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Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Ein Engagement der betapharm<br />

<strong>Schmerz</strong><br />

& Soziales<br />

Wissenssystem für Krankheit & Soziales


Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte<br />

Versorgungsqualität im Gesundheitswesen ein. Aus diesem<br />

Engagement hat sich betaCare – der Informationsservice für<br />

Sozialfragen – entwickelt. Mit betaListe, betanet, betafon und<br />

vielen weiteren Medien bietet er Antworten auf alle sozialen<br />

Fragen rund um eine Krankheit.<br />

Der vorliegenden <strong>Ratgeber</strong> „<strong>Schmerz</strong> und Soziales“ informiert<br />

umfassend zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit, Pflege und<br />

Rehabilitation.<br />

Die fachliche und inhaltliche Qualität von betaCare garantiert das<br />

gemeinnützige beta Institut für angewandtes Gesundheitsmana -<br />

ge ment. betapharm stellt Ihnen dieses Wissen zur Verfügung.<br />

Weitere Fragen rund um das Thema <strong>Schmerz</strong> beantworten<br />

Ihnen die Expertinnen des beta Instituts am betafon.<br />

Telefon 01805 2382366 (12 ct./min.)<br />

Für Fachkräfte im Gesundheitswesen:<br />

Mo–Do 9–18 Uhr und Fr 9–16 Uhr<br />

Für Patienten und Angehörige Mo–Do 16–18 Uhr<br />

Mehr Informationen zu betaCare finden Sie<br />

unter www.betaCare.de<br />

Mit herzlichen Grüßen<br />

Dr. Wolfgang Niedermaier<br />

Geschäftsführer betapharm<br />

Horst Erhardt<br />

Geschäftsführer beta Institut<br />

Stand: Juni 2006


Chronische <strong>Schmerz</strong>en 3<br />

Soziale Auswirkungen chronischer <strong>Schmerz</strong>en 4<br />

Angehörige von <strong>Schmerz</strong>patienten 5<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 7<br />

Arbeitsunfähigkeit 7<br />

Entgeltfortzahlung 8<br />

Krankengeld 8<br />

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung 15<br />

Zuzahlungen 15<br />

Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze 17<br />

Rehabilitation 21<br />

Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation 22<br />

Anschlussheilbehandlung 25<br />

Ambulante, teilstationäre und stationäre Rehamaßnahmen 27<br />

Rehasport und Funktionstraining 29<br />

Stufenweise Wiedereingliederung 30<br />

Berufsfindung und Arbeitserprobung 32<br />

Haushaltshilfe 34<br />

Pflege 37<br />

Häusliche Krankenpflege 37<br />

Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen 39<br />

Pflegehilfsmittel 44<br />

Praktische Hinweise zur Pflege von Menschen mit chronischen <strong>Schmerz</strong>en 46<br />

Schwerbehinderung 48<br />

Schwerbehindertenausweis 49<br />

Grad der Behinderung bei Krankheiten mit chronischen <strong>Schmerz</strong>en 52<br />

Parkerleichterung 59<br />

Rente wegen Krankheit 66<br />

Sexualität und Kinderwunsch bei Opioidanwendung 69<br />

Autofahren und Führerschein 70<br />

Autofahren unter <strong>Schmerz</strong>mitteln 71<br />

Zweifel an der Fahrtauglichkeit 72<br />

Inhaltsverzeichnis 1


Urlaub und Reisen 73<br />

<strong>Schmerz</strong>mittel bei Auslandsaufenthalt 73<br />

Hinweise für eine erholsame Reise 74<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Ernährung bei Opioidanwendung 75<br />

Sport und Freizeit bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en 76<br />

<strong>Schmerz</strong>mittel und Sucht 78<br />

Adressen und Links 79<br />

Opioid-Ausweis 83<br />

Hinweis:<br />

Im Interesse einer besseren Verständlichkeit wurde bei Personenbenennungen die<br />

männliche Form gewählt. Selbstverständlich sind beide Geschlechter gemeint.<br />

2 Inhaltsverzeichnis


Chronische <strong>Schmerz</strong>en<br />

In Deutschland leiden mehrere Millionen Menschen unter<br />

chronischen <strong>Schmerz</strong>en.<br />

Der Entstehung von chronischen <strong>Schmerz</strong>en können die verschiedensten<br />

Ursachen zugrunde liegen – neben körperlichen<br />

Belangen spielen auch psychische und soziale Faktoren eine Rolle.<br />

Auch <strong>Schmerz</strong>en ohne klare Diagnose sind sehr häufig.<br />

Folgende Grunderkrankungen können zu chronischen<br />

<strong>Schmerz</strong>en führen:<br />

• Gelenkschmerzen, z. B. Morbus Bechterew,<br />

Polyarthritis, Rheuma<br />

• Bindegewebs- und Muskelschmerzen,<br />

z. B. Fibromyalgie, Myopathien<br />

• degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, z. B. Osteoporose<br />

• entzündliche Erkrankungen des Unterbauchs oder<br />

der Verdauungsorgane, z. B. Morbus Crohn<br />

• <strong>Schmerz</strong>syndrome durch fehlgeschlagene Operationen<br />

an der Wirbelsäule<br />

• Phantom- und Stumpfschmerz, z. B. CRPS (Morbus Sudeck)<br />

• Nervenschmerzen: Neuralgien und Kausalgien,<br />

z. B. Trigeminusneuralgie oder Polyneuropathie bei Diabetes<br />

• Tumorschmerzen<br />

• Psychische Erkrankungen<br />

Laut den Spitzenverbänden der Ersatzkassen wird die<br />

chronische <strong>Schmerz</strong>krankheit folgendermaßen definiert:<br />

„Chronisch schmerzkrank sind Patienten, bei denen der<br />

<strong>Schmerz</strong> seine Leit- und Warnfunktion verloren und selbstständigen<br />

Krankheitswert erlangt hat. In diesen Fällen führt<br />

das <strong>Schmerz</strong>leiden zu psychopathologischen Veränderungen.<br />

Der Patient erhebt den <strong>Schmerz</strong> zum Mittelpunkt seines<br />

Denkens und Verhaltens. Dadurch wird er seinem sozialen<br />

Umfeld entfremdet, was zu einer Vertiefung des psychopathologischen<br />

Krankheitsbildes oder zu einem algogenen<br />

Psychosyndrom führen kann. Kennzeichnend für diese<br />

chronisch schmerzkranken Patienten sind auch Behandlungsversuche<br />

über lange Zeit, welche nicht erfolgreich waren.<br />

Chronisch schmerzkrank sind auch solche Patienten, bei denen<br />

im Rahmen eines inkurablen Grundleidens der <strong>Schmerz</strong> zum<br />

beherrschenden Symptom geworden ist.“<br />

Chronische <strong>Schmerz</strong>en 3


Soziale Auswirkungen<br />

chronischer <strong>Schmerz</strong>en<br />

Chronische <strong>Schmerz</strong>patienten geraten ohne schmerzlindernde<br />

Therapie leicht in einen Kreislauf von Angst, Hoffnungslosigkeit<br />

und Depression.<br />

Dies hat soziale Auswirkungen auf das tägliche Leben:<br />

• Manche <strong>Schmerz</strong>patienten verlassen wegen ihrer starken<br />

Beschwerden das Haus nur noch, wenn es unumgänglich ist,<br />

z. B. für einen Arzt- oder Apothekenbesuch.<br />

• Wer schmerzbedingt nicht mehr gut gehen oder während<br />

eines Konzert- oder Restaurantbesuchs nicht längere Zeit<br />

sitzen kann, zieht sich schnell zurück. Die Sorge, diesen<br />

Situationen nicht mehr gewachsen zu sein, oder Bedenken,<br />

diese Dinge unter <strong>Schmerz</strong>en auch nicht genießen zu können,<br />

verstärken die Rückzugstendenzen bei <strong>Schmerz</strong>patienten.<br />

Soziale Isolation kann die Folge sein.<br />

• Sport und Hobbys werden aufgegeben, z. T. weil Bewegung<br />

unter <strong>Schmerz</strong>en nicht möglich ist, z. T. aus Schwäche und<br />

Müdigkeit, denn viele Patienten mit starken chronischen<br />

<strong>Schmerz</strong>en essen nicht genug oder schlafen sehr schlecht.<br />

• Belastend für <strong>Schmerz</strong>patienten kann der hohe<br />

Rechtfertigungsdruck für den Verlust an Fähigkeiten werden.<br />

Chronische <strong>Schmerz</strong>en sind nicht sicht- oder beweisbar, und<br />

die Gefahr, als Simulant abgetan zu werden, ist hoch.<br />

Auch die Familie des Patienten leidet oft unter der Situation.<br />

Gesunde Menschen können sich kaum in die Lage eines schmerzkranken<br />

Angehörigen hineinversetzen. Aber auch die eigene<br />

Hilflosigkeit angesichts der <strong>Schmerz</strong>en des Angehörigen ist<br />

schwer zu ertragen. Hinzu kommt, dass <strong>Schmerz</strong>patienten oft<br />

gereizt sind, die Freude am Leben verlieren und besonders nach<br />

langem Leiden keine Hoffnung auf Besserung haben. Viele<br />

<strong>Schmerz</strong>patienten werden depressiv, fühlen sich in Beruf sowie<br />

Alltag überfordert, und familiäre Konflikte häufen sich. Lange<br />

Phasen der Arbeitsunfähigkeit und daran anschließende Arbeitslosigkeit<br />

oder Erwerbsminderung sind nicht selten. Finanzielle<br />

Probleme können die Folge sein.<br />

Eine entsprechende <strong>Schmerz</strong>therapie mit dem Ziel, dem Patienten<br />

tagsüber Aktivität bei geringen <strong>Schmerz</strong>en sowie eine erholsame<br />

Nachtruhe zu ermöglichen, durchbricht diesen Kreislauf oder lässt<br />

ihn bei rechtzeitigem Einsatz gar nicht erst entstehen.<br />

4 Chronische <strong>Schmerz</strong>en


Folgende Hinweise können Betroffenen das Leben mit<br />

chronischem <strong>Schmerz</strong> erleichtern:<br />

• Führen eines <strong>Schmerz</strong>tagebuchs, um die Wirksamkeit der<br />

<strong>Schmerz</strong>therapie einzuschätzen und diese richtig anzupassen.<br />

• eventuell Überweisung zu einem <strong>Schmerz</strong>therapeuten oder<br />

in eine <strong>Schmerz</strong>klinik<br />

• Besuch einer Selbsthilfegruppe für <strong>Schmerz</strong>patienten:<br />

Austausch mit anderen Betroffenen und gegenseitiges<br />

Profitieren von Erfahrungen<br />

• im Alltag so weit wie möglich von den <strong>Schmerz</strong>en ablenken<br />

und die Konzentration auf Dinge richten, die Freude bereiten.<br />

Die bewusste und konzentrierte Beschäftigung kann helfen,<br />

die <strong>Schmerz</strong>en eine Zeit lang auszublenden.<br />

• Entspannungsübungen (siehe Kapitel „Sport und Freizeit“)<br />

lindern <strong>Schmerz</strong>en und erhöhen so die Lebensqualität.<br />

Leben mit<br />

chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />

Der Umgang mit einem <strong>Schmerz</strong>patienten hat einen gewissen<br />

Einfluss auf die Erkrankung selbst. Anteilnahme verbunden mit<br />

Motivation wirkt sich günstig aus. Dagegen können übermäßige<br />

Bemitleidung und „Bemutterung“ das <strong>Schmerz</strong>empfinden des<br />

Patienten verstärken.<br />

Es wird empfohlen, dem Patienten Zuneigung und Aufmerksamkeit<br />

zeitlich unabhängig von seinen <strong>Schmerz</strong>äußerungen zu<br />

schenken. Das ist wichtig, um den <strong>Schmerz</strong> im Leben des<br />

Patienten nicht zusätzlich zum Mittelpunkt zu machen, was<br />

durch das Erleben „starker <strong>Schmerz</strong> = Aufmerksamkeit des<br />

Partners“ leicht geschieht.<br />

Hilfreich für schmerzkranke Angehörige ist alles, was vom<br />

<strong>Schmerz</strong> ablenkt: Gespräche, gemeinsame Erlebnisse, z. B.<br />

Spaziergänge oder Gesellschaftsspiele. Wohltuend und entspannend<br />

wirken auch Massagen; der Patient erfährt damit ein<br />

positives und angenehmes Körpergefühl sowie besondere<br />

Verbundenheit zum Partner. Wichtig ist auch hier, dass die<br />

Massage nicht nur bei <strong>Schmerz</strong>äußerung, sondern beispielsweise<br />

zu festen Zeiten angeboten wird.<br />

Angehörige<br />

von <strong>Schmerz</strong>patienten<br />

Wenn ein Angehöriger schwer erkrankt ist, beeinflusst dies die<br />

gesamte Familie. Das gilt besonders für <strong>Schmerz</strong>erkrankungen,<br />

weil sie nicht immer sichtbar und selten wirklich nachfühlbar<br />

sind. Eventuell muss der gesunde Partner mehr und mehr<br />

Aufgaben übernehmen, so dass für eigene Belange und Sorgen<br />

kaum noch Raum bleibt. Umso wichtiger ist es, sich diese Zeit<br />

ganz bewusst zu nehmen. Besonders schwierig wird die Situation,<br />

Chronische <strong>Schmerz</strong>en 5


wenn die <strong>Schmerz</strong>erkrankung sehr lange anhält, Therapieerfolge<br />

ausbleiben und der Patient sich psychisch verändert. Falls durch<br />

eine Erwerbsunfähigkeit des <strong>Schmerz</strong>patienten der gewohnte<br />

Lebensstandard einer Familie sinkt oder zum Beispiel die<br />

Abzahlungsraten für ein Haus nicht mehr erbracht werden<br />

können, häufen sich möglicherweise familiäre Konflikte. Wenn<br />

die Familie diesen Belastungen nicht mehr gewachsen ist, sollte<br />

fachmännische Hilfe in Anspruch genommen werden. Familienberatungsstellen<br />

oder eine Paar- oder Familientherapie können in<br />

schwierigen Lebenszeiten Hilfestellung bieten und zerstörende<br />

Prozesse in der Partnerschaft aufhalten.<br />

Falls der <strong>Schmerz</strong>patient an Krebs leidet, sind auch psychosoziale<br />

Krebsberatungsstellen eine sinnvolle Anlaufstelle bei familiären<br />

Problemen – sofern deren Ursache in der Erkrankung liegt.<br />

Eine chronische <strong>Schmerz</strong>erkrankung wird nicht zwangsläufig zur<br />

Belastung für die Partnerschaft, sondern kann auch dazu führen,<br />

dass aus einem vielleicht oberflächlichen „nebeneinander leben“<br />

eine tief verbundene Gemeinschaft entsteht.<br />

6 Chronische <strong>Schmerz</strong>en


Arbeitsunfähigkeit und<br />

finanzielle Leistungen<br />

Schwere <strong>Schmerz</strong>en, die z. B. durch einen Bandscheibenvorfall<br />

oder durch den Verschleiß von Gelenkknorpeln entstehen, sind in<br />

Deutschland einer der häufigsten Gründe für Arbeitsunfähigkeit.<br />

Definition „Arbeitsunfähigkeit“<br />

Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall<br />

hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,<br />

aufgrund dessen der Patient seine bisherige Erwerbstätigkeit<br />

nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des<br />

Zustands weiter ausüben kann.<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Die Beurteilung anhaltender <strong>Schmerz</strong>en und der daraus<br />

resultierenden Arbeitsunfähigkeit ist komplex. Neben Grunderkrankung<br />

und Allgemeinzustand spielt auch die psychische<br />

Stabilität des Patienten eine Rolle.<br />

Bei Anwendung von Opioiden können aufgrund möglicher<br />

Nebenwirkungen wie Sehstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen,<br />

Übelkeit und Schwindel manche <strong>Schmerz</strong>patienten<br />

ihren Beruf vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausüben.<br />

Opioidanwendung<br />

Das gilt besonders für Berufe, in denen der Patient sich selbst<br />

oder andere gefährden kann, z. B.:<br />

• Absturzgefahr bei Schwindel<br />

(Gerüstbauer, Dachdecker, Zimmerer)<br />

• Verletzungsgefahr infolge Sehstörungen<br />

(Arbeiter an laufenden Maschinen, handwerkliche Berufe,<br />

Verkehrsteilnehmer)<br />

• Fehlleistungen infolge von Müdigkeit und Aufmerksamkeitsstörungen<br />

(Heilberufe, Therapeuten, handwerkliche Berufe,<br />

Fernfahrer)<br />

Bei vorübergehender <strong>Schmerz</strong>mitteleinnahme wird eine Krankschreibung<br />

ausreichend sein, um unangenehme Folgen für<br />

<strong>Schmerz</strong>patienten weitgehend zu vermeiden. Bei dauerhaft auf<br />

starke <strong>Schmerz</strong>mittel angewiesenen Menschen kann jedoch eine<br />

Umsetzung im Betrieb oder eine Umschulung notwendig werden.<br />

Manche <strong>Schmerz</strong>patienten möchten auf die Einnahme von<br />

<strong>Schmerz</strong>mitteln verzichten, aus Sorge, infolge der Nebenwirkungen<br />

nicht mehr arbeiten gehen zu dürfen. Menschen mit<br />

chronisch starken <strong>Schmerz</strong>en erhalten durch den Verzicht auf<br />

<strong>Schmerz</strong>mittel nicht ihre Arbeitsfähigkeit, da unter solchen<br />

