Kosten der Unterkunft - Tacheles e.V.
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Anhang<br />
senheit bei den Leistungsempfängern, die bereits<br />
eine bestimmte Wohnung bewohnen, an<strong>der</strong>s zu bewerten<br />
ist als bei Leistungsempfängern, die während<br />
des Leistungsbezugs umziehen.<br />
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L3<br />
ER 143/06 SO – Beschluss vom 28.9.2006<br />
Konkrete Angemessenheit erfor<strong>der</strong>t konkret verfügbare<br />
und zugängliche Wohnung<br />
Grundsätzlich sind abstrakt angemessen Aufwendungen,<br />
die sich innerhalb einer Mietpreisspanne bewegen,<br />
die allgemein am Wohnort des Leistungsberechtigten<br />
sozialhilferechtlich angemessen wäre. Für<br />
die konkrete Angemessenheit ist zusätzlich darauf<br />
abzustellen, ob dem Hilfesuchenden eine Wohnung<br />
mit abstrakt angemessenen Aufwendungen „konkret<br />
verfügbar und zugänglich“ ist (Grube, in: Grube/<br />
Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 29, Rn. 21).<br />
Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, auf welcher<br />
Grundlage <strong>der</strong> Beschwerdegegner den pauschalierten<br />
Betrag von 5,11 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche<br />
berechnet hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass<br />
<strong>der</strong> Beschwerdegegner einen Betrag von 5,11 EUR<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Wohnungsgröße für die Stadt B<br />
zu Grunde legt. Es ist nicht erkennbar, ob im Bereich<br />
<strong>der</strong> Stadt B Wohnungen zu diesem Preis verfügbar<br />
und zugänglich sind. Ungeachtet <strong>der</strong> Tatsache, dass<br />
nicht erkennbar sind, auf welcher Tatsachengrundlage<br />
die Beschwerdeführerin von einem Betrag von<br />
5,11 EUR/m² ausgeht, ist dem Internet zu entnehmen,<br />
dass für B ein höherer Mietspiegel zur Anwendung<br />
kommt. Dem von FOCUS-Online veröffentlichten<br />
Mietspiegel (C www.focus.mss.de/immobilien/<br />
mietrecht/mietspiegel) ist zu entnehmen, dass sich<br />
für Wohnungen aus den Baujahren 1949 bis heute <strong>der</strong><br />
Mietpreis in B auf 5,90 EUR/m² beläuft.<br />
Landessozialgericht Sachsen – Az.: L 3 B<br />
292/06 AS-ER – Beschluss vom 14.9.2006<br />
Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft zwischen<br />
einem volljährigen unter 25-Jährigen und<br />
seinen Eltern<br />
Vater und Sohn mieten gemeinsam neue Wohnung<br />
an, Mietvertrag wurde von beiden unterschrieben.<br />
Nach dem Beschluss liegt keine Bedarfsgemeinschaft<br />
vor, wenn ohne jedes weitere Zusammenwirt-<br />
schaften eine Wohnung genutzt wird. In diesem Fall<br />
handelt es sich um eine Wohngemeinschaft.<br />
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,<br />
ist auch das Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen <strong>der</strong><br />
mit in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen<br />
zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach<br />
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in <strong>der</strong> durch Gesetz vom<br />
24.03.2006 (in Kraft ab 1.7.2006) und durch Gesetz<br />
vom 28.07.2006 (in Kraft ab 1.8.2006) geän<strong>der</strong>ten<br />
Fassung, sind bei unverheirateten Kin<strong>der</strong>n, die mit<br />
ihren Eltern o<strong>der</strong> einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
leben und die die Leistungen zur Sicherung<br />
ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem<br />
eigenen Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen<br />
können, auch das Einkommen und Vermögen <strong>der</strong><br />
Eltern o<strong>der</strong> des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft<br />
lebenden Partners zu berücksichtigen.<br />
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt<br />
angehörenden Kin<strong>der</strong>, wenn sie das 25. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen<br />
zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus<br />
eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen<br />
können (§ 7 Abs. 3 Ziff. 4 SGB III).<br />
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter „Haushaltsangehörigkeit“<br />
i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />
eine „Haushaltsgemeinschaft“ i. S. d. § 9 Abs. 5<br />
SGB II erfor<strong>der</strong>lich ist (so das SG) o<strong>der</strong> ob eine<br />
„Haushaltsangehörigkeit“ schon dann vorliegt, wenn<br />
eine regelmäßige Anwesenheit im Haushalt eines Elternteils<br />
besteht (so die Ansicht <strong>der</strong> Bf.). Nicht zur<br />
Bedarfsgemeinschaft (und auch nicht zur Haushaltsgemeinschaft)<br />
zählen jedoch bloße Mitbewohner,<br />
die lediglich gemeinsam? ohne jedes weitere Zusammenwirtschaften<br />
eine Wohnung benutzen (Wohngemeinschaft).<br />
Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 7 AS<br />
770/05 ER vom 31.1.2006<br />
U.a.: Keine pauschale Begrenzung von Heizkosten;<br />
Instandhaltungsrücklagen im Rahmen<br />
von Hausgeldzahlungen für Eigentümergemeinschaften<br />
sind zu übernehmen.<br />
Heizkosten sind ebenfalls in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen<br />
sind. Da die notwendigen Heizkosten von<br />
6 Diakonie Texte 22.2006