Kosten der Unterkunft - Tacheles e.V.
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Beratungsleitfaden<br />
ligen. Eine Zusicherung des <strong>Kosten</strong>trägers am neuen<br />
Wohnort ist nicht notwendig.<br />
Abs. 3 regelt die Frage <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Wohnungsbeschaffungs-<br />
und Umzugskosten sowie <strong>der</strong><br />
Mietkautionen: Die Wohnungsbeschaffungs- und<br />
Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung<br />
durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen<br />
Träger übernommen werden. Mietkautionen können<br />
bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort <strong>der</strong><br />
neuen <strong>Unterkunft</strong> zuständigen kommunalen Träger<br />
übernommen werden. Die Zusicherungen sollen erteilt<br />
werden, wenn <strong>der</strong> Umzug durch den kommunalen<br />
Träger veranlasst o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />
notwendig ist, wenn ohne die Zusicherungen eine<br />
<strong>Unterkunft</strong> in einem angemessenem Zeitraum nicht<br />
gefunden werden kann.<br />
Für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und<br />
Umzugskosten beziehungsweise Mietkautionen ist<br />
nach dem Wortlaut des Gesetzes die vorherige Zusicherung<br />
durch den <strong>Kosten</strong>träger notwendig. Grundsätzlich<br />
steht es im Ermessen des <strong>Kosten</strong>trägers, ob er<br />
die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten o<strong>der</strong><br />
Mietkaution übernimmt. Das Ermessen wird aber in<br />
den Fällen auf die Verweigerung nur in atypischen<br />
Fällen eingeschränkt, wenn <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>träger den Umzug<br />
selbst veranlasst hat o<strong>der</strong> er aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />
notwendig beziehungsweise erfor<strong>der</strong>lich i.S.d. § 22<br />
Abs. 2 SGB II ist. Um sicherzustellen, dass die genannten<br />
<strong>Kosten</strong> vom <strong>Kosten</strong>träger übernommen werden,<br />
ist daher vor <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Wohnungssuche<br />
eine entsprechende Zusicherung einzuholen. Wenn<br />
eine solche vorherige Zusicherung erteilt wurde, sind<br />
die <strong>Kosten</strong> dann aber auch tatsächlich und zwingend<br />
zu übernehmen (Vertrauensschutz). Insoweit ist eine<br />
Kann-Leistung nach vorheriger Zusicherung im Gesetzestext<br />
wi<strong>der</strong>sinnig (§ 22(3) SGB II).<br />
Probleme:<br />
P Damit sind möglicherweise drei verschiedene<br />
Zusicherungen erfor<strong>der</strong>lich:<br />
a) Beim bislang zuständigen kommunalen Träger<br />
die Zusicherung zu den Aufwendungen <strong>der</strong><br />
neuen <strong>Unterkunft</strong> nach Abs. 2, wobei dieser den<br />
neu zuständigen Träger „zu beteiligen“ hat.<br />
b) Bei eben diesem Träger – aber ohne Beteiligung<br />
des neu zuständigen – die Zusicherung für die<br />
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.<br />
c) Beim neu zuständigen Träger die Zusicherung<br />
für die Mietkaution. Soweit jeweils Einzelzusicherungen<br />
verlangt werden, ist das Verfahren bei<br />
<strong>der</strong> Schnelligkeit von Wohnungsvergaben schwer<br />
einzuhalten. Eine anmietbare Wohnung ist bis<br />
zur Erlangung von drei Zusicherungen von verschiedenen<br />
Entscheidungsträgern meist schon<br />
vergeben. Praxistipp: Handhabbar wird das Verfahren,<br />
wenn mit dem SGB-II-Träger vereinbart<br />
wird, dass pauschale Zusicherungen mit festen<br />
Preisgrenzen ohne Fokussierung auf eine konkrete<br />
Wohnung erteilt werden. Rechtlich können<br />
die Zusicherungen nach Abs. 3 auch bereits vor<br />
<strong>der</strong> Wohnungssuche eingeholt werden. Nur die<br />
Zusicherung für die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nach<br />
Abs. 2 nicht. Diese ist aber für die <strong>Kosten</strong>übernahme<br />
nicht zwingend notwendig.<br />
P Unklar ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Wohnungsbeschaffungs-<br />
und Umzugskosten. Für letztere wurden<br />
zum Beispiel in Hamburg 78 Euro bewilligt, <strong>der</strong><br />
Verweis auf Nachbarschaftshilfe erfolgt häufig<br />
ohne Nachfrage. Maklergebühren werden in vielen<br />
Fällen auch bei angespanntem Wohnungsmarkt<br />
generell abgelehnt. Gleiches gilt für überschneidende<br />
Mieten, Aus- und Einzugsrenovierungen,<br />
Bewerbungskosten (Telefonate, Internetrecherche,<br />
Zeitungskäufe, Inserate, Fahrtkosten, die mit<br />
<strong>der</strong> Regelleistung nicht finanzierbar sind).<br />
P Die <strong>der</strong>zeitige Verwaltungspraxis <strong>der</strong> SGB-II-Träger<br />
behandelt die Darlehen für Mietkautionen häufig<br />
und rechtswidrig (!) als Darlehen im Sinne des<br />
§ 23. Um einen formalen Rechtsbruch zu umgehen,<br />
lassen die Träger von den ALG II-Bezieherinnen<br />
und -beziehern häufig eine „freiwillige Erklärung“<br />
unterschreiben, dass das Darlehen in Raten aus <strong>der</strong><br />
Regelleistung zurückzuzahlen ist. Die überarbeiteten<br />
Hinweise <strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit zu § 23<br />
schließen die allerdings deutlich aus (23.1c).<br />
Für die Beratung ist wichtig: ALG II-Leistungsberechtigte,<br />
die eine solche „freiwillige Erklärung“<br />
unterschrieben haben, um die Kaution zu<br />
erhalten, können diese Erklärung anschließend<br />
je<strong>der</strong>zeit mit sofortiger Wirkung und für die Zukunft<br />
wi<strong>der</strong>rufen!<br />
1 Diakonie Texte 22.2006