<strong>Schmerz</strong>en die Bewegungs- und Konzentrationsfähigkeit zu stark<br />

beeinträchtigt ist.<br />

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 7


Ziel der <strong>Schmerz</strong>behandlung ist die schnellstmögliche Wiederherstellung<br />

der Arbeitsfähigkeit, denn mit zunehmender<br />

Krankheitsdauer sinkt die Chance auf ein schmerzfreies Leben.<br />

Wenn gesetzlich pflichtversicherte Patienten über die Zeit der<br />

Entgeltfortzahlung hinaus krankgeschrieben sind, bekommen sie<br />

Krankengeld.<br />

Entgeltfortzahlung<br />

Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung und<br />

keine Leistung der Sozialversicherung.<br />

Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig<br />

Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der<br />

wöchentlichen Arbeitszeit, sofern sie ein ununterbrochenes<br />

Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben.<br />

Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt<br />

werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung<br />

beträgt 6 Wochen und wird in Höhe von 100 % des<br />

üblichen Arbeitsentgelts bezahlt.<br />

Falls während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt,<br />

verlängern sich die 6 Wochen Entgeltfortzahlung nicht.<br />

Wegen derselben Erkrankung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

nur für insgesamt 6 Wochen. Ein erneuter Anspruch<br />

besteht erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate wegen<br />

derselben Erkrankung nicht arbeitsunfähig war, d. h. berufstätig<br />

war oder als Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.<br />

Dieselbe Erkrankung bedeutet, dass sie auf derselben Ursache und<br />

demselben Grundleiden beruht.<br />

Falls der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet und die<br />

Krankenkasse noch nicht zahlt, keine Einkünfte oder kein verwendbares<br />

Vermögen zur Verfügung stehen, ist es sinnvoll, sich<br />

bezüglich finanzieller Hilfen an das Sozialamt oder die Agentur<br />

für Arbeit zu wenden.<br />

Krankengeld<br />

Gesetzlich pflichtversicherte <strong>Schmerz</strong>patienten, die länger als<br />

6 Wochen arbeitsunfähig sind oder während der Arbeitsunfähigkeit<br />

ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten Krankengeld<br />

von der Krankenkasse.<br />

8 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen


Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, d. h. es<br />

wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr)<br />

auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.<br />

Voraussetzungen<br />

Weitere Voraussetzungen sind:<br />

• Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

• Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder<br />

• stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder<br />

Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse.<br />

• Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um<br />

eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung.<br />

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit<br />

auf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.<br />

Anspruch auf Krankengeld entsteht:<br />

• bei Krankenhausbehandlung mit der stationären Aufnahme im<br />

Krankenhaus bzw. in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen.<br />

• bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung<br />

der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.<br />

Anspruch auf Krankengeld<br />

Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf<br />

Krankengeld:<br />

• versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der<br />

Jugendhilfe<br />

• Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie<br />

zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem<br />

Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei<br />

Anspruch auf Übergangsgeld<br />

• Studenten, in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters<br />

oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres<br />

• Praktikanten<br />

• Familienversicherte<br />

• Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente,<br />

einer Vollrente wegen Alters, eines<br />

Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, eines<br />

versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts<br />

• Bezieher von Arbeitslosengeld II<br />

Kein Anspruch<br />

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 9


Mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf<br />

Krankengeld. Wurden für eine gewisse Zeit gleichzeitig Rente und<br />

Krankengeld gezahlt, so fordert die Krankenkasse das Krankengeld<br />

zurück. Der Versicherte darf unter Umständen lediglich den<br />

Teil des Krankengelds behalten, der über die Rente hinausging<br />

(so genannter Spitzbetrag).<br />

Freiwillig Versicherte<br />

Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Krankengeld<br />

für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen<br />

oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen,<br />

je nachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat.<br />

Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen<br />

über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Krankengeld.<br />

Höhe des Krankengelds<br />

Die Höhe des Krankengelds beträgt<br />

• 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />

(so genanntes regelmäßiges Bruttoentgelt),<br />

• maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.<br />

Definition „regelmäßig“<br />

Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt<br />

wurden oder ausfielen, bleiben beim „regelmäßigen“ Entgelt<br />

unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld<br />

oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig<br />

wiederkehrend geleistet werden, zum „regelmäßigen“ Bruttoentgelt.<br />

Höchstbetrag des Krankengelds<br />

Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen<br />

Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist<br />

2006 ein Betrag von 118,75 € (= Beitragsbemessungsgrenze<br />

42.750,- € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses<br />

Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 83,13 € täglich<br />

betragen.<br />

10 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen<br />

Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat<br />

gezahlt.<br />

Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird<br />

Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.


Die Dauer des Krankengeldes wegen derselben Krankheit beträgt<br />

maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von 3 Jahren<br />

ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Dauer<br />

Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der<br />

Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei<br />

jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung<br />

beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen<br />

nebeneinander laufen.<br />

„Dieselbe Krankheit“ heißt: identische Krankheitsursache. Dazu<br />

zählen Krankheitsschübe (z. B. bei Morbus Bechterew) oder<br />

Folgeerkrankungen einer nicht ausgeheilten Grunderkrankung.<br />

Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der<br />

Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei<br />

maximal 78 Wochen.<br />

Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte<br />

wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen<br />

bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld<br />

wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:<br />

• erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,<br />

• mindestens 6 Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen<br />

dieser Krankheit und<br />

• mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung<br />

zur Verfügung stehend.<br />

Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch<br />

besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie<br />

Bezugszeiten von Krankengeld angesehen.<br />

Erneuter Anspruch<br />

auf Krankengeld wegen<br />

derselben Krankheit<br />

Beispiel<br />

Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers<br />

dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3<br />

Entgeltfortzahlungsgesetz). Das heißt: Der Anspruch auf<br />

Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V).<br />

Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung<br />

werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten<br />

behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen<br />

abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird.<br />

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 11


!<br />

Praxistipp<br />

Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers<br />

das Entgelt nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3<br />

Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei<br />

Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld<br />

nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der<br />

Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber<br />

auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.<br />

Ruhen des Anspruchs<br />

Der Anspruch auf Krankengeld ruht:<br />

• bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt.<br />

Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgeltfortzahlungsG)<br />

bis zu 6 Wochen. Wenn das Arbeitsentgelt<br />

niedriger als das Krankengeld ist, wird die Differenz als<br />

Krankengeld geleistet. Nicht darunter fallen Zuschüsse zum<br />

Krankengeld, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das<br />

Nettoeinkommen nicht übersteigen.<br />

• bei Inanspruchnahme von Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)<br />

nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)<br />

bis zum dritten Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit<br />

eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer<br />

versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung während<br />

der Elternzeit errechnet wird.<br />

• bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,<br />

Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; auch<br />

bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit.<br />

• bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld.<br />

• solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht<br />

gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn<br />

der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Kürzung des Krankengelds<br />

Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der<br />

• Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder<br />

Landabgabenrente, jeweils aus der Alterssicherung der<br />

Landwirte<br />

• Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung<br />

• Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

(früher: Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit)<br />

• Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute<br />

soweit die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder<br />

stationären Behandlung zuerkannt wird.<br />

12 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen


Wenn eine der genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der<br />

Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere<br />

Rückzahlungen.<br />

Wegfall des Krankengelds bei Antrag auf Reha<br />

Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem<br />

Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die<br />

Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen,<br />

um einen Antrag auf Rehamaßnahmen zu stellen.<br />

!Praxistipp<br />

Wegfall des Krankengelds<br />

Wegfall des Krankengelds bei Antrag auf Rente<br />

Wird ein Patient, der Krankengeld bezieht, von der Krankenkasse<br />

aufgefordert, einen Antrag auf abgestufte Erwerbsminderungsrente<br />

zu stellen, wird die Krankengeldzahlung eingestellt und von<br />

der Agentur für Arbeit auf Antrag im Sinne der so genannten<br />

„Nahtlosigkeit“ eine Sonderform des Arbeitslosengelds bei<br />

Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Der Patient muss dazu nicht arbeitslos<br />

sein.<br />

Es liegt beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen im<br />

Ermessen der Krankenkasse, ob sie den Wegfall des Krankengelds<br />

plant und den Versicherten auffordert, innerhalb von 10 Wochen<br />

einen Antrag auf Reha oder Rente zu stellen.<br />

Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht<br />

nach, entfallen mit Ablauf der Frist sowohl der Anspruch auf<br />

Krankengeld als auch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse.<br />

Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf<br />

Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf, nicht<br />

jedoch die Mitgliedschaft.<br />

Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit<br />

innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung)<br />

ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig,<br />

dann endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Dieser Vorgang wird auch Aussteuerung genannt.<br />

Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor<br />

der Aussteuerung darüber. Damit weiter ein Anspruch auf<br />

medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig, weiterhin Mitglied<br />

der Krankenkasse zu bleiben.<br />

Aussteuerung<br />

Es gibt folgende Möglichkeiten:<br />

• freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse<br />

• Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann/die Ehefrau<br />

Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist)<br />

• Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit,<br />

einer Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der<br />

Nahtlosigkeit<br />

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 13


!<br />

Praxistipp<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Ist abzusehen, dass der Krankengeldbezug endet, sollte sich der<br />

Betroffene unbedingt rechtzeitig mit der Krankenkasse in<br />

Verbindung setzen, um den künftigen Versicherungsschutz zu<br />

klären.<br />

Ansprechpartner sind die Krankenkassen.<br />

14 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen


Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Durch häufige Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und<br />

Hilfsmitteln fallen bei chronisch schmerzkranken Patienten<br />

verschiedene Zuzahlungen an.<br />

Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden<br />

Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.<br />

Zuzahlungen<br />

Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt<br />

oder Psychotherapeut.<br />

Praxisgebühr<br />

Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei<br />

• Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal,<br />

• Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen,<br />

Schwangerschafts-, Zahnvorsorge, Gesundheits-Check-up ab<br />

dem 35. Lebensjahr, Schutzimpfungen sowie bei<br />

• Überschreiten der Belastungsgrenze.<br />

Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung (umgangssprachlich<br />

„Rezeptgebühr“): 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal<br />

10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels.<br />

Arzneimittel<br />

Preis/Kosten<br />

Zuzahlung<br />

bis 5,– €<br />

Preis = Zuzahlung<br />

5,01 € bis 50,– € 5,– €<br />

50,– € bis 100,– € 10 % des Preises<br />

ab 100,– € 10,– €<br />

Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die<br />

meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,– €,<br />

in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.<br />

Verbandmittel<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.<br />

Heilmittel<br />

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 15


Hilfsmittel<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– € , maximal 10,– €.<br />

Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung<br />

10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.<br />

Häusliche Krankenpflege<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im<br />

Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.<br />

Soziotherapie<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,–, € maximal<br />

10,– €.<br />

Haushaltshilfe<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal<br />

10,– €.<br />

Krankenhausbehandlung,<br />

Anschlussheilbehandlung<br />

Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro<br />

Kalenderjahr.<br />

Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund<br />

Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.<br />

Ambulante und stationäre<br />

Leistungen zur Rehabilitation<br />

Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche<br />

Begrenzung.<br />

28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen<br />

Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre<br />

Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen<br />

dauert.<br />

Fahrtkosten<br />

Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,- €, maximal<br />

10,- €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt.<br />

Nicht befreiungsfähige<br />

Zuzahlungen<br />

Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung<br />

nicht berücksichtigt:<br />

• Zahnersatz<br />

Die Krankenkasse übernimmt:<br />

50 % der Regelversorgungskosten,<br />

60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge,<br />

65 % der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge.<br />

Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim<br />

Zahnersatz besondere Härtefallregelungen.<br />

• Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen<br />

20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kieferchirurgische<br />

Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt der<br />

Versicherte voll.<br />

16 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung


Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronisch<br />

Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommen<br />

und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen<br />

Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze<br />

liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens.<br />

Frühere Regelungen wie Sozialklausel, Härtefälle und Überforderungsklausel<br />

gelten seit 1.1.2004 nicht mehr.<br />

Zuzahlungsbefreiung bei<br />

Erreichen der<br />

Belastungsgrenze<br />

Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben<br />

muss(te).<br />

Voraussetzungen<br />

Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familien–<br />

bruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem<br />

Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen<br />

aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen<br />

Haushalt leben.<br />

Berechnung<br />

„Angehörige" des Versicherten sind:<br />

• Ehepartner<br />

• Kinder, die familienversichert sind<br />

• eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />

(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)<br />

• sonstige Angehörige nach § 7 Abs.2 KVLG<br />

(Krankenversicherung der Landwirte)<br />

Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichen<br />

verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen<br />

Lebensgemeinschaft.<br />

Kinder des Versicherten müssen dabei familienversichert sein.<br />

Dasselbe gilt bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.<br />

Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein<br />

Freibetrag abgezogen:<br />

• für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Angehörigen des Versicherten 4.410,– €<br />

(= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)<br />

• nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der<br />

Landwirte: für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt<br />

lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen<br />

gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 2.940,– €<br />

(= 10 % der jährlichen Bezugsgröße).<br />

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 17


• für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des eingetragenen<br />

gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.648,– €<br />

• für das erste Kind eines allein erziehenden Versicherten⇔<br />

4.410,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)<br />

• für jedes weitere Kind eines allein erziehenden Versicherten<br />

3.648,– €<br />

Einnahmen zum Lebensunterhalt sind:<br />

• Altersrenten<br />

• Arbeitsentgelt<br />

• Krankengeld<br />

• Arbeitslosengeld<br />

• Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit)<br />

• Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und<br />

Verpachtung<br />

• Witwen- oder Witwerrente und andere Renten wegen Todes<br />

(Rente)<br />

• Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt<br />

(Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartner). Nicht hierzu zählen Partner<br />

einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem<br />

SGB XII, von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und<br />

bei Erwerbsminderung und bei Heimbewohnern, die Leistungen<br />

vom Sozialamt bekommen, wird jeweils nur der Regelsatz des<br />

Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte<br />

Bedarfsgemeinschaft gezählt.<br />

Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen,<br />

die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf<br />

abdecken sollen, wie z. B.:<br />

• Pflegegeld (von Pflegeversicherung, Sozialhilfe oder<br />

Unfallversicherung)<br />

• Blindenzulage<br />

• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)<br />

• Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner<br />

• Beschädigten-Grundrente nach dem BVG<br />

• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />

bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG<br />

• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht<br />

• Kindergeld<br />

18 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung


Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, d. h.<br />

es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen<br />

seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben,<br />

zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen<br />

gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.<br />

Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der o.g. Bruttoeinnahmen im<br />

Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie<br />

sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in<br />

einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalenderjahres<br />

eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von der<br />

Krankenkasse zurückerstattet.<br />

Zuzahlungsbefreiung/<br />

Rückerstattung der Zuzahlung<br />

Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein<br />

Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von<br />

Zuzahlungen sammeln können.<br />

Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb der<br />

Patient immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollte, da<br />

nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres<br />

auflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die<br />

„Belastungsgrenze“ erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse<br />

in Verbindung setzen.<br />

Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurückerstatten,<br />

die die „2 %-Belastungsgrenze“ übersteigen. Bei<br />

Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres auch<br />

eine Zuzahlungsbefreiung bescheinigt.<br />

Quittungsheft<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Definition „schwerwiegend chronisch krank“<br />

Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstens<br />

ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal<br />

pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet und mindestens<br />

eines der folgenden Kriterien erfüllt:<br />

• Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3<br />

• ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder<br />

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens<br />

60 % (Schwerbehinderte)<br />

• eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder<br />

psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie,<br />

Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne<br />

die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher<br />

Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der<br />

Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder<br />

eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu<br />

erwarten ist<br />

Sonderregelung für<br />

chronisch Kranke<br />

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 19


Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden<br />

Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs–<br />

grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als<br />

1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für<br />

Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der Bruttoeinnahmen im<br />

Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke,<br />

sein Ehepartner und die familienversicherten Kinder für den Rest<br />

des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr–<br />

betrag von der Krankenkasse zurück.<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,<br />

dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen<br />

für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt ggf. eine<br />

Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse<br />

mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine<br />

Zuzahlungen mehr leisten müssen.<br />

Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die<br />

weitere Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der<br />

Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.<br />

Sonderregelung für Pflegebedürftige<br />

Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 oder 3 müssen einen jähr–<br />

lichen Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden<br />

chronischen Erkrankung nicht mehr vorlegen.<br />

Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger<br />

Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial–<br />

hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands<br />

(Regelsätze der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger<br />

zahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 70,– € zu, ein chronisch<br />

kranker Sozialhilfeempfänger ca. 35,– €.<br />

Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim<br />

Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen,<br />

nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die „1 %- bzw. 2 %-<br />

Grenze“ erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung<br />

erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zu–<br />

ständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (West/Ost: 82,80 € /<br />

79,40 € bzw. bei chronisch Kranken West/Ost: 41,40 € /<br />

39,70 €) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist.<br />

Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in<br />

monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des<br />

Heimbewohners verrechnet.<br />

20 Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung


Rehabilitation<br />

Krankheiten, die mit schweren <strong>Schmerz</strong>en verbunden sind,<br />

bedürfen häufig der medizinischen Rehabilitation.<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).<br />

Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den<br />

Bezug von Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit)<br />

zu verhindern oder zu verzögern.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer und<br />

komplexer Bereich, für den sämtliche Versicherungsträger zuständig<br />

sein können.<br />

Die wichtigsten Leistungen der Rehabilitation sind:<br />

• medizinische Leistungen zur Rehabilitation<br />

• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

• ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe<br />

• sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

Für <strong>Schmerz</strong>patienten können aus diesen Leistungen<br />

folgende Maßnahmen relevant sein:<br />

• ambulante Rehamaßnahmen<br />

• teilstationäre Rehamaßnahmen<br />

• stationäre Rehamaßnahmen<br />

(umgangssprachlich „Kuren“ genannt)<br />

• Rehasport und Funktionstraining<br />

• stufenweise Wiedereingliederung<br />

• Berufsfindung und Arbeitserprobung<br />

Zuständig sind nahezu alle Träger der Sozialversicherung. Sie<br />

übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen und nach<br />

ärztlicher Verordnung die Kosten für medizinische Rehabilitation.<br />

Der Träger, der die vorhergehenden medizinischen Leistungen<br />

erbracht hat, ist möglichst auch für die Rehabilitation zuständig<br />

(so genannter Grundsatz der Einheitlichkeit der Trägerschaft).<br />

Zuständigkeit<br />

Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit:<br />

• Die Krankenkasse<br />

übernimmt die Kosten einer medizinischen Rehabilitation,<br />

soweit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der<br />

Gesundheit geht.<br />

Rehabilitation 21


• Die Berufsgenossenschaften<br />

zahlen, wenn die medizinische Rehabilitation aufgrund eines<br />

Unfallversicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder<br />

Berufskrankheit) notwendig wird.<br />

• Die Rentenversicherungsträger<br />

übernehmen die Kosten einer medizinischen Rehabilitation,<br />

wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon<br />

gemindert ist und durch die medizinische Rehabilitation<br />

wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.<br />

Allgemeines zu<br />

medizinischen Leistungen<br />

der Rehabilitation<br />

Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation.<br />

Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder<br />

Besserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet sind und vorwiegend<br />

die Durchführung medizinischer Leistungen erfordern.<br />

Antrag auf medizinische<br />

Rehamaßnahmen<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Der Patient muss die medizinische Rehamaßnahme beim zuständigen<br />

