Reglemente - Baureglement - Einwohnergemeinde Wohlen
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E<br />
Straf- und Schlussbestimmungen<br />
Art. 51<br />
Planungsausgleich<br />
Erwächst einem Grundeigentümer oder Bauberechtigten durch eine Planungsmassnahme<br />
oder eine Ausnahmebewilligung gegenüber der Grundordnung<br />
ein zusätzlicher wesentlicher Vorteil, nimmt die Gemeinde mit dem<br />
Grundeigentümer oder Berechtigten vor Erlass der Massnahme Verhandlungen<br />
auf, um diesen vertraglich zu verpflichten, unter der Berücksichtigung<br />
der Rechtsgleichheit und des Einzelfalles, einen angemessenen Anteil dieses<br />
Planungsmehrwertes für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen<br />
(Art. 142 BauG).<br />
Art. 52<br />
Widerhandlungen<br />
1<br />
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses <strong>Baureglement</strong>es, gegen<br />
die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen<br />
Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung<br />
vom Richter geahndet (Art. 50 BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD).<br />
2<br />
Verstösse gegen Vorschriften dieses <strong>Reglemente</strong>s und weitere kommunale<br />
Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen,<br />
werden nach Art. 58 Gemeindegesetz mit folgenden Strafen bedroht:<br />
- Busse von max. Fr. 1’000.– für Verstösse gegen vom Stimmbürger beschlossene<br />
Vorschriften;<br />
- Busse von max. Fr. 300.– für Verstösse gegen die übrigen Vorschriften.<br />
Art. 53<br />
Inkrafttreten<br />
Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Amt<br />
für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.<br />
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