D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM
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<strong>Krane</strong><br />
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben<br />
zuverlässig erfüllen.<br />
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit<br />
ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen<br />
<strong>Krane</strong>n muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene <strong>Krane</strong>.<br />
Zu § 29 Abs. 1 Nr. 1: Durchführungsanweisung:<br />
<strong>Die</strong> <strong>Vorschrift</strong> lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu<br />
Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene<br />
Personen zu.<br />
Zu § 29 Abs. 1 Nr. 3: Durchführungsanweisung:<br />
Zur Unterweisung gehört außer einer theoretischen Wissensvermittlung die<br />
Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit,<br />
Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.<br />
Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der<br />
„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer<br />
(Hochbau)“ oder an einem Kranführerlehrgang nach den <strong>BG</strong>-<br />
Gundsätzen „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“<br />
(<strong>BG</strong>G 921, bisherige ZH 1/362) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe<br />
auch VDI 2194 „Auswahl und Ausbildung von Kranführern“.<br />
§30<br />
Pflichten des Kranführers<br />
(1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und<br />
Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen.<br />
Er hat den Zustand des <strong>Krane</strong>s auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.<br />
Bei drahtlos gesteuerten <strong>Krane</strong>n hat er die Zuordnung von Steuergerät<br />
und Kran zu prüfen.<br />
(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb<br />
einzustellen.<br />
(3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden,<br />
bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei<br />
ortsveränderlichen <strong>Krane</strong>n, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und<br />
abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen.<br />
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