Träger beantragen. Erforderlich sind eine ärztliche<br />

Bescheinigung, Arztbericht(e) und möglichst ein vom Patienten<br />

selbst verfasstes Schreiben. Der Leistungsumfang bei ambulanten,<br />

teilstationären und stationären Rehamaßnahmen liegt im Ermessen<br />

der Krankenkasse bzw. des Renten- oder Unfallversicherungsträgers<br />

und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt.<br />

Seit 1.4.2004 sind neue Rehabilitations-Richtlinien in Kraft. Der<br />

behandelnde Arzt muss bei der Krankenkasse einen Antrag auf<br />

„Einleitung zur Rehabilitation oder alternative Angebote“ stellen.<br />

Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und<br />

sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die<br />

„Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ zugeschickt. Falls<br />

der Antrag bei einem anderen Kostenträger gestellt werden muss<br />

(z. B. Berufsgenossenschaft, Rentenversicherungsträger), wird dies<br />

von der Krankenkasse mitgeteilt.<br />

Bis zum 31.3.2006 (Übergangsfrist) dürfen noch alle Vertragsärzte<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen, ab dann<br />

nur noch dafür qualifizierte Ärzte.<br />

Eigentlich genügt bei den Anträgen für Rehamaßnahmen die<br />

Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (Internationale<br />

Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur<br />

Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen<br />

Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert<br />

es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger,<br />

wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung<br />

beigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK über das<br />

ärztliche Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung<br />

einlädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen.<br />

22 Rehabilitation


Ambulante medizinische Rehamaßnahmen werden auf den<br />

Urlaub angerechnet, außer wenn Arbeitsunfähigkeit bescheinigt<br />

ist. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

durch den Arbeitgeber.<br />

(Teil-)Stationäre medizinische Rehamaßnahmen dürfen nicht auf<br />

den Urlaub angerechnet werden. Deshalb besteht auch Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.<br />

Urlaub<br />

Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant,<br />

teilstationär oder stationär – muss in der Regel eine Wartezeit<br />

von 4 Jahren liegen.<br />

Ausnahmen macht die Krankenkasse bei medizinisch dringender<br />

Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten<br />

des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet<br />

werden.<br />

Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehamaßnahmen<br />

vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, z. B. bei onkologischen<br />

Nachsorgeleistungen oder wenn vorzeitige Leistungen aus<br />

gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil<br />

ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit<br />

zu rechnen ist.<br />

Wartezeit<br />

Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen bei den meisten<br />

medizinischen Rehamaßnahmen Zuzahlungen leisten, welche je<br />

nach Kostenträger unterschiedlich ausfallen.<br />

Bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung, Kinderheilbehandlungen<br />

sowie bei Bezug von Übergangsgeld wird keine Zuzahlung<br />

fällig.<br />

Zuzahlung<br />

Die Zuzahlung bei medizinischen Rehamaßnahmen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung beträgt in der Regel 10,– € pro<br />

Tag:<br />

• Bei stationären Rehamaßnahmen ohne zeitliche Begrenzung.<br />

• Bei einer ambulanten Rehamaßnahme, die länger als<br />

42 Behandlungstage dauert oder bei einer stationären<br />

Rehamaßnahme über 6 Wochen, muss für maximal 28 Tage<br />

zugezahlt werden.<br />

• Bei einer Anschlussheilbehandlung werden im selben<br />

Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte<br />

oder stationäre Rehamaßnahmen angerechnet,<br />

so dass für längstens 28 Tage zugezahlt werden muss.<br />

Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der<br />

Belastungsgrenze möglich. Näheres dazu ist im Kapitel „Zuzahlungsbefreiung<br />

bei Erreichen der Belastungsgrenze“ zu finden.<br />

Rehabilitation 23


Die Zuzahlung bei medizinischen Rehamaßnahmen der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bei stationären<br />

Rehamaßnahmen in der Regel 10,– € pro Tag:<br />

• Bei einer stationären Rehamaßnahme muss für längstens<br />

42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zugezahlt werden.<br />

• Bei einer Anschlussheilbehandlung muss für längstens<br />

14 Tage zugezahlt werden.<br />

• Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für<br />

stationäre Behandlung an den Rentenversicherungsträger<br />

sowie für die Krankenhausbehandlung, die einer Anschlussheilbehandlung<br />

vorausgegangen ist, werden angerechnet.<br />

• Wenn der Versicherte mehrmals in einem Jahr stationär<br />

behandelt wird, werden die Tage der Zuzahlung an die<br />

Krankenkasse für Krankenhausbehandlung, ambulante und<br />

stationäre Rehamaßnahmen sowie Anschlussheilbehandlung<br />

angerechnet.<br />

Ambulante und teilstationäre Rehamaßnahmen sind zuzahlungsfrei.<br />

Zuzahlungsbefreiung<br />

in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen liegt es im Ermessen der<br />

Rentenversicherungsträger, den Versicherten vollständig oder<br />

teilweise von der Zuzahlung zu befreien.<br />

Vollständig befreit von der Zuzahlung sind Personen,<br />

• deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen maximal<br />

980,- € beträgt oder<br />

• die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe beziehen,<br />

unabhängig von Art und Höhe dieser Leistung.<br />

Teilweise befreit von der Zuzahlung sind Personen,<br />

• deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und<br />

• die ein Kind haben oder<br />

• die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte sie pflegt und<br />

deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann oder<br />

• deren Ehegatte pflegebedürftig ist.<br />

Die Zuzahlung richtet sich dann nach folgender Tabelle:<br />

Monatliches Nettoeinkommen Zuzahlung<br />

bis 980,– € keine<br />

ab 981,– € 8,– €<br />

ab 1.020,– € 8,50 €<br />

ab 1.080,– € 9,– €<br />

ab 1.140,– € 9,50 €<br />

ab 1.200,– € 10,– €<br />

24 Rehabilitation


Antrag auf Zuzahlungsbefreiung<br />

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann die Befreiung von<br />

der Zuzahlung beantragt werden. Dem Antrag sind eine Entgeltbescheinigung<br />

des Arbeitgebers oder eine behördliche<br />

Bescheinigung (Rentenbescheid) und ggf. weitere Hinzuverdienstbescheinigungen<br />

beizufügen.<br />

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine im unmittelbaren<br />

Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante<br />

Operation erforderliche Weiterbehandlung in einer spezialisierten<br />

Reha-Einrichtung. Eine Anschlussheilbehandlung muss in der<br />

Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen,<br />

möglichst jedoch direkt im Anschluss an einen Krankenhaus-<br />

Aufenthalt. Sie muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger<br />

beantragt werden. Die Genehmigung einer Anschlussheilbehandlung<br />

hängt von unterschiedlichen Indikationen ab,<br />

deshalb muss die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des<br />

zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten sein.<br />

Anschlussheilbehandlung<br />

AHB-Indikationsgruppen sind:<br />

• Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs<br />

• Krankheiten der Gefäße<br />

• Entzündlich-rheumatische Erkrankungen<br />

• Degenerativ-rheumatische Erkrankungen und Zustand nach<br />

Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen<br />

• Gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach<br />

Operationen an den Verdauungsorganen<br />

• Stoffwechselkrankheiten<br />

• Krankheiten und Zustand nach Operationen an den<br />

Atmungsorganen<br />

• Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an<br />

Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata<br />

• Neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen<br />

an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven<br />

• Bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen<br />

• Gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen<br />

Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist, verloren gegangene<br />

Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen<br />

und den Patienten wieder an die Belastungen des<br />

Alltags- und Berufslebens heranzuführen.<br />

Ziel<br />

Rehabilitation 25


Antrag<br />

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) muss von den behandelnden<br />

Krankenhausärzten eingeleitet werden. Nach der Entlassung ist es<br />

für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich, eine<br />

Anschlussheilbehandlung zu begründen.<br />

Eine Anschlussheilbehandlung muss unmittelbar (i. d. R. innerhalb<br />

von 14 Tagen) nach Krankenhausentlassung angetreten werden.<br />

Kostenträger<br />

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschlussheilbehandlung,<br />

wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung<br />

die Wiedererlangung der Gesundheit ist.<br />

Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten, wenn<br />

das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiederherstellung<br />

der Arbeitsfähigkeit ist. Außerdem gelten die rentenrechtlichen<br />

Voraussetzungen zur Rehabilitation.<br />

Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten nach einem<br />

Arbeitsunfall, Wegeunfall oder nach der Behandlung einer<br />

Berufskrankheit.<br />

In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers ein.<br />

Dauer<br />

Die Kosten werden für eine Dauer von 3 bis 4 Wochen übernommen.<br />

Eine Verlängerung ist möglich, wenn die behandelnden<br />

Ärzte der Rehaklinik die Verlängerung medizinisch-therapeutisch<br />

begründen.<br />

Wahl der Reha-Einrichtung<br />

Der Krankenhausarzt schlägt eine Reha-Einrichtung vor. Soll die<br />

Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss<br />

der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch<br />

begründen. Dies ist allerdings nur in wenigen Fällen möglich.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Das „Handbuch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen“ enthält einen<br />

Überblick über rund 1.400 Reha-Kliniken. Es erscheint jedes Jahr<br />

im Verlag MMI und liegt bei Ärzten und Beratungsstellen aus. Die<br />

Informationen stehen auch im Internet unter www.betanet.de ><br />

Rehakliniken.<br />

26 Rehabilitation


Ansprechpartner sind die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger,<br />

Berufsgenossenschaften und das Sozialämter.<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Die folgenden Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation<br />

kommen bei schmerzkranken Patienten häufig zum Einsatz.<br />

Ambulante, teilstationäre<br />

und stationäre<br />

Rehamaßnahmen<br />

Eine ambulante Rehamaßnahme führt der Patient wohnortnah<br />

durch. Er wohnt und isst dabei in der Regel zu Hause, nicht in der<br />

Reha-Einrichtung. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer<br />

Vorrang vor einer stationären.<br />

Ambulante Rehamaßnahmen<br />

Voraussetzungen für ambulante Rehamaßnahmen sind:<br />

• Eine ambulante Krankenbehandlung reicht für den<br />

angestrebten Rehaerfolg nicht aus.<br />

• Die Rehamaßnahme ist aus medizinischen Gründen<br />

erforderlich.<br />

• Die ambulanten Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit<br />

Versorgungsvertrag oder in wohnortnahen Einrichtungen<br />

mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher<br />

Versorgung durchgeführt.<br />

Voraussetzungen<br />

Die ambulante Rehamaßnahme dauert längstens 20 Behandlungstage.<br />

Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen<br />

möglich.<br />

Dauer<br />

Bei der teilstationären Rehamaßnahme kommt der Patient<br />

morgens in die behandelnde Einrichtung und verlässt diese<br />

abends wieder. Er nimmt die Mahlzeiten in der Einrichtung ein,<br />

auch stehen Ruheräume zur Verfügung. Eine teilstationäre<br />

Rehamaßnahme ist nur dann möglich, wenn es eine wohnortnahe<br />

Einrichtung gibt, welche die Behandlung leisten kann.<br />

Teilstationäre Rehamaßnahmen<br />

Rehabilitation 27


Voraussetzungen<br />

Dauer<br />

Voraussetzungen für teilstationäre Rehamaßnahmen:<br />

• Aus medizinischen Gründen reicht eine ambulante Rehamaßnahme<br />

nicht aus, eine stationäre Rehamaßnahme ist<br />

jedoch nicht unbedingt erforderlich.<br />

• Die Durchführung einer teilstationären Rehamaßnahme<br />

muss vom jeweiligen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) oder des Rentenversicherungsträgers<br />

genehmigt werden.<br />

• Die teilstationäre Rehamaßnahme wird in einer wohnortnahen<br />

Einrichtung mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger<br />

und wirtschaftlicher Versorgung durchgeführt.<br />

Sie dauern längstens 3 Wochen.<br />

Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.<br />

Stationäre Rehamaßnahmen<br />

Voraussetzungen<br />

Dauer<br />

Bei stationären Rehamaßnahmen wohnt der Patient für die Zeit<br />

der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung. Landläufig<br />

wird die stationäre Rehabilitation auch als „Kur“ bezeichnet.<br />

Voraussetzungen für stationäre Rehamaßnahmen:<br />

• Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme<br />

reicht nicht aus.<br />

• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen<br />

erforderlich.<br />

• Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit<br />

Versorgungsvertrag durchgeführt.<br />

Sie dauern längstens 3 Wochen.<br />

Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.<br />

Wahl der<br />

Reha-Einrichtung<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden,<br />

muss der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch<br />

begründen. Im Falle von <strong>Schmerz</strong>patienten käme zum Beispiel<br />

eine Rehaklinik in Frage, welche sich auf die Behandlung chronischer<br />

<strong>Schmerz</strong>en spezialisiert hat. Auch der Patient kann die<br />

Auswahl der Reha-Einrichtung beeinflussen, zum Beispiel aus<br />

Erfahrungs- oder religiösen Gründen.<br />

Der Kostenträger kann auf diesen Wunsch eingehen, ist aber nicht<br />

dazu verpflichtet. Je plausibler die Begründung, desto größer die<br />

Chance auf Zustimmung.<br />

28 Rehabilitation


Bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en richten sich Rehasport und<br />

Funktionstraining oft auf die Grunderkrankung aus, denn eine<br />

Verbesserung der Grunderkrankung kann auch die chronischen<br />

<strong>Schmerz</strong>en reduzieren.<br />

Rehasport und<br />

Funktionstraining<br />

Als Rehasport gelten zum Beispiel bewegungstherapeutische<br />

Übungen. Sie dienen der Stärkung von Ausdauer, Koordination,<br />

Flexibilität, Kraft und psychischer Leistungsfähigkeit. Hierzu<br />

zählen unter anderem Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen,<br />

Bewegungsspiele in Gruppen.<br />

Rehasport<br />

Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik<br />

und der Ergotherapie gezielt auf körperliche<br />

Strukturen (Muskeln, Gelenke etc.) und wird unter Anleitung und<br />

Überwachung vor allem durch Krankengymnasten durchgeführt.<br />

Funktionstraining ist immer organorientiert, es dient dem<br />

Erhalt von Funktionen, der Beseitigung oder Verbesserung von<br />

Funktionsstörungen sowie dem Hinauszögern von Funktionsverlusten<br />

einzelner Organsysteme oder Körperteile. Es ist angezeigt<br />

z. B. bei degenerativen und entzündlichen Veränderungen<br />

der Bewegungsorgane wie Rheuma und Osteoporose. Als<br />

Funktionstraining gelten z. B. auch Trocken- und Wassergymnastik.<br />

Funktionstraining<br />

Kostenträger sind die Rentenversicherungsträger, die Berufsgenossenschaften,<br />

die Krankenkassen und die Agenturen für<br />

Arbeit (ehemals Arbeitsämter).<br />

Rehasport wird bei Bedarf als ergänzende Leistung zur Rehabilitation<br />

ärztlich verordnet.<br />

Die Verordnung ist von einem Arzt zu erstellen, der das Leiden<br />

und dessen Folgen behandelt.<br />

Kostenträger<br />

Sie soll enthalten:<br />

• Diagnose<br />

• Gründe für die Notwendigkeit des Reha-Sports<br />

• Dauer und Anzahl der wöchentlich notwendigen<br />

Übungseinheiten<br />

• Empfehlung zur Auswahl der geeigneten Sportart in<br />

Gruppen unter ärztlicher Betreuung<br />

Der Vordruck „Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport/Funktionstraining“<br />

ist bei Sportvereinen, Ärzten und den<br />

zuständigen Leistungsträgern erhältlich.<br />

Antrag<br />

Rehabilitation 29


Zuständigkeit<br />

Wenn während einer Leistung zur Reha die medizinische Notwendigkeit<br />

einer Rehasport-Maßnahme festgestellt wird, vermerkt<br />

der Arzt der Behandlungsstätte dies im so genannten<br />

„Abschlussbericht“. Wenn der am Heimatort behandelnde Arzt<br />

dieser Empfehlung zustimmt, kann der Patient Rehasport oder<br />

Funktionstraining in Anspruch nehmen. Der Rehasport muss<br />

innerhalb von 3 Monaten nach der Rehamaßnahme beginnen.<br />

Kostenträger sind in der Regel die Rentenversicherungsträger.<br />

Die Berufsgenossenschaften übernehmen Rehasport und<br />

Funktionstraining im Anschluss an medizinische Maßnahmen,<br />

vorausgesetzt, es liegt ein Unfallversicherungsfall vor (Arbeitsunfall,<br />

Berufskrankheit).<br />

Geht dem Rehasport oder Funktionstraining keine Leistung zur<br />

Reha voraus, ist die Krankenkasse zuständig.<br />

Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter<br />

Umständen das Sozialamt für die Kosten auf und orientiert sich<br />

dabei an der Kostenübernahme durch die Krankenkasse.<br />

Dauer<br />

Rehasport bzw. Funktionstraining dauert<br />

• in der Rentenversicherung in der Regel 6 Monate,<br />

bei medizinischer Erforderlichkeit längstens 12 Monate.<br />

• in der Unfallversicherung in der Regel unbegrenzt.<br />

• in der gesetzlichen Krankenversicherung bei bestimmten<br />

Erkrankungen bis zu 36 Monate.<br />

Danach kann der Arzt eine neue Verordnung ausstellen.<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Die Adressen von Reha-Sportgruppen in der Region sind bei den<br />

Krankenkassen zu erfragen. Diese haben eine Übersicht über die<br />

Sportvereine und -gruppen, mit denen sie vertraglich Kostenvereinbarungen<br />

(regional unterschiedlich) getroffen haben.<br />

Stufenweise<br />

Wiedereingliederung<br />

Statistisch gesehen verliert z. B. jeder fünfte Rückenschmerzpatient<br />

in Europa seine Arbeitsstelle. Deshalb spielt besonders bei diesen<br />

Patienten die berufliche Wiedereingliederung im Anschluss an<br />

Akutbehandlung und medizinische Rehabilitation eine entscheidende<br />

Rolle beim Erhalt des Arbeitsplatzes.<br />

30 Rehabilitation


Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“)<br />

ist, arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit<br />

schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und<br />

so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Die<br />

stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der<br />

medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist in den meisten<br />

Fällen die Krankenkasse. Findet die stufenweise Wiedereingliederung<br />

jedoch im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung<br />

zur medizinischen Rehabilitation statt, dann kann hierfür auch<br />

die Agentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaft oder der<br />

Rentenversicherungsträger zuständig sein, je nachdem, wer die<br />

medizinische Reha finanziert.<br />

Voraussetzungen Krankenversicherung:<br />

• Es besteht noch Anspruch auf Krankengeld bzw.<br />

es liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor für die Dauer der<br />

