02.06.2015 Aufrufe

Reglemente - Baureglement - Einwohnergemeinde Wohlen

Reglemente - Baureglement - Einwohnergemeinde Wohlen

Reglemente - Baureglement - Einwohnergemeinde Wohlen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

E<br />

Straf- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 51<br />

Planungsausgleich<br />

Erwächst einem Grundeigentümer oder Bauberechtigten durch eine Planungsmassnahme<br />

oder eine Ausnahmebewilligung gegenüber der Grundordnung<br />

ein zusätzlicher wesentlicher Vorteil, nimmt die Gemeinde mit dem<br />

Grundeigentümer oder Berechtigten vor Erlass der Massnahme Verhandlungen<br />

auf, um diesen vertraglich zu verpflichten, unter der Berücksichtigung<br />

der Rechtsgleichheit und des Einzelfalles, einen angemessenen Anteil dieses<br />

Planungsmehrwertes für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen<br />

(Art. 142 BauG).<br />

Art. 52<br />

Widerhandlungen<br />

1<br />

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses <strong>Baureglement</strong>es, gegen<br />

die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen<br />

Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung<br />

vom Richter geahndet (Art. 50 BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD).<br />

2<br />

Verstösse gegen Vorschriften dieses <strong>Reglemente</strong>s und weitere kommunale<br />

Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen,<br />

werden nach Art. 58 Gemeindegesetz mit folgenden Strafen bedroht:<br />

- Busse von max. Fr. 1’000.– für Verstösse gegen vom Stimmbürger beschlossene<br />

Vorschriften;<br />

- Busse von max. Fr. 300.– für Verstösse gegen die übrigen Vorschriften.<br />

Art. 53<br />

Inkrafttreten<br />

Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Amt<br />

für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.<br />

60 61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!