführungsanweisung:<br />
Siehe „Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische<br />
Abtraggeräte in der Baustoff-Industrie“ (ZH 1/520).<br />
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 12: Durchführungsanweisung:<br />
Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.<br />
§ 3<br />
Regeln der Technik<br />
<strong>Krane</strong> müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift<br />
und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit<br />
auf andere Weise gewährleistet ist.<br />
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