Wiedereingliederungsmaßnahme.<br />

• Der Versicherte ist mit der Maßnahme einverstanden.<br />

• Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf.<br />

• Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Maßnahme<br />

einverstanden.<br />

• Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.<br />

Voraussetzungen<br />

Voraussetzungen bei anderen Kostenträgern:<br />

• Arbeitsunfähigkeit<br />

• ärztliche Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit<br />

wenigstens teilweise wieder verrichtet werden kann<br />

• medizinische Rehamaßnahme, bei der festgestellt wurde,<br />

dass eine stufenweise Wiedereingliederung notwendig ist<br />

Der Arbeitnehmer ist während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.<br />

Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist<br />

abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand des<br />

Arbeitnehmers. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate.<br />

Dauer<br />

Grundsätzlich erhält der Versicherte während der stufenweisen<br />

Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse<br />

bzw. Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, der<br />

Berufsgenossenschaft oder der Agentur für Arbeit. Falls der<br />

Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt<br />

entrichtet, dann wird dies auf das Kranken- bzw. Übergangsgeld<br />

angerechnet. Es besteht allerdings keine Vergütungsfortzahlungspflicht<br />

des Arbeitgebers.<br />

Entgelt durch die<br />

Leistungsträger<br />

Rehabilitation 31


!<br />

Praxistipp<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Bei der stufenweisen Wiedereingliederung müssen in der<br />

Vorgehensweise bestimmte Dinge beachtet werden:<br />

• Der stufenweisen Wiedereingliederung dürfen keine<br />

medizinischen Gründe entgegenstehen.<br />

• Der Versicherte muss die stufenweise Wiedereingliederung<br />

selbst wollen.<br />

• Arzt und Patient erstellen gemeinsam einen „Wiedereingliederungsplan“<br />

(Formular hat der Arzt vorliegen), aus<br />

dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl der<br />

Patient beginnt und in welchem Zeitraum Art und Umfang<br />

der Tätigkeit gesteigert werden.<br />

• Der Antrag wird dem Arbeitgeber vorgelegt – auch von ihm<br />

hängt die stufenweise Wiedereingliederung ab: Er muss sein<br />

Einverständnis mit der Maßnahme mit einer Unterschrift<br />

bestätigen, ist dazu aber nicht verpflichtet.<br />

• Es empfiehlt sich, eine Stellungnahme des Betriebsarztes<br />

bzw. des MDK einzuholen.<br />

• Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht.<br />

Diese prüft, ob sie der Maßnahme zustimmt. Zum Teil<br />

bezieht auch die Krankenkasse den MDK mit ein.<br />

• Während der eingeschränkten Beschäftigung bleibt der<br />

Versicherte weiterhin arbeitsunfähig geschrieben.<br />

Ansprechpartner sind die Krankenkassen, die Agentur für Arbeit,<br />

die Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträger, der<br />

behandelnde Arzt sowie der Arbeitgeber.<br />

Berufsfindung<br />

und Arbeitserprobung<br />

Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den geeigneten<br />

Weg der beruflichen (Wieder-) Eingliederung zu finden. Sie zählen<br />

zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation. In der Regel<br />

geht es dabei um die Findung und Erprobung eines neuen beruflichen<br />

Umfelds. Die Maßnahmen werden meist in Berufsförderungs-<br />

und Berufsfindungswerken durchgeführt.<br />

Die Berufsfindung<br />

klärt das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung sowie die<br />

Auswirkungen der Behinderung auf eine spätere berufliche<br />

Tätigkeit des Versicherten.<br />

32 Rehabilitation


Die Arbeitserprobung<br />

soll nach weitgehender Klärung und Entscheidung für einen<br />

Beruf noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs- und<br />

Arbeitsplatzanforderungen klären.<br />

Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernehmen<br />

die Rentenversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft<br />

die Kosten. Die Krankenkasse zahlt nachrangig.<br />

Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter<br />

Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.<br />

Die Anmeldung erfolgt durch den Rehaträger in Abstimmung mit<br />

den Fachdiensten der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt).<br />

Erforderliche Unterlagen:<br />

• Eingliederungsplan, der vom Rehaträger zusammen mit der<br />

Agentur für Arbeit vor Ort und dem Behinderten erstellt wird<br />

• Eignungsgutachten des Fachpsychologen<br />

• ärztliche Gutachten mit Befundunterlagen<br />

• Kostenzusage des Rehaträgers<br />

Der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Berufsgenossenschaft,<br />

Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger,<br />

Krankenkasse und das Sozialamt.<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Rehabilitation 33


Haushaltshilfe<br />

Wenn für chronische <strong>Schmerz</strong>patienten der Aufenthalt in<br />

einem Krankenhaus oder einer Rehaklinik notwendig wird, stellt<br />

sich bei Vorhandensein von Kindern oft die Frage, wer sich in<br />

dieser Zeit um die Weiterführung des Haushaltes kümmert. Hier<br />

kommt die so genannte Haushaltshilfe in Betracht.<br />

Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die<br />

tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur<br />

Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z. B. Einkauf,<br />

Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dies kann eine Leistung<br />

der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der<br />

Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht<br />

Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an<br />

den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.<br />

Voraussetzungen<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine<br />

Haushaltshilfe, wenn<br />

• die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist<br />

wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen,<br />

häuslicher Krankenpflege oder medizinischer<br />

Rehabilitation und<br />

• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der<br />

Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />

oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z. B. für<br />

Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung und<br />

• keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt<br />

es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen<br />

Alters, schlechtem Gesundheitszustand, des Umfangs der<br />

Haushaltsführung etc.<br />

Wichtig ist hierbei, dass sich andere im Haushalt lebende<br />

Personen (z. B. Ehepartner, Eltern, große Kinder) nicht wegen der<br />

Weiterführung des Haushaltes von ihrer Berufstätigkeit oder<br />

Ausbildung beurlauben lassen müssen, sondern ihre berufliche<br />

oder schulische Rolle beibehalten können.<br />

Individuell mit der Krankenkasse abklären, ob und in welchem<br />

Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der<br />

Satzung festgelegt ist.<br />

Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse<br />

abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung<br />

infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist,<br />

kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege<br />

gestellt werden. Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei<br />

Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson<br />

ins Krankenhaus.<br />

34 Haushaltshilfe


Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für eine<br />

Haushaltshilfe, wenn<br />

• der Versicherte aufgrund medizinischer Leistungen,<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstiger<br />

Leistungen (infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)<br />

außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und<br />

• deshalb die Weiterführung des Haushaltes nicht<br />

möglich ist und<br />

• keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt<br />

weiterführen kann und<br />

• im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der<br />

Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />

oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Der Rentenversicherungsträger übernimmt eine Haushaltshilfe<br />

als ergänzende Leistung zur Rehabilitation, wenn<br />

• der Versicherte wegen der Teilnahme an einer Rehabilitation<br />

außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist, wodurch<br />

die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, und<br />

• keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt<br />

weiterführen kann und<br />

• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der<br />

Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />

oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und<br />

• der Versicherte den Haushalt bisher selbst geführt und<br />

nicht etwa eine Hausangestellte beschäftigt hat.<br />

• Außerdem sind die rentenversicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen zu erfüllen (Rehabilitation).<br />

Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe von der Rentenversicherung<br />

abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren<br />

Versorgung infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht<br />

gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf<br />

ambulante Familienpflege gestellt werden.<br />

Gesetzliche Rentenversicherung<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Vorrangig erbringen die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft<br />

und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, d. h., sie<br />

stellen die Haushaltskraft.<br />

Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.<br />

Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten<br />

oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe<br />

geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen<br />

erbringen die Leistung und rechnen dann direkt<br />

mit der Krankenkasse ab.<br />

Sachleistungserbringung<br />

Haushaltshilfe 35


Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die<br />

Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener<br />

Höhe, d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt<br />

einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft<br />

übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem<br />

Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.<br />

Als „angemessen“ gilt ein täglicher Höchstbetrag (bei 8-stündiger<br />

Tätigkeit) von etwa 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße, d. h.<br />

max. 61,- € täglich (maximal 7,65 € pro Stunde). Für eine<br />

professionelle Haushaltshilfe ist dieser Satz höher.<br />

Es gibt keine Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte<br />

bis zum zweiten Grad, d. h. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder,<br />

Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern,<br />

Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/<br />

Schwägerin.<br />

Fahrtkosten und<br />

Verdienstausfall<br />

Die Krankenkasse, die Unfallversicherung und die Rentenversicherungsträger<br />

können die erforderlichen Fahrtkosten und<br />

den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum<br />

2. Grad erstatten.<br />

Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes<br />

Formular gibt es bei den Krankenkassen bzw. der<br />

Berufsgenossenschaft.<br />

Ausnahmsweise können die Berufsgenossenschaft und die<br />

Rentenversicherungsträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten<br />

für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder<br />

bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, soweit<br />

darunter der Rehaerfolg nicht leidet.<br />

Zuzahlung<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch<br />

mindestens 5,– € und höchstens 10,– €.<br />

Antragsformulare auf eine Haushaltshilfe gibt es bei der<br />

Krankenkasse, den Berufsgenossenschaften und den Rentenversicherungsträgern.<br />

Sie beraten auch bei Detailfragen und<br />

geben individuelle Auskünfte.<br />

36 Haushaltshilfe


Pflege<br />

Erkrankungen, die mit starkem <strong>Schmerz</strong> einhergehen, können je<br />

nach Verlauf und Therapie möglicherweise auch zu einer vorübergehenden<br />

oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen.<br />

Häusliche Krankenpflege bedeutet in der Regel, dass ein<br />

Patient zu Hause von einer Fachkraft gepflegt wird. Die Krankenversicherung<br />

und die Unfallversicherung stellen unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eine häusliche Krankenpflege oder<br />

übernehmen die Kosten dafür. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe<br />

des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.<br />

Häusliche Krankenpflege<br />

Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse:<br />

• Die Pflege ist ärztlich verordnet zur Sicherung der ärztlichen<br />

Behandlung.<br />

• Keine im Haushalt lebende Person kann den Patienten im<br />

erforderlichen Umfang pflegen und versorgen und<br />

• Krankenhausbehandlung ist erforderlich, aber nicht<br />

ausführbar (z. B. Bettenmangel, mangelnde Transportfähigkeit)<br />

oder wird vermieden bzw. verkürzt oder<br />

• es handelt sich um bloße Behandlungspflege, die zur<br />

Sicherung der ärztlichen Behandlungsziele erforderlich ist<br />

(z. B. falls der Arzt Injektionen in dem nötigen Umfang nicht<br />

selbst vornehmen kann) – allerdings können Grundpflege<br />

und hauswirtschaftliche Versorgung nur bis zum Eintritt von<br />

Pflegebedürftigkeit verordnet werden.<br />

Voraussetzungen<br />

Krankenhausvermeidungspflege<br />

Mögliche Dauer bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, in medizinisch<br />

begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger.<br />

Dauer<br />

Sicherungspflege<br />

Die Dauer ist abhängig von den Satzungen der Krankenkassen<br />

oder der Berufsgenossenschaft. Die Richtlinien des Bundesausschusses<br />

der Ärzte und Krankenkassen sehen keine Befristung vor.<br />

Pflege 37


Umfang<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Häusliche Pflege beinhaltet<br />

• Grundpflege, das sind: pflegerische Leistungen nicht<br />

medizinischer Art, wie z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität<br />

• Behandlungspflege, das sind: medizinische Hilfeleistungen,<br />

wie z. B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von<br />

Verbänden, Injektionen, Messen der Körpertemperatur,<br />

Spülungen und Einreibungen.<br />

• hauswirtschaftliche Versorgung, wie z. B. Einkaufen, Kochen,<br />

Putzen, Spülen, Waschen, Heizen<br />

Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen<br />

Krankenpflege seitens der Krankenkasse ist, dass auf der<br />

Verordnung des Arztes Behandlungspflege mitverordnet wird.<br />

Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung ohne Notwendigkeit<br />

von Behandlungspflege wird nicht übernommen.<br />

Sachleistungserbringung<br />

Vorrangig erbringen die Krankenkassen oder die Berufsgenossenschaften<br />

eine Sachleistung, d. h., sie stellen die Pflegekraft.<br />

Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.<br />

Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten<br />

oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von<br />

Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen<br />

erbringen die Leistung und rechnen dann direkt<br />

mit der Krankenkasse ab.<br />

Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die<br />

Kosten für selbstbeschaffte Pflegekräfte der Sozialstationen,<br />

Krankenpflegevereine etc. von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft<br />

übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem<br />

Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.<br />

Ausnahme<br />

Ausnahmsweise erstatten die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften<br />

die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft<br />

in angemessener Höhe (d. h. in Anlehnung an das tarifliche<br />

oder übliche Entgelt einer Pflegekraft), falls:<br />

• die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege<br />

stellen kann, z. B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse<br />

eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist<br />

• die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht<br />

• die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur<br />

eine bestimmte selbst ausgewählte Kraft akzeptiert. Diese<br />

Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen,<br />

was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene<br />

Ausbildung voraussetzt.<br />

38 Pflege


Ansprechpartner sind die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Damit die Pflegekasse Leistungen übernimmt, müssen zwei<br />

Voraussetzungen erfüllt sein: Pflegebedürftigkeit und Vorversicherungszeit.<br />

Pflegebedürftigkeit<br />

und Pflegestufen<br />

Im Unterschied zur häuslichen Krankenpflege muss die Pflegebedürftigkeit<br />

für voraussichtlich 6 Monate bestehen.<br />

Definition „Pflegebedürftigkeit“<br />

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen<br />

und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im<br />

Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für<br />

mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der<br />

Hilfe bedarf. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in<br />

Pflegestufen eingeteilt.<br />

Krankheiten oder Behinderungen sind:<br />

• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am<br />

Stütz- und Bewegungsapparat<br />

• Funktionsstörungen der inneren Organe oder<br />

der Sinnesorgane<br />

• Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wie<br />

Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, sowie<br />

endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen<br />

Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf<br />

des täglichen Lebens sind:<br />

• Körperpflege<br />

(z. B. Waschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darmoder<br />

Blasenentleerung)<br />

• Ernährung<br />

(z. B. mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)<br />

• Mobilität<br />

(z. B. Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen,<br />

Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der<br />

Wohnung)<br />

• hauswirtschaftliche Versorgung<br />

(z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen)<br />

Pflege 39


Hilfe besteht in der<br />

• Unterstützung bei diesen gewöhnlichen und wiederkehrenden<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.<br />

• teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser<br />

Verrichtungen.<br />

• Beaufsichtigung oder Anleitung bei diesen Verrichtungen.<br />

Das bedeutet, dass z.B. die Beaufsichtigung eines Verwirrten,<br />

der nur unter Anweisung seine Zähne putzen kann, zum<br />

Hilfebedarf des Pflegebedürftigen zählt.<br />

Antrag<br />

Pflegeleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.<br />

Zwischen Antragstellung und Genehmigung können mitunter<br />

mehrere Wochen vergehen. Falls in dieser Zeit bereits eine Pflegeperson<br />

notwendig ist, muss diese selbst bezahlt werden.<br />

Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die<br />

Kosten rückwirkend zum Tag der Antragstellung in Höhe der<br />

genehmigten Leistungen. Diesbezüglich ist es wichtig, sämtliche<br />

Belege vorweisen zu können.<br />

Falls dazu kein Geld vorhanden ist:<br />

Vorübergehend kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt<br />

werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in<br />

Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags<br />

direkt mit der Krankenkasse ab.<br />

Pflegetagebuch<br />

Die Pflegekassen bieten ein Pflegetagebuch an, in das alle an der<br />

Pflege beteiligten Personen ihre Pflegezeiten und Pflegetätigkeiten<br />

eintragen. Es ist sinnvoll, dieses Pflegetagebuch<br />

2 Wochen vor Erscheinen des MDK sorgfältig zu führen. Dabei<br />

wird minutengenau festgehalten, wie viel Zeit die einzelnen<br />

Tätigkeiten im Rahmen der Pflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung einnehmen. So bekommt der Pflegende einen<br />

