Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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<strong>Schmerz</strong><br />
& Soziales<br />
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Der vorliegenden <strong>Ratgeber</strong> „<strong>Schmerz</strong> und Soziales“ informiert<br />
umfassend zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit, Pflege und<br />
Rehabilitation.<br />
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Mit herzlichen Grüßen<br />
Dr. Wolfgang Niedermaier<br />
Geschäftsführer betapharm<br />
Horst Erhardt<br />
Geschäftsführer beta Institut<br />
Stand: Juni 2006
Chronische <strong>Schmerz</strong>en 3<br />
Soziale Auswirkungen chronischer <strong>Schmerz</strong>en 4<br />
Angehörige von <strong>Schmerz</strong>patienten 5<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 7<br />
Arbeitsunfähigkeit 7<br />
Entgeltfortzahlung 8<br />
Krankengeld 8<br />
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung 15<br />
Zuzahlungen 15<br />
Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze 17<br />
Rehabilitation 21<br />
Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation 22<br />
Anschlussheilbehandlung 25<br />
Ambulante, teilstationäre und stationäre Rehamaßnahmen 27<br />
Rehasport und Funktionstraining 29<br />
Stufenweise Wiedereingliederung 30<br />
Berufsfindung und Arbeitserprobung 32<br />
Haushaltshilfe 34<br />
Pflege 37<br />
Häusliche Krankenpflege 37<br />
Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen 39<br />
Pflegehilfsmittel 44<br />
Praktische Hinweise zur Pflege von Menschen mit chronischen <strong>Schmerz</strong>en 46<br />
Schwerbehinderung 48<br />
Schwerbehindertenausweis 49<br />
Grad der Behinderung bei Krankheiten mit chronischen <strong>Schmerz</strong>en 52<br />
Parkerleichterung 59<br />
Rente wegen Krankheit 66<br />
Sexualität und Kinderwunsch bei Opioidanwendung 69<br />
Autofahren und Führerschein 70<br />
Autofahren unter <strong>Schmerz</strong>mitteln 71<br />
Zweifel an der Fahrtauglichkeit 72<br />
Inhaltsverzeichnis 1
Urlaub und Reisen 73<br />
<strong>Schmerz</strong>mittel bei Auslandsaufenthalt 73<br />
Hinweise für eine erholsame Reise 74<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Ernährung bei Opioidanwendung 75<br />
Sport und Freizeit bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en 76<br />
<strong>Schmerz</strong>mittel und Sucht 78<br />
Adressen und Links 79<br />
Opioid-Ausweis 83<br />
Hinweis:<br />
Im Interesse einer besseren Verständlichkeit wurde bei Personenbenennungen die<br />
männliche Form gewählt. Selbstverständlich sind beide Geschlechter gemeint.<br />
2 Inhaltsverzeichnis
Chronische <strong>Schmerz</strong>en<br />
In Deutschland leiden mehrere Millionen Menschen unter<br />
chronischen <strong>Schmerz</strong>en.<br />
Der Entstehung von chronischen <strong>Schmerz</strong>en können die verschiedensten<br />
Ursachen zugrunde liegen – neben körperlichen<br />
Belangen spielen auch psychische und soziale Faktoren eine Rolle.<br />
Auch <strong>Schmerz</strong>en ohne klare Diagnose sind sehr häufig.<br />
Folgende Grunderkrankungen können zu chronischen<br />
<strong>Schmerz</strong>en führen:<br />
• Gelenkschmerzen, z. B. Morbus Bechterew,<br />
Polyarthritis, Rheuma<br />
• Bindegewebs- und Muskelschmerzen,<br />
z. B. Fibromyalgie, Myopathien<br />
• degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, z. B. Osteoporose<br />
• entzündliche Erkrankungen des Unterbauchs oder<br />
der Verdauungsorgane, z. B. Morbus Crohn<br />
• <strong>Schmerz</strong>syndrome durch fehlgeschlagene Operationen<br />
an der Wirbelsäule<br />
• Phantom- und Stumpfschmerz, z. B. CRPS (Morbus Sudeck)<br />
• Nervenschmerzen: Neuralgien und Kausalgien,<br />
z. B. Trigeminusneuralgie oder Polyneuropathie bei Diabetes<br />
• Tumorschmerzen<br />
• Psychische Erkrankungen<br />
Laut den Spitzenverbänden der Ersatzkassen wird die<br />
chronische <strong>Schmerz</strong>krankheit folgendermaßen definiert:<br />
„Chronisch schmerzkrank sind Patienten, bei denen der<br />
<strong>Schmerz</strong> seine Leit- und Warnfunktion verloren und selbstständigen<br />
Krankheitswert erlangt hat. In diesen Fällen führt<br />
das <strong>Schmerz</strong>leiden zu psychopathologischen Veränderungen.<br />
Der Patient erhebt den <strong>Schmerz</strong> zum Mittelpunkt seines<br />
Denkens und Verhaltens. Dadurch wird er seinem sozialen<br />
Umfeld entfremdet, was zu einer Vertiefung des psychopathologischen<br />
Krankheitsbildes oder zu einem algogenen<br />
Psychosyndrom führen kann. Kennzeichnend für diese<br />
chronisch schmerzkranken Patienten sind auch Behandlungsversuche<br />
über lange Zeit, welche nicht erfolgreich waren.<br />
Chronisch schmerzkrank sind auch solche Patienten, bei denen<br />
im Rahmen eines inkurablen Grundleidens der <strong>Schmerz</strong> zum<br />
beherrschenden Symptom geworden ist.“<br />
Chronische <strong>Schmerz</strong>en 3
Soziale Auswirkungen<br />
chronischer <strong>Schmerz</strong>en<br />
Chronische <strong>Schmerz</strong>patienten geraten ohne schmerzlindernde<br />
Therapie leicht in einen Kreislauf von Angst, Hoffnungslosigkeit<br />
und Depression.<br />
Dies hat soziale Auswirkungen auf das tägliche Leben:<br />
• Manche <strong>Schmerz</strong>patienten verlassen wegen ihrer starken<br />
Beschwerden das Haus nur noch, wenn es unumgänglich ist,<br />
z. B. für einen Arzt- oder Apothekenbesuch.<br />
• Wer schmerzbedingt nicht mehr gut gehen oder während<br />
eines Konzert- oder Restaurantbesuchs nicht längere Zeit<br />
sitzen kann, zieht sich schnell zurück. Die Sorge, diesen<br />
Situationen nicht mehr gewachsen zu sein, oder Bedenken,<br />
diese Dinge unter <strong>Schmerz</strong>en auch nicht genießen zu können,<br />
verstärken die Rückzugstendenzen bei <strong>Schmerz</strong>patienten.<br />
Soziale Isolation kann die Folge sein.<br />
• Sport und Hobbys werden aufgegeben, z. T. weil Bewegung<br />
unter <strong>Schmerz</strong>en nicht möglich ist, z. T. aus Schwäche und<br />
Müdigkeit, denn viele Patienten mit starken chronischen<br />
<strong>Schmerz</strong>en essen nicht genug oder schlafen sehr schlecht.<br />
• Belastend für <strong>Schmerz</strong>patienten kann der hohe<br />
Rechtfertigungsdruck für den Verlust an Fähigkeiten werden.<br />
Chronische <strong>Schmerz</strong>en sind nicht sicht- oder beweisbar, und<br />
die Gefahr, als Simulant abgetan zu werden, ist hoch.<br />
Auch die Familie des Patienten leidet oft unter der Situation.<br />
Gesunde Menschen können sich kaum in die Lage eines schmerzkranken<br />
Angehörigen hineinversetzen. Aber auch die eigene<br />
Hilflosigkeit angesichts der <strong>Schmerz</strong>en des Angehörigen ist<br />
schwer zu ertragen. Hinzu kommt, dass <strong>Schmerz</strong>patienten oft<br />
gereizt sind, die Freude am Leben verlieren und besonders nach<br />
langem Leiden keine Hoffnung auf Besserung haben. Viele<br />
<strong>Schmerz</strong>patienten werden depressiv, fühlen sich in Beruf sowie<br />
Alltag überfordert, und familiäre Konflikte häufen sich. Lange<br />
Phasen der Arbeitsunfähigkeit und daran anschließende Arbeitslosigkeit<br />
oder Erwerbsminderung sind nicht selten. Finanzielle<br />
Probleme können die Folge sein.<br />
Eine entsprechende <strong>Schmerz</strong>therapie mit dem Ziel, dem Patienten<br />
tagsüber Aktivität bei geringen <strong>Schmerz</strong>en sowie eine erholsame<br />
Nachtruhe zu ermöglichen, durchbricht diesen Kreislauf oder lässt<br />
ihn bei rechtzeitigem Einsatz gar nicht erst entstehen.<br />
4 Chronische <strong>Schmerz</strong>en
Folgende Hinweise können Betroffenen das Leben mit<br />
chronischem <strong>Schmerz</strong> erleichtern:<br />
• Führen eines <strong>Schmerz</strong>tagebuchs, um die Wirksamkeit der<br />
<strong>Schmerz</strong>therapie einzuschätzen und diese richtig anzupassen.<br />
• eventuell Überweisung zu einem <strong>Schmerz</strong>therapeuten oder<br />
in eine <strong>Schmerz</strong>klinik<br />
• Besuch einer Selbsthilfegruppe für <strong>Schmerz</strong>patienten:<br />
Austausch mit anderen Betroffenen und gegenseitiges<br />
Profitieren von Erfahrungen<br />
• im Alltag so weit wie möglich von den <strong>Schmerz</strong>en ablenken<br />
und die Konzentration auf Dinge richten, die Freude bereiten.<br />
Die bewusste und konzentrierte Beschäftigung kann helfen,<br />
die <strong>Schmerz</strong>en eine Zeit lang auszublenden.<br />
• Entspannungsübungen (siehe Kapitel „Sport und Freizeit“)<br />
lindern <strong>Schmerz</strong>en und erhöhen so die Lebensqualität.<br />
Leben mit<br />
chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />
Der Umgang mit einem <strong>Schmerz</strong>patienten hat einen gewissen<br />
Einfluss auf die Erkrankung selbst. Anteilnahme verbunden mit<br />
Motivation wirkt sich günstig aus. Dagegen können übermäßige<br />
Bemitleidung und „Bemutterung“ das <strong>Schmerz</strong>empfinden des<br />
Patienten verstärken.<br />
Es wird empfohlen, dem Patienten Zuneigung und Aufmerksamkeit<br />
zeitlich unabhängig von seinen <strong>Schmerz</strong>äußerungen zu<br />
schenken. Das ist wichtig, um den <strong>Schmerz</strong> im Leben des<br />
Patienten nicht zusätzlich zum Mittelpunkt zu machen, was<br />
durch das Erleben „starker <strong>Schmerz</strong> = Aufmerksamkeit des<br />
Partners“ leicht geschieht.<br />
Hilfreich für schmerzkranke Angehörige ist alles, was vom<br />
<strong>Schmerz</strong> ablenkt: Gespräche, gemeinsame Erlebnisse, z. B.<br />
Spaziergänge oder Gesellschaftsspiele. Wohltuend und entspannend<br />
wirken auch Massagen; der Patient erfährt damit ein<br />
positives und angenehmes Körpergefühl sowie besondere<br />
Verbundenheit zum Partner. Wichtig ist auch hier, dass die<br />
Massage nicht nur bei <strong>Schmerz</strong>äußerung, sondern beispielsweise<br />
zu festen Zeiten angeboten wird.<br />
Angehörige<br />
von <strong>Schmerz</strong>patienten<br />
Wenn ein Angehöriger schwer erkrankt ist, beeinflusst dies die<br />
gesamte Familie. Das gilt besonders für <strong>Schmerz</strong>erkrankungen,<br />
weil sie nicht immer sichtbar und selten wirklich nachfühlbar<br />
sind. Eventuell muss der gesunde Partner mehr und mehr<br />
Aufgaben übernehmen, so dass für eigene Belange und Sorgen<br />
kaum noch Raum bleibt. Umso wichtiger ist es, sich diese Zeit<br />
ganz bewusst zu nehmen. Besonders schwierig wird die Situation,<br />
Chronische <strong>Schmerz</strong>en 5
wenn die <strong>Schmerz</strong>erkrankung sehr lange anhält, Therapieerfolge<br />
ausbleiben und der Patient sich psychisch verändert. Falls durch<br />
eine Erwerbsunfähigkeit des <strong>Schmerz</strong>patienten der gewohnte<br />
Lebensstandard einer Familie sinkt oder zum Beispiel die<br />
Abzahlungsraten für ein Haus nicht mehr erbracht werden<br />
können, häufen sich möglicherweise familiäre Konflikte. Wenn<br />
die Familie diesen Belastungen nicht mehr gewachsen ist, sollte<br />
fachmännische Hilfe in Anspruch genommen werden. Familienberatungsstellen<br />
oder eine Paar- oder Familientherapie können in<br />
schwierigen Lebenszeiten Hilfestellung bieten und zerstörende<br />
Prozesse in der Partnerschaft aufhalten.<br />
Falls der <strong>Schmerz</strong>patient an Krebs leidet, sind auch psychosoziale<br />
Krebsberatungsstellen eine sinnvolle Anlaufstelle bei familiären<br />
Problemen – sofern deren Ursache in der Erkrankung liegt.<br />
Eine chronische <strong>Schmerz</strong>erkrankung wird nicht zwangsläufig zur<br />
Belastung für die Partnerschaft, sondern kann auch dazu führen,<br />
dass aus einem vielleicht oberflächlichen „nebeneinander leben“<br />
eine tief verbundene Gemeinschaft entsteht.<br />
6 Chronische <strong>Schmerz</strong>en
Arbeitsunfähigkeit und<br />
finanzielle Leistungen<br />
Schwere <strong>Schmerz</strong>en, die z. B. durch einen Bandscheibenvorfall<br />
oder durch den Verschleiß von Gelenkknorpeln entstehen, sind in<br />
Deutschland einer der häufigsten Gründe für Arbeitsunfähigkeit.<br />
Definition „Arbeitsunfähigkeit“<br />
Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall<br />
hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,<br />
aufgrund dessen der Patient seine bisherige Erwerbstätigkeit<br />
nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des<br />
Zustands weiter ausüben kann.<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
Die Beurteilung anhaltender <strong>Schmerz</strong>en und der daraus<br />
resultierenden Arbeitsunfähigkeit ist komplex. Neben Grunderkrankung<br />
und Allgemeinzustand spielt auch die psychische<br />
Stabilität des Patienten eine Rolle.<br />
Bei Anwendung von Opioiden können aufgrund möglicher<br />
Nebenwirkungen wie Sehstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen,<br />
Übelkeit und Schwindel manche <strong>Schmerz</strong>patienten<br />
ihren Beruf vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausüben.<br />
Opioidanwendung<br />
Das gilt besonders für Berufe, in denen der Patient sich selbst<br />
oder andere gefährden kann, z. B.:<br />
• Absturzgefahr bei Schwindel<br />
(Gerüstbauer, Dachdecker, Zimmerer)<br />
• Verletzungsgefahr infolge Sehstörungen<br />
(Arbeiter an laufenden Maschinen, handwerkliche Berufe,<br />
Verkehrsteilnehmer)<br />
• Fehlleistungen infolge von Müdigkeit und Aufmerksamkeitsstörungen<br />
(Heilberufe, Therapeuten, handwerkliche Berufe,<br />
Fernfahrer)<br />
Bei vorübergehender <strong>Schmerz</strong>mitteleinnahme wird eine Krankschreibung<br />
ausreichend sein, um unangenehme Folgen für<br />
<strong>Schmerz</strong>patienten weitgehend zu vermeiden. Bei dauerhaft auf<br />
starke <strong>Schmerz</strong>mittel angewiesenen Menschen kann jedoch eine<br />
Umsetzung im Betrieb oder eine Umschulung notwendig werden.<br />
Manche <strong>Schmerz</strong>patienten möchten auf die Einnahme von<br />
<strong>Schmerz</strong>mitteln verzichten, aus Sorge, infolge der Nebenwirkungen<br />
nicht mehr arbeiten gehen zu dürfen. Menschen mit<br />
chronisch starken <strong>Schmerz</strong>en erhalten durch den Verzicht auf<br />
<strong>Schmerz</strong>mittel nicht ihre Arbeitsfähigkeit, da unter solchen<br />
<strong>Schmerz</strong>en die Bewegungs- und Konzentrationsfähigkeit zu stark<br />
beeinträchtigt ist.<br />
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 7
Ziel der <strong>Schmerz</strong>behandlung ist die schnellstmögliche Wiederherstellung<br />
der Arbeitsfähigkeit, denn mit zunehmender<br />
Krankheitsdauer sinkt die Chance auf ein schmerzfreies Leben.<br />
Wenn gesetzlich pflichtversicherte Patienten über die Zeit der<br />
Entgeltfortzahlung hinaus krankgeschrieben sind, bekommen sie<br />
Krankengeld.<br />
Entgeltfortzahlung<br />
Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung und<br />
keine Leistung der Sozialversicherung.<br />
Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig<br />
Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der<br />
wöchentlichen Arbeitszeit, sofern sie ein ununterbrochenes<br />
Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben.<br />
Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt<br />
werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung<br />
beträgt 6 Wochen und wird in Höhe von 100 % des<br />
üblichen Arbeitsentgelts bezahlt.<br />
Falls während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt,<br />
verlängern sich die 6 Wochen Entgeltfortzahlung nicht.<br />
Wegen derselben Erkrankung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch<br />
nur für insgesamt 6 Wochen. Ein erneuter Anspruch<br />
besteht erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate wegen<br />
derselben Erkrankung nicht arbeitsunfähig war, d. h. berufstätig<br />
war oder als Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.<br />
Dieselbe Erkrankung bedeutet, dass sie auf derselben Ursache und<br />
demselben Grundleiden beruht.<br />
Falls der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet und die<br />
Krankenkasse noch nicht zahlt, keine Einkünfte oder kein verwendbares<br />
Vermögen zur Verfügung stehen, ist es sinnvoll, sich<br />
bezüglich finanzieller Hilfen an das Sozialamt oder die Agentur<br />
für Arbeit zu wenden.<br />
Krankengeld<br />
Gesetzlich pflichtversicherte <strong>Schmerz</strong>patienten, die länger als<br />
6 Wochen arbeitsunfähig sind oder während der Arbeitsunfähigkeit<br />
ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten Krankengeld<br />
von der Krankenkasse.<br />
8 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, d. h. es<br />
wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr)<br />
auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.<br />
Voraussetzungen<br />
Weitere Voraussetzungen sind:<br />
• Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
• Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder<br />
• stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder<br />
Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse.<br />
• Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um<br />
eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung.<br />
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit<br />
auf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.<br />
Anspruch auf Krankengeld entsteht:<br />
• bei Krankenhausbehandlung mit der stationären Aufnahme im<br />
Krankenhaus bzw. in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen.<br />
• bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung<br />
der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.<br />
Anspruch auf Krankengeld<br />
Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf<br />
Krankengeld:<br />
• versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der<br />
Jugendhilfe<br />
• Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie<br />
zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem<br />
Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei<br />
Anspruch auf Übergangsgeld<br />
• Studenten, in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters<br />
oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres<br />
• Praktikanten<br />
• Familienversicherte<br />
• Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente,<br />
einer Vollrente wegen Alters, eines<br />
Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, eines<br />
versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts<br />
• Bezieher von Arbeitslosengeld II<br />
Kein Anspruch<br />
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 9
Mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf<br />
Krankengeld. Wurden für eine gewisse Zeit gleichzeitig Rente und<br />
Krankengeld gezahlt, so fordert die Krankenkasse das Krankengeld<br />
zurück. Der Versicherte darf unter Umständen lediglich den<br />
Teil des Krankengelds behalten, der über die Rente hinausging<br />
(so genannter Spitzbetrag).<br />
Freiwillig Versicherte<br />
Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Krankengeld<br />
für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen<br />
oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen,<br />
je nachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat.<br />
Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen<br />
über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Krankengeld.<br />
Höhe des Krankengelds<br />
Die Höhe des Krankengelds beträgt<br />
• 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />
(so genanntes regelmäßiges Bruttoentgelt),<br />
• maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.<br />
Definition „regelmäßig“<br />
Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt<br />
wurden oder ausfielen, bleiben beim „regelmäßigen“ Entgelt<br />
unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld<br />
oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig<br />
wiederkehrend geleistet werden, zum „regelmäßigen“ Bruttoentgelt.<br />
Höchstbetrag des Krankengelds<br />
Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze<br />
wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen<br />
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist<br />
2006 ein Betrag von 118,75 € (= Beitragsbemessungsgrenze<br />
42.750,- € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses<br />
Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 83,13 € täglich<br />
betragen.<br />
10 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen<br />
Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat<br />
gezahlt.<br />
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird<br />
Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.
Die Dauer des Krankengeldes wegen derselben Krankheit beträgt<br />
maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von 3 Jahren<br />
ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.<br />
Dauer<br />
Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der<br />
Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei<br />
jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung<br />
beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen<br />
nebeneinander laufen.<br />
„Dieselbe Krankheit“ heißt: identische Krankheitsursache. Dazu<br />
zählen Krankheitsschübe (z. B. bei Morbus Bechterew) oder<br />
Folgeerkrankungen einer nicht ausgeheilten Grunderkrankung.<br />
Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der<br />
Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei<br />
maximal 78 Wochen.<br />
Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte<br />
wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen<br />
bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld<br />
wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:<br />
• erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,<br />
• mindestens 6 Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen<br />
dieser Krankheit und<br />
• mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung<br />
zur Verfügung stehend.<br />
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch<br />
besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie<br />
Bezugszeiten von Krankengeld angesehen.<br />
Erneuter Anspruch<br />
auf Krankengeld wegen<br />
derselben Krankheit<br />
Beispiel<br />
Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers<br />
dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3<br />
Entgeltfortzahlungsgesetz). Das heißt: Der Anspruch auf<br />
Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V).<br />
Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung<br />
werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten<br />
behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen<br />
abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird.<br />
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 11
!<br />
Praxistipp<br />
Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers<br />
das Entgelt nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3<br />
Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei<br />
Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld<br />
nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der<br />
Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber<br />
auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.<br />
Ruhen des Anspruchs<br />
Der Anspruch auf Krankengeld ruht:<br />
• bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt.<br />
Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgeltfortzahlungsG)<br />
bis zu 6 Wochen. Wenn das Arbeitsentgelt<br />
niedriger als das Krankengeld ist, wird die Differenz als<br />
Krankengeld geleistet. Nicht darunter fallen Zuschüsse zum<br />
Krankengeld, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das<br />
Nettoeinkommen nicht übersteigen.<br />
• bei Inanspruchnahme von Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)<br />
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)<br />
bis zum dritten Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht,<br />
wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit<br />
eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer<br />
versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung während<br />
der Elternzeit errechnet wird.<br />
• bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,<br />
Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; auch<br />
bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit.<br />
• bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld.<br />
• solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht<br />
gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn<br />
der Arbeitsunfähigkeit.<br />
Kürzung des Krankengelds<br />
Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der<br />
• Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder<br />
Landabgabenrente, jeweils aus der Alterssicherung der<br />
Landwirte<br />
• Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung<br />
• Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
(früher: Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit)<br />
• Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute<br />
soweit die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder<br />
stationären Behandlung zuerkannt wird.<br />
12 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Wenn eine der genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der<br />
Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere<br />
Rückzahlungen.<br />
Wegfall des Krankengelds bei Antrag auf Reha<br />
Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem<br />
Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die<br />
Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen,<br />
um einen Antrag auf Rehamaßnahmen zu stellen.<br />
!Praxistipp<br />
Wegfall des Krankengelds<br />
Wegfall des Krankengelds bei Antrag auf Rente<br />
Wird ein Patient, der Krankengeld bezieht, von der Krankenkasse<br />
aufgefordert, einen Antrag auf abgestufte Erwerbsminderungsrente<br />
zu stellen, wird die Krankengeldzahlung eingestellt und von<br />
der Agentur für Arbeit auf Antrag im Sinne der so genannten<br />
„Nahtlosigkeit“ eine Sonderform des Arbeitslosengelds bei<br />
Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Der Patient muss dazu nicht arbeitslos<br />
sein.<br />
Es liegt beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen im<br />
Ermessen der Krankenkasse, ob sie den Wegfall des Krankengelds<br />
plant und den Versicherten auffordert, innerhalb von 10 Wochen<br />
einen Antrag auf Reha oder Rente zu stellen.<br />
Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht<br />
nach, entfallen mit Ablauf der Frist sowohl der Anspruch auf<br />
Krankengeld als auch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse.<br />
Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf<br />
Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf, nicht<br />
jedoch die Mitgliedschaft.<br />
Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit<br />
innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung)<br />
ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig,<br />
dann endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Dieser Vorgang wird auch Aussteuerung genannt.<br />
Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor<br />
der Aussteuerung darüber. Damit weiter ein Anspruch auf<br />
medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig, weiterhin Mitglied<br />
der Krankenkasse zu bleiben.<br />
Aussteuerung<br />
Es gibt folgende Möglichkeiten:<br />
• freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse<br />
• Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann/die Ehefrau<br />
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist)<br />
• Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit,<br />
einer Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der<br />
Nahtlosigkeit<br />
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 13
!<br />
Praxistipp<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Ist abzusehen, dass der Krankengeldbezug endet, sollte sich der<br />
Betroffene unbedingt rechtzeitig mit der Krankenkasse in<br />
Verbindung setzen, um den künftigen Versicherungsschutz zu<br />
klären.<br />
Ansprechpartner sind die Krankenkassen.<br />
14 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Durch häufige Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und<br />
Hilfsmitteln fallen bei chronisch schmerzkranken Patienten<br />
verschiedene Zuzahlungen an.<br />
Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden<br />
Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.<br />
Zuzahlungen<br />
Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt<br />
oder Psychotherapeut.<br />
Praxisgebühr<br />
Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei<br />
• Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal,<br />
• Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen,<br />
Schwangerschafts-, Zahnvorsorge, Gesundheits-Check-up ab<br />
dem 35. Lebensjahr, Schutzimpfungen sowie bei<br />
• Überschreiten der Belastungsgrenze.<br />
Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung (umgangssprachlich<br />
„Rezeptgebühr“): 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal<br />
10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels.<br />
Arzneimittel<br />
Preis/Kosten<br />
Zuzahlung<br />
bis 5,– €<br />
Preis = Zuzahlung<br />
5,01 € bis 50,– € 5,– €<br />
50,– € bis 100,– € 10 % des Preises<br />
ab 100,– € 10,– €<br />
Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die<br />
meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,– €,<br />
in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.<br />
Verbandmittel<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.<br />
Heilmittel<br />
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 15
Hilfsmittel<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– € , maximal 10,– €.<br />
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung<br />
10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.<br />
Häusliche Krankenpflege<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im<br />
Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.<br />
Soziotherapie<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,–, € maximal<br />
10,– €.<br />
Haushaltshilfe<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal<br />
10,– €.<br />
Krankenhausbehandlung,<br />
Anschlussheilbehandlung<br />
Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro<br />
Kalenderjahr.<br />
Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund<br />
Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.<br />
Ambulante und stationäre<br />
Leistungen zur Rehabilitation<br />
Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche<br />
Begrenzung.<br />
28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen<br />
Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre<br />
Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen<br />
dauert.<br />
Fahrtkosten<br />
Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,- €, maximal<br />
10,- €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt.<br />
Nicht befreiungsfähige<br />
Zuzahlungen<br />
Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung<br />
nicht berücksichtigt:<br />
• Zahnersatz<br />
Die Krankenkasse übernimmt:<br />
50 % der Regelversorgungskosten,<br />
60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge,<br />
65 % der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge.<br />
Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim<br />
Zahnersatz besondere Härtefallregelungen.<br />
• Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen<br />
20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kieferchirurgische<br />
Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt der<br />
Versicherte voll.<br />
16 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronisch<br />
Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommen<br />
und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen<br />
Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze<br />
liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens.<br />
Frühere Regelungen wie Sozialklausel, Härtefälle und Überforderungsklausel<br />
gelten seit 1.1.2004 nicht mehr.<br />
Zuzahlungsbefreiung bei<br />
Erreichen der<br />
Belastungsgrenze<br />
Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen<br />
zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben<br />
muss(te).<br />
Voraussetzungen<br />
Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familien–<br />
bruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem<br />
Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen<br />
aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen<br />
Haushalt leben.<br />
Berechnung<br />
„Angehörige" des Versicherten sind:<br />
• Ehepartner<br />
• Kinder, die familienversichert sind<br />
• eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />
(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)<br />
• sonstige Angehörige nach § 7 Abs.2 KVLG<br />
(Krankenversicherung der Landwirte)<br />
Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichen<br />
verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen<br />
Lebensgemeinschaft.<br />
Kinder des Versicherten müssen dabei familienversichert sein.<br />
Dasselbe gilt bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.<br />
Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein<br />
Freibetrag abgezogen:<br />
• für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Angehörigen des Versicherten 4.410,– €<br />
(= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)<br />
• nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der<br />
Landwirte: für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt<br />
lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen<br />
gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 2.940,– €<br />
(= 10 % der jährlichen Bezugsgröße).<br />
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 17
• für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des eingetragenen<br />
gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.648,– €<br />
• für das erste Kind eines allein erziehenden Versicherten⇔<br />
4.410,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)<br />
• für jedes weitere Kind eines allein erziehenden Versicherten<br />
3.648,– €<br />
Einnahmen zum Lebensunterhalt sind:<br />
• Altersrenten<br />
• Arbeitsentgelt<br />
• Krankengeld<br />
• Arbeitslosengeld<br />
• Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit)<br />
• Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und<br />
Verpachtung<br />
• Witwen- oder Witwerrente und andere Renten wegen Todes<br />
(Rente)<br />
• Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt<br />
(Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartner). Nicht hierzu zählen Partner<br />
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem<br />
SGB XII, von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und<br />
bei Erwerbsminderung und bei Heimbewohnern, die Leistungen<br />
vom Sozialamt bekommen, wird jeweils nur der Regelsatz des<br />
Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte<br />
Bedarfsgemeinschaft gezählt.<br />
Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen,<br />
die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf<br />
abdecken sollen, wie z. B.:<br />
• Pflegegeld (von Pflegeversicherung, Sozialhilfe oder<br />
Unfallversicherung)<br />
• Blindenzulage<br />
• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)<br />
• Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner<br />
• Beschädigten-Grundrente nach dem BVG<br />
• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG<br />
• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht<br />
• Kindergeld<br />
18 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, d. h.<br />
es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen<br />
seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben,<br />
zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen<br />
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.<br />
Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der o.g. Bruttoeinnahmen im<br />
Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie<br />
sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in<br />
einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalenderjahres<br />
eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von der<br />
Krankenkasse zurückerstattet.<br />
Zuzahlungsbefreiung/<br />
Rückerstattung der Zuzahlung<br />
Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein<br />
Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von<br />
Zuzahlungen sammeln können.<br />
Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb der<br />
Patient immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollte, da<br />
nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres<br />
auflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die<br />
„Belastungsgrenze“ erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse<br />
in Verbindung setzen.<br />
Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurückerstatten,<br />
die die „2 %-Belastungsgrenze“ übersteigen. Bei<br />
Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres auch<br />
eine Zuzahlungsbefreiung bescheinigt.<br />
Quittungsheft<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Definition „schwerwiegend chronisch krank“<br />
Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstens<br />
ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal<br />
pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet und mindestens<br />
eines der folgenden Kriterien erfüllt:<br />
• Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3<br />
• ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder<br />
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens<br />
60 % (Schwerbehinderte)<br />
• eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder<br />
psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie,<br />
Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne<br />
die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher<br />
Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der<br />
Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder<br />
eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu<br />
erwarten ist<br />
Sonderregelung für<br />
chronisch Kranke<br />
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 19
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden<br />
Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs–<br />
grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als<br />
1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für<br />
Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der Bruttoeinnahmen im<br />
Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke,<br />
sein Ehepartner und die familienversicherten Kinder für den Rest<br />
des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr–<br />
betrag von der Krankenkasse zurück.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,<br />
dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen<br />
für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt ggf. eine<br />
Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse<br />
mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine<br />
Zuzahlungen mehr leisten müssen.<br />
Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die<br />
weitere Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der<br />
Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.<br />
Sonderregelung für Pflegebedürftige<br />
Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 oder 3 müssen einen jähr–<br />
lichen Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden<br />
chronischen Erkrankung nicht mehr vorlegen.<br />
Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger<br />
Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial–<br />
hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands<br />
(Regelsätze der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger<br />
zahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 70,– € zu, ein chronisch<br />
kranker Sozialhilfeempfänger ca. 35,– €.<br />
Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim<br />
Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen,<br />
nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die „1 %- bzw. 2 %-<br />
Grenze“ erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung<br />
erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zu–<br />
ständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (West/Ost: 82,80 € /<br />
79,40 € bzw. bei chronisch Kranken West/Ost: 41,40 € /<br />
39,70 €) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist.<br />
Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in<br />
monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des<br />
Heimbewohners verrechnet.<br />
20 Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Rehabilitation<br />
Krankheiten, die mit schweren <strong>Schmerz</strong>en verbunden sind,<br />
bedürfen häufig der medizinischen Rehabilitation.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).<br />
Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den<br />
Bezug von Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit)<br />
zu verhindern oder zu verzögern.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer und<br />
komplexer Bereich, für den sämtliche Versicherungsträger zuständig<br />
sein können.<br />
Die wichtigsten Leistungen der Rehabilitation sind:<br />
• medizinische Leistungen zur Rehabilitation<br />
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
• ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe<br />
• sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Für <strong>Schmerz</strong>patienten können aus diesen Leistungen<br />
folgende Maßnahmen relevant sein:<br />
• ambulante Rehamaßnahmen<br />
• teilstationäre Rehamaßnahmen<br />
• stationäre Rehamaßnahmen<br />
(umgangssprachlich „Kuren“ genannt)<br />
• Rehasport und Funktionstraining<br />
• stufenweise Wiedereingliederung<br />
• Berufsfindung und Arbeitserprobung<br />
Zuständig sind nahezu alle Träger der Sozialversicherung. Sie<br />
übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen und nach<br />
ärztlicher Verordnung die Kosten für medizinische Rehabilitation.<br />
Der Träger, der die vorhergehenden medizinischen Leistungen<br />
erbracht hat, ist möglichst auch für die Rehabilitation zuständig<br />
(so genannter Grundsatz der Einheitlichkeit der Trägerschaft).<br />
Zuständigkeit<br />
Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit:<br />
• Die Krankenkasse<br />
übernimmt die Kosten einer medizinischen Rehabilitation,<br />
soweit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der<br />
Gesundheit geht.<br />
Rehabilitation 21
• Die Berufsgenossenschaften<br />
zahlen, wenn die medizinische Rehabilitation aufgrund eines<br />
Unfallversicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder<br />
Berufskrankheit) notwendig wird.<br />
• Die Rentenversicherungsträger<br />
übernehmen die Kosten einer medizinischen Rehabilitation,<br />
wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon<br />
gemindert ist und durch die medizinische Rehabilitation<br />
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.<br />
Allgemeines zu<br />
medizinischen Leistungen<br />
der Rehabilitation<br />
Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation.<br />
Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder<br />
Besserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet sind und vorwiegend<br />
die Durchführung medizinischer Leistungen erfordern.<br />
Antrag auf medizinische<br />
Rehamaßnahmen<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Der Patient muss die medizinische Rehamaßnahme beim zuständigen<br />
Träger beantragen. Erforderlich sind eine ärztliche<br />
Bescheinigung, Arztbericht(e) und möglichst ein vom Patienten<br />
selbst verfasstes Schreiben. Der Leistungsumfang bei ambulanten,<br />
teilstationären und stationären Rehamaßnahmen liegt im Ermessen<br />
der Krankenkasse bzw. des Renten- oder Unfallversicherungsträgers<br />
und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt.<br />
Seit 1.4.2004 sind neue Rehabilitations-Richtlinien in Kraft. Der<br />
behandelnde Arzt muss bei der Krankenkasse einen Antrag auf<br />
„Einleitung zur Rehabilitation oder alternative Angebote“ stellen.<br />
Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und<br />
sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die<br />
„Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ zugeschickt. Falls<br />
der Antrag bei einem anderen Kostenträger gestellt werden muss<br />
(z. B. Berufsgenossenschaft, Rentenversicherungsträger), wird dies<br />
von der Krankenkasse mitgeteilt.<br />
Bis zum 31.3.2006 (Übergangsfrist) dürfen noch alle Vertragsärzte<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen, ab dann<br />
nur noch dafür qualifizierte Ärzte.<br />
Eigentlich genügt bei den Anträgen für Rehamaßnahmen die<br />
Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (Internationale<br />
Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur<br />
Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen<br />
Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert<br />
es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger,<br />
wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung<br />
beigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK über das<br />
ärztliche Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung<br />
einlädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen.<br />
22 Rehabilitation
Ambulante medizinische Rehamaßnahmen werden auf den<br />
Urlaub angerechnet, außer wenn Arbeitsunfähigkeit bescheinigt<br />
ist. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
durch den Arbeitgeber.<br />
(Teil-)Stationäre medizinische Rehamaßnahmen dürfen nicht auf<br />
den Urlaub angerechnet werden. Deshalb besteht auch Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.<br />
Urlaub<br />
Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant,<br />
teilstationär oder stationär – muss in der Regel eine Wartezeit<br />
von 4 Jahren liegen.<br />
Ausnahmen macht die Krankenkasse bei medizinisch dringender<br />
Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten<br />
des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet<br />
werden.<br />
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehamaßnahmen<br />
vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, z. B. bei onkologischen<br />
Nachsorgeleistungen oder wenn vorzeitige Leistungen aus<br />
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil<br />
ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit<br />
zu rechnen ist.<br />
Wartezeit<br />
Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen bei den meisten<br />
medizinischen Rehamaßnahmen Zuzahlungen leisten, welche je<br />
nach Kostenträger unterschiedlich ausfallen.<br />
Bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung, Kinderheilbehandlungen<br />
sowie bei Bezug von Übergangsgeld wird keine Zuzahlung<br />
fällig.<br />
Zuzahlung<br />
Die Zuzahlung bei medizinischen Rehamaßnahmen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung beträgt in der Regel 10,– € pro<br />
Tag:<br />
• Bei stationären Rehamaßnahmen ohne zeitliche Begrenzung.<br />
• Bei einer ambulanten Rehamaßnahme, die länger als<br />
42 Behandlungstage dauert oder bei einer stationären<br />
Rehamaßnahme über 6 Wochen, muss für maximal 28 Tage<br />
zugezahlt werden.<br />
• Bei einer Anschlussheilbehandlung werden im selben<br />
Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte<br />
oder stationäre Rehamaßnahmen angerechnet,<br />
so dass für längstens 28 Tage zugezahlt werden muss.<br />
Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der<br />
Belastungsgrenze möglich. Näheres dazu ist im Kapitel „Zuzahlungsbefreiung<br />
bei Erreichen der Belastungsgrenze“ zu finden.<br />
Rehabilitation 23
Die Zuzahlung bei medizinischen Rehamaßnahmen der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bei stationären<br />
Rehamaßnahmen in der Regel 10,– € pro Tag:<br />
• Bei einer stationären Rehamaßnahme muss für längstens<br />
42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zugezahlt werden.<br />
• Bei einer Anschlussheilbehandlung muss für längstens<br />
14 Tage zugezahlt werden.<br />
• Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für<br />
stationäre Behandlung an den Rentenversicherungsträger<br />
sowie für die Krankenhausbehandlung, die einer Anschlussheilbehandlung<br />
vorausgegangen ist, werden angerechnet.<br />
• Wenn der Versicherte mehrmals in einem Jahr stationär<br />
behandelt wird, werden die Tage der Zuzahlung an die<br />
Krankenkasse für Krankenhausbehandlung, ambulante und<br />
stationäre Rehamaßnahmen sowie Anschlussheilbehandlung<br />
angerechnet.<br />
Ambulante und teilstationäre Rehamaßnahmen sind zuzahlungsfrei.<br />
Zuzahlungsbefreiung<br />
in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen liegt es im Ermessen der<br />
Rentenversicherungsträger, den Versicherten vollständig oder<br />
teilweise von der Zuzahlung zu befreien.<br />
Vollständig befreit von der Zuzahlung sind Personen,<br />
• deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen maximal<br />
980,- € beträgt oder<br />
• die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe beziehen,<br />
unabhängig von Art und Höhe dieser Leistung.<br />
Teilweise befreit von der Zuzahlung sind Personen,<br />
• deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und<br />
• die ein Kind haben oder<br />
• die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte sie pflegt und<br />
deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann oder<br />
• deren Ehegatte pflegebedürftig ist.<br />
Die Zuzahlung richtet sich dann nach folgender Tabelle:<br />
Monatliches Nettoeinkommen Zuzahlung<br />
bis 980,– € keine<br />
ab 981,– € 8,– €<br />
ab 1.020,– € 8,50 €<br />
ab 1.080,– € 9,– €<br />
ab 1.140,– € 9,50 €<br />
ab 1.200,– € 10,– €<br />
24 Rehabilitation
Antrag auf Zuzahlungsbefreiung<br />
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann die Befreiung von<br />
der Zuzahlung beantragt werden. Dem Antrag sind eine Entgeltbescheinigung<br />
des Arbeitgebers oder eine behördliche<br />
Bescheinigung (Rentenbescheid) und ggf. weitere Hinzuverdienstbescheinigungen<br />
beizufügen.<br />
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine im unmittelbaren<br />
Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante<br />
Operation erforderliche Weiterbehandlung in einer spezialisierten<br />
Reha-Einrichtung. Eine Anschlussheilbehandlung muss in der<br />
Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen,<br />
möglichst jedoch direkt im Anschluss an einen Krankenhaus-<br />
Aufenthalt. Sie muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger<br />
beantragt werden. Die Genehmigung einer Anschlussheilbehandlung<br />
hängt von unterschiedlichen Indikationen ab,<br />
deshalb muss die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des<br />
zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten sein.<br />
Anschlussheilbehandlung<br />
AHB-Indikationsgruppen sind:<br />
• Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs<br />
• Krankheiten der Gefäße<br />
• Entzündlich-rheumatische Erkrankungen<br />
• Degenerativ-rheumatische Erkrankungen und Zustand nach<br />
Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen<br />
• Gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach<br />
Operationen an den Verdauungsorganen<br />
• Stoffwechselkrankheiten<br />
• Krankheiten und Zustand nach Operationen an den<br />
Atmungsorganen<br />
• Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an<br />
Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata<br />
• Neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen<br />
an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven<br />
• Bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen<br />
• Gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen<br />
Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist, verloren gegangene<br />
Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen<br />
und den Patienten wieder an die Belastungen des<br />
Alltags- und Berufslebens heranzuführen.<br />
Ziel<br />
Rehabilitation 25
Antrag<br />
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) muss von den behandelnden<br />
Krankenhausärzten eingeleitet werden. Nach der Entlassung ist es<br />
für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich, eine<br />
Anschlussheilbehandlung zu begründen.<br />
Eine Anschlussheilbehandlung muss unmittelbar (i. d. R. innerhalb<br />
von 14 Tagen) nach Krankenhausentlassung angetreten werden.<br />
Kostenträger<br />
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschlussheilbehandlung,<br />
wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung<br />
die Wiedererlangung der Gesundheit ist.<br />
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten, wenn<br />
das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiederherstellung<br />
der Arbeitsfähigkeit ist. Außerdem gelten die rentenrechtlichen<br />
Voraussetzungen zur Rehabilitation.<br />
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten nach einem<br />
Arbeitsunfall, Wegeunfall oder nach der Behandlung einer<br />
Berufskrankheit.<br />
In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers ein.<br />
Dauer<br />
Die Kosten werden für eine Dauer von 3 bis 4 Wochen übernommen.<br />
Eine Verlängerung ist möglich, wenn die behandelnden<br />
Ärzte der Rehaklinik die Verlängerung medizinisch-therapeutisch<br />
begründen.<br />
Wahl der Reha-Einrichtung<br />
Der Krankenhausarzt schlägt eine Reha-Einrichtung vor. Soll die<br />
Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss<br />
der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch<br />
begründen. Dies ist allerdings nur in wenigen Fällen möglich.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Das „Handbuch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen“ enthält einen<br />
Überblick über rund 1.400 Reha-Kliniken. Es erscheint jedes Jahr<br />
im Verlag MMI und liegt bei Ärzten und Beratungsstellen aus. Die<br />
Informationen stehen auch im Internet unter www.betanet.de ><br />
Rehakliniken.<br />
26 Rehabilitation
Ansprechpartner sind die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger,<br />
Berufsgenossenschaften und das Sozialämter.<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Die folgenden Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation<br />
kommen bei schmerzkranken Patienten häufig zum Einsatz.<br />
Ambulante, teilstationäre<br />
und stationäre<br />
Rehamaßnahmen<br />
Eine ambulante Rehamaßnahme führt der Patient wohnortnah<br />
durch. Er wohnt und isst dabei in der Regel zu Hause, nicht in der<br />
Reha-Einrichtung. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer<br />
Vorrang vor einer stationären.<br />
Ambulante Rehamaßnahmen<br />
Voraussetzungen für ambulante Rehamaßnahmen sind:<br />
• Eine ambulante Krankenbehandlung reicht für den<br />
angestrebten Rehaerfolg nicht aus.<br />
• Die Rehamaßnahme ist aus medizinischen Gründen<br />
erforderlich.<br />
• Die ambulanten Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit<br />
Versorgungsvertrag oder in wohnortnahen Einrichtungen<br />
mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher<br />
Versorgung durchgeführt.<br />
Voraussetzungen<br />
Die ambulante Rehamaßnahme dauert längstens 20 Behandlungstage.<br />
Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen<br />
möglich.<br />
Dauer<br />
Bei der teilstationären Rehamaßnahme kommt der Patient<br />
morgens in die behandelnde Einrichtung und verlässt diese<br />
abends wieder. Er nimmt die Mahlzeiten in der Einrichtung ein,<br />
auch stehen Ruheräume zur Verfügung. Eine teilstationäre<br />
Rehamaßnahme ist nur dann möglich, wenn es eine wohnortnahe<br />
Einrichtung gibt, welche die Behandlung leisten kann.<br />
Teilstationäre Rehamaßnahmen<br />
Rehabilitation 27
Voraussetzungen<br />
Dauer<br />
Voraussetzungen für teilstationäre Rehamaßnahmen:<br />
• Aus medizinischen Gründen reicht eine ambulante Rehamaßnahme<br />
nicht aus, eine stationäre Rehamaßnahme ist<br />
jedoch nicht unbedingt erforderlich.<br />
• Die Durchführung einer teilstationären Rehamaßnahme<br />
muss vom jeweiligen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />
(MDK) oder des Rentenversicherungsträgers<br />
genehmigt werden.<br />
• Die teilstationäre Rehamaßnahme wird in einer wohnortnahen<br />
Einrichtung mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger<br />
und wirtschaftlicher Versorgung durchgeführt.<br />
Sie dauern längstens 3 Wochen.<br />
Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.<br />
Stationäre Rehamaßnahmen<br />
Voraussetzungen<br />
Dauer<br />
Bei stationären Rehamaßnahmen wohnt der Patient für die Zeit<br />
der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung. Landläufig<br />
wird die stationäre Rehabilitation auch als „Kur“ bezeichnet.<br />
Voraussetzungen für stationäre Rehamaßnahmen:<br />
• Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme<br />
reicht nicht aus.<br />
• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen<br />
erforderlich.<br />
• Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit<br />
Versorgungsvertrag durchgeführt.<br />
Sie dauern längstens 3 Wochen.<br />
Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.<br />
Wahl der<br />
Reha-Einrichtung<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden,<br />
muss der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch<br />
begründen. Im Falle von <strong>Schmerz</strong>patienten käme zum Beispiel<br />
eine Rehaklinik in Frage, welche sich auf die Behandlung chronischer<br />
<strong>Schmerz</strong>en spezialisiert hat. Auch der Patient kann die<br />
Auswahl der Reha-Einrichtung beeinflussen, zum Beispiel aus<br />
Erfahrungs- oder religiösen Gründen.<br />
Der Kostenträger kann auf diesen Wunsch eingehen, ist aber nicht<br />
dazu verpflichtet. Je plausibler die Begründung, desto größer die<br />
Chance auf Zustimmung.<br />
28 Rehabilitation
Bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en richten sich Rehasport und<br />
Funktionstraining oft auf die Grunderkrankung aus, denn eine<br />
Verbesserung der Grunderkrankung kann auch die chronischen<br />
<strong>Schmerz</strong>en reduzieren.<br />
Rehasport und<br />
Funktionstraining<br />
Als Rehasport gelten zum Beispiel bewegungstherapeutische<br />
Übungen. Sie dienen der Stärkung von Ausdauer, Koordination,<br />
Flexibilität, Kraft und psychischer Leistungsfähigkeit. Hierzu<br />
zählen unter anderem Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen,<br />
Bewegungsspiele in Gruppen.<br />
Rehasport<br />
Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik<br />
und der Ergotherapie gezielt auf körperliche<br />
Strukturen (Muskeln, Gelenke etc.) und wird unter Anleitung und<br />
Überwachung vor allem durch Krankengymnasten durchgeführt.<br />
Funktionstraining ist immer organorientiert, es dient dem<br />
Erhalt von Funktionen, der Beseitigung oder Verbesserung von<br />
Funktionsstörungen sowie dem Hinauszögern von Funktionsverlusten<br />
einzelner Organsysteme oder Körperteile. Es ist angezeigt<br />
z. B. bei degenerativen und entzündlichen Veränderungen<br />
der Bewegungsorgane wie Rheuma und Osteoporose. Als<br />
Funktionstraining gelten z. B. auch Trocken- und Wassergymnastik.<br />
Funktionstraining<br />
Kostenträger sind die Rentenversicherungsträger, die Berufsgenossenschaften,<br />
die Krankenkassen und die Agenturen für<br />
Arbeit (ehemals Arbeitsämter).<br />
Rehasport wird bei Bedarf als ergänzende Leistung zur Rehabilitation<br />
ärztlich verordnet.<br />
Die Verordnung ist von einem Arzt zu erstellen, der das Leiden<br />
und dessen Folgen behandelt.<br />
Kostenträger<br />
Sie soll enthalten:<br />
• Diagnose<br />
• Gründe für die Notwendigkeit des Reha-Sports<br />
• Dauer und Anzahl der wöchentlich notwendigen<br />
Übungseinheiten<br />
• Empfehlung zur Auswahl der geeigneten Sportart in<br />
Gruppen unter ärztlicher Betreuung<br />
Der Vordruck „Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport/Funktionstraining“<br />
ist bei Sportvereinen, Ärzten und den<br />
zuständigen Leistungsträgern erhältlich.<br />
Antrag<br />
Rehabilitation 29
Zuständigkeit<br />
Wenn während einer Leistung zur Reha die medizinische Notwendigkeit<br />
einer Rehasport-Maßnahme festgestellt wird, vermerkt<br />
der Arzt der Behandlungsstätte dies im so genannten<br />
„Abschlussbericht“. Wenn der am Heimatort behandelnde Arzt<br />
dieser Empfehlung zustimmt, kann der Patient Rehasport oder<br />
Funktionstraining in Anspruch nehmen. Der Rehasport muss<br />
innerhalb von 3 Monaten nach der Rehamaßnahme beginnen.<br />
Kostenträger sind in der Regel die Rentenversicherungsträger.<br />
Die Berufsgenossenschaften übernehmen Rehasport und<br />
Funktionstraining im Anschluss an medizinische Maßnahmen,<br />
vorausgesetzt, es liegt ein Unfallversicherungsfall vor (Arbeitsunfall,<br />
Berufskrankheit).<br />
Geht dem Rehasport oder Funktionstraining keine Leistung zur<br />
Reha voraus, ist die Krankenkasse zuständig.<br />
Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter<br />
Umständen das Sozialamt für die Kosten auf und orientiert sich<br />
dabei an der Kostenübernahme durch die Krankenkasse.<br />
Dauer<br />
Rehasport bzw. Funktionstraining dauert<br />
• in der Rentenversicherung in der Regel 6 Monate,<br />
bei medizinischer Erforderlichkeit längstens 12 Monate.<br />
• in der Unfallversicherung in der Regel unbegrenzt.<br />
• in der gesetzlichen Krankenversicherung bei bestimmten<br />
Erkrankungen bis zu 36 Monate.<br />
Danach kann der Arzt eine neue Verordnung ausstellen.<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Die Adressen von Reha-Sportgruppen in der Region sind bei den<br />
Krankenkassen zu erfragen. Diese haben eine Übersicht über die<br />
Sportvereine und -gruppen, mit denen sie vertraglich Kostenvereinbarungen<br />
(regional unterschiedlich) getroffen haben.<br />
Stufenweise<br />
Wiedereingliederung<br />
Statistisch gesehen verliert z. B. jeder fünfte Rückenschmerzpatient<br />
in Europa seine Arbeitsstelle. Deshalb spielt besonders bei diesen<br />
Patienten die berufliche Wiedereingliederung im Anschluss an<br />
Akutbehandlung und medizinische Rehabilitation eine entscheidende<br />
Rolle beim Erhalt des Arbeitsplatzes.<br />
30 Rehabilitation
Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“)<br />
ist, arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit<br />
schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und<br />
so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Die<br />
stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der<br />
medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist in den meisten<br />
Fällen die Krankenkasse. Findet die stufenweise Wiedereingliederung<br />
jedoch im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung<br />
zur medizinischen Rehabilitation statt, dann kann hierfür auch<br />
die Agentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaft oder der<br />
Rentenversicherungsträger zuständig sein, je nachdem, wer die<br />
medizinische Reha finanziert.<br />
Voraussetzungen Krankenversicherung:<br />
• Es besteht noch Anspruch auf Krankengeld bzw.<br />
es liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor für die Dauer der<br />
Wiedereingliederungsmaßnahme.<br />
• Der Versicherte ist mit der Maßnahme einverstanden.<br />
• Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf.<br />
• Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Maßnahme<br />
einverstanden.<br />
• Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.<br />
Voraussetzungen<br />
Voraussetzungen bei anderen Kostenträgern:<br />
• Arbeitsunfähigkeit<br />
• ärztliche Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit<br />
wenigstens teilweise wieder verrichtet werden kann<br />
• medizinische Rehamaßnahme, bei der festgestellt wurde,<br />
dass eine stufenweise Wiedereingliederung notwendig ist<br />
Der Arbeitnehmer ist während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.<br />
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist<br />
abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand des<br />
Arbeitnehmers. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate.<br />
Dauer<br />
Grundsätzlich erhält der Versicherte während der stufenweisen<br />
Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse<br />
bzw. Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, der<br />
Berufsgenossenschaft oder der Agentur für Arbeit. Falls der<br />
Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt<br />
entrichtet, dann wird dies auf das Kranken- bzw. Übergangsgeld<br />
angerechnet. Es besteht allerdings keine Vergütungsfortzahlungspflicht<br />
des Arbeitgebers.<br />
Entgelt durch die<br />
Leistungsträger<br />
Rehabilitation 31
!<br />
Praxistipp<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung müssen in der<br />
Vorgehensweise bestimmte Dinge beachtet werden:<br />
• Der stufenweisen Wiedereingliederung dürfen keine<br />
medizinischen Gründe entgegenstehen.<br />
• Der Versicherte muss die stufenweise Wiedereingliederung<br />
selbst wollen.<br />
• Arzt und Patient erstellen gemeinsam einen „Wiedereingliederungsplan“<br />
(Formular hat der Arzt vorliegen), aus<br />
dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl der<br />
Patient beginnt und in welchem Zeitraum Art und Umfang<br />
der Tätigkeit gesteigert werden.<br />
• Der Antrag wird dem Arbeitgeber vorgelegt – auch von ihm<br />
hängt die stufenweise Wiedereingliederung ab: Er muss sein<br />
Einverständnis mit der Maßnahme mit einer Unterschrift<br />
bestätigen, ist dazu aber nicht verpflichtet.<br />
• Es empfiehlt sich, eine Stellungnahme des Betriebsarztes<br />
bzw. des MDK einzuholen.<br />
• Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht.<br />
Diese prüft, ob sie der Maßnahme zustimmt. Zum Teil<br />
bezieht auch die Krankenkasse den MDK mit ein.<br />
• Während der eingeschränkten Beschäftigung bleibt der<br />
Versicherte weiterhin arbeitsunfähig geschrieben.<br />
Ansprechpartner sind die Krankenkassen, die Agentur für Arbeit,<br />
die Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträger, der<br />
behandelnde Arzt sowie der Arbeitgeber.<br />
Berufsfindung<br />
und Arbeitserprobung<br />
Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den geeigneten<br />
Weg der beruflichen (Wieder-) Eingliederung zu finden. Sie zählen<br />
zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation. In der Regel<br />
geht es dabei um die Findung und Erprobung eines neuen beruflichen<br />
Umfelds. Die Maßnahmen werden meist in Berufsförderungs-<br />
und Berufsfindungswerken durchgeführt.<br />
Die Berufsfindung<br />
klärt das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung sowie die<br />
Auswirkungen der Behinderung auf eine spätere berufliche<br />
Tätigkeit des Versicherten.<br />
32 Rehabilitation
Die Arbeitserprobung<br />
soll nach weitgehender Klärung und Entscheidung für einen<br />
Beruf noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs- und<br />
Arbeitsplatzanforderungen klären.<br />
Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernehmen<br />
die Rentenversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft<br />
die Kosten. Die Krankenkasse zahlt nachrangig.<br />
Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter<br />
Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.<br />
Die Anmeldung erfolgt durch den Rehaträger in Abstimmung mit<br />
den Fachdiensten der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt).<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
• Eingliederungsplan, der vom Rehaträger zusammen mit der<br />
Agentur für Arbeit vor Ort und dem Behinderten erstellt wird<br />
• Eignungsgutachten des Fachpsychologen<br />
• ärztliche Gutachten mit Befundunterlagen<br />
• Kostenzusage des Rehaträgers<br />
Der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Berufsgenossenschaft,<br />
Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger,<br />
Krankenkasse und das Sozialamt.<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Rehabilitation 33
Haushaltshilfe<br />
Wenn für chronische <strong>Schmerz</strong>patienten der Aufenthalt in<br />
einem Krankenhaus oder einer Rehaklinik notwendig wird, stellt<br />
sich bei Vorhandensein von Kindern oft die Frage, wer sich in<br />
dieser Zeit um die Weiterführung des Haushaltes kümmert. Hier<br />
kommt die so genannte Haushaltshilfe in Betracht.<br />
Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die<br />
tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur<br />
Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z. B. Einkauf,<br />
Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dies kann eine Leistung<br />
der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der<br />
Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht<br />
Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an<br />
den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.<br />
Voraussetzungen<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine<br />
Haushaltshilfe, wenn<br />
• die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist<br />
wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen,<br />
häuslicher Krankenpflege oder medizinischer<br />
Rehabilitation und<br />
• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der<br />
Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />
oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z. B. für<br />
Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung und<br />
• keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt<br />
es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen<br />
Alters, schlechtem Gesundheitszustand, des Umfangs der<br />
Haushaltsführung etc.<br />
Wichtig ist hierbei, dass sich andere im Haushalt lebende<br />
Personen (z. B. Ehepartner, Eltern, große Kinder) nicht wegen der<br />
Weiterführung des Haushaltes von ihrer Berufstätigkeit oder<br />
Ausbildung beurlauben lassen müssen, sondern ihre berufliche<br />
oder schulische Rolle beibehalten können.<br />
Individuell mit der Krankenkasse abklären, ob und in welchem<br />
Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der<br />
Satzung festgelegt ist.<br />
Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse<br />
abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung<br />
infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist,<br />
kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege<br />
gestellt werden. Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei<br />
Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson<br />
ins Krankenhaus.<br />
34 Haushaltshilfe
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für eine<br />
Haushaltshilfe, wenn<br />
• der Versicherte aufgrund medizinischer Leistungen,<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstiger<br />
Leistungen (infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)<br />
außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und<br />
• deshalb die Weiterführung des Haushaltes nicht<br />
möglich ist und<br />
• keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt<br />
weiterführen kann und<br />
• im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der<br />
Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />
oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Der Rentenversicherungsträger übernimmt eine Haushaltshilfe<br />
als ergänzende Leistung zur Rehabilitation, wenn<br />
• der Versicherte wegen der Teilnahme an einer Rehabilitation<br />
außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist, wodurch<br />
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, und<br />
• keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt<br />
weiterführen kann und<br />
• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der<br />
Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />
oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und<br />
• der Versicherte den Haushalt bisher selbst geführt und<br />
nicht etwa eine Hausangestellte beschäftigt hat.<br />
• Außerdem sind die rentenversicherungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen zu erfüllen (Rehabilitation).<br />
Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe von der Rentenversicherung<br />
abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren<br />
Versorgung infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht<br />
gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf<br />
ambulante Familienpflege gestellt werden.<br />
Gesetzliche Rentenversicherung<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Vorrangig erbringen die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft<br />
und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, d. h., sie<br />
stellen die Haushaltskraft.<br />
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.<br />
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten<br />
oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe<br />
geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen<br />
erbringen die Leistung und rechnen dann direkt<br />
mit der Krankenkasse ab.<br />
Sachleistungserbringung<br />
Haushaltshilfe 35
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die<br />
Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener<br />
Höhe, d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt<br />
einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft<br />
übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem<br />
Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.<br />
Als „angemessen“ gilt ein täglicher Höchstbetrag (bei 8-stündiger<br />
Tätigkeit) von etwa 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße, d. h.<br />
max. 61,- € täglich (maximal 7,65 € pro Stunde). Für eine<br />
professionelle Haushaltshilfe ist dieser Satz höher.<br />
Es gibt keine Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte<br />
bis zum zweiten Grad, d. h. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder,<br />
Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern,<br />
Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/<br />
Schwägerin.<br />
Fahrtkosten und<br />
Verdienstausfall<br />
Die Krankenkasse, die Unfallversicherung und die Rentenversicherungsträger<br />
können die erforderlichen Fahrtkosten und<br />
den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum<br />
2. Grad erstatten.<br />
Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes<br />
Formular gibt es bei den Krankenkassen bzw. der<br />
Berufsgenossenschaft.<br />
Ausnahmsweise können die Berufsgenossenschaft und die<br />
Rentenversicherungsträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten<br />
für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder<br />
bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, soweit<br />
darunter der Rehaerfolg nicht leidet.<br />
Zuzahlung<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch<br />
mindestens 5,– € und höchstens 10,– €.<br />
Antragsformulare auf eine Haushaltshilfe gibt es bei der<br />
Krankenkasse, den Berufsgenossenschaften und den Rentenversicherungsträgern.<br />
Sie beraten auch bei Detailfragen und<br />
geben individuelle Auskünfte.<br />
36 Haushaltshilfe
Pflege<br />
Erkrankungen, die mit starkem <strong>Schmerz</strong> einhergehen, können je<br />
nach Verlauf und Therapie möglicherweise auch zu einer vorübergehenden<br />
oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen.<br />
Häusliche Krankenpflege bedeutet in der Regel, dass ein<br />
Patient zu Hause von einer Fachkraft gepflegt wird. Die Krankenversicherung<br />
und die Unfallversicherung stellen unter bestimmten<br />
Voraussetzungen eine häusliche Krankenpflege oder<br />
übernehmen die Kosten dafür. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe<br />
des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.<br />
Häusliche Krankenpflege<br />
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse:<br />
• Die Pflege ist ärztlich verordnet zur Sicherung der ärztlichen<br />
Behandlung.<br />
• Keine im Haushalt lebende Person kann den Patienten im<br />
erforderlichen Umfang pflegen und versorgen und<br />
• Krankenhausbehandlung ist erforderlich, aber nicht<br />
ausführbar (z. B. Bettenmangel, mangelnde Transportfähigkeit)<br />
oder wird vermieden bzw. verkürzt oder<br />
• es handelt sich um bloße Behandlungspflege, die zur<br />
Sicherung der ärztlichen Behandlungsziele erforderlich ist<br />
(z. B. falls der Arzt Injektionen in dem nötigen Umfang nicht<br />
selbst vornehmen kann) – allerdings können Grundpflege<br />
und hauswirtschaftliche Versorgung nur bis zum Eintritt von<br />
Pflegebedürftigkeit verordnet werden.<br />
Voraussetzungen<br />
Krankenhausvermeidungspflege<br />
Mögliche Dauer bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, in medizinisch<br />
begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger.<br />
Dauer<br />
Sicherungspflege<br />
Die Dauer ist abhängig von den Satzungen der Krankenkassen<br />
oder der Berufsgenossenschaft. Die Richtlinien des Bundesausschusses<br />
der Ärzte und Krankenkassen sehen keine Befristung vor.<br />
Pflege 37
Umfang<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Häusliche Pflege beinhaltet<br />
• Grundpflege, das sind: pflegerische Leistungen nicht<br />
medizinischer Art, wie z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität<br />
• Behandlungspflege, das sind: medizinische Hilfeleistungen,<br />
wie z. B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von<br />
Verbänden, Injektionen, Messen der Körpertemperatur,<br />
Spülungen und Einreibungen.<br />
• hauswirtschaftliche Versorgung, wie z. B. Einkaufen, Kochen,<br />
Putzen, Spülen, Waschen, Heizen<br />
Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen<br />
Krankenpflege seitens der Krankenkasse ist, dass auf der<br />
Verordnung des Arztes Behandlungspflege mitverordnet wird.<br />
Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung ohne Notwendigkeit<br />
von Behandlungspflege wird nicht übernommen.<br />
Sachleistungserbringung<br />
Vorrangig erbringen die Krankenkassen oder die Berufsgenossenschaften<br />
eine Sachleistung, d. h., sie stellen die Pflegekraft.<br />
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.<br />
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten<br />
oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von<br />
Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen<br />
erbringen die Leistung und rechnen dann direkt<br />
mit der Krankenkasse ab.<br />
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die<br />
Kosten für selbstbeschaffte Pflegekräfte der Sozialstationen,<br />
Krankenpflegevereine etc. von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft<br />
übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem<br />
Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.<br />
Ausnahme<br />
Ausnahmsweise erstatten die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften<br />
die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft<br />
in angemessener Höhe (d. h. in Anlehnung an das tarifliche<br />
oder übliche Entgelt einer Pflegekraft), falls:<br />
• die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege<br />
stellen kann, z. B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse<br />
eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist<br />
• die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht<br />
• die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur<br />
eine bestimmte selbst ausgewählte Kraft akzeptiert. Diese<br />
Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen,<br />
was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene<br />
Ausbildung voraussetzt.<br />
38 Pflege
Ansprechpartner sind die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Damit die Pflegekasse Leistungen übernimmt, müssen zwei<br />
Voraussetzungen erfüllt sein: Pflegebedürftigkeit und Vorversicherungszeit.<br />
Pflegebedürftigkeit<br />
und Pflegestufen<br />
Im Unterschied zur häuslichen Krankenpflege muss die Pflegebedürftigkeit<br />
für voraussichtlich 6 Monate bestehen.<br />
Definition „Pflegebedürftigkeit“<br />
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen<br />
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im<br />
Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für<br />
mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der<br />
Hilfe bedarf. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in<br />
Pflegestufen eingeteilt.<br />
Krankheiten oder Behinderungen sind:<br />
• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am<br />
Stütz- und Bewegungsapparat<br />
• Funktionsstörungen der inneren Organe oder<br />
der Sinnesorgane<br />
• Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wie<br />
Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, sowie<br />
endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen<br />
Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf<br />
des täglichen Lebens sind:<br />
• Körperpflege<br />
(z. B. Waschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darmoder<br />
Blasenentleerung)<br />
• Ernährung<br />
(z. B. mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)<br />
• Mobilität<br />
(z. B. Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen,<br />
Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der<br />
Wohnung)<br />
• hauswirtschaftliche Versorgung<br />
(z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen)<br />
Pflege 39
Hilfe besteht in der<br />
• Unterstützung bei diesen gewöhnlichen und wiederkehrenden<br />
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.<br />
• teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser<br />
Verrichtungen.<br />
• Beaufsichtigung oder Anleitung bei diesen Verrichtungen.<br />
Das bedeutet, dass z.B. die Beaufsichtigung eines Verwirrten,<br />
der nur unter Anweisung seine Zähne putzen kann, zum<br />
Hilfebedarf des Pflegebedürftigen zählt.<br />
Antrag<br />
Pflegeleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.<br />
Zwischen Antragstellung und Genehmigung können mitunter<br />
mehrere Wochen vergehen. Falls in dieser Zeit bereits eine Pflegeperson<br />
notwendig ist, muss diese selbst bezahlt werden.<br />
Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die<br />
Kosten rückwirkend zum Tag der Antragstellung in Höhe der<br />
genehmigten Leistungen. Diesbezüglich ist es wichtig, sämtliche<br />
Belege vorweisen zu können.<br />
Falls dazu kein Geld vorhanden ist:<br />
Vorübergehend kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt<br />
werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in<br />
Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags<br />
direkt mit der Krankenkasse ab.<br />
Pflegetagebuch<br />
Die Pflegekassen bieten ein Pflegetagebuch an, in das alle an der<br />
Pflege beteiligten Personen ihre Pflegezeiten und Pflegetätigkeiten<br />
eintragen. Es ist sinnvoll, dieses Pflegetagebuch<br />
2 Wochen vor Erscheinen des MDK sorgfältig zu führen. Dabei<br />
wird minutengenau festgehalten, wie viel Zeit die einzelnen<br />
Tätigkeiten im Rahmen der Pflege und hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung einnehmen. So bekommt der Pflegende einen<br />
Überblick über den gesamten Hilfebedarf und Zeitaufwand der<br />
täglichen Pflege.<br />
Das Pflegetagebuch ist in Spalten angelegt. Hinter jede<br />
pflegende Tätigkeit kann der Zeitaufwand in Minuten und die Art<br />
der Hilfe (Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, teilweise<br />
oder volle Übernahme) eingetragen werden.<br />
Als pflegende Tätigkeiten sind aufgelistet:<br />
• Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen,<br />
Mund- und Zahnpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung,<br />
Intimpflege, Wechseln von Inkontinenzartikeln<br />
40 Pflege
• Mobilität: Aufstehen vom Bett, Aufstehen vom Rollstuhl,<br />
Zubettbringen, Ankleiden, Auskleiden, Gehen/Bewegen im<br />
Haus, Stehen, Treppensteigen, Begleiten zum Arzt<br />
• Ernährung: Mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung,<br />
Füttern<br />
• hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen,<br />
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche,<br />
Waschen, Bügeln, Beheizen der Wohnung<br />
Bei der Begutachtung sollte das ausgefüllte Pflegetagebuch<br />
zusammen mit allen medizinischen Unterlagen dem MDK vorgelegt<br />
werden. Dieser sieht dann nicht nur eine „Momentaufnahme“,<br />
sondern den ständigen Hilfebedarf, was die gerechte<br />
Beurteilung vereinfacht.<br />
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />
(MDK) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Die<br />
Pflegebedürftigkeit bestimmt die Pflegestufe, die dann von der<br />
Pflegekasse festgelegt wird.<br />
Der MDK nimmt beim Pflegebedürftigen einen Begutachtungstermin<br />
wahr. Er erfasst dabei die Aufwendungen für Verrichtungen<br />
der Pflege im konkreten Fall des Pflegebedürftigen,<br />
legt in einem Gutachten fest, welche Aufwendungen erforderlich<br />
sind, und stellt einen Pflegeplan auf.<br />
Die Pflegekasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt des<br />
Gutachtens in eine Pflegestufe ein. Der Bescheid über Pflegegeld<br />
bzw. Pflegesachleistungen geht dem Antragsteller zu.<br />
Prüfung der Pflegebedürftigkeit<br />
Die Begutachtungsrichtlinien für die Pflegebedürftigkeit sind für<br />
das gesamte Bundesgebiet einheitlich und für alle Pflegekassen<br />
und MDKs verbindlich. Diese Richtlinien können beim Dienst der<br />
Spitzenverbände der Krankenkassen unter Telefon 0201 83270<br />
bestellt werden.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit<br />
und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.<br />
Pflegestufen der<br />
Pflegeversicherung<br />
Pflege 41
Pflegestufe I –<br />
erheblich Pflegebedürftige<br />
Bei Pflegestufe I besteht Hilfebedarf einmal täglich für<br />
wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege,<br />
Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche<br />
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen<br />
nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die<br />
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich<br />
im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf<br />
die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.<br />
Leistungen €<br />
Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung 205,–<br />
Monatliche Pflegesachleistungen 384,–<br />
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 384,–<br />
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–<br />
Vollstationäre Pflege monatlich 1.023,–<br />
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte<br />
und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–<br />
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte<br />
Laienhelfer 205,–<br />
Pflegestufe II –<br />
Schwerpflegebedürftige<br />
Bei Pflegestufe II besteht Hilfebedarf mindestens dreimal täglich<br />
zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den<br />
Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich<br />
mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen<br />
nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die<br />
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich<br />
im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen auf<br />
die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.<br />
Leistungen €<br />
Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 410,–<br />
Monatliche Pflegesachleistungen 921,–<br />
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 921,–<br />
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–<br />
Vollstationäre Pflege monatlich 1.279,–<br />
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte<br />
und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–<br />
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte<br />
Laienhelfer 410,–<br />
42 Pflege
Bei Pflegestufe III besteht Hilfebedarf täglich rund um die Uhr,<br />
auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der<br />
Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung.<br />
Pflegestufe III –<br />
Schwerstpflegebedürftige<br />
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen<br />
nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die<br />
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt<br />
wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon<br />
müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.<br />
Leistungen €<br />
Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 665,–<br />
Monatliche Pflegesachleistungen 1.432,–<br />
Monatliche Pflegesachleistungen im Härtefall 1.918,–<br />
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.432,–<br />
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–<br />
Vollstationäre Pflege monatlich 1.432,–<br />
Vollstationäre Pflege monatlich im Härtefall 1.688,–<br />
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte<br />
und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–<br />
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte<br />
Laienhelfer 665,–<br />
Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn<br />
sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der<br />
Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren<br />
über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten<br />
bezeichnet wird.<br />
Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auf–<br />
trag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die<br />
häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet<br />
ist.<br />
Höherstufung<br />
Pflege 43<br />
Besteht Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I, kann der MdK<br />
in die inoffizielle „Pflegestufe 0" einstufen. Unter bestimmten<br />
Umständen, die sich auf die gesundheitliche und finanzielle<br />
Situation des Antragstellers beziehen, kann es finanzielle Hilfen<br />
vom Sozialamt geben.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
43
Pflegehilfsmittel<br />
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen der<br />
Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in der Regel<br />
neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege gewährt<br />
werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des<br />
Wohnumfeldes zählen hierzu.<br />
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit<br />
festgestellt werden.<br />
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel<br />
• zur Erleichterung der Pflege – Produktgruppe 50;<br />
dazu zählen: Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische,<br />
Pflegeliegestühle.<br />
• zur Körperpflege/Hygiene – Produktgruppe 51;<br />
dazu zählen: Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen,<br />
Urinflaschen.<br />
• zur selbstständigen Lebensführung – Produktgruppe 52;<br />
dazu zählen: Hausnotrufsysteme.<br />
• zur Linderung von Beschwerden – Produktgruppe 53;<br />
dazu zählen: Lagerungsrollen und -halbrollen.<br />
• die zum Verbrauch bestimmt sind – Produktgruppe 54;<br />
dazu zählen: saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen<br />
Gebrauch, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel.<br />
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernehmen die<br />
Pflegekassen die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 31,- €<br />
monatlich. Die Pflegehilfsmittel müssen als Sachleistung über<br />
einen zugelassenen Leistungserbringer (gegenwärtig sind dies<br />
Sanitätshäuser) bezogen werden. Adressen dieser Vertragspartner<br />
erhält man von der Pflegekasse.<br />
Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50 bis 53 sind so<br />
genannte technische Hilfen, die von der Pflegekasse in erster Linie<br />
leihweise überlassen werden.<br />
Die Pflegekassen können die Bewilligung technischer Hilfsmittel<br />
davon abhängig machen, dass sich die Pflegebedürftigen die<br />
Hilfsmittel anpassen oder sich in deren Gebrauch ausbilden<br />
lassen.<br />
Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichen<br />
Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweise<br />
von mehreren Personen benutzt werden oder in einem<br />
Haushalt vorhanden sind.<br />
Ein so genanntes Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Auskunft<br />
darüber, welche Pflegehilfsmittel bzw. technische Hilfen vergütet<br />
bzw. leihweise überlassen werden können.<br />
44 Pflege
Es ist erhältlich:<br />
• bei den Pflegekassen<br />
• z. T. in Sanitätshäusern<br />
• beim BV Medizintechnologie (siehe Adressteil)<br />
Der Umfang der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln umfasst:<br />
• die Erstausstattung<br />
• die erforderlichen Änderungen, z. B. aufgrund technischer<br />
Entwicklung<br />
• die erforderlichen Instandsetzungen, soweit technisch möglich<br />
und wirtschaftlich sinnvoll<br />
• die erforderliche Ersatzbeschaffung, soweit die Beschädigung<br />
der Erstausstattung durch den Pflegebedürftigen nicht vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde<br />
Umfang der Versorgung<br />
Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüber<br />
anderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von den<br />
Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den Rentenversicherungsträgern<br />
bezahlt werden.<br />
Das heißt: War beispielsweise bislang die Krankenkasse für<br />
einzelne Hilfsmittel zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin,<br />
unabhängig davon, ob zur krankheitsbedingten Behinderung<br />
auch Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes<br />
hinzukommt.<br />
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technische<br />
Hilfen folgende Zuzahlung leisten:<br />
• 10 % der Kosten des Hilfsmittels<br />
• maximal 25,- € je Hilfsmittel<br />
Zuzahlungen<br />
Die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel übernehmen<br />
die Pflegekassen bis zu einem Höchstbetrag<br />
von 31,- € monatlich, ohne Selbstbeteiligung des Pflegebedürftigen.<br />
Die Kosten werden nur als Sachleistung von<br />
Vertragspartnern der jeweiligen Krankenkasse erbracht.<br />
Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln<br />
entfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen.<br />
Befreit von der Zuzahlung können Personen werden, die die<br />
Belastungsgrenze überschreiten (siehe Zuzahlungen der Krankenversicherung).<br />
Quittungen über Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln<br />
sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden, denn<br />
diese Ausgaben werden bei der Ermittlung einer möglichen<br />
Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt.<br />
Pflege 45
Kostenübernahme<br />
Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels<br />
kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt<br />
werden.<br />
Praktische Hinweise für<br />
Angehörige zur Pflege<br />
von Menschen mit<br />
chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />
Spezielle Pflegehilfsmittel (siehe Abschnitt Pflegehilfsmittel) wie<br />
Matratzen und Lagerungssysteme können erheblich zur <strong>Schmerz</strong>linderung<br />
des Patienten beitragen.<br />
Bestimmte Lagerungstechniken, die bei Kursen für pflegende<br />
Angehörige erlernt werden können, verbessern das Wohlbefinden<br />
des Patienten.<br />
Angehörige können pflegebedürftigen <strong>Schmerz</strong>patienten mit<br />
leichten Massagen am Rumpf, an den Händen oder den Füßen<br />
Erleichterung verschaffen. Massagen wirken auf den Patienten<br />
entspannend und wohltuend, außerdem fördern sie die Durchblutung.<br />
Der Patient sollte befragt werden, in welchen Körperbereichen<br />
und in welcher Stärke er die Massage als angenehm<br />
empfindet. Oft sind das Körperstellen, die am weitesten von den<br />
schmerzenden Bereichen entfernt sind. Durch die angenehme<br />
Berührung z.B. am Fuß wird der Patient von <strong>Schmerz</strong>en am<br />
Rücken abgelenkt, seine Muskeln können sich entspannen und er<br />
fühlt sich wohl.<br />
Jede Beschäftigung mit dem Patienten, die ihm Ablenkung von<br />
Eintönigkeit und <strong>Schmerz</strong>en verschafft, wirkt sich positiv auf<br />
seine Lebenszufriedenheit aus. Beispielsweise kann man mit dem<br />
Patienten Bilder oder Fotos anschauen und sich über deren<br />
Inhalte oder entstehende Erinnerungen austauschen. Die Bilder<br />
können zusätzlich mit doppelseitigem Klebeband an der Decke<br />
über dem Patienten befestigt und regelmäßig ausgetauscht<br />
werden, damit auch der liegende Patient Anregung hat und nicht<br />
nur auf eine weiße Decke schaut. Auch Tücher in der<br />
Lieblingsfarbe des Patienten können eine Alternative zur eintönigen<br />
Zimmerdecke sein.<br />
Palliative Pflege<br />
Bei der Pflege von Menschen, welche sich aufgrund einer nicht<br />
heilbaren, weit vorgeschrittenen Krankheit in der letzten<br />
Lebensphase befinden, steht die Linderung der <strong>Schmerz</strong>en im<br />
Vordergrund.<br />
Durch Vorlesen oder Singen können Angehörige dem Patienten<br />
vielleicht eine Freude machen. Dem Patienten kann auch durch<br />
bewusst ausgewählte Musik oder Fernsehsendungen Ablenkung<br />
von <strong>Schmerz</strong>en ermöglicht werden, denn Langeweile und monotoner<br />
Lebensrhythmus können das <strong>Schmerz</strong>empfinden verstärken.<br />
Eine Dauerbeschallung des Patienten durch Fernseher und Radio<br />
sollte jedoch vermieden werden, da dies den Patienten nicht<br />
anregt, sondern abstumpfend auf ihn wirkt.<br />
46 Pflege
Die Angst vor starken <strong>Schmerz</strong>en des Kranken ist oft der Grund<br />
dafür, dass Angehörige Bedenken haben, einen Sterbenden<br />
zu Hause zu pflegen. Bei einer adäquaten <strong>Schmerz</strong>therapie in<br />
Verbindung mit guter Aufklärung und Anleitung des Pflegenden<br />
lässt sich ein Teil dieser Sorge mit Sicherheit nehmen.<br />
Bei Patienten, die sich verbal nicht mehr äußern können, ist die<br />
<strong>Schmerz</strong>einschätzung durch den pflegenden Angehörigen ein<br />
wichtiger Aspekt der <strong>Schmerz</strong>therapie.<br />
Die Betreuungspersonen sollten vom behandelnden Arzt<br />
angeleitet werden, auf folgende Anzeichen des Patienten zu<br />
achten:<br />
• Mimik – entspannt oder verzerrt?<br />
• Schlaf – ruhig, unruhig oder gar nicht?<br />
• Schonhaltungen (unnatürliche Körperhaltung zur<br />
Vermeidung oder Verminderung von <strong>Schmerz</strong>en) – ständig<br />
oder gelegentlich?<br />
• Schutz von schmerzhaften Körperstellen – Abwehren von<br />
Berührungen?<br />
Die Beobachtungen des Pflegenden unterstützen den Arzt bei der<br />
Auswahl der richtigen <strong>Schmerz</strong>therapie.<br />
Oft wünschen sich Angehörige professionelle Unterstützung bei<br />
der Pflege und Betreuung des Sterbenden. Hospizdienste bieten<br />
praktische Hilfe, z.B. durch Nachtwachen, Sterbebegleitung sowie<br />
Trauerarbeit mit den Zurückbleibenden (Hospizdienste siehe<br />
Adressteil).<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Pflege 47
Schwerbehinderung<br />
Schwere chronische <strong>Schmerz</strong>en bei Erwachsenen oder Kindern<br />
können dazu führen, dass ein Patient als schwerbehindert eingestuft<br />
wird. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen<br />
sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe –<br />
geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein<br />
Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen<br />
wurde. In der Regel haben chronische <strong>Schmerz</strong>patienten Anspruch<br />
auf einen Schwerbehindertenausweis.<br />
Definition „schwerbehindert“<br />
Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX)<br />
gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von<br />
mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur,<br />
wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder<br />
ihre Beschäftigung in Deutschland haben.<br />
Als behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten<br />
Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder<br />
seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führen, die<br />
für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das<br />
Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre<br />
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie sind<br />
von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu<br />
erwarten ist.<br />
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt<br />
einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der<br />
Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte<br />
Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.<br />
Kündigungsschutz<br />
Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der<br />
vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungsfrist<br />
beträgt mindestens 4 Wochen.<br />
Zusatzurlaub<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte<br />
Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen<br />
in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.<br />
Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)<br />
erteilt das örtliche Integrationsamt.<br />
48 Schwerbehinderung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Agentur<br />
für Arbeit auf Antrag die Gleichstellung erteilt werden.<br />
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als<br />
50, aber mindestens 30, erhalten die Gleichstellung, wenn sie<br />
dadurch einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten<br />
können. Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen<br />
besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu<br />
Schwerbehinderten keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder auf<br />
vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />
Gleichstellung<br />
Der Antrag auf Gleichstellung muss unmittelbar bei der Agentur<br />
für Arbeit gestellt werden, unter Vorlage des Feststellungsbescheids<br />
des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers,<br />
der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen<br />
bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem<br />
Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden.<br />
Informationen zum SGB IX und zu „Jobs für schwerbehinderte<br />
Menschen“ gibt die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der<br />
Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen<br />
für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden.<br />
Schwerbehindertenausweis<br />
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf<br />
Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim<br />
Versorgungsamt erhältlich.<br />
Schwerbehinderung 49
!<br />
Praxistipp Folgende<br />
Punkte sind beim Beantragen des Ausweises zu<br />
beachten:<br />
• Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle<br />
zusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowie<br />
Begleiterscheinungen, angeben.<br />
• Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die<br />
angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei<br />
unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungen<br />
und Einverständniserklärungen ausfüllen,<br />
damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen<br />
die entsprechenden Auskünfte einholen kann.<br />
• Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen.<br />
Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen<br />
Auswirkungen sowohl der Grunderkrankung als auch<br />
der chronischen <strong>Schmerz</strong>en (z. B. die Höhe der körperlichen<br />
Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht<br />
allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der<br />
Behinderung.<br />
• Der Patient sollte sich etwa eine Woche lang selbst beobachten<br />
und beobachten lassen und alles aufschreiben, was körperlich<br />
beeinträchtigt, was <strong>Schmerz</strong>en verursacht, womit er sich<br />
und/oder andere gefährdet oder wo er mehr Zeit benötigt<br />
oder mehr Aufwand betreiben muss, als gesunde Menschen.<br />
Außerdem sollte der Patient dem Antrag ein Schreiben<br />
beifügen, in dem er alle aus der Erkrankung entstehenden<br />
Nachteile gegenüber einem gesunden Menschen im gleichen<br />
Alter auflistet. Die Nachteile sollten sich auf die Bereiche<br />
Mobilität, Haushaltsführung, Freizeit und Beruf beziehen.<br />
Auch krankheitsbedingte Umstände, welche den Patienten<br />
finanziell belasten, sollten erläutert werden. Eine Kopie dieses<br />
Schreibens sollte auch dem behandelnden Arzt gegeben<br />
werden, damit dieser sich bei Nachfragen des Amtes darauf<br />
beziehen kann.<br />
• Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung<br />
mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht,<br />
Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in<br />
Kopie.<br />
• Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres<br />
notwendig).<br />
• Wenn der Behinderte niemals in der Lage ist, das Haus<br />
zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweis<br />
ohne Foto zu bekommen.<br />
• Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)<br />
bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen so<br />
genannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50<br />
besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis<br />
zu erhalten.<br />
50 Schwerbehinderung
Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.<br />
Gültigkeitsdauer<br />
Ausnahme:<br />
Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der<br />
Ausweis unbefristet ausgestellt werden.<br />
Verlängerung:<br />
Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert<br />
werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden.<br />
Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zur<br />
Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden die<br />
Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.<br />
Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren ist der Ausweis<br />
bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danach<br />
werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.<br />
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit<br />
Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte<br />
Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte<br />
beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt<br />
werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom<br />
Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer<br />
Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen<br />
ausgestellt wird.<br />
Antrag auf Erhöhung<br />
Es gibt folgende Merkzeichen:<br />
Merkzeichen „G“: Erhebliche Beeinträchtigung der<br />
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
sowie erhebliche Geh- und/oder<br />
Stehbehinderung<br />
Merkzeichen „aG“: Außergewöhnliche Gehbehinderung<br />
Merkzeichen „H“: Hilflos<br />
Merkzeichen „Bl“: Blind oder hochgradig sehbehindert<br />
Merkzeichen „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung<br />
Merkzeichen „B“: Ständige Begleitung bei Benutzung<br />
öffentlicher Verkehrsmittel notwendig<br />
Merkzeichen „Gl“: Gehörlos und an Taubheit grenzende<br />
Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung<br />
Schwerbehinderung 51
Grad der Behinderung<br />
bei Krankheiten mit<br />
chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />
Der GdB wird durch das Versorgungsamt (= Amt für Familienförderung<br />
und Versorgung) festgestellt, soweit er nicht bereits<br />
anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid oder<br />
durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung.<br />
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit<br />
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der<br />
Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und der<br />
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den<br />
„Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen<br />
Entschädigungsrecht“.<br />
Diese Anhaltspunkte enthalten allgemeine Beurteilungsregeln<br />
und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung<br />
bei welcher Behinderung festzusetzen ist.<br />
Die Anhaltspunkte gelten bundesweit und sollen für eine<br />
möglichst einheitliche Praxis sorgen. Vom Bundesministerium für<br />
Arbeit und Sozialordnung wurden sie zuletzt 1996 neu gefasst<br />
und zwischenzeitlich mehrfach geändert.<br />
Der GdB bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en wird meist an der zugrunde<br />
liegenden Krankheit sowie an der durch die <strong>Schmerz</strong>en vorliegende<br />
Funktionseinschränkung bemessen. Die in der GdB/MdE-<br />
Tabelle (MdE – Minderung der Erwerbsfähigkeit) angegebenen<br />
Werte schließen die üblicherweise vorhandenen <strong>Schmerz</strong>en mit<br />
ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders<br />
schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz<br />
und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über<br />
das übliche Maß hinausgehende und spezielle ärztliche<br />
Behandlung erfordernde <strong>Schmerz</strong>haftigkeit anzunehmen ist,<br />
können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere<br />
bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden<br />
nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen,<br />
Phantomschmerzen). Ein Phantomgefühl allein bedingt keine<br />
zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.<br />
Beispiele für die Begutachtung von chronisch schmerzhaften<br />
Erkrankungen:<br />
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)<br />
0-10 leicht (seltene, leichte <strong>Schmerz</strong>en)<br />
20-40 mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige<br />
<strong>Schmerz</strong>en, schon durch geringe Reize auslösbar)<br />
50-60 schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende<br />
starke <strong>Schmerz</strong>en bzw. <strong>Schmerz</strong>attacken)<br />
70-80 besonders schwer (starker Dauerschmerz oder<br />
<strong>Schmerz</strong>attacken mehrmals wöchentlich)<br />
52 Schwerbehinderung
Gefäßerkrankungen:<br />
arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an<br />
den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)…<br />
0- 10 … mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall<br />
ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden<br />
(Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem<br />
Gehen) ein- oder beidseitig<br />
… mit eingeschränkter Restdurchblutung<br />
(Claudicatio intermittens Stadium II):<br />
20 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene über 500 m<br />
ein- oder beidseitig<br />
30- 40 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene 100–500 m<br />
ein- oder beidseitig<br />
50- 60 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene unter 50 m<br />
ohne Ruheschmerz ein- oder beidseitig<br />
… Gehstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz<br />
(Stadium III) einschließlich trophischer Störungen<br />
(Stadium IV)<br />
80 einseitig<br />
90-100 beidseitig<br />
Erläuterung zu folgender Übersicht:<br />
KMD bedeutet Knochenmineraldichte, immer gemessen an der<br />
Wirbelsäule oder am Schenkelhals. SD bedeutet Standardabweichung<br />
Osteoporose<br />
10 KMD zwischen -1 und -2,5 SD unterhalb des<br />
Normwertes junger Erwachsener (der maximalen<br />
Knochenmasse) und Osteoporose mit KMD unter<br />
-2,5 SD ohne Frakturen<br />
20–30 KMD unter -2,5 SD mit Nachweis von 1 bis 2 Wirbelfrakturen<br />
mit leichten statischen Veränderungen<br />
(Zunahme der Kyphose der BWS oder des thorakolumbalen<br />
Überganges, verminderte Beweglichkeit<br />
und Belastbarkeit der Wirbelsäule),<br />
leichte Abnahme der Körpergröße (2 bis 4 cm),<br />
deutliche <strong>Schmerz</strong>en, besonders bei Belastung oder<br />
Zustand nach Hüftendoprothese nach<br />
Schenkelhalsfraktur mit guter Funktion<br />
Schwerbehinderung 53
35–50 KMD unter -2,5 SD mit mehr als 2 Wirbelfrakturen,<br />
deutlichen statischen Veränderungen der Wirbelsäule<br />
(deutlich vermehrte Kyphose der BWS, Steilstellung<br />
oder Hyperlordose der LWS, beginnende Hyperlordose<br />
der HWS)<br />
ständige <strong>Schmerz</strong>en auch bei geringen Belastungen,<br />
weitere Abnahme der Beweglichkeit, wobei ein<br />
deutlicher Bewegungsschmerz besteht,<br />
Abnahme der Körpergröße über 5 cm oder Zustand<br />
nach Schenkelhalsfraktur mit deutlichen Bewegungseinschränkungen<br />
bzw. nach Hüftendoprothese mit<br />
Komplikationen (Lockerung, Bewegungseinschränkung,<br />
Infektion)<br />
über 50 KMD unter -2,5 SD mit zahlreichen, immer wieder<br />
neu auftretenden Wirbelfrakturen,<br />
schweren statischen Veränderungen,<br />
Abnahme der Körpergröße über 8 cm,<br />
stark herabgesetzte Belastbarkeit und Beweglichkeit<br />
der Wirbelsäule,<br />
chronisches <strong>Schmerz</strong>syndrom,<br />
Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens notwendig<br />
(teilweise bei Körperreinigung, An- und Auskleiden,<br />
Haushaltsführung, Einkaufen),<br />
Einschränkung der Gehfähigkeit (weniger als 100 m)<br />
oder Vorliegen einer Schenkelhals-Pseudoarthrose<br />
mit deutlicher Herabsetzung der Belastbarkeit des<br />
betroffenen Hüftgelenks<br />
Auch bei Osteoporose ist der GdB/MdE-Grad vor allem von der<br />
Funktionsbeeinträchtigung und den <strong>Schmerz</strong>en abhängig. Eine<br />
ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des<br />
Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme<br />
eines GdB/MdE-Grades. Außergewöhnliche <strong>Schmerz</strong>en sind ggf.<br />
zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Nachteilsausgleiche<br />
Die Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und<br />
dem Grad der Behinderung (GdB).<br />
Merkzeichenabhängige<br />
Nachteilsausgleiche<br />
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche<br />
aG – außergewöhnlich gehbehindert<br />
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />
54 Schwerbehinderung
• Anerkennung der Kfz-Kosten für behinderungsbedingte<br />
Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung:<br />
bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500,- €<br />
• kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen<br />
mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen<br />
• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung<br />
B – Notwendigkeit ständiger Begleitung<br />
• unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im<br />
öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei<br />
Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen<br />
• unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen<br />
Flügen der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften,<br />
Details regeln die Tarife der Fluggesellschaften<br />
• unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder<br />
Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr<br />
(Internat. Personen- und Gepäcktarif (TCV))<br />
BI – blind<br />
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />
• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />
• Sozialtarif beim Telefon: Vergünstigung von 8,72 € netto<br />
monatl. (siehe „RF“)<br />
• Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der<br />
Einkommenssteuererklärung: 3.700,– €<br />
• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung<br />
• Gewährung von Blindengeld (Landesblindengeldgesetze)<br />
• in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer<br />
G – erheblich gehbehindert<br />
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />
oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
• Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten<br />
bei einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen „G“: bis zu<br />
3.000 km x 0,30 € = 900,- €<br />
• Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe: 17 %<br />
Schwerbehinderung 55
GI – gehörlos<br />
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />
oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
• Sozialtarif beim Telefon bei einem GdB von 90: Ermäßigung<br />
bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich<br />
im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im<br />
T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als<br />
Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist<br />
• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />
H – hilflos<br />
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr<br />
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />
• Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der<br />
Einkommenssteuer: 3.700,– €<br />
• in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer<br />
RF – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />
• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />
• Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten<br />
bis zu 6,94 € netto monatlich im Rahmen des<br />
ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die<br />
Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber<br />
voreingestellt ist<br />
• bei zusätzlicher Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung<br />
mit einem GdB von mind. 90<br />
(Sprachbehinderung allein GdB von 30):<br />
Vergünstigung von 8,72 € netto monatlich<br />
GdB-abhängige<br />
Nachteilsausgleiche<br />
GdB-abhängige Nachteilsausgleiche<br />
Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind,<br />
gelten auch für alle höheren GdB.<br />
GdB 20<br />
• Teilnahme am Behindertensport<br />
56 Schwerbehinderung
GdB 30 / 40<br />
• Gleichstellung<br />
• Kündigungsschutz bei Gleichstellung<br />
• Steuerfreibetrag (nur bei zusätzlicher Beeinträchtigung):<br />
GdB 30: 310,– €; GdB 40: 430,– €<br />
• 3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im<br />
öffentlichen Dienst<br />
• Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach<br />
dem BVG<br />
GdB 50<br />
• Schwerbehinderteneigenschaft<br />
• Steuerfreibetrag: 570,– €<br />
• bevorzugte Einstellung, Beschäftigung<br />
• Kündigungsschutz<br />
• begleitende Hilfe im Arbeitsleben<br />
• Freistellung von Mehrarbeit<br />
• eine Arbeitswoche Zusatzurlaub<br />
• Schutz bei Wohnungskündigung<br />
• Altersrente mit 60/63 Jahren, je nach Geburtsjahrgang<br />
• vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60<br />
• Befreiung von der Wehrpflicht<br />
• bes. Fürsorge im öffentlichen Dienst<br />
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Stunden/Woche<br />
• Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und<br />
Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten<br />
• Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC<br />
• Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/SVG-Beschädigte<br />
(Passagetarife der Lufthansa)<br />
• Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige<br />
• Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924,– €<br />
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im<br />
Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit<br />
nach § 14 SGB XI: 2.100,– €<br />
• Freibetrag beim Wohngeld:<br />
GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200,– € ⇔<br />
• Ermäßigung bei Kurtaxen<br />
Schwerbehinderung 57
GdB 60<br />
• Steuerfreibetrag: 720,– €<br />
• Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im<br />
Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit<br />
nach § 14 SGB XI: 2.100,– €<br />
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Stunden/Woche<br />
GdB 70<br />
• Steuerfreibetrag: 890,– €<br />
• Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km<br />
• Abzugsbetrag für Privatfahrten:<br />
GdB 70 + Mz „G“: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– €<br />
GdB 80<br />
• Steuerfreibetrag 1.060,– €<br />
• Freibetrag beim Wohngeld:<br />
GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i. S. d. GB XI: 1.500,– € ⇔<br />
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im<br />
Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500,– €<br />
• Preisnachlass von verschiedenen Mobilfunkbetreibern<br />
GdB 90<br />
• Steuerfreibetrag 1.230,– €<br />
• Freibetrag beim Wohngeld: GdB 90 + Pflegebedürftigkeit<br />
i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500,– €<br />
• Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung + GdB 90:<br />
Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 €<br />
netto monatl. im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für<br />
Verbindungen im T-Net durch die Telekom, wenn diese<br />
dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist<br />
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std./Woche<br />
GdB 100<br />
• Steuerfreibetrag 1.420,– € (§ 33b EStG)<br />
• Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,– €<br />
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung<br />
im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei<br />
Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 4.500,– €<br />
• Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in<br />
bestimmten Fällen<br />
• vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge<br />
58 Schwerbehinderung
Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger Grundlage<br />
– eine Reihe von weiteren Nachteilsausgleichen zugestanden,<br />
z. B.:<br />
• Eintrittspreisermäßigungen<br />
(z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)<br />
• Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in<br />
Verkehrsmitteln vorbehalten sind<br />
• bevorzugte Abfertigung in Ämtern<br />
• Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen,<br />
Interessenverbänden etc.<br />
Weitere Nachteilsausgleiche<br />
Als „Erleichterung im Personenverkehr“ bekommen Schwerbehinderte<br />
einen Parkausweis und/ oder einen Sonderparkplatz.<br />
Parkerleichterung<br />
Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ erfüllen die<br />
Voraussetzung für den blauen Parkausweis.<br />
Beim blauen Parkausweis handelt es sich um eine Ausnahme–<br />
genehmigung, die bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrs–<br />
behörde beantragt werden muss. Der Parkausweis ist gut sichtbar<br />
hinter der Windschutzscheibe anzubringen.<br />
Blauer Parkausweis<br />
Er berechtigt dazu<br />
• im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und<br />
auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken.<br />
• im Zonenhalteverbot oder an Stellen, an denen Parkzeitbegrenzungen<br />
bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.<br />
• in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken,<br />
• in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten<br />
Flächen zu parken, sofern der durchgehende<br />
Verkehr nicht behindert wird,<br />
• an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und<br />
zeitlich unbegrenzt zu parken.<br />
Einige Bundesländer räumen die oben genannten Parkerleichterungen<br />
auch Schwerbehinderten ein, die nicht das<br />
Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis haben (z. B. für<br />
Osteoporose-Patienten).<br />
Es lohnt sich, bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung<br />
oder Verkehrsbehörde nach regionalen Parkerleichterungen<br />
zu fragen, da diese nicht bundesweit einheitlich<br />
festgelegt sind.<br />
Schwerbehinderung 59
Folgende Auflistung ist nicht vollständig, sondern soll der<br />
Orientierung dienen.<br />
Schleswig-Holstein<br />
• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die<br />
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“<br />
nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und<br />
maximaler Aktionsradius ca. 100 m)<br />
• Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte<br />
Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren<br />
der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in<br />
einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen<br />
können<br />
• Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder<br />
einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen<br />
längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt<br />
sind (maximaler Aktionsradius 100 m).<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem<br />
hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens<br />
60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher<br />
Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür<br />
festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />
Berlin und Brandenburg<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der<br />
Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt<br />
sind.<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen<br />
„G“ und „B“ festgestellt sind.<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70<br />
(nur Berlin).<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der<br />
Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />
festgestellt sind.<br />
60 Schwerbehinderung
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />
„G“ festgestellt sind.<br />
• gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen<br />
mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der<br />
Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen<br />
Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können.<br />
• Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder<br />
einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen<br />
längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt<br />
sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m).<br />
Sachsen-Anhalt<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der<br />
Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt<br />
sind.<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />
„G“ festgestellt sind.<br />
• Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen,<br />
oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen<br />
befinden und eine vorübergehende, weniger als sechs Monate<br />
dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.<br />
• Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Ein- und<br />
Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit<br />
auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind.<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem<br />
hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens<br />
60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher<br />
Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür<br />
festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />
Sachsen<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen<br />
der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule<br />
und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt sind.<br />
Schwerbehinderung 61
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />
„G“ festgestellt sind.<br />
• Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen,<br />
oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen<br />
befinden und eine vorübergehende, weniger als sechs Monate<br />
dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />
Hessen<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder<br />
der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />
festgestellt sind.<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />
„G“ festgestellt sind.<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die<br />
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“<br />
nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und<br />
maximaler Aktionsradius ca. 100 m).<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />
62 Schwerbehinderung
Rheinland-Pfalz<br />
• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die<br />
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“<br />
nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und<br />
maximaler Aktionsradius ca. 100 m).<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70 .<br />
Baden-Württemberg<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder<br />
der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />
festgestellt sind.<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen<br />
„G“ und „B“ festgestellt sind.<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von<br />
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma<br />
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und<br />
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.<br />
Bayern<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder<br />
der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />
festgestellt sind.<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen<br />
„G“ und „B“ festgestellt sind.<br />
Thüringen<br />
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der<br />
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge<br />
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder<br />
der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“<br />
festgestellt sind.<br />
Schwerbehinderung 63
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von<br />
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der<br />
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und<br />
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen<br />
„G“ festgestellt sind.<br />
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem<br />
hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens<br />
60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher<br />
Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür<br />
festgestellten Grad der Behinderung von 70 .<br />
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-<br />
Anhalt und Thüringen entspricht der Umfang der Parkerleichterungen<br />
den Parkerleichterungen, die Personen mit dem<br />
Merkzeichen „aG“, einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes,<br />
eingeräumt wird.<br />
In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätze<br />
ausgeschlossen.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Zur Beantragung: Passfoto, Schwerbehindertenausweis und den<br />
letzten Bescheid des Versorgungsamtes mitbringen. Ein blauer<br />
Parkausweis kann auch beantragt werden, wenn der berechtigte<br />
Schwerbehinderte nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu<br />
führen.<br />
EU-Ausweis<br />
Seit Anfang 2002 gibt es einen einheitlichen EU-Parkausweis für<br />
Schwerbehinderte, der in allen EU-Ländern gilt. Zum Ausweis<br />
gehört eine Broschüre, die über die jeweiligen Parksonderrechte<br />
aufklärt. Im Ausland muss dann der Text in der Landessprache<br />
aufgeklappt und sichtbar neben den Ausweis gelegt werden.<br />
Sonderparkplatz<br />
Für Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ können bestehende<br />
Parkmöglichkeiten oder Einzelparkplätze in unmittelbarer Nähe<br />
der Wohnung reserviert werden.<br />
Voraussetzungen<br />
Voraussetzungen hierfür sind:<br />
• Es ist kein genügender Parkraum vorhanden.<br />
• Der Behinderte hat keine Garage oder keinen Abstellplatz in<br />
zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnung.<br />
64 Schwerbehinderung
Der Sonderparkplatz für Schwerbinderte mit Merkzeichen „aG”<br />
ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen<br />
und wird entsprechend beschildert. Die Behörde erteilt<br />
auch weitere Auskünfte.<br />
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Schwerbehinderung 65
Rente wegen Krankheit<br />
<strong>Schmerz</strong>patienten, die bei Ablauf des Krankengeldes noch nicht<br />
wieder arbeitsfähig sind, und dies voraussichtlich innerhalb von<br />
6 Monaten auch nicht werden, können eine „Rente wegen<br />
Krankheit“, die so genannte abgestufte Erwerbsminderungsrente,<br />
beantragen.<br />
Es gibt zwei Arten der abgestuften Erwerbsminderungsrente:<br />
die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente.<br />
• Voll erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen<br />
auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine berufliche<br />
Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den<br />
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
auszuüben.<br />
• Teilweise erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen<br />
Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit<br />
von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter<br />
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
ausüben kann.<br />
Diese Renten ersetzen seit 1.1.2001 die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“<br />
und die „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“. Sie<br />
werden in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt. Anspruch auf die<br />
abgestufte Erwerbsminderungsrente besteht bis zur Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres.<br />
Für vor dem 2.1.1961 Geborene gelten weiterhin<br />
• die Regelung der Berufsunfähigkeitsrente, d. h. der bisherige<br />
Beruf kann nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt<br />
werden, und<br />
• der so genannte „Berufsschutz“, d. h. der erreichte berufliche<br />
Status ist so weit wie möglich zu erhalten, was bei der<br />
Erwerbsminderungsrente nicht der Fall ist, da hier von<br />
„den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“<br />
ausgegangen und geprüft wird, ob der Patient auch in<br />
einem anderen Berufszweig einsetzbar ist.<br />
Voraussetzungen<br />
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />
• Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit)<br />
von 5 Jahren und<br />
• in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit<br />
3 Jahre Pflichtbeiträge<br />
66 Rente wegen Krankheit
Die Wartezeit gilt z. B. als erfüllt, wenn die Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer<br />
Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.<br />
Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet.<br />
Sie wird seit 2001 nur noch auf Zeit für längstens 3 Jahre gewährt.<br />
Danach kann sie wiederholt werden. Unbefristet wird die Rente<br />
nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung<br />
mehr absehbar ist.<br />
Befristung<br />
Bei Notwendigkeit der Weiterführung der Rente ist ein neuer<br />
bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Im Antrag sind die<br />
Einschränkungen des Versicherten durch den Arzt möglichst<br />
genau zu beschreiben bzw. die Angaben aus dem Erstantrag zu<br />
bestätigen, falls keine Verbesserung eingetreten ist.<br />
Der Versicherte kann dabei mithelfen, indem er sich selbst genau<br />
beobachtet bzw. sich von seiner Umgebung beobachten lässt,<br />
um festzustellen, worin er im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen<br />
behindert/eingeschränkt ist. Die meisten Ärzte schätzen es sehr,<br />
wenn der Patient diese Aufzeichnungen mit zur Sprechstunde<br />
bringt.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Auch selbständig Erwerbstätige können eine volle Erwerbsminderungsrente<br />
beanspruchen, wenn sie nach dem Ergebnis der<br />
medizinischen Untersuchungen nicht mehr in der Lage sind,<br />
3 Stunden täglich zu arbeiten. Die weitere Ausübung der selbstständigen<br />
Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist<br />
rentenunschädlich. Das erzielte Einkommen ist dabei allerdings<br />
auf die Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen und kann<br />
den Rentenzahlbetrag mindern.<br />
Selbständigkeit<br />
Die volle Erwerbsminderungsrente wird nur dann ungekürzt ausgezahlt,<br />
wenn der Hinzuverdienst monatlich 345,- € nicht übersteigt.<br />
Bei höherem Hinzuverdienst kann die Rente nur noch in<br />
geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden.<br />
Hinzuverdienst<br />
Rente wegen Krankheit 67
!<br />
Praxistipp<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Antrag:<br />
Dem Rentenantrag sind zweckmäßige ärztliche Unterlagen (z. B.<br />
Befundbericht des Hausarztes) sowie alle Versicherungsnachweise<br />
beizufügen, damit er möglichst schnell bearbeitet werden kann.<br />
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger,<br />
welche auch individuelle Rentenberechnungen<br />
vornehmen.<br />
68 Rente wegen Krankheit
Sexualität und Kinderwunsch<br />
bei Opioidanwendung<br />
Nur in seltenen Fällen wirken sich Opioide auf die Sexualität aus,<br />
so kann z. B. die Libido herabgesetzt sein. Schon vorhandene<br />
Probleme, z. B. Impotenz, können dadurch eventuell verstärkt<br />
werden. Meist aber macht die Anwendung von Opioiden intimes<br />
Zusammensein und erfüllende Berührung erst wieder möglich,<br />
weil nicht mehr der <strong>Schmerz</strong>, sondern der Genuss im Vordergrund<br />
stehen kann. Bei partnerschaftlichen oder sexuellen Problemen<br />
können sich Betroffene z. B. an die deutschlandweit vertretenen<br />
Beratungsstellen von Pro Familia wenden.<br />
Sofern die Grunderkrankung es zulässt, dürfen Frauen, die<br />
auf Opioide angewiesen sind, auch schwanger werden. Wichtig<br />
ist, bei Patientinnen mit Kinderwunsch den Hormonstatus<br />
zu kontrollieren und bei Bedarf entsprechend hormonell zu<br />
substituieren. Das Kind einer mit Opioiden behandelten Frau<br />
entwickelt während der Schwangerschaft eine körperliche<br />
Abhängigkeit von den angewandten <strong>Schmerz</strong>medikamenten, von<br />
denen es nach der Geburt schrittweise entwöhnt werden muss.<br />
Laut Experten stellt die Entwöhnung des Säuglings ein geringeres<br />
Problem dar, als die Schwangerschaft unter großen <strong>Schmerz</strong>en<br />
auszutragen.<br />
Sexualität und Kinderwunsch bei Opioidanwendung 69
Autofahren und Führerschein<br />
Viele Menschen mit chronischen <strong>Schmerz</strong>erkrankungen sind auf<br />
das Auto angewiesen, da sie aufgrund ihrer <strong>Schmerz</strong>en oft nicht<br />
in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, längere<br />
Strecken zu gehen oder Einkäufe zu tragen. Unter welchen<br />
Umständen <strong>Schmerz</strong>patienten selbst Auto fahren dürfen, soll in<br />
diesem Kapitel beantwortet werden.<br />
Führerschein und<br />
schwere Krankheit<br />
Auch nach einer Krankheit (z. B. Krebs) oder trotz einer Einschränkung<br />
(Rheuma, Osteoporose) wollen viele Menschen<br />
weiterhin selbstständig und mobil sein und deshalb Auto fahren.<br />
Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht<br />
sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,<br />
wenn er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er andere<br />
nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)).<br />
Die Internetseite www.fahrerlaubnisrecht.de/Anlage%20FeV/<br />
Anlage04FeV.htm verzeichnet häufig vorkommende Erkrankungen<br />
und Mängel, die die Eignung zur Führung von<br />
Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben<br />
können. Neben den einzelnen Erkrankungen sind mögliche<br />
Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt.<br />
Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein<br />
Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche<br />
Schäden selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichen<br />
und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.<br />
Bei Führerscheininhabern, die auf <strong>Schmerz</strong>mittel angewiesen<br />
sind, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf<br />
mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt<br />
sollte dem Patienten schriftlich bestätigen lassen, dass er auf die<br />
Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die<br />
Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden.<br />
Erstantrag auf Führerschein<br />
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der<br />
Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung<br />
zu stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vorgenommen<br />
werden. Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob eine<br />
körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Dies sollte der<br />
Antragssteller wahrheitsgemäß angeben. Die Führerscheinstelle<br />
entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind<br />
und wer diese erstellen kann.<br />
70 Autofahren und Führerschein
Laut Straßenverkehrsordnung ist das Autofahren bei <strong>Schmerz</strong>mitteleinnahme<br />
erlaubt, sofern die Medikamente zur Behandlung<br />
einer Krankheit notwendig und vom Arzt verordnet sind. Der<br />
behandelnde Arzt sollte die Fahrtauglichkeit des Patienten beurteilen,<br />
dokumentieren und dem Patienten entsprechende<br />
Hinweise geben.<br />
Bei nachgewiesener Intoxikation und anderen Wirkungen von<br />
Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines<br />
Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem<br />
Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />
aller Art nicht gegeben.<br />
Autofahren<br />
unter <strong>Schmerz</strong>mitteln<br />
Dauerbehandlung mit<br />
Arzneimitteln<br />
Als einziges Opioid wurde bisher das Fentanyl-Pflaster vom<br />
TÜV bezüglich der Verkehrstauglichkeit bei Langzeitanwendung<br />
getestet. Dabei ergab sich, dass bei stabiler Dosierung im<br />
Allgemeinen keine wesentlichen Einschränkungen bezüglich<br />
Belastbarkeit, Konzentration, Orientierung, Aufmerksamkeit oder<br />
Reaktionsfähigkeit des Anwenders zu beobachten sind.<br />
Trotzdem muss auch bei <strong>Schmerz</strong>pflastern genau wie bei allen<br />
anderen Opioiden Folgendes ernst genommen werden:<br />
• Fahrtüchtige Patienten sollten einen Opioid-Ausweis<br />
(siehe Kapitel „Opioid-Ausweis“, Seite 83) mit sich führen.<br />
Im Opioid-Ausweis vermerkt der Arzt, dass der Betroffene<br />
auf diese Medikamente angewiesen ist. Patienten können<br />
sich auf Wunsch auch einer sachkundigen Prüfung durch<br />
den medizinisch-psychologischen Dienst des TÜV unterziehen<br />
und sich bei Bestehen eine offizielle Bescheinigung der<br />
Fahrtüchtigkeit ausstellen lassen.<br />
• Während der Einstellungsphase – z. B. von Morphin – wird<br />
das Führen eines Fahrzeugs wahrscheinlich nicht möglich<br />
sein, da in den ersten 14 Tagen sowie nach jeder Dosiserhöhung<br />
aufmerksamkeitseinschränkende Nebenwirkungen<br />
häufig sind. Bei gut eingestellten Patienten, die nicht mehr<br />
unter Sehstörungen, Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen oder<br />
Schwindel leiden, steht dem Autofahren nichts entgegen.<br />
• Auch wenn der Arzt die grundsätzliche Erlaubnis zum<br />
Autofahren gibt, sollte der Patient vor jeder Fahrt seine<br />
Fahrtauglichkeit selbst kritisch einschätzen. Bei Bedenken<br />
bezüglich der Fahrtauglichkeit sollte der Patient besser ein<br />
Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.<br />
• Da Alkohol die Nebenwirkungen von <strong>Schmerz</strong>mitteln<br />
verstärken kann, sollte bezüglich des Autofahrens vollständig<br />
darauf verzichtet werden.<br />
Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, dass ein plötzliches<br />
Absetzen der <strong>Schmerz</strong>medikamente oder der grundsätzliche<br />
Verzicht auf <strong>Schmerz</strong>mittel trotz starker <strong>Schmerz</strong>en keineswegs<br />
fahrtauglich machen.<br />
Autofahren und Führerschein 71
Zweifel an der<br />
Fahrtauglichkeit<br />
Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle<br />
in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt<br />
sollte nicht der behandelnde Arzt sein.<br />
Bestehen laut diesem Fahrzeuggutachten noch immer Bedenken,<br />
fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches<br />
Gutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung<br />
(MPU). Die Untersuchung teilt sich in zwei Bereiche auf, den<br />
medizinischen und den psychologischen.<br />
Medizinischer Bereich:<br />
Körperlicher Allgemeinzustand, Sinnesfunktionen, fachärztlicher<br />
Befund, neurologischer Befund (falls erforderlich), Medikamenteneinnahme<br />
werden berücksichtigt.<br />
Psychologischer Bereich:<br />
Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit<br />
werden beurteilt.<br />
Im Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die Einstellungen<br />
zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen, Erkennen<br />
von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung<br />
und den Umgang mit Schwierigkeiten.<br />
Als dritte Möglichkeit kann die Führerscheinstelle ein technisches<br />
Gutachten (vom TÜV oder der DEKRA) fordern. Dabei werden<br />
Umbauten bzw. Zusatzgeräte am Kraftfahrzeug festgelegt, die<br />
wegen der Behinderung erforderlich sind. Auch eine Fahrprobe<br />
mit Prüfer kann gefordert werden. Nach dieser TÜV-Prüfung<br />
werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den<br />
Führerschein eingetragen. Will der behinderte Autofahrer diese<br />
Auflagen oder Beschränkungen ändern, ergänzen oder streichen<br />
lassen, weil sich z. B. sein gesundheitlicher Zustand verbessert hat,<br />
muss er das bei der Führerscheinbehörde erneut beantragen.<br />
Nur die Behörde kann ein erneutes technisches Gutachten veranlassen.<br />
?<br />
Wer hilft weiter?<br />
Zu den Umbauten am Auto gehören beispielsweise:<br />
• Handbedienung von Bremse, Kupplung und Gas<br />
• Lenkhilfen<br />
• Rollstuhl-Einstiegs- und Verladehilfen<br />
Kommt der Betroffene der Forderung der Führerscheinstelle zur<br />
Erstellung des oben genannten Gutachtens nicht nach, kann der<br />
Führerschein eingezogen werden. Die Kosten des Gutachtens<br />
trägt der Patient.<br />
Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle,<br />
TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologische<br />
Untersuchungen durchführen.<br />
72 Autofahren und Führerschein
Urlaub und Reisen<br />
Da chronische <strong>Schmerz</strong>en oft über einen langen Zeitraum<br />
anhalten, stellt sich natürlich auch die Frage nach der<br />
Möglichkeit des Reisens.<br />
Sofern die medizinische Versorgung des <strong>Schmerz</strong>kranken auch<br />
außerhalb des Heimatortes möglich ist, steht einem Urlaub nichts<br />
entgegen. Eine gute Planung der Reise sollte Voraussetzung sein.<br />
<strong>Schmerz</strong>- und Betäubungsmittel können bei der Einreise in<br />
andere Länder beschlagnahmt werden. Patienten, die auf<br />
diese Medikamente angewiesen sind, müssen deshalb den<br />
Beipackzettel sowie – in nichtdeutschsprachigen Ländern auf<br />
englisch – ein ärztliches Attest vorweisen können, das erklärt,<br />
dass der Patient das Medikament auf ärztliche Verordnung einnehmen<br />
muss und es dazu dient, ihn während des Aufenthalts<br />
gesund zu erhalten. Es wird empfohlen, diese ärztliche Erklärung<br />
von der Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes beglaubigen<br />
zu lassen.<br />
<strong>Schmerz</strong>mittel bei<br />
Auslandsaufenthalt<br />
Bei Reisen ins europäische Ausland benötigen opioidpflichtige<br />
Patienten laut „Schengener Abkommen“ eine ärztliche<br />
Bescheinigung, welche die Notwendigkeit des Mitführens von<br />
Betäubungsmitteln aufgrund ärztlicher Therapie bestätigt.<br />
Der Patient darf die Menge an <strong>Schmerz</strong>mitteln mit sich führen,<br />
die er wegen seines Gesundheitsproblems für die Zeit des Aufenthalts<br />
benötigt. Bei der Zollerklärung müssen diese Medikamente<br />
angegeben werden.<br />
Bei Reisen außerhalb Europas ist es ratsam, bei der zuständigen<br />
Botschaft in Deutschland die genauen Richtlinien des jeweiligen<br />
Landes zu erfragen.<br />
Die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im<br />
Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ kann bei der Bundesopiumstelle<br />
in Bonn unter Telefon 0228 20730 angefordert<br />
werden.<br />
In manchen Reiseländern ist die Gefahr relativ hoch, durch ungewohnte<br />
Speisen oder verunreinigtes Trinkwasser Durchfall zu<br />
bekommen. Manchen Reisenden wird auch bei Flügen oder<br />
Seereisen übel, so dass sie sich übergeben müssen. Bei Durchfall<br />
oder Erbrechen können oral zugeführte <strong>Schmerz</strong>mittel eventuell<br />
nicht mehr ausreichend wirken. Eine Möglichkeit, die<br />
Unterversorgung des Patienten zu vermeiden, sind Opioide, die<br />
über ein Pflaster durch die Haut aufgenommen werden.<br />
Urlaub und Reisen 73
Hinweise<br />
für eine erholsame Reise<br />
Reisen sind grundsätzlich positiv zu bewerten, da eine unbekannte<br />
Umgebung und neue Eindrücke den <strong>Schmerz</strong> zeitweise<br />
aus dem Lebensmittelpunkt rücken können.<br />
Folgende Hinweise können eine erholsame Urlaubszeit<br />
bewirken:<br />
• Reise möglichst stressfrei planen, z. B. Hilfe eines Reisebüros<br />
in Anspruch nehmen, Gepäck vorab einchecken, damit der<br />
<strong>Schmerz</strong>kranke nicht lange in der Schlange stehen muss,<br />
ausreichend Pausen einplanen.<br />
• Eventuell muss die medikamentöse Therapie höher dosiert<br />
werden als zu Hause, weil die An- und Abreise für viele<br />
Patienten besonders belastend ist (z. B. langes, unbequemes<br />
Sitzen im Flugzeug) und im Urlaub oft ein Teil des Therapiespektrums<br />
wie Akupunktur, Physio- oder Psychotherapie<br />
wegfällt.<br />
• Wenn der Patient normalerweise ein <strong>Schmerz</strong>mittel in<br />
oraler Form einnimmt, sollte er für den Urlaub zusätzliche<br />
<strong>Schmerz</strong>medikamente wie Pflaster, Spritzen, Nasensprays etc.<br />
verordnet bekommen, weil Tabletten möglicherweise nicht<br />
wirken, falls sich der Patient z. B. wegen Reiseübelkeit oder<br />
einer Magen-Darm-Infektion übergeben muss.<br />
• Für Migränepatienten kann der Jetlag problematisch werden.<br />
Deshalb sollte auch im Urlaub der normale Tagesrhythmus<br />
eingehalten werden. Eventuell ist Melatonin empfehlenswert.<br />
• Opioid-Patienten sollten sich bei Zeitverschiebung sofort auf<br />
den Tagesrhythmus vor Ort einstellen und Übergangsprobleme<br />
mit niedriger dosierten Präparaten, z. B. Tropfen, überbrücken.<br />
• Die Anwendung von <strong>Schmerz</strong>pflastern kann in heißen<br />
Ländern problematisch werden, da schweißfeuchte Haut<br />
eine höhere Dosis aus dem Pflaster schwemmt. Eventuell auf<br />
niedriger dosierte Pflaster ausweichen.<br />
• Patienten, die TENS-Geräte benutzen, kommen in heißen<br />
Ländern mit einer geringeren Stromintensität aus als zu<br />
Hause, da schweißfeuchte Haut besser leitet als trockene.<br />
Am Flughafen gibt es keine Probleme mit dem Gerät, wenn<br />
der Patient die Gebrauchsanweisung vorlegen kann.<br />
Manchmal ist es stressfreier und erholsamer, die Reise von einem<br />
– mit den Belangen Behinderter vertrautem – Reiseveranstalter<br />
organisieren zu lassen oder sich einer entsprechenden<br />
Reisegruppe anzuschließen. Dies ermöglicht auch schwerbehinderten<br />
Menschen eine Reise ins entfernte Ausland.<br />
Veranstalter und Anbieter von Behindertenreisen erfährt man:<br />
• beim örtlichen Reisebüro<br />
• im Internet unter www.betanet.de unter „Adressen“, Suchwort<br />
„Behindertenreisen“<br />
74 Urlaub und Reisen
Ernährung bei Opioidanwendung<br />
Je nach Grunderkrankung oder zusätzlichen Erkrankungen sollten<br />
Patienten bestimmte Diätempfehlungen beachten, z. B. eine<br />
kalziumreiche Ernährung bei Osteoporose. Viele Krankenkassen<br />
bieten Ernährungsberatung für eine gesunde Ernährung im<br />
Allgemeinen und im Besonderen für ernährungsbedingte oder<br />
durch die Ernährung zu beeinflussende Krankheiten.<br />
Spezielle Empfehlungen gibt es für <strong>Schmerz</strong>patienten, die auf<br />
Opiate angewiesen sind. Sie leiden als Nebenwirkung der Opiate<br />
oft unter Obstipation, die durch mangelnde Bewegung (siehe<br />
Sport und Freizeit bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en) und ungünstige<br />
Ernährung verstärkt werden kann.<br />
Hinweise zur Ernährung:<br />
• Viele Betroffene – besonders Ältere und Frauen – trinken zu<br />
wenig, so dass sie bereits vor der Opioid-Anwendung unter<br />
Verstopfung leiden. Als Nebenwirkung der Opioide kommt<br />
es bei ihnen dann häufiger zu Mundtrockenheit. Deshalb<br />
sollten <strong>Schmerz</strong>patienten besonders auf eine reichliche<br />
Flüssigkeitszufuhr achten. 2 bis 3 Liter Flüssigkeit pro Tag<br />
sind empfehlenswert, am besten eignen sich Wasser und<br />
Kräutertees. Patienten, die Schwierigkeiten haben, ihre<br />
tägliche Trinkmenge einzuschätzen, sollten sich die Tagesration<br />
am Morgen bereitstellen oder einen Trinkplan erstellen.<br />
• Opioide und Alkohol verstärken sich gegenseitig in ihren<br />
Wirkungen und Nebenwirkungen. <strong>Schmerz</strong>patienten sollten<br />
deshalb grundsätzlich auf alkoholische Getränke verzichten.<br />
Eine Ausnahme kann bei Tumorpatienten in fortgeschrittenem<br />
Stadium und anderen Palliativpatienten gelten, sofern sich<br />
diese nicht mehr außer Haus begeben. Alkoholgenuss darf<br />
hier unter dem vorrangigen Aspekt der Lebensqualität<br />
betrachtet werden, falls der Patienten den Wunsch danach<br />
äußert.<br />
• <strong>Schmerz</strong>patienten sollten eine ausgewogene Vollwerternährung<br />
mit reichlich Obst und Gemüse anstreben. Wasserreiches<br />
Obst und Gemüse, z. B. Melonen, Gurken, Tomaten,<br />
helfen, genug Flüssigkeit (siehe oben) aufzunehmen. Lebensmittel,<br />
welche die Verstopfung begünstigen, sollten durch<br />
ballaststoffreiche Speisen ersetzt werden, z. B. Vollkornbrot<br />
statt Weißbrot. Zusätzlich bringen eingeweichte Trockenfrüchte<br />
oder Leinsamen einen trägen Darm in Schwung.<br />
• Wichtig ist genussvolles Essen sowie langsames und<br />
gründliches Kauen. Patienten ohne entsprechende <strong>Schmerz</strong>therapie<br />
neigen z. T. dazu, nicht mehr genug zu essen,<br />
möglicherweise aus Schwäche, Depression, Appetitlosigkeit<br />
oder weil sie bei den Mahlzeiten vor <strong>Schmerz</strong>en nicht ruhig<br />
sitzen können.<br />
Ernährung bei Opioidanwendung 75
Sport und Freizeit<br />
bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />
Bei chronischen <strong>Schmerz</strong>erkrankungen kann regelmäßige,<br />
gezielte Bewegung das Leiden bessern. Der Körper bildet bei<br />
sportlicher Betätigung Endorphine, die ähnlich wie Opioide<br />
schmerzstillend wirken und zusätzlich auf natürliche Weise die<br />
Stimmung aufhellen.<br />
Wenn <strong>Schmerz</strong>en bei bestimmten Bewegungen auftreten,<br />
versuchen Patienten diese Bewegungen zu vermeiden oder stark<br />
einzuschränken. Doch das Ruhigstellen verschlimmert auf Dauer<br />
den <strong>Schmerz</strong>, da sich Muskeln, die nicht bewegt werden, fortschreitend<br />
abbauen und Gelenkkapseln und Sehnen sich<br />
zusammenziehen. Die Folge ist, dass die Bewegung gar nicht mehr<br />
ausgeführt werden kann.<br />
Vielen Patienten mit chronischen <strong>Schmerz</strong>en nützt ein gezieltes<br />
Training der Muskulatur durch Rehasport und Funktionstraining<br />
(siehe Kapitel Rehabilitation). Damit kann z. B. die Wirbelsäule<br />
wieder besser stabilisiert werden, und <strong>Schmerz</strong>en, die durch<br />
Fehlhaltungen und Verspannungen entstehen, reduzieren sich.<br />
Grundsätzlich muss vor Beginn des Trainings eine Beratung durch<br />
den Arzt oder Therapeuten erfolgen, da sich falsches Training<br />
ungünstig auswirken kann. Voraussetzung für den gezielten<br />
Muskelaufbau ist die vorherige <strong>Schmerz</strong>therapie. Physiotherapie<br />
und sinnvolles Training sind unter großen <strong>Schmerz</strong>en nicht<br />
möglich, aber mit Linderung der <strong>Schmerz</strong>en steigt der natürliche<br />
Bewegungsdrang des Patienten.<br />
Entspannungsübungen bei<br />
chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />
Ein bewährtes Mittel, <strong>Schmerz</strong>en zu mindern, sind Entspannungsübungen.<br />
Dazu zählen z. B. Muskelentspannung nach Jacobsen,<br />
Yoga, autogenes Training, Imaginationsverfahren oder Selbsthypnose.<br />
Auch Bewegung, Tanz- oder Kunsttherapie tragen zur<br />
Entspannung bei und können eine <strong>Schmerz</strong>therapie unterstützen.<br />
Anleitung zu den verschiedensten Entspannungsmöglichkeiten<br />
geben Rehakliniken für <strong>Schmerz</strong>kranke, Ergotherapeuten und<br />
Krankengymnasten (Physiotherapeuten). Krankenkassen zahlen<br />
häufig einen Anteil dazu.<br />
76 Sport und Freizeit bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en
Neben sportlicher Betätigung sollten chronische <strong>Schmerz</strong>patienten<br />
auch zu anderen Hobbys und Freizeitaktivitäten motiviert<br />
werden. Alles, was dem Patienten Freude bereitet und Ablenkung<br />
verschafft, erhöht seine Lebensqualität und rückt den <strong>Schmerz</strong><br />
eine Zeit lang in den Hintergrund. Besonders hilfreich zur <strong>Schmerz</strong>bewältigung<br />
sind Hobbys, die hohe Konzentration erfordern, z. B.<br />
das Erlernen und Spielen eines Musikinstruments oder Malen.<br />
Auch die Beschäftigung mit Tieren oder das Engagement in einer<br />
Selbsthilfegruppe, Kirchengemeinde oder einem Verein wirken<br />
ausgezeichnet zum Erhalt der Lebensfreude und gegen Isolation<br />
und Vereinsamung.<br />
Freizeitgestaltung bei<br />
chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />
Sport und Freizeit bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en 77
<strong>Schmerz</strong>mittel und Sucht<br />
Weil Morphine von Drogenabhängigen missbraucht werden,<br />
haben oft sowohl Arzt als auch Patient große Bedenken bezüglich<br />
dieser hochwirksamen <strong>Schmerz</strong>mittel. Unter Sucht versteht man<br />
das unbeherrschbare Verlangen eines Menschen, sich regelmäßig<br />
eine bestimmte Substanz zuzuführen, obwohl er sich selbst oder<br />
anderen schadet. Solch eine Sucht kommt bei medikamentösem<br />
Gebrauch von Opioiden unter Überwachung eines erfahrenen<br />
Arztes kaum vor. Da Opioide bei retardierten Präparaten ihre<br />
Wirkung nicht schubartig entfalten, kommt es auch nicht<br />
zu Rauschzuständen. Vorsicht ist aber dann geboten, wenn<br />
der Patient von anderen Substanzen (z. B. Benzodiazepine)<br />
abhängig ist.<br />
Bei schwersten <strong>Schmerz</strong>en bieten Dosierungstechniken wie<br />
<strong>Schmerz</strong>pflaster oder implantierte <strong>Schmerz</strong>pumpen einen noch<br />
vorsichtigeren Medikamenteneinsatz.<br />
Allerdings kann durch falsche Einnahmegewohnheiten eine<br />
Medikamentensucht antrainiert werden. <strong>Schmerz</strong>mittel müssen<br />
deshalb immer zur festgesetzten Zeit eingenommen werden.<br />
Keinesfalls sollte der Patient die Einnahme hinauszögern, bis die<br />
<strong>Schmerz</strong>en wieder stark geworden sind, da der Körper sonst<br />
ähnlich wie bei Süchtigen nach <strong>Schmerz</strong>linderung und der<br />
nächsten Dosis verlangt. Wenn die <strong>Schmerz</strong>mittel nach Zeitschema<br />
eingenommen werden – ohne dass der <strong>Schmerz</strong> wieder<br />
stark zu spüren ist, bleibt die Suchtgefahr klein.<br />
Eine körperliche Gewöhnung tritt bei fast allen Medikamenten<br />
ein, die über einen längeren Zeitraum eingenommen werden. So<br />
sind z. B. auch Diabetiker körperlich abhängig von Insulin.<br />
Medikamentengewöhnung ist jedoch keine Sucht im eigentlichen<br />
Sinn, da die Gewöhnung bei Bedarf veränderbar ist. Unter einer<br />
Opioid-Dauertherapie mit sehr hohen Dosen entwickeln<br />
Patienten eine körperliche Abhängