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Kosten der Unterkunft - Tacheles e.V.

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Anhang<br />

senheit bei den Leistungsempfängern, die bereits<br />

eine bestimmte Wohnung bewohnen, an<strong>der</strong>s zu bewerten<br />

ist als bei Leistungsempfängern, die während<br />

des Leistungsbezugs umziehen.<br />

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L3<br />

ER 143/06 SO – Beschluss vom 28.9.2006<br />

Konkrete Angemessenheit erfor<strong>der</strong>t konkret verfügbare<br />

und zugängliche Wohnung<br />

Grundsätzlich sind abstrakt angemessen Aufwendungen,<br />

die sich innerhalb einer Mietpreisspanne bewegen,<br />

die allgemein am Wohnort des Leistungsberechtigten<br />

sozialhilferechtlich angemessen wäre. Für<br />

die konkrete Angemessenheit ist zusätzlich darauf<br />

abzustellen, ob dem Hilfesuchenden eine Wohnung<br />

mit abstrakt angemessenen Aufwendungen „konkret<br />

verfügbar und zugänglich“ ist (Grube, in: Grube/<br />

Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 29, Rn. 21).<br />

Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, auf welcher<br />

Grundlage <strong>der</strong> Beschwerdegegner den pauschalierten<br />

Betrag von 5,11 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche<br />

berechnet hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass<br />

<strong>der</strong> Beschwerdegegner einen Betrag von 5,11 EUR<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Wohnungsgröße für die Stadt B<br />

zu Grunde legt. Es ist nicht erkennbar, ob im Bereich<br />

<strong>der</strong> Stadt B Wohnungen zu diesem Preis verfügbar<br />

und zugänglich sind. Ungeachtet <strong>der</strong> Tatsache, dass<br />

nicht erkennbar sind, auf welcher Tatsachengrundlage<br />

die Beschwerdeführerin von einem Betrag von<br />

5,11 EUR/m² ausgeht, ist dem Internet zu entnehmen,<br />

dass für B ein höherer Mietspiegel zur Anwendung<br />

kommt. Dem von FOCUS-Online veröffentlichten<br />

Mietspiegel (C www.focus.mss.de/immobilien/<br />

mietrecht/mietspiegel) ist zu entnehmen, dass sich<br />

für Wohnungen aus den Baujahren 1949 bis heute <strong>der</strong><br />

Mietpreis in B auf 5,90 EUR/m² beläuft.<br />

Landessozialgericht Sachsen – Az.: L 3 B<br />

292/06 AS-ER – Beschluss vom 14.9.2006<br />

Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft zwischen<br />

einem volljährigen unter 25-Jährigen und<br />

seinen Eltern<br />

Vater und Sohn mieten gemeinsam neue Wohnung<br />

an, Mietvertrag wurde von beiden unterschrieben.<br />

Nach dem Beschluss liegt keine Bedarfsgemeinschaft<br />

vor, wenn ohne jedes weitere Zusammenwirt-<br />

schaften eine Wohnung genutzt wird. In diesem Fall<br />

handelt es sich um eine Wohngemeinschaft.<br />

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,<br />

ist auch das Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen <strong>der</strong><br />

mit in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen<br />

zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach<br />

§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in <strong>der</strong> durch Gesetz vom<br />

24.03.2006 (in Kraft ab 1.7.2006) und durch Gesetz<br />

vom 28.07.2006 (in Kraft ab 1.8.2006) geän<strong>der</strong>ten<br />

Fassung, sind bei unverheirateten Kin<strong>der</strong>n, die mit<br />

ihren Eltern o<strong>der</strong> einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft<br />

leben und die die Leistungen zur Sicherung<br />

ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem<br />

eigenen Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen<br />

können, auch das Einkommen und Vermögen <strong>der</strong><br />

Eltern o<strong>der</strong> des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft<br />

lebenden Partners zu berücksichtigen.<br />

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt<br />

angehörenden Kin<strong>der</strong>, wenn sie das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen<br />

zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus<br />

eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen<br />

können (§ 7 Abs. 3 Ziff. 4 SGB III).<br />

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter „Haushaltsangehörigkeit“<br />

i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />

eine „Haushaltsgemeinschaft“ i. S. d. § 9 Abs. 5<br />

SGB II erfor<strong>der</strong>lich ist (so das SG) o<strong>der</strong> ob eine<br />

„Haushaltsangehörigkeit“ schon dann vorliegt, wenn<br />

eine regelmäßige Anwesenheit im Haushalt eines Elternteils<br />

besteht (so die Ansicht <strong>der</strong> Bf.). Nicht zur<br />

Bedarfsgemeinschaft (und auch nicht zur Haushaltsgemeinschaft)<br />

zählen jedoch bloße Mitbewohner,<br />

die lediglich gemeinsam? ohne jedes weitere Zusammenwirtschaften<br />

eine Wohnung benutzen (Wohngemeinschaft).<br />

Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 7 AS<br />

770/05 ER vom 31.1.2006<br />

U.a.: Keine pauschale Begrenzung von Heizkosten;<br />

Instandhaltungsrücklagen im Rahmen<br />

von Hausgeldzahlungen für Eigentümergemeinschaften<br />

sind zu übernehmen.<br />

Heizkosten sind ebenfalls in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen<br />

sind. Da die notwendigen Heizkosten von<br />

6 Diakonie Texte 22.2006

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