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Reglemente - Baureglement - Einwohnergemeinde Wohlen

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Zum Einstieg<br />

Lesehilfe<br />

Der Kommentar in der linken Spalte des <strong>Baureglement</strong>es dient der Verständlichkeit,<br />

erläutert Begriffe und liefert die notwendigen Hinweise auf andere<br />

Artikel, Erlasse oder Grundlagen.<br />

Die Gemeinden leisten einen Beitrag zur Harmonisierung der Baugesetzgebung<br />

in der Region Bern und verstärken die Zusammenarbeit<br />

in der Raumentwicklung. Längerfristig ist eine Zusammenlegung<br />

der Baupolizei vorgesehen. Ziel ist eine effiziente und professionelle<br />

Abwicklung der Baubewilligungsverfahren.<br />

Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Bereits<br />

die Wahl des Architekten hat einen wichtigen Einfluss auf ein<br />

qualitätsvolles Endresultat. Ein sorgfältiger Einbezug der umgebenden<br />

Landschaft sollte selbstverständlich sein. Bestehende Inventare,<br />

das räumliche Entwicklungskonzept und die Richtpläne der Gemeinde<br />

sowie weitere Grundlagen müssen berücksichtigt werden.<br />

Abstimmung unter den Gemeinden Bremgarten, Kirchlindach und <strong>Wohlen</strong><br />

Die genannten Gemeinden beabsichtigen, ihre <strong>Baureglement</strong>e aufeinander<br />

abzustimmen. Ausnahme aufgrund der unterschiedlichen Siedlungsgefüge<br />

bilden die Nutzungszonen.<br />

Nicht alles ist regelbar<br />

Das <strong>Baureglement</strong> regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um<br />

z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten<br />

einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das<br />

<strong>Baureglement</strong> bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings<br />

unter der Voraussetzung, dass die Siedlungsqualität und die architektonische<br />

Qualität gewährleistet sind.<br />

Wichtige Erläuterungen zu diesem Reglement<br />

Die Planungsinstrumente sind sowohl für Behörden als auch für die<br />

einzelnen EigentümerInnen verbindlich (allgemeinverbindlich). Die<br />

vorliegenden Regelungen sind einzuhalten.<br />

Das übergeordnete Recht des Bundes betrifft insbesondere die Gesetzgebung<br />

zu Umwelt- und Heimatschutz sowie die Raumplanung,<br />

aber auch jene des alters- und behindertengerechten Bauens.<br />

Auch das übergeordnete kantonale Recht kann sehr konkrete Vorgaben<br />

enthalten, wie z.B. die minimale lichte Höhe von Wohn- und<br />

Arbeitsräumen von 2.30 m im Art. 67 BauV.<br />

a. Baurechtliche Grundordnung: Zonenplan und <strong>Baureglement</strong><br />

Das <strong>Baureglement</strong> mit den drei Zonenplänen Ost, Mitte, West, dem Zonenplan<br />

Naturgefahren und den Plänen zur Waldfeststellung bilden die baurechtliche<br />

Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet. Abweichende Regelungen<br />

können in Überbauungsordnungen festgelegt werden.<br />

b. Übergeordnetes Recht<br />

Das übergeordnete Recht ist vorbehalten. Auf wichtig erachtete Bestimmungen<br />

wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen.<br />

Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt<br />

worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere<br />

die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung.<br />

c. Uferschutzplanung <strong>Wohlen</strong>see<br />

Das Bauen im unmittelbaren Uferbereich ist in der Überbauungsordnung<br />

«Uferschutzplanung <strong>Wohlen</strong>see» abschliessend geregelt.<br />

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