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Kosten der Unterkunft - Tacheles e.V.

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Beratungsleitfaden<br />

ligen. Eine Zusicherung des <strong>Kosten</strong>trägers am neuen<br />

Wohnort ist nicht notwendig.<br />

Abs. 3 regelt die Frage <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Wohnungsbeschaffungs-<br />

und Umzugskosten sowie <strong>der</strong><br />

Mietkautionen: Die Wohnungsbeschaffungs- und<br />

Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung<br />

durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen<br />

Träger übernommen werden. Mietkautionen können<br />

bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort <strong>der</strong><br />

neuen <strong>Unterkunft</strong> zuständigen kommunalen Träger<br />

übernommen werden. Die Zusicherungen sollen erteilt<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Umzug durch den kommunalen<br />

Träger veranlasst o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />

notwendig ist, wenn ohne die Zusicherungen eine<br />

<strong>Unterkunft</strong> in einem angemessenem Zeitraum nicht<br />

gefunden werden kann.<br />

Für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und<br />

Umzugskosten beziehungsweise Mietkautionen ist<br />

nach dem Wortlaut des Gesetzes die vorherige Zusicherung<br />

durch den <strong>Kosten</strong>träger notwendig. Grundsätzlich<br />

steht es im Ermessen des <strong>Kosten</strong>trägers, ob er<br />

die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten o<strong>der</strong><br />

Mietkaution übernimmt. Das Ermessen wird aber in<br />

den Fällen auf die Verweigerung nur in atypischen<br />

Fällen eingeschränkt, wenn <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>träger den Umzug<br />

selbst veranlasst hat o<strong>der</strong> er aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />

notwendig beziehungsweise erfor<strong>der</strong>lich i.S.d. § 22<br />

Abs. 2 SGB II ist. Um sicherzustellen, dass die genannten<br />

<strong>Kosten</strong> vom <strong>Kosten</strong>träger übernommen werden,<br />

ist daher vor <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Wohnungssuche<br />

eine entsprechende Zusicherung einzuholen. Wenn<br />

eine solche vorherige Zusicherung erteilt wurde, sind<br />

die <strong>Kosten</strong> dann aber auch tatsächlich und zwingend<br />

zu übernehmen (Vertrauensschutz). Insoweit ist eine<br />

Kann-Leistung nach vorheriger Zusicherung im Gesetzestext<br />

wi<strong>der</strong>sinnig (§ 22(3) SGB II).<br />

Probleme:<br />

P Damit sind möglicherweise drei verschiedene<br />

Zusicherungen erfor<strong>der</strong>lich:<br />

a) Beim bislang zuständigen kommunalen Träger<br />

die Zusicherung zu den Aufwendungen <strong>der</strong><br />

neuen <strong>Unterkunft</strong> nach Abs. 2, wobei dieser den<br />

neu zuständigen Träger „zu beteiligen“ hat.<br />

b) Bei eben diesem Träger – aber ohne Beteiligung<br />

des neu zuständigen – die Zusicherung für die<br />

Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.<br />

c) Beim neu zuständigen Träger die Zusicherung<br />

für die Mietkaution. Soweit jeweils Einzelzusicherungen<br />

verlangt werden, ist das Verfahren bei<br />

<strong>der</strong> Schnelligkeit von Wohnungsvergaben schwer<br />

einzuhalten. Eine anmietbare Wohnung ist bis<br />

zur Erlangung von drei Zusicherungen von verschiedenen<br />

Entscheidungsträgern meist schon<br />

vergeben. Praxistipp: Handhabbar wird das Verfahren,<br />

wenn mit dem SGB-II-Träger vereinbart<br />

wird, dass pauschale Zusicherungen mit festen<br />

Preisgrenzen ohne Fokussierung auf eine konkrete<br />

Wohnung erteilt werden. Rechtlich können<br />

die Zusicherungen nach Abs. 3 auch bereits vor<br />

<strong>der</strong> Wohnungssuche eingeholt werden. Nur die<br />

Zusicherung für die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nach<br />

Abs. 2 nicht. Diese ist aber für die <strong>Kosten</strong>übernahme<br />

nicht zwingend notwendig.<br />

P Unklar ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Wohnungsbeschaffungs-<br />

und Umzugskosten. Für letztere wurden<br />

zum Beispiel in Hamburg 78 Euro bewilligt, <strong>der</strong><br />

Verweis auf Nachbarschaftshilfe erfolgt häufig<br />

ohne Nachfrage. Maklergebühren werden in vielen<br />

Fällen auch bei angespanntem Wohnungsmarkt<br />

generell abgelehnt. Gleiches gilt für überschneidende<br />

Mieten, Aus- und Einzugsrenovierungen,<br />

Bewerbungskosten (Telefonate, Internetrecherche,<br />

Zeitungskäufe, Inserate, Fahrtkosten, die mit<br />

<strong>der</strong> Regelleistung nicht finanzierbar sind).<br />

P Die <strong>der</strong>zeitige Verwaltungspraxis <strong>der</strong> SGB-II-Träger<br />

behandelt die Darlehen für Mietkautionen häufig<br />

und rechtswidrig (!) als Darlehen im Sinne des<br />

§ 23. Um einen formalen Rechtsbruch zu umgehen,<br />

lassen die Träger von den ALG II-Bezieherinnen<br />

und -beziehern häufig eine „freiwillige Erklärung“<br />

unterschreiben, dass das Darlehen in Raten aus <strong>der</strong><br />

Regelleistung zurückzuzahlen ist. Die überarbeiteten<br />

Hinweise <strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit zu § 23<br />

schließen die allerdings deutlich aus (23.1c).<br />

Für die Beratung ist wichtig: ALG II-Leistungsberechtigte,<br />

die eine solche „freiwillige Erklärung“<br />

unterschrieben haben, um die Kaution zu<br />

erhalten, können diese Erklärung anschließend<br />

je<strong>der</strong>zeit mit sofortiger Wirkung und für die Zukunft<br />

wi<strong>der</strong>rufen!<br />

1 Diakonie Texte 22.2006

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