D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM
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<strong>Krane</strong><br />
§13<br />
Schienenräumer<br />
(1) Bei schienengebundenen <strong>Krane</strong>n, die zu ebener Erde fahren, müssen die<br />
Fahrwerke mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion<br />
nicht deren Aufgabe übernimmt.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.<br />
Zu § 13: Durchführungsanweisung:<br />
<strong>Die</strong> Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers<br />
übernehmen, wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.<br />
§14<br />
Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte<br />
Kranbewegungen<br />
(1) <strong>Krane</strong> müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und<br />
Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Kranbewegungen verhindert<br />
werden können.<br />
(2) Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen<br />
begrenzt sind, müssen nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung<br />
selbsttätig abgebremst werden.<br />
(3) Besteht für <strong>Krane</strong> mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturzgefahr durch<br />
Wind, müssen die Drehwerksbremsen so beschaffen sein, dass sie lösbar<br />
sind, wenn der Kran außer Betrieb gesetzt ist.<br />
Zu § 14 Abs. 1: Durchführungsanweisung:<br />
<strong>Die</strong> Forderung des Abbremsens ist z.B. erfüllt, wenn die Bewegungen durch<br />
Bremsen oder Selbstverzögerung zum Stillstand kommen (siehe auch VDI-<br />
Richtlinie 2397 „Auswahl der wirtschaftlichen Arbeitsgeschwindigkeiten von<br />
Brückenkranen“).<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ungewollte Kranbewegungen durch<br />
Bremsen, Feststellvorrichtungen oder Schienenzangen verhindert werden,<br />
deren Wirksamkeit rechnerisch nachgewiesen ist (siehe DIN 15018,<br />
DIN 15019).<br />
Ungewollte Kranbewegungen können z.B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung,<br />
beim Durchfahren von Kurven.<br />
Nicht unter die Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.<br />
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