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D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM

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<strong>Krane</strong><br />

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 3: Durchführungsanweisung:<br />

Siehe „Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (ZH 1/361).<br />

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 4: Durchführungsanweisung:<br />

Siehe Aufzugsverordnung.<br />

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 5: Durchführungsanweisung:<br />

Siehe „Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72).<br />

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 6: Durchführungsanweisung:<br />

Siehe „Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.<br />

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 7: Durchführungsanweisung:<br />

Siehe VDI 2860 „Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen,<br />

Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole“.<br />

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 10: Durchführungsanweisung:<br />

Siehe „Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische<br />

Abtraggeräte in der Baustoff-Industrie“ (ZH 1/520).<br />

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 12: Durchführungsanweisung:<br />

Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.<br />

§ 3<br />

Regeln der Technik<br />

<strong>Krane</strong> müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift<br />

und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit<br />

auf andere Weise gewährleistet ist.<br />

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