D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM
D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM
D6 Bg-Vorschrift D6 Krane - Die BG ETEM
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Krane</strong><br />
§19<br />
Fahrbahnbegrenzungen<br />
Schienenfahrbahnen von <strong>Krane</strong>n müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen<br />
ausgerüstet sein.<br />
Zu § 19: Durchführungsanweisung:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig<br />
und so angebracht sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.<br />
Auf DIN 15018 wird hingewiesen.<br />
§20<br />
Warneinrichtung<br />
(1) <strong>Krane</strong> müssen eine Warneinrichtung haben.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für<br />
1. handbetriebene <strong>Krane</strong>,<br />
2. flurbediente <strong>Krane</strong>, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung<br />
der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und<br />
den Lastweg – bei Portalkranen auch die Fahrbahn – überblicken<br />
kann,<br />
3. LKW-Ladekrane.<br />
Zu § 20 Abs. 1: Durchführungsanweisung:<br />
Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen<br />
ist.<br />
§ 21<br />
Montageanweisung<br />
Eine Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen <strong>Krane</strong>n, die an ihrem<br />
jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen,<br />
vorhanden sein.<br />
27