Überblick über den gesamten Hilfebedarf und Zeitaufwand der<br />

täglichen Pflege.<br />

Das Pflegetagebuch ist in Spalten angelegt. Hinter jede<br />

pflegende Tätigkeit kann der Zeitaufwand in Minuten und die Art<br />

der Hilfe (Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, teilweise<br />

oder volle Übernahme) eingetragen werden.<br />

Als pflegende Tätigkeiten sind aufgelistet:<br />

• Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen,<br />

Mund- und Zahnpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung,<br />

Intimpflege, Wechseln von Inkontinenzartikeln<br />

40 Pflege


• Mobilität: Aufstehen vom Bett, Aufstehen vom Rollstuhl,<br />

Zubettbringen, Ankleiden, Auskleiden, Gehen/Bewegen im<br />

Haus, Stehen, Treppensteigen, Begleiten zum Arzt<br />

• Ernährung: Mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung,<br />

Füttern<br />

• hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen,<br />

Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche,<br />

Waschen, Bügeln, Beheizen der Wohnung<br />

Bei der Begutachtung sollte das ausgefüllte Pflegetagebuch<br />

zusammen mit allen medizinischen Unterlagen dem MDK vorgelegt<br />

werden. Dieser sieht dann nicht nur eine „Momentaufnahme“,<br />

sondern den ständigen Hilfebedarf, was die gerechte<br />

Beurteilung vereinfacht.<br />

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Die<br />

Pflegebedürftigkeit bestimmt die Pflegestufe, die dann von der<br />

Pflegekasse festgelegt wird.<br />

Der MDK nimmt beim Pflegebedürftigen einen Begutachtungstermin<br />

wahr. Er erfasst dabei die Aufwendungen für Verrichtungen<br />

der Pflege im konkreten Fall des Pflegebedürftigen,<br />

legt in einem Gutachten fest, welche Aufwendungen erforderlich<br />

sind, und stellt einen Pflegeplan auf.<br />

Die Pflegekasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt des<br />

Gutachtens in eine Pflegestufe ein. Der Bescheid über Pflegegeld<br />

bzw. Pflegesachleistungen geht dem Antragsteller zu.<br />

Prüfung der Pflegebedürftigkeit<br />

Die Begutachtungsrichtlinien für die Pflegebedürftigkeit sind für<br />

das gesamte Bundesgebiet einheitlich und für alle Pflegekassen<br />

und MDKs verbindlich. Diese Richtlinien können beim Dienst der<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen unter Telefon 0201 83270<br />

bestellt werden.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit<br />

und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.<br />

Pflegestufen der<br />

Pflegeversicherung<br />

Pflege 41


Pflegestufe I –<br />

erheblich Pflegebedürftige<br />

Bei Pflegestufe I besteht Hilfebedarf einmal täglich für<br />

wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege,<br />

Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche<br />

bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen<br />

nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die<br />

Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich<br />

im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf<br />

die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.<br />

Leistungen €<br />

Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung 205,–<br />

Monatliche Pflegesachleistungen 384,–<br />

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 384,–<br />

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–<br />

Vollstationäre Pflege monatlich 1.023,–<br />

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte<br />

und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–<br />

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte<br />

Laienhelfer 205,–<br />

Pflegestufe II –<br />

Schwerpflegebedürftige<br />

Bei Pflegestufe II besteht Hilfebedarf mindestens dreimal täglich<br />

zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den<br />

Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich<br />

mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen<br />

nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die<br />

Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich<br />

im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen auf<br />

die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.<br />

Leistungen €<br />

Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 410,–<br />

Monatliche Pflegesachleistungen 921,–<br />

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 921,–<br />

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–<br />

Vollstationäre Pflege monatlich 1.279,–<br />

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte<br />

und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–<br />

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte<br />

Laienhelfer 410,–<br />

42 Pflege


Bei Pflegestufe III besteht Hilfebedarf täglich rund um die Uhr,<br />

auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der<br />

Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung.<br />

Pflegestufe III –<br />

Schwerstpflegebedürftige<br />

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen<br />

nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die<br />

Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt<br />

wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon<br />

müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.<br />

Leistungen €<br />

Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 665,–<br />

Monatliche Pflegesachleistungen 1.432,–<br />

Monatliche Pflegesachleistungen im Härtefall 1.918,–<br />

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.432,–<br />

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–<br />

Vollstationäre Pflege monatlich 1.432,–<br />

Vollstationäre Pflege monatlich im Härtefall 1.688,–<br />

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte<br />

und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–<br />

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte<br />

Laienhelfer 665,–<br />

Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn<br />

sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der<br />

Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren<br />

über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten<br />

bezeichnet wird.<br />

Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auf–<br />

trag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die<br />

häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet<br />

ist.<br />

Höherstufung<br />

Pflege 43<br />

Besteht Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I, kann der MdK<br />

in die inoffizielle „Pflegestufe 0" einstufen. Unter bestimmten<br />

Umständen, die sich auf die gesundheitliche und finanzielle<br />

Situation des Antragstellers beziehen, kann es finanzielle Hilfen<br />

vom Sozialamt geben.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

43


Pflegehilfsmittel<br />

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen der<br />

Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in der Regel<br />

neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege gewährt<br />

werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des<br />

Wohnumfeldes zählen hierzu.<br />

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit<br />

festgestellt werden.<br />

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel<br />

• zur Erleichterung der Pflege – Produktgruppe 50;<br />

dazu zählen: Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische,<br />

Pflegeliegestühle.<br />

• zur Körperpflege/Hygiene – Produktgruppe 51;<br />

dazu zählen: Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen,<br />

Urinflaschen.<br />

• zur selbstständigen Lebensführung – Produktgruppe 52;<br />

dazu zählen: Hausnotrufsysteme.<br />

• zur Linderung von Beschwerden – Produktgruppe 53;<br />

dazu zählen: Lagerungsrollen und -halbrollen.<br />

• die zum Verbrauch bestimmt sind – Produktgruppe 54;<br />

dazu zählen: saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen<br />

Gebrauch, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel.<br />

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernehmen die<br />

Pflegekassen die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 31,- €<br />

monatlich. Die Pflegehilfsmittel müssen als Sachleistung über<br />

einen zugelassenen Leistungserbringer (gegenwärtig sind dies<br />

Sanitätshäuser) bezogen werden. Adressen dieser Vertragspartner<br />

erhält man von der Pflegekasse.<br />

Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50 bis 53 sind so<br />

genannte technische Hilfen, die von der Pflegekasse in erster Linie<br />

leihweise überlassen werden.<br />

Die Pflegekassen können die Bewilligung technischer Hilfsmittel<br />

davon abhängig machen, dass sich die Pflegebedürftigen die<br />

Hilfsmittel anpassen oder sich in deren Gebrauch ausbilden<br />

lassen.<br />

Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichen<br />

Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweise<br />

von mehreren Personen benutzt werden oder in einem<br />

Haushalt vorhanden sind.<br />

Ein so genanntes Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Auskunft<br />

darüber, welche Pflegehilfsmittel bzw. technische Hilfen vergütet<br />

bzw. leihweise überlassen werden können.<br />

44 Pflege


Es ist erhältlich:<br />

• bei den Pflegekassen<br />

• z. T. in Sanitätshäusern<br />

• beim BV Medizintechnologie (siehe Adressteil)<br />

Der Umfang der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln umfasst:<br />

• die Erstausstattung<br />

• die erforderlichen Änderungen, z. B. aufgrund technischer<br />

Entwicklung<br />

• die erforderlichen Instandsetzungen, soweit technisch möglich<br />

und wirtschaftlich sinnvoll<br />

• die erforderliche Ersatzbeschaffung, soweit die Beschädigung<br />

der Erstausstattung durch den Pflegebedürftigen nicht vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde<br />

Umfang der Versorgung<br />

Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüber<br />

anderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von den<br />

Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den Rentenversicherungsträgern<br />

bezahlt werden.<br />

Das heißt: War beispielsweise bislang die Krankenkasse für<br />

einzelne Hilfsmittel zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin,<br />

unabhängig davon, ob zur krankheitsbedingten Behinderung<br />

auch Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes<br />

hinzukommt.<br />

Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technische<br />

Hilfen folgende Zuzahlung leisten:<br />

• 10 % der Kosten des Hilfsmittels<br />

• maximal 25,- € je Hilfsmittel<br />

Zuzahlungen<br />

Die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel übernehmen<br />

die Pflegekassen bis zu einem Höchstbetrag<br />

von 31,- € monatlich, ohne Selbstbeteiligung des Pflegebedürftigen.<br />

Die Kosten werden nur als Sachleistung von<br />

Vertragspartnern der jeweiligen Krankenkasse erbracht.<br />

Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln<br />

entfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen.<br />

Befreit von der Zuzahlung können Personen werden, die die<br />

Belastungsgrenze überschreiten (siehe Zuzahlungen der Krankenversicherung).<br />

Quittungen über Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln<br />

sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden, denn<br />

diese Ausgaben werden bei der Ermittlung einer möglichen<br />

Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt.<br />

Pflege 45


Kostenübernahme<br />

Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels<br />

kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt<br />

werden.<br />

Praktische Hinweise für<br />

Angehörige zur Pflege<br />

von Menschen mit<br />

chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />

Spezielle Pflegehilfsmittel (siehe Abschnitt Pflegehilfsmittel) wie<br />

Matratzen und Lagerungssysteme können erheblich zur <strong>Schmerz</strong>linderung<br />

des Patienten beitragen.<br />

Bestimmte Lagerungstechniken, die bei Kursen für pflegende<br />

Angehörige erlernt werden können, verbessern das Wohlbefinden<br />

des Patienten.<br />

Angehörige können pflegebedürftigen <strong>Schmerz</strong>patienten mit<br />

leichten Massagen am Rumpf, an den Händen oder den Füßen<br />

Erleichterung verschaffen. Massagen wirken auf den Patienten<br />

entspannend und wohltuend, außerdem fördern sie die Durchblutung.<br />

Der Patient sollte befragt werden, in welchen Körperbereichen<br />

und in welcher Stärke er die Massage als angenehm<br />

empfindet. Oft sind das Körperstellen, die am weitesten von den<br />

schmerzenden Bereichen entfernt sind. Durch die angenehme<br />

Berührung z.B. am Fuß wird der Patient von <strong>Schmerz</strong>en am<br />

Rücken abgelenkt, seine Muskeln können sich entspannen und er<br />

fühlt sich wohl.<br />

Jede Beschäftigung mit dem Patienten, die ihm Ablenkung von<br />

Eintönigkeit und <strong>Schmerz</strong>en verschafft, wirkt sich positiv auf<br />

seine Lebenszufriedenheit aus. Beispielsweise kann man mit dem<br />

Patienten Bilder oder Fotos anschauen und sich über deren<br />

Inhalte oder entstehende Erinnerungen austauschen. Die Bilder<br />

können zusätzlich mit doppelseitigem Klebeband an der Decke<br />

über dem Patienten befestigt und regelmäßig ausgetauscht<br />

werden, damit auch der liegende Patient Anregung hat und nicht<br />

nur auf eine weiße Decke schaut. Auch Tücher in der<br />

Lieblingsfarbe des Patienten können eine Alternative zur eintönigen<br />

Zimmerdecke sein.<br />

Palliative Pflege<br />

Bei der Pflege von Menschen, welche sich aufgrund einer nicht<br />

heilbaren, weit vorgeschrittenen Krankheit in der letzten<br />

Lebensphase befinden, steht die Linderung der <strong>Schmerz</strong>en im<br />

Vordergrund.<br />

Durch Vorlesen oder Singen können Angehörige dem Patienten<br />

vielleicht eine Freude machen. Dem Patienten kann auch durch<br />

bewusst ausgewählte Musik oder Fernsehsendungen Ablenkung<br />

von <strong>Schmerz</strong>en ermöglicht werden, denn Langeweile und monotoner<br />

Lebensrhythmus können das <strong>Schmerz</strong>empfinden verstärken.<br />

Eine Dauerbeschallung des Patienten durch Fernseher und Radio<br />

sollte jedoch vermieden werden, da dies den Patienten nicht<br />

anregt, sondern abstumpfend auf ihn wirkt.<br />

46 Pflege


Die Angst vor starken <strong>Schmerz</strong>en des Kranken ist oft der Grund<br />

dafür, dass Angehörige Bedenken haben, einen Sterbenden<br />

zu Hause zu pflegen. Bei einer adäquaten <strong>Schmerz</strong>therapie in<br />

Verbindung mit guter Aufklärung und Anleitung des Pflegenden<br />

lässt sich ein Teil dieser Sorge mit Sicherheit nehmen.<br />

Bei Patienten, die sich verbal nicht mehr äußern können, ist die<br />

<strong>Schmerz</strong>einschätzung durch den pflegenden Angehörigen ein<br />

wichtiger Aspekt der <strong>Schmerz</strong>therapie.<br />

Die Betreuungspersonen sollten vom behandelnden Arzt<br />

angeleitet werden, auf folgende Anzeichen des Patienten zu<br />

achten:<br />

• Mimik – entspannt oder verzerrt?<br />

• Schlaf – ruhig, unruhig oder gar nicht?<br />

• Schonhaltungen (unnatürliche Körperhaltung zur<br />

Vermeidung oder Verminderung von <strong>Schmerz</strong>en) – ständig<br />

oder gelegentlich?<br />

• Schutz von schmerzhaften Körperstellen – Abwehren von<br />

Berührungen?<br />

Die Beobachtungen des Pflegenden unterstützen den Arzt bei der<br />

Auswahl der richtigen <strong>Schmerz</strong>therapie.<br />

Oft wünschen sich Angehörige professionelle Unterstützung bei<br />

der Pflege und Betreuung des Sterbenden. Hospizdienste bieten<br />

praktische Hilfe, z.B. durch Nachtwachen, Sterbebegleitung sowie<br />

Trauerarbeit mit den Zurückbleibenden (Hospizdienste siehe<br />

Adressteil).<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Pflege 47


Schwerbehinderung<br />

Schwere chronische <strong>Schmerz</strong>en bei Erwachsenen oder Kindern<br />

können dazu führen, dass ein Patient als schwerbehindert eingestuft<br />

wird. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen<br />

sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe –<br />

geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein<br />

Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen<br />

wurde. In der Regel haben chronische <strong>Schmerz</strong>patienten Anspruch<br />

auf einen Schwerbehindertenausweis.<br />

Definition „schwerbehindert“<br />

Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX)<br />

gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von<br />

mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur,<br />

wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder<br />

ihre Beschäftigung in Deutschland haben.<br />

Als behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten<br />

Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder<br />

seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führen, die<br />

für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das<br />

Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre<br />

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie sind<br />

von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu<br />

erwarten ist.<br />

Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt<br />

einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der<br />

Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte<br />

Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.<br />

Kündigungsschutz<br />

Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der<br />

vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt mindestens 4 Wochen.<br />

Zusatzurlaub<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte<br />

Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen<br />

in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.<br />

Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)<br />

erteilt das örtliche Integrationsamt.<br />

48 Schwerbehinderung


Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Agentur<br />

für Arbeit auf Antrag die Gleichstellung erteilt werden.<br />

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als<br />

50, aber mindestens 30, erhalten die Gleichstellung, wenn sie<br />

dadurch einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten<br />

können. Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen<br />

besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu<br />

Schwerbehinderten keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder auf<br />

vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

Gleichstellung<br />

Der Antrag auf Gleichstellung muss unmittelbar bei der Agentur<br />

für Arbeit gestellt werden, unter Vorlage des Feststellungsbescheids<br />

des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers,<br />

der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen<br />

bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem<br />

Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden.<br />

Informationen zum SGB IX und zu „Jobs für schwerbehinderte<br />

Menschen“ gibt die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der<br />

Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen<br />

für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden.<br />

Schwerbehindertenausweis<br />

Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf<br />

Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim<br />

Versorgungsamt erhältlich.<br />

Schwerbehinderung 49


!<br />

Praxistipp Folgende<br />

Punkte sind beim Beantragen des Ausweises zu<br />

beachten:<br />

• Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle<br />

zusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowie<br />

Begleiterscheinungen, angeben.<br />

• Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die<br />

angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei<br />

unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungen<br />

und Einverständniserklärungen ausfüllen,<br />

damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen<br />

die entsprechenden Auskünfte einholen kann.<br />

• Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen.<br />

Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen<br />

Auswirkungen sowohl der Grunderkrankung als auch<br />

der chronischen <strong>Schmerz</strong>en (z. B. die Höhe der körperlichen<br />

Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht<br />

allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der<br />

Behinderung.<br />

• Der Patient sollte sich etwa eine Woche lang selbst beobachten<br />

und beobachten lassen und alles aufschreiben, was körperlich<br />

beeinträchtigt, was <strong>Schmerz</strong>en verursacht, womit er sich<br />

und/oder andere gefährdet oder wo er mehr Zeit benötigt<br />

oder mehr Aufwand betreiben muss, als gesunde Menschen.<br />

Außerdem sollte der Patient dem Antrag ein Schreiben<br />

beifügen, in dem er alle aus der Erkrankung entstehenden<br />

Nachteile gegenüber einem gesunden Menschen im gleichen<br />

Alter auflistet. Die Nachteile sollten sich auf die Bereiche<br />

Mobilität, Haushaltsführung, Freizeit und Beruf beziehen.<br />

Auch krankheitsbedingte Umstände, welche den Patienten<br />

finanziell belasten, sollten erläutert werden. Eine Kopie dieses<br />

Schreibens sollte auch dem behandelnden Arzt gegeben<br />

werden, damit dieser sich bei Nachfragen des Amtes darauf<br />

beziehen kann.<br />

• Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung<br />

mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht,<br />

Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in<br />

Kopie.<br />

• Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres<br />

notwendig).<br />

• Wenn der Behinderte niemals in der Lage ist, das Haus<br />

zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweis<br />

ohne Foto zu bekommen.<br />

• Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)<br />

bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen so<br />

genannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50<br />

besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis<br />

zu erhalten.<br />

50 Schwerbehinderung


Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.<br />

Gültigkeitsdauer<br />

Ausnahme:<br />

Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der<br />

Ausweis unbefristet ausgestellt werden.<br />

Verlängerung:<br />

Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert<br />

werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden.<br />

Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zur<br />

Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden die<br />

Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.<br />

Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren ist der Ausweis<br />

bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danach<br />

werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.<br />

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit<br />

Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte<br />

Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte<br />

beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt<br />

werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom<br />

Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer<br />

Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen<br />

ausgestellt wird.<br />

Antrag auf Erhöhung<br />

Es gibt folgende Merkzeichen:<br />

Merkzeichen „G“: Erhebliche Beeinträchtigung der<br />

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

sowie erhebliche Geh- und/oder<br />

Stehbehinderung<br />

Merkzeichen „aG“: Außergewöhnliche Gehbehinderung<br />

Merkzeichen „H“: Hilflos<br />

Merkzeichen „Bl“: Blind oder hochgradig sehbehindert<br />

Merkzeichen „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung<br />

Merkzeichen „B“: Ständige Begleitung bei Benutzung<br />

öffentlicher Verkehrsmittel notwendig<br />

Merkzeichen „Gl“: Gehörlos und an Taubheit grenzende<br />

Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung<br />

Schwerbehinderung 51


Grad der Behinderung<br />

bei Krankheiten mit<br />

chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />

Der GdB wird durch das Versorgungsamt (= Amt für Familienförderung<br />

und Versorgung) festgestellt, soweit er nicht bereits<br />

anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid oder<br />

durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung.<br />

Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit<br />

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der<br />

Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und der<br />

Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den<br />

„Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen<br />

Entschädigungsrecht“.<br />

Diese Anhaltspunkte enthalten allgemeine Beurteilungsregeln<br />

und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung<br />

bei welcher Behinderung festzusetzen ist.<br />

Die Anhaltspunkte gelten bundesweit und sollen für eine<br />

möglichst einheitliche Praxis sorgen. Vom Bundesministerium für<br />

Arbeit und Sozialordnung wurden sie zuletzt 1996 neu gefasst<br />

und zwischenzeitlich mehrfach geändert.<br />

Der GdB bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en wird meist an der zugrunde<br />

liegenden Krankheit sowie an der durch die <strong>Schmerz</strong>en vorliegende<br />

Funktionseinschränkung bemessen. Die in der GdB/MdE-<br />

Tabelle (MdE – Minderung der Erwerbsfähigkeit) angegebenen<br />

Werte schließen die üblicherweise vorhandenen <strong>Schmerz</strong>en mit<br />

ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders<br />

schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz<br />

und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über<br />

das übliche Maß hinausgehende und spezielle ärztliche<br />

Behandlung erfordernde <strong>Schmerz</strong>haftigkeit anzunehmen ist,<br />

können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere<br />

bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden<br />

nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen,<br />

Phantomschmerzen). Ein Phantomgefühl allein bedingt keine<br />

zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.<br />

Beispiele für die Begutachtung von chronisch schmerzhaften<br />

Erkrankungen:<br />

Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)<br />

0-10 leicht (seltene, leichte <strong>Schmerz</strong>en)<br />

20-40 mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige<br />

<strong>Schmerz</strong>en, schon durch geringe Reize auslösbar)<br />

50-60 schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende<br />

starke <strong>Schmerz</strong>en bzw. <strong>Schmerz</strong>attacken)<br />

70-80 besonders schwer (starker Dauerschmerz oder<br />

<strong>Schmerz</strong>attacken mehrmals wöchentlich)<br />

52 Schwerbehinderung


Gefäßerkrankungen:<br />

arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an<br />

den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)…<br />

0- 10 … mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall<br />

ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden<br />

(Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem<br />

Gehen) ein- oder beidseitig<br />

… mit eingeschränkter Restdurchblutung<br />

(Claudicatio intermittens Stadium II):<br />

20 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene über 500 m<br />

ein- oder beidseitig<br />

30- 40 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene 100–500 m<br />

ein- oder beidseitig<br />

50- 60 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene unter 50 m<br />

ohne Ruheschmerz ein- oder beidseitig<br />

… Gehstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz<br />

(Stadium III) einschließlich trophischer Störungen<br />

(Stadium IV)<br />

80 einseitig<br />

90-100 beidseitig<br />

Erläuterung zu folgender Übersicht:<br />

KMD bedeutet Knochenmineraldichte, immer gemessen an der<br />

Wirbelsäule oder am Schenkelhals. SD bedeutet Standardabweichung<br />

Osteoporose<br />

10 KMD zwischen -1 und -2,5 SD unterhalb des<br />

Normwertes junger Erwachsener (der maximalen<br />

Knochenmasse) und Osteoporose mit KMD unter<br />

-2,5 SD ohne Frakturen<br />

20–30 KMD unter -2,5 SD mit Nachweis von 1 bis 2 Wirbelfrakturen<br />

mit leichten statischen Veränderungen<br />

(Zunahme der Kyphose der BWS oder des thorakolumbalen<br />

Überganges, verminderte Beweglichkeit<br />

und Belastbarkeit der Wirbelsäule),<br />

leichte Abnahme der Körpergröße (2 bis 4 cm),<br />

deutliche <strong>Schmerz</strong>en, besonders bei Belastung oder<br />

Zustand nach Hüftendoprothese nach<br />

Schenkelhalsfraktur mit guter Funktion<br />

Schwerbehinderung 53


35–50 KMD unter -2,5 SD mit mehr als 2 Wirbelfrakturen,<br />

deutlichen statischen Veränderungen der Wirbelsäule<br />

(deutlich vermehrte Kyphose der BWS, Steilstellung<br />

oder Hyperlordose der LWS, beginnende Hyperlordose<br />

der HWS)<br />

ständige <strong>Schmerz</strong>en auch bei geringen Belastungen,<br />

weitere Abnahme der Beweglichkeit, wobei ein<br />

deutlicher Bewegungsschmerz besteht,<br />

Abnahme der Körpergröße über 5 cm oder Zustand<br />

nach Schenkelhalsfraktur mit deutlichen Bewegungseinschränkungen<br />

bzw. nach Hüftendoprothese mit<br />

Komplikationen (Lockerung, Bewegungseinschränkung,<br />

Infektion)<br />

über 50 KMD unter -2,5 SD mit zahlreichen, immer wieder<br />

neu auftretenden Wirbelfrakturen,<br />

schweren statischen Veränderungen,<br />

Abnahme der Körpergröße über 8 cm,<br />

stark herabgesetzte Belastbarkeit und Beweglichkeit<br />

der Wirbelsäule,<br />

chronisches <strong>Schmerz</strong>syndrom,<br />

Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens notwendig<br />

(teilweise bei Körperreinigung, An- und Auskleiden,<br />

Haushaltsführung, Einkaufen),<br />

Einschränkung der Gehfähigkeit (weniger als 100 m)<br />

oder Vorliegen einer Schenkelhals-Pseudoarthrose<br />

mit deutlicher Herabsetzung der Belastbarkeit des<br />

betroffenen Hüftgelenks<br />

Auch bei Osteoporose ist der GdB/MdE-Grad vor allem von der<br />

Funktionsbeeinträchtigung und den <strong>Schmerz</strong>en abhängig. Eine<br />

ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des<br />

Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme<br />

eines GdB/MdE-Grades. Außergewöhnliche <strong>Schmerz</strong>en sind ggf.<br />

zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Nachteilsausgleiche<br />

Die Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und<br />

dem Grad der Behinderung (GdB).<br />

Merkzeichenabhängige<br />

Nachteilsausgleiche<br />

Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche<br />

aG – außergewöhnlich gehbehindert<br />

• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />

• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />

54 Schwerbehinderung


• Anerkennung der Kfz-Kosten für behinderungsbedingte<br />

Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung:<br />

bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500,- €<br />

• kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen<br />

mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen<br />

• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung<br />

B – Notwendigkeit ständiger Begleitung<br />

• unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im<br />

öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei<br />

Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen<br />

• unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen<br />

Flügen der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften,<br />

Details regeln die Tarife der Fluggesellschaften<br />

• unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder<br />

Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr<br />

(Internat. Personen- und Gepäcktarif (TCV))<br />

BI – blind<br />

• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />

• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />

• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />

• Sozialtarif beim Telefon: Vergünstigung von 8,72 € netto<br />

monatl. (siehe „RF“)<br />

• Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der<br />

Einkommenssteuererklärung: 3.700,– €<br />

• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung<br />

• Gewährung von Blindengeld (Landesblindengeldgesetze)<br />

• in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer<br />

G – erheblich gehbehindert<br />

• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />

oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

• Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten<br />

bei einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen „G“: bis zu<br />

3.000 km x 0,30 € = 900,- €<br />

• Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe: 17 %<br />

Schwerbehinderung 55


GI – gehörlos<br />

• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />

oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

• Sozialtarif beim Telefon bei einem GdB von 90: Ermäßigung<br />

bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich<br />

im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im<br />

T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als<br />

Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist<br />

• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />

H – hilflos<br />

• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />

• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />

• Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der<br />

Einkommenssteuer: 3.700,– €<br />

• in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer<br />

RF – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />

• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />

• Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten<br />

bis zu 6,94 € netto monatlich im Rahmen des<br />

ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die<br />

Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber<br />

voreingestellt ist<br />

• bei zusätzlicher Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung<br />

mit einem GdB von mind. 90<br />

(Sprachbehinderung allein GdB von 30):<br />

Vergünstigung von 8,72 € netto monatlich<br />

GdB-abhängige<br />

Nachteilsausgleiche<br />

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche<br />

Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind,<br />

gelten auch für alle höheren GdB.<br />

GdB 20<br />

• Teilnahme am Behindertensport<br />

56 Schwerbehinderung


GdB 30 / 40<br />

• Gleichstellung<br />

• Kündigungsschutz bei Gleichstellung<br />

• Steuerfreibetrag (nur bei zusätzlicher Beeinträchtigung):<br />

GdB 30: 310,– €; GdB 40: 430,– €<br />

• 3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im<br />

öffentlichen Dienst<br />

• Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach<br />

dem BVG<br />

GdB 50<br />

• Schwerbehinderteneigenschaft<br />

• Steuerfreibetrag: 570,– €<br />

• bevorzugte Einstellung, Beschäftigung<br />

• Kündigungsschutz<br />

• begleitende Hilfe im Arbeitsleben<br />

• Freistellung von Mehrarbeit<br />

• eine Arbeitswoche Zusatzurlaub<br />

• Schutz bei Wohnungskündigung<br />

• Altersrente mit 60/63 Jahren, je nach Geburtsjahrgang<br />

• vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60<br />

• Befreiung von der Wehrpflicht<br />

• bes. Fürsorge im öffentlichen Dienst<br />

• Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Stunden/Woche<br />

• Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und<br />

Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten<br />

• Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC<br />

• Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/SVG-Beschädigte<br />

(Passagetarife der Lufthansa)<br />

• Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige<br />

• Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924,– €<br />

• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im<br />

Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit<br />

nach § 14 SGB XI: 2.100,– €<br />

• Freibetrag beim Wohngeld:<br />

GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200,– € ⇔<br />

• Ermäßigung bei Kurtaxen<br />

Schwerbehinderung 57


GdB 60<br />

• Steuerfreibetrag: 720,– €<br />

• Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im<br />

Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit<br />

nach § 14 SGB XI: 2.100,– €<br />

• Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Stunden/Woche<br />

GdB 70<br />

• Steuerfreibetrag: 890,– €<br />

• Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km<br />

• Abzugsbetrag für Privatfahrten:<br />

GdB 70 + Mz „G“: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– €<br />

GdB 80<br />

• Steuerfreibetrag 1.060,– €<br />

• Freibetrag beim Wohngeld:<br />

GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i. S. d. GB XI: 1.500,– € ⇔<br />

• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im<br />

Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500,– €<br />

• Preisnachlass von verschiedenen Mobilfunkbetreibern<br />

GdB 90<br />

• Steuerfreibetrag 1.230,– €<br />

• Freibetrag beim Wohngeld: GdB 90 + Pflegebedürftigkeit<br />

i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500,– €<br />

• Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung + GdB 90:<br />

Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 €<br />

netto monatl. im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für<br />

Verbindungen im T-Net durch die Telekom, wenn diese<br />

dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist<br />

• Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std./Woche<br />

GdB 100<br />

• Steuerfreibetrag 1.420,– € (§ 33b EStG)<br />

• Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,– €<br />

• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung<br />

im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei<br />

Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 4.500,– €<br />

• Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in<br />

bestimmten Fällen<br />

• vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge<br />

58 Schwerbehinderung


Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger Grundlage<br />

– eine Reihe von weiteren Nachteilsausgleichen zugestanden,<br />

z. B.:<br />

• Eintrittspreisermäßigungen<br />

(z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)<br />

• Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in<br />

Verkehrsmitteln vorbehalten sind<br />

• bevorzugte Abfertigung in Ämtern<br />

• Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen,<br />

Interessenverbänden etc.<br />

Weitere Nachteilsausgleiche<br />

Als „Erleichterung im Personenverkehr“ bekommen Schwerbehinderte<br />

einen Parkausweis und/ oder einen Sonderparkplatz.<br />

Parkerleichterung<br />

Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ erfüllen die<br />

Voraussetzung für den blauen Parkausweis.<br />

Beim blauen Parkausweis handelt es sich um eine Ausnahme–<br />

genehmigung, die bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrs–<br />

behörde beantragt werden muss. Der Parkausweis ist gut sichtbar<br />

hinter der Windschutzscheibe anzubringen.<br />

Blauer Parkausweis<br />

Er berechtigt dazu<br />

• im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und<br />

auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken.<br />

• im Zonenhalteverbot oder an Stellen, an denen Parkzeitbegrenzungen<br />

bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.<br />

• in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken,<br />

• in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten<br />

Flächen zu parken, sofern der durchgehende<br />

Verkehr nicht behindert wird,<br />

• an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und<br />

zeitlich unbegrenzt zu parken.<br />

Einige Bundesländer räumen die oben genannten Parkerleichterungen<br />

auch Schwerbehinderten ein, die nicht das<br />

Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis haben (z. B. für<br />

Osteoporose-Patienten).<br />

Es lohnt sich, bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung<br />

oder Verkehrsbehörde nach regionalen Parkerleichterungen<br />

zu fragen, da diese nicht bundesweit einheitlich<br />

festgelegt sind.<br />

Schwerbehinderung 59


Folgende Auflistung ist nicht vollständig, sondern soll der<br />

Orientierung dienen.<br />

Schleswig-Holstein<br />

• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die<br />

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“<br />

nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und<br />

maximaler Aktionsradius ca. 100 m)<br />

• Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte<br />

Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren<br />

der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in<br />

einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen<br />

können<br />

• Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder<br />

einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen<br />

längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt<br />

sind (maximaler Aktionsradius 100 m).<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem<br />

hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens<br />

60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher<br />

Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür<br />

festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />

Berlin und Brandenburg<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />

Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />

Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der<br />

Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt<br />

sind.<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />

wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />

unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />

gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen<br />

„G“ und „B“ festgestellt sind.<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />

wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />

(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70<br />

(nur Berlin).<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />

Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />

Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der<br />

Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />

festgestellt sind.<br />

60 Schwerbehinderung


• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />

wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />

unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />

gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />

„G“ festgestellt sind.<br />

• gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen<br />

mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der<br />

Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen<br />

Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können.<br />

• Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder<br />

einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen<br />

längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt<br />

sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m).<br />

Sachsen-Anhalt<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />

Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />

Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der<br />

Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt<br />

sind.<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />

wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />

unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />

gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />

„G“ festgestellt sind.<br />

• Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen,<br />

oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen<br />

befinden und eine vorübergehende, weniger als sechs Monate<br />

dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.<br />

• Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Ein- und<br />

Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit<br />

auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind.<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem<br />

hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens<br />

60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher<br />

Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür<br />

festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />

Sachsen<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />

Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen<br />

der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule<br />

und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt sind.<br />

Schwerbehinderung 61


• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />

wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />

unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />

gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />

„G“ festgestellt sind.<br />

• Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen,<br />

oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen<br />

befinden und eine vorübergehende, weniger als sechs Monate<br />

dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />

wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />

(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />

Hessen<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />

Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />

Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder<br />

der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />

festgestellt sind.<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />

wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />

unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />

gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />

„G“ festgestellt sind.<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />

wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />

(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die<br />

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“<br />

nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und<br />

maximaler Aktionsradius ca. 100 m).<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />

wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />

(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />

62 Schwerbehinderung


Rheinland-Pfalz<br />

• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die<br />

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“<br />

nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und<br />

maximaler Aktionsradius ca. 100 m).<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />

wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />

(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70 .<br />

Baden-Württemberg<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />

Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />

Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder<br />

der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />

festgestellt sind.<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />

wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />

unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />

gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen<br />

„G“ und „B“ festgestellt sind.<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />

wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />

(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />

einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />

Bayern<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />

Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />

Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder<br />

der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />

festgestellt sind.<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />

wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />

unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />

gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen<br />

„G“ und „B“ festgestellt sind.<br />

Thüringen<br />

• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />

Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />

Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder<br />

der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />

festgestellt sind.<br />

Schwerbehinderung 63


• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />

wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />

unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />

gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />

„G“ festgestellt sind.<br />

• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem<br />

hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens<br />

60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher<br />

Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür<br />

festgestellten Grad der Behinderung von 70 .<br />

In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-<br />

Anhalt und Thüringen entspricht der Umfang der Parkerleichterungen<br />

den Parkerleichterungen, die Personen mit dem<br />

Merkzeichen „aG“, einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes,<br />

eingeräumt wird.<br />

In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätze<br />

ausgeschlossen.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Zur Beantragung: Passfoto, Schwerbehindertenausweis und den<br />

letzten Bescheid des Versorgungsamtes mitbringen. Ein blauer<br />

Parkausweis kann auch beantragt werden, wenn der berechtigte<br />

Schwerbehinderte nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu<br />

führen.<br />

EU-Ausweis<br />

Seit Anfang 2002 gibt es einen einheitlichen EU-Parkausweis für<br />

Schwerbehinderte, der in allen EU-Ländern gilt. Zum Ausweis<br />

gehört eine Broschüre, die über die jeweiligen Parksonderrechte<br />

aufklärt. Im Ausland muss dann der Text in der Landessprache<br />

aufgeklappt und sichtbar neben den Ausweis gelegt werden.<br />

Sonderparkplatz<br />

Für Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ können bestehende<br />

Parkmöglichkeiten oder Einzelparkplätze in unmittelbarer Nähe<br />

der Wohnung reserviert werden.<br />

Voraussetzungen<br />

Voraussetzungen hierfür sind:<br />

• Es ist kein genügender Parkraum vorhanden.<br />

• Der Behinderte hat keine Garage oder keinen Abstellplatz in<br />

zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnung.<br />

64 Schwerbehinderung


Der Sonderparkplatz für Schwerbinderte mit Merkzeichen „aG”<br />

ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen<br />

und wird entsprechend beschildert. Die Behörde erteilt<br />

auch weitere Auskünfte.<br />

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Schwerbehinderung 65


Rente wegen Krankheit<br />

<strong>Schmerz</strong>patienten, die bei Ablauf des Krankengeldes noch nicht<br />

wieder arbeitsfähig sind, und dies voraussichtlich innerhalb von<br />

6 Monaten auch nicht werden, können eine „Rente wegen<br />

Krankheit“, die so genannte abgestufte Erwerbsminderungsrente,<br />

beantragen.<br />

Es gibt zwei Arten der abgestuften Erwerbsminderungsrente:<br />

die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente.<br />

• Voll erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen<br />

auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine berufliche<br />

Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den<br />

üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

auszuüben.<br />

• Teilweise erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen<br />

Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit<br />

von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter<br />

den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

ausüben kann.<br />

Diese Renten ersetzen seit 1.1.2001 die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“<br />

und die „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“. Sie<br />

werden in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt. Anspruch auf die<br />

abgestufte Erwerbsminderungsrente besteht bis zur Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres.<br />

Für vor dem 2.1.1961 Geborene gelten weiterhin<br />

• die Regelung der Berufsunfähigkeitsrente, d. h. der bisherige<br />

Beruf kann nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt<br />

werden, und<br />

• der so genannte „Berufsschutz“, d. h. der erreichte berufliche<br />

Status ist so weit wie möglich zu erhalten, was bei der<br />

Erwerbsminderungsrente nicht der Fall ist, da hier von<br />

„den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“<br />

ausgegangen und geprüft wird, ob der Patient auch in<br />

einem anderen Berufszweig einsetzbar ist.<br />

Voraussetzungen<br />

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />

• Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit)<br />

von 5 Jahren und<br />

• in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit<br />

3 Jahre Pflichtbeiträge<br />

66 Rente wegen Krankheit


Die Wartezeit gilt z. B. als erfüllt, wenn die Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer<br />

Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.<br />

Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet.<br />

Sie wird seit 2001 nur noch auf Zeit für längstens 3 Jahre gewährt.<br />

Danach kann sie wiederholt werden. Unbefristet wird die Rente<br />

nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung<br />

mehr absehbar ist.<br />

Befristung<br />

Bei Notwendigkeit der Weiterführung der Rente ist ein neuer<br />

bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Im Antrag sind die<br />

Einschränkungen des Versicherten durch den Arzt möglichst<br />

genau zu beschreiben bzw. die Angaben aus dem Erstantrag zu<br />

bestätigen, falls keine Verbesserung eingetreten ist.<br />

Der Versicherte kann dabei mithelfen, indem er sich selbst genau<br />

beobachtet bzw. sich von seiner Umgebung beobachten lässt,<br />

um festzustellen, worin er im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen<br />

behindert/eingeschränkt ist. Die meisten Ärzte schätzen es sehr,<br />

wenn der Patient diese Aufzeichnungen mit zur Sprechstunde<br />

bringt.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Auch selbständig Erwerbstätige können eine volle Erwerbsminderungsrente<br />

beanspruchen, wenn sie nach dem Ergebnis der<br />

medizinischen Untersuchungen nicht mehr in der Lage sind,<br />

3 Stunden täglich zu arbeiten. Die weitere Ausübung der selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist<br />

rentenunschädlich. Das erzielte Einkommen ist dabei allerdings<br />

auf die Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen und kann<br />

den Rentenzahlbetrag mindern.<br />

Selbständigkeit<br />

Die volle Erwerbsminderungsrente wird nur dann ungekürzt ausgezahlt,<br />

wenn der Hinzuverdienst monatlich 345,- € nicht übersteigt.<br />

Bei höherem Hinzuverdienst kann die Rente nur noch in<br />

geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden.<br />

Hinzuverdienst<br />

Rente wegen Krankheit 67


!<br />

Praxistipp<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Antrag:<br />

Dem Rentenantrag sind zweckmäßige ärztliche Unterlagen (z. B.<br />

Befundbericht des Hausarztes) sowie alle Versicherungsnachweise<br />

beizufügen, damit er möglichst schnell bearbeitet werden kann.<br />

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger,<br />

welche auch individuelle Rentenberechnungen<br />

vornehmen.<br />

68 Rente wegen Krankheit


Sexualität und Kinderwunsch<br />

bei Opioidanwendung<br />

Nur in seltenen Fällen wirken sich Opioide auf die Sexualität aus,<br />

so kann z. B. die Libido herabgesetzt sein. Schon vorhandene<br />

Probleme, z. B. Impotenz, können dadurch eventuell verstärkt<br />

werden. Meist aber macht die Anwendung von Opioiden intimes<br />

Zusammensein und erfüllende Berührung erst wieder möglich,<br />

weil nicht mehr der <strong>Schmerz</strong>, sondern der Genuss im Vordergrund<br />

stehen kann. Bei partnerschaftlichen oder sexuellen Problemen<br />

können sich Betroffene z. B. an die deutschlandweit vertretenen<br />

Beratungsstellen von Pro Familia wenden.<br />

Sofern die Grunderkrankung es zulässt, dürfen Frauen, die<br />

auf Opioide angewiesen sind, auch schwanger werden. Wichtig<br />

ist, bei Patientinnen mit Kinderwunsch den Hormonstatus<br />

zu kontrollieren und bei Bedarf entsprechend hormonell zu<br />

substituieren. Das Kind einer mit Opioiden behandelten Frau<br />

entwickelt während der Schwangerschaft eine körperliche<br />

Abhängigkeit von den angewandten <strong>Schmerz</strong>medikamenten, von<br />

denen es nach der Geburt schrittweise entwöhnt werden muss.<br />

Laut Experten stellt die Entwöhnung des Säuglings ein geringeres<br />

Problem dar, als die Schwangerschaft unter großen <strong>Schmerz</strong>en<br />

auszutragen.<br />

Sexualität und Kinderwunsch bei Opioidanwendung 69


Autofahren und Führerschein<br />

Viele Menschen mit chronischen <strong>Schmerz</strong>erkrankungen sind auf<br />

das Auto angewiesen, da sie aufgrund ihrer <strong>Schmerz</strong>en oft nicht<br />

in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, längere<br />

Strecken zu gehen oder Einkäufe zu tragen. Unter welchen<br />

Umständen <strong>Schmerz</strong>patienten selbst Auto fahren dürfen, soll in<br />

diesem Kapitel beantwortet werden.<br />

Führerschein und<br />

schwere Krankheit<br />

Auch nach einer Krankheit (z. B. Krebs) oder trotz einer Einschränkung<br />

(Rheuma, Osteoporose) wollen viele Menschen<br />

weiterhin selbstständig und mobil sein und deshalb Auto fahren.<br />

Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht<br />

sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,<br />

wenn er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er andere<br />

nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)).<br />

Die Internetseite www.fahrerlaubnisrecht.de/Anlage%20FeV/<br />

Anlage04FeV.htm verzeichnet häufig vorkommende Erkrankungen<br />

und Mängel, die die Eignung zur Führung von<br />

Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben<br />

können. Neben den einzelnen Erkrankungen sind mögliche<br />

Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt.<br />

Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein<br />

Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche<br />

Schäden selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichen<br />

und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.<br />

Bei Führerscheininhabern, die auf <strong>Schmerz</strong>mittel angewiesen<br />

sind, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf<br />

mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt<br />

sollte dem Patienten schriftlich bestätigen lassen, dass er auf die<br />

Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die<br />

Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden.<br />

Erstantrag auf Führerschein<br />

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der<br />

Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung<br />

zu stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vorgenommen<br />

werden. Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob eine<br />

körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Dies sollte der<br />

Antragssteller wahrheitsgemäß angeben. Die Führerscheinstelle<br />

entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind<br />

und wer diese erstellen kann.<br />

70 Autofahren und Führerschein


Laut Straßenverkehrsordnung ist das Autofahren bei <strong>Schmerz</strong>mitteleinnahme<br />

erlaubt, sofern die Medikamente zur Behandlung<br />

einer Krankheit notwendig und vom Arzt verordnet sind. Der<br />

behandelnde Arzt sollte die Fahrtauglichkeit des Patienten beurteilen,<br />

dokumentieren und dem Patienten entsprechende<br />

Hinweise geben.<br />

Bei nachgewiesener Intoxikation und anderen Wirkungen von<br />

Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines<br />

Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem<br />

Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

aller Art nicht gegeben.<br />

Autofahren<br />

unter <strong>Schmerz</strong>mitteln<br />

Dauerbehandlung mit<br />

Arzneimitteln<br />

Als einziges Opioid wurde bisher das Fentanyl-Pflaster vom<br />

TÜV bezüglich der Verkehrstauglichkeit bei Langzeitanwendung<br />

getestet. Dabei ergab sich, dass bei stabiler Dosierung im<br />

Allgemeinen keine wesentlichen Einschränkungen bezüglich<br />

Belastbarkeit, Konzentration, Orientierung, Aufmerksamkeit oder<br />

Reaktionsfähigkeit des Anwenders zu beobachten sind.<br />

Trotzdem muss auch bei <strong>Schmerz</strong>pflastern genau wie bei allen<br />

anderen Opioiden Folgendes ernst genommen werden:<br />

• Fahrtüchtige Patienten sollten einen Opioid-Ausweis<br />

(siehe Kapitel „Opioid-Ausweis“, Seite 83) mit sich führen.<br />

Im Opioid-Ausweis vermerkt der Arzt, dass der Betroffene<br />

auf diese Medikamente angewiesen ist. Patienten können<br />

sich auf Wunsch auch einer sachkundigen Prüfung durch<br />

den medizinisch-psychologischen Dienst des TÜV unterziehen<br />

und sich bei Bestehen eine offizielle Bescheinigung der<br />

Fahrtüchtigkeit ausstellen lassen.<br />

• Während der Einstellungsphase – z. B. von Morphin – wird<br />

das Führen eines Fahrzeugs wahrscheinlich nicht möglich<br />

sein, da in den ersten 14 Tagen sowie nach jeder Dosiserhöhung<br />

aufmerksamkeitseinschränkende Nebenwirkungen<br />

häufig sind. Bei gut eingestellten Patienten, die nicht mehr<br />

unter Sehstörungen, Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen oder<br />

Schwindel leiden, steht dem Autofahren nichts entgegen.<br />

• Auch wenn der Arzt die grundsätzliche Erlaubnis zum<br />

Autofahren gibt, sollte der Patient vor jeder Fahrt seine<br />

Fahrtauglichkeit selbst kritisch einschätzen. Bei Bedenken<br />

bezüglich der Fahrtauglichkeit sollte der Patient besser ein<br />

Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.<br />

• Da Alkohol die Nebenwirkungen von <strong>Schmerz</strong>mitteln<br />

verstärken kann, sollte bezüglich des Autofahrens vollständig<br />

darauf verzichtet werden.<br />

Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, dass ein plötzliches<br />

Absetzen der <strong>Schmerz</strong>medikamente oder der grundsätzliche<br />

Verzicht auf <strong>Schmerz</strong>mittel trotz starker <strong>Schmerz</strong>en keineswegs<br />

fahrtauglich machen.<br />

Autofahren und Führerschein 71


Zweifel an der<br />

Fahrtauglichkeit<br />

Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle<br />

in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt<br />

sollte nicht der behandelnde Arzt sein.<br />

Bestehen laut diesem Fahrzeuggutachten noch immer Bedenken,<br />

fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches<br />

Gutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung<br />

(MPU). Die Untersuchung teilt sich in zwei Bereiche auf, den<br />

medizinischen und den psychologischen.<br />

Medizinischer Bereich:<br />

Körperlicher Allgemeinzustand, Sinnesfunktionen, fachärztlicher<br />

Befund, neurologischer Befund (falls erforderlich), Medikamenteneinnahme<br />

werden berücksichtigt.<br />

Psychologischer Bereich:<br />

Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit<br />

werden beurteilt.<br />

Im Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die Einstellungen<br />

zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen, Erkennen<br />

von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung<br />

und den Umgang mit Schwierigkeiten.<br />

Als dritte Möglichkeit kann die Führerscheinstelle ein technisches<br />

Gutachten (vom TÜV oder der DEKRA) fordern. Dabei werden<br />

Umbauten bzw. Zusatzgeräte am Kraftfahrzeug festgelegt, die<br />

wegen der Behinderung erforderlich sind. Auch eine Fahrprobe<br />

mit Prüfer kann gefordert werden. Nach dieser TÜV-Prüfung<br />

werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den<br />

Führerschein eingetragen. Will der behinderte Autofahrer diese<br />

Auflagen oder Beschränkungen ändern, ergänzen oder streichen<br />

lassen, weil sich z. B. sein gesundheitlicher Zustand verbessert hat,<br />

muss er das bei der Führerscheinbehörde erneut beantragen.<br />

Nur die Behörde kann ein erneutes technisches Gutachten veranlassen.<br />

?<br />

Wer hilft weiter?<br />

Zu den Umbauten am Auto gehören beispielsweise:<br />

• Handbedienung von Bremse, Kupplung und Gas<br />

• Lenkhilfen<br />

• Rollstuhl-Einstiegs- und Verladehilfen<br />

Kommt der Betroffene der Forderung der Führerscheinstelle zur<br />

Erstellung des oben genannten Gutachtens nicht nach, kann der<br />

Führerschein eingezogen werden. Die Kosten des Gutachtens<br />

trägt der Patient.<br />

Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle,<br />

TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologische<br />

Untersuchungen durchführen.<br />

72 Autofahren und Führerschein


Urlaub und Reisen<br />

Da chronische <strong>Schmerz</strong>en oft über einen langen Zeitraum<br />

anhalten, stellt sich natürlich auch die Frage nach der<br />

Möglichkeit des Reisens.<br />

Sofern die medizinische Versorgung des <strong>Schmerz</strong>kranken auch<br />

außerhalb des Heimatortes möglich ist, steht einem Urlaub nichts<br />

entgegen. Eine gute Planung der Reise sollte Voraussetzung sein.<br />

<strong>Schmerz</strong>- und Betäubungsmittel können bei der Einreise in<br />

andere Länder beschlagnahmt werden. Patienten, die auf<br />

diese Medikamente angewiesen sind, müssen deshalb den<br />

Beipackzettel sowie – in nichtdeutschsprachigen Ländern auf<br />

englisch – ein ärztliches Attest vorweisen können, das erklärt,<br />

dass der Patient das Medikament auf ärztliche Verordnung einnehmen<br />

muss und es dazu dient, ihn während des Aufenthalts<br />

gesund zu erhalten. Es wird empfohlen, diese ärztliche Erklärung<br />

von der Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes beglaubigen<br />

zu lassen.<br />

<strong>Schmerz</strong>mittel bei<br />

Auslandsaufenthalt<br />

Bei Reisen ins europäische Ausland benötigen opioidpflichtige<br />

Patienten laut „Schengener Abkommen“ eine ärztliche<br />

Bescheinigung, welche die Notwendigkeit des Mitführens von<br />

Betäubungsmitteln aufgrund ärztlicher Therapie bestätigt.<br />

Der Patient darf die Menge an <strong>Schmerz</strong>mitteln mit sich führen,<br />

die er wegen seines Gesundheitsproblems für die Zeit des Aufenthalts<br />

benötigt. Bei der Zollerklärung müssen diese Medikamente<br />

angegeben werden.<br />

Bei Reisen außerhalb Europas ist es ratsam, bei der zuständigen<br />

Botschaft in Deutschland die genauen Richtlinien des jeweiligen<br />

Landes zu erfragen.<br />

Die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im<br />

Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ kann bei der Bundesopiumstelle<br />

in Bonn unter Telefon 0228 20730 angefordert<br />

werden.<br />

In manchen Reiseländern ist die Gefahr relativ hoch, durch ungewohnte<br />

Speisen oder verunreinigtes Trinkwasser Durchfall zu<br />

bekommen. Manchen Reisenden wird auch bei Flügen oder<br />

Seereisen übel, so dass sie sich übergeben müssen. Bei Durchfall<br />

oder Erbrechen können oral zugeführte <strong>Schmerz</strong>mittel eventuell<br />

nicht mehr ausreichend wirken. Eine Möglichkeit, die<br />

Unterversorgung des Patienten zu vermeiden, sind Opioide, die<br />

über ein Pflaster durch die Haut aufgenommen werden.<br />

Urlaub und Reisen 73


Hinweise<br />

für eine erholsame Reise<br />

Reisen sind grundsätzlich positiv zu bewerten, da eine unbekannte<br />

Umgebung und neue Eindrücke den <strong>Schmerz</strong> zeitweise<br />

aus dem Lebensmittelpunkt rücken können.<br />

Folgende Hinweise können eine erholsame Urlaubszeit<br />

bewirken:<br />

• Reise möglichst stressfrei planen, z. B. Hilfe eines Reisebüros<br />

in Anspruch nehmen, Gepäck vorab einchecken, damit der<br />

<strong>Schmerz</strong>kranke nicht lange in der Schlange stehen muss,<br />

ausreichend Pausen einplanen.<br />

• Eventuell muss die medikamentöse Therapie höher dosiert<br />

werden als zu Hause, weil die An- und Abreise für viele<br />

Patienten besonders belastend ist (z. B. langes, unbequemes<br />

Sitzen im Flugzeug) und im Urlaub oft ein Teil des Therapiespektrums<br />

wie Akupunktur, Physio- oder Psychotherapie<br />

wegfällt.<br />

• Wenn der Patient normalerweise ein <strong>Schmerz</strong>mittel in<br />

oraler Form einnimmt, sollte er für den Urlaub zusätzliche<br />

<strong>Schmerz</strong>medikamente wie Pflaster, Spritzen, Nasensprays etc.<br />

verordnet bekommen, weil Tabletten möglicherweise nicht<br />

wirken, falls sich der Patient z. B. wegen Reiseübelkeit oder<br />

einer Magen-Darm-Infektion übergeben muss.<br />

• Für Migränepatienten kann der Jetlag problematisch werden.<br />

Deshalb sollte auch im Urlaub der normale Tagesrhythmus<br />

eingehalten werden. Eventuell ist Melatonin empfehlenswert.<br />

• Opioid-Patienten sollten sich bei Zeitverschiebung sofort auf<br />

den Tagesrhythmus vor Ort einstellen und Übergangsprobleme<br />

mit niedriger dosierten Präparaten, z. B. Tropfen, überbrücken.<br />

• Die Anwendung von <strong>Schmerz</strong>pflastern kann in heißen<br />

Ländern problematisch werden, da schweißfeuchte Haut<br />

eine höhere Dosis aus dem Pflaster schwemmt. Eventuell auf<br />

niedriger dosierte Pflaster ausweichen.<br />

• Patienten, die TENS-Geräte benutzen, kommen in heißen<br />

Ländern mit einer geringeren Stromintensität aus als zu<br />

Hause, da schweißfeuchte Haut besser leitet als trockene.<br />

Am Flughafen gibt es keine Probleme mit dem Gerät, wenn<br />

der Patient die Gebrauchsanweisung vorlegen kann.<br />

Manchmal ist es stressfreier und erholsamer, die Reise von einem<br />

– mit den Belangen Behinderter vertrautem – Reiseveranstalter<br />

organisieren zu lassen oder sich einer entsprechenden<br />

Reisegruppe anzuschließen. Dies ermöglicht auch schwerbehinderten<br />

Menschen eine Reise ins entfernte Ausland.<br />

Veranstalter und Anbieter von Behindertenreisen erfährt man:<br />

• beim örtlichen Reisebüro<br />

• im Internet unter www.betanet.de unter „Adressen“, Suchwort<br />

„Behindertenreisen“<br />

74 Urlaub und Reisen


Ernährung bei Opioidanwendung<br />

Je nach Grunderkrankung oder zusätzlichen Erkrankungen sollten<br />

Patienten bestimmte Diätempfehlungen beachten, z. B. eine<br />

kalziumreiche Ernährung bei Osteoporose. Viele Krankenkassen<br />

bieten Ernährungsberatung für eine gesunde Ernährung im<br />

Allgemeinen und im Besonderen für ernährungsbedingte oder<br />

durch die Ernährung zu beeinflussende Krankheiten.<br />

Spezielle Empfehlungen gibt es für <strong>Schmerz</strong>patienten, die auf<br />

Opiate angewiesen sind. Sie leiden als Nebenwirkung der Opiate<br />

oft unter Obstipation, die durch mangelnde Bewegung (siehe<br />

Sport und Freizeit bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en) und ungünstige<br />

Ernährung verstärkt werden kann.<br />

Hinweise zur Ernährung:<br />

• Viele Betroffene – besonders Ältere und Frauen – trinken zu<br />

wenig, so dass sie bereits vor der Opioid-Anwendung unter<br />

Verstopfung leiden. Als Nebenwirkung der Opioide kommt<br />

es bei ihnen dann häufiger zu Mundtrockenheit. Deshalb<br />

sollten <strong>Schmerz</strong>patienten besonders auf eine reichliche<br />

Flüssigkeitszufuhr achten. 2 bis 3 Liter Flüssigkeit pro Tag<br />

sind empfehlenswert, am besten eignen sich Wasser und<br />

Kräutertees. Patienten, die Schwierigkeiten haben, ihre<br />

tägliche Trinkmenge einzuschätzen, sollten sich die Tagesration<br />

am Morgen bereitstellen oder einen Trinkplan erstellen.<br />

• Opioide und Alkohol verstärken sich gegenseitig in ihren<br />

Wirkungen und Nebenwirkungen. <strong>Schmerz</strong>patienten sollten<br />

deshalb grundsätzlich auf alkoholische Getränke verzichten.<br />

Eine Ausnahme kann bei Tumorpatienten in fortgeschrittenem<br />

Stadium und anderen Palliativpatienten gelten, sofern sich<br />

diese nicht mehr außer Haus begeben. Alkoholgenuss darf<br />

hier unter dem vorrangigen Aspekt der Lebensqualität<br />

betrachtet werden, falls der Patienten den Wunsch danach<br />

äußert.<br />

• <strong>Schmerz</strong>patienten sollten eine ausgewogene Vollwerternährung<br />

mit reichlich Obst und Gemüse anstreben. Wasserreiches<br />

Obst und Gemüse, z. B. Melonen, Gurken, Tomaten,<br />

helfen, genug Flüssigkeit (siehe oben) aufzunehmen. Lebensmittel,<br />

welche die Verstopfung begünstigen, sollten durch<br />

ballaststoffreiche Speisen ersetzt werden, z. B. Vollkornbrot<br />

statt Weißbrot. Zusätzlich bringen eingeweichte Trockenfrüchte<br />

oder Leinsamen einen trägen Darm in Schwung.<br />

• Wichtig ist genussvolles Essen sowie langsames und<br />

gründliches Kauen. Patienten ohne entsprechende <strong>Schmerz</strong>therapie<br />

neigen z. T. dazu, nicht mehr genug zu essen,<br />

möglicherweise aus Schwäche, Depression, Appetitlosigkeit<br />

oder weil sie bei den Mahlzeiten vor <strong>Schmerz</strong>en nicht ruhig<br />

sitzen können.<br />

Ernährung bei Opioidanwendung 75


Sport und Freizeit<br />

bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />

Bei chronischen <strong>Schmerz</strong>erkrankungen kann regelmäßige,<br />

gezielte Bewegung das Leiden bessern. Der Körper bildet bei<br />

sportlicher Betätigung Endorphine, die ähnlich wie Opioide<br />

schmerzstillend wirken und zusätzlich auf natürliche Weise die<br />

Stimmung aufhellen.<br />

Wenn <strong>Schmerz</strong>en bei bestimmten Bewegungen auftreten,<br />

versuchen Patienten diese Bewegungen zu vermeiden oder stark<br />

einzuschränken. Doch das Ruhigstellen verschlimmert auf Dauer<br />

den <strong>Schmerz</strong>, da sich Muskeln, die nicht bewegt werden, fortschreitend<br />

abbauen und Gelenkkapseln und Sehnen sich<br />

zusammenziehen. Die Folge ist, dass die Bewegung gar nicht mehr<br />

ausgeführt werden kann.<br />

Vielen Patienten mit chronischen <strong>Schmerz</strong>en nützt ein gezieltes<br />

Training der Muskulatur durch Rehasport und Funktionstraining<br />

(siehe Kapitel Rehabilitation). Damit kann z. B. die Wirbelsäule<br />

wieder besser stabilisiert werden, und <strong>Schmerz</strong>en, die durch<br />

Fehlhaltungen und Verspannungen entstehen, reduzieren sich.<br />

Grundsätzlich muss vor Beginn des Trainings eine Beratung durch<br />

den Arzt oder Therapeuten erfolgen, da sich falsches Training<br />

ungünstig auswirken kann. Voraussetzung für den gezielten<br />

Muskelaufbau ist die vorherige <strong>Schmerz</strong>therapie. Physiotherapie<br />

und sinnvolles Training sind unter großen <strong>Schmerz</strong>en nicht<br />

möglich, aber mit Linderung der <strong>Schmerz</strong>en steigt der natürliche<br />

Bewegungsdrang des Patienten.<br />

Entspannungsübungen bei<br />

chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />

Ein bewährtes Mittel, <strong>Schmerz</strong>en zu mindern, sind Entspannungsübungen.<br />

Dazu zählen z. B. Muskelentspannung nach Jacobsen,<br />

Yoga, autogenes Training, Imaginationsverfahren oder Selbsthypnose.<br />

Auch Bewegung, Tanz- oder Kunsttherapie tragen zur<br />

Entspannung bei und können eine <strong>Schmerz</strong>therapie unterstützen.<br />

Anleitung zu den verschiedensten Entspannungsmöglichkeiten<br />

geben Rehakliniken für <strong>Schmerz</strong>kranke, Ergotherapeuten und<br />

Krankengymnasten (Physiotherapeuten). Krankenkassen zahlen<br />

häufig einen Anteil dazu.<br />

76 Sport und Freizeit bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en


Neben sportlicher Betätigung sollten chronische <strong>Schmerz</strong>patienten<br />

auch zu anderen Hobbys und Freizeitaktivitäten motiviert<br />

werden. Alles, was dem Patienten Freude bereitet und Ablenkung<br />

verschafft, erhöht seine Lebensqualität und rückt den <strong>Schmerz</strong><br />

eine Zeit lang in den Hintergrund. Besonders hilfreich zur <strong>Schmerz</strong>bewältigung<br />

sind Hobbys, die hohe Konzentration erfordern, z. B.<br />

das Erlernen und Spielen eines Musikinstruments oder Malen.<br />

Auch die Beschäftigung mit Tieren oder das Engagement in einer<br />

Selbsthilfegruppe, Kirchengemeinde oder einem Verein wirken<br />

ausgezeichnet zum Erhalt der Lebensfreude und gegen Isolation<br />

und Vereinsamung.<br />

Freizeitgestaltung bei<br />

chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />

Sport und Freizeit bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en 77


<strong>Schmerz</strong>mittel und Sucht<br />

Weil Morphine von Drogenabhängigen missbraucht werden,<br />

haben oft sowohl Arzt als auch Patient große Bedenken bezüglich<br />

dieser hochwirksamen <strong>Schmerz</strong>mittel. Unter Sucht versteht man<br />

das unbeherrschbare Verlangen eines Menschen, sich regelmäßig<br />

eine bestimmte Substanz zuzuführen, obwohl er sich selbst oder<br />

anderen schadet. Solch eine Sucht kommt bei medikamentösem<br />

Gebrauch von Opioiden unter Überwachung eines erfahrenen<br />

Arztes kaum vor. Da Opioide bei retardierten Präparaten ihre<br />

Wirkung nicht schubartig entfalten, kommt es auch nicht<br />

zu Rauschzuständen. Vorsicht ist aber dann geboten, wenn<br />

der Patient von anderen Substanzen (z. B. Benzodiazepine)<br />

abhängig ist.<br />

Bei schwersten <strong>Schmerz</strong>en bieten Dosierungstechniken wie<br />

<strong>Schmerz</strong>pflaster oder implantierte <strong>Schmerz</strong>pumpen einen noch<br />

vorsichtigeren Medikamenteneinsatz.<br />

Allerdings kann durch falsche Einnahmegewohnheiten eine<br />

Medikamentensucht antrainiert werden. <strong>Schmerz</strong>mittel müssen<br />

deshalb immer zur festgesetzten Zeit eingenommen werden.<br />

Keinesfalls sollte der Patient die Einnahme hinauszögern, bis die<br />

<strong>Schmerz</strong>en wieder stark geworden sind, da der Körper sonst<br />

ähnlich wie bei Süchtigen nach <strong>Schmerz</strong>linderung und der<br />

nächsten Dosis verlangt. Wenn die <strong>Schmerz</strong>mittel nach Zeitschema<br />

eingenommen werden – ohne dass der <strong>Schmerz</strong> wieder<br />

stark zu spüren ist, bleibt die Suchtgefahr klein.<br />

Eine körperliche Gewöhnung tritt bei fast allen Medikamenten<br />

ein, die über einen längeren Zeitraum eingenommen werden. So<br />

sind z. B. auch Diabetiker körperlich abhängig von Insulin.<br />

Medikamentengewöhnung ist jedoch keine Sucht im eigentlichen<br />

Sinn, da die Gewöhnung bei Bedarf veränderbar ist. Unter einer<br />

Opioid-Dauertherapie mit sehr hohen Dosen entwickeln<br />

Patienten eine körperliche Abhängigkeit. Bei abruptem Absetzen<br />

der Medikamente entstehen Entzugssyndrome wie Schwitzen<br />

oder Übelkeit. Ein Ausstieg aus der Opioid-Therapie sollte deshalb<br />

durch eine langsame Dosisreduzierung der Medikamente erfolgen,<br />

um Entzugsreaktionen zu vermeiden.<br />

78 <strong>Schmerz</strong>mittel und Sucht


Adressen und Links<br />

Beratung und Informationsmaterial über die modernen<br />

Methoden der <strong>Schmerz</strong>behandlung sowie Kontakt zu Selbsthilfegruppen<br />

und zu schmerztherapeutischen Einrichtungen sind<br />

unter anderem bei folgenden überregionalen Organisationen<br />

erhältlich:<br />

Deutsche <strong>Schmerz</strong>liga e. V.<br />

Adenauerallee 18, 61440 Oberursel<br />

Telefon 0700 375375375 werktags von 9-12 Uhr<br />

E-Mail: info@schmerzliga.de<br />

www.schmerzliga.de<br />

Deutsche <strong>Schmerz</strong>hilfe e. V.<br />

Sietwende 20, 21720 Grünendeich<br />

Telefon 04142 810434<br />

E-Mail: geschaeftsstelle@schmerzhilfe.org<br />

www.schmerzhilfe.de<br />

FORUM SCHMERZ<br />

im Deutschen Grünen Kreuz e. V.<br />

Schuhmarkt 4, 35037 Marburg<br />

Telefon 06421 293125 (Sekretariat)<br />

E-Mail: schmerz@kilian.de<br />

www.forum-schmerz.de<br />

Deutsche Akademie für Ganzheitliche <strong>Schmerz</strong>therapie e. V.<br />

Fortbildungsbüro DAGST<br />

Amperstraße 20 A, 82296 Schöngeising<br />

Telefon 08141 35553020<br />

E-Mail: kontakt@schmerz-seminare.de<br />

www.schmerz-arzt.de<br />

Theodor Springmann Stiftung<br />

Reuchlinstraße 10–11, 10553 Berlin<br />

Telefon 030 44024079<br />

Auskünfte am Patiententelefon:<br />

Montag bis Donnerstag von 10-14 Uhr<br />

E-Mail: auskunft@patiententelefon.de<br />

www.tss-datenbank.de<br />

Adressen und Links 79


Deutsche Hospiz Stiftung<br />

Europaplatz 7, 44269 Dortmund<br />

Telefon 0231 7380730<br />

www.hospize.de<br />

Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz<br />

Frau Gerda Graf, Frau Dr. Christine Pfeffer<br />

Am Weiherhof 23, 52382 Niederzier<br />

Telefon 02428 802937<br />

E-Mail: bag.hospiz@hospiz.net<br />

www.hospiz.net<br />

Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag von 9-15 Uhr<br />

Speziell für medizinische Berufe<br />

DGSS – Deutsche Gesellschaft zum Studium des <strong>Schmerz</strong>es<br />

DGSS Geschäftsstelle<br />

Obere Rheingasse 3, 56154 Boppard<br />

Telefon 06742 800121<br />

E-Mail: info@dgss.org<br />

www.dgss.org<br />

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.<br />

Herr Prof. Dr. med. E. Klaschik<br />

Von-Hompesch-Str.1 , 53123 Bonn<br />

Telefon 01805 221401<br />

E-Mail: dgp@dgpalliativmedizin.de<br />

www.dgpalliativmedizin.de<br />

Internet-Links<br />

www.lebenohneschmerz.de<br />

www.special-schmerz.de<br />

www.painweb.de<br />

www.schmerz-online.de<br />

Überregionale<br />

Informationsdienste für<br />

spezielle schmerzhafte<br />

Erkrankungen<br />

Informationsdienst Krebsschmerz KSID<br />

Deutsches Krebsforschungszentrum<br />

Im Neuenheimer Feld 280, 69120 Heidelberg<br />

Telefon 06221 422000<br />

Montag bis Freitag von 12-16 Uhr<br />

E-Mail: krebsschmerz@dkfz.de<br />

www.ksid.de<br />

80 Adressen und Links


Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.<br />

Maximilianstraße 14, 53111 Bonn<br />

Telefon 0228 766060<br />

E-Mail: bv@rheuma-liga.de<br />

www.rheuma-liga.de<br />

Deutsche Fibromyalgie-Vereinigung (DFV) e. V.<br />

Postfach 1140, 74741 Seckach<br />

Beratungstelefon: 06292 928760<br />

Dienstag bis Donnerstag 13-15 Uhr<br />

Geschäftsstelle: 06292 928758<br />

Montag bis Donnerstag 10-12 Uhr, 14-15 Uhr<br />

E-Mail: fibromyalgie-fms@t-online.de<br />

www.fibromyalgie-fms.de<br />

Aktion Gesunder Rücken (ARG) e. V.<br />

Postfach 103, 27443 Selsingen<br />

Telefon 0700 24711-111 (12 Ct./Min)<br />

E-Mail: info@agr-e.v.de<br />

www.agr-ev.de<br />

Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e. V.<br />

Metzgergasse 16, 97421 Schweinfurt<br />

Telefon 09721 22033<br />

E-Mail: DVMB@Bechterew.de<br />

Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. (BfO)<br />

Kirchfeldstraße 149 , 40215 Düsseldorf<br />

Telefon 0211 319165<br />

E-Mail: bfo-aktuell@t-online.de<br />

www.bfo-aktuell.de<br />

Wirbelsäulenliga e. V.<br />

WSL Geschäftsstelle<br />

Widenmayerstr. 29, 80538 München<br />

Telefon 089 21096966<br />

E-Mail: info@wirbelsaeulenliga.de<br />

www.wirbelsaeulenliga.de<br />

MORBUS SUDECK Selbsthilfegruppe<br />

Sympathic Reflex Dystrophy<br />

Annegret Dreyer<br />

Postfach 73 01 62, 22121 Hamburg<br />

Telefon 040 6725586<br />

Adressen und Links 81


Amputierten-Initiative e. V. /<br />

Bundesverband für Arm- und Beinamputierte<br />

Frau Dagmar Gail<br />

Spanische Allee 140 , 14129 Berlin<br />

Telefon 030 8032675<br />

E-Mail: info@amputierten-initiative.de<br />

www.amputierten-initiative.de<br />

Sonstige Adressen<br />

Ansprechpartner für Hilfs- und Pflegehilfsmittel:<br />

Bundesverband Medizintechnologie<br />

Reinhardtstraße 29 b, 10117 Berlin<br />

Telefon 030 2462550<br />

www.bvmed.de<br />

82 Adressen


Opioid-Ausweis<br />

Menschen, die dauerhaft auf Opioide angewiesen sind, sollten<br />

einen so genannten Opioid-Ausweis mit sich führen. Im Opioid-<br />

Ausweis sind die <strong>Schmerz</strong>medikamente, die Dosierung und die<br />

Einnahmedaten vermerkt. Neben einer schriftlichen Einnahmeanordung<br />

können mit diesem Ausweis mitbehandelnde Ärzte über<br />

die Notwendigkeit der Opioide und die Art der Dosierung<br />

informiert werden.<br />

Die Vorlage des Ausweises stellt in der Regel sicher, dass die<br />

<strong>Schmerz</strong>therapie auch in fremden Krankenhäusern, z. B. nach<br />

Unfällen oder bei Akuterkrankungen im Urlaub, fortgeführt und<br />

der Patient weiterhin schmerzmedikamentös versorgt wird.<br />

Betroffene sollten ihren Opioid-Ausweis in der Brieftasche mit<br />

sich führen. Es ist unter Umständen notwendig, auch Angehörige<br />

oder Freunde über den Ausweis in Kenntnis zu setzen, damit das<br />

Dokument im Notfall dem fremden Arzt bzw. im Krankenhaus<br />

vorgelegt wird.<br />

Auch für Patienten, die gegenüber Behörden ihre Fahrtauglichkeit<br />

nachweisen müssen, ist ein Opioid-Ausweis unerlässlich. Näheres<br />

dazu im Abschnitt Autofahren unter <strong>Schmerz</strong>mitteln.<br />

Ein entsprechender Ausweis kann über die Geschäftsstelle der<br />

Deutschen Gesellschaft für <strong>Schmerz</strong>therapie e. V. bezogen<br />

werden:<br />

Deutsche Gesellschaft für <strong>Schmerz</strong>therapie e.V.<br />

Adenauerallee 18, 61440 Oberursel<br />

Telefon 06171 286020<br />

E-Mail: info@dgschmerztherapie.de<br />

www.dgschmerztherapie.de<br />

Opioid-Ausweis 83


Impressum<br />

Herausgeber<br />

betapharm Arzneimittel GmbH<br />

Kobelweg 95, 86156 Augsburg<br />

Telefon 0821 748810, Telefax 0821 74881420<br />

Redaktion<br />

beta Institut für<br />

angewandtes Gesundheitsmanagement gGmbH<br />

Kobelweg 95, 86156 Augsburg<br />

Text<br />

Anja Wilckens<br />

Leitung<br />

Tanja Güntner<br />

Die Informationen über Leistungsansprüche beziehen sich nicht<br />

auf private Versicherungen oder die Beihilfe für Beamte.<br />

Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.<br />

Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die<br />

Angaben in dieser Broschüre.<br />

Januar 2006<br />

84 Impressum


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