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D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM

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<strong>Krane</strong><br />

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben<br />

zuverlässig erfüllen.<br />

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit<br />

ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen<br />

<strong>Krane</strong>n muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene <strong>Krane</strong>.<br />

Zu § 29 Abs. 1 Nr. 1: Durchführungsanweisung:<br />

<strong>Die</strong> <strong>Vorschrift</strong> lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu<br />

Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene<br />

Personen zu.<br />

Zu § 29 Abs. 1 Nr. 3: Durchführungsanweisung:<br />

Zur Unterweisung gehört außer einer theoretischen Wissensvermittlung die<br />

Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit,<br />

Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.<br />

Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der<br />

„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer<br />

(Hochbau)“ oder an einem Kranführerlehrgang nach den <strong>BG</strong>-<br />

Gundsätzen „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“<br />

(<strong>BG</strong>G 921, bisherige ZH 1/362) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe<br />

auch VDI 2194 „Auswahl und Ausbildung von Kranführern“.<br />

§30<br />

Pflichten des Kranführers<br />

(1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und<br />

Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen.<br />

Er hat den Zustand des <strong>Krane</strong>s auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.<br />

Bei drahtlos gesteuerten <strong>Krane</strong>n hat er die Zuordnung von Steuergerät<br />

und Kran zu prüfen.<br />

(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb<br />

einzustellen.<br />

(3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden,<br />

bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei<br />

ortsveränderlichen <strong>Krane</strong>n, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und<br />

abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen.<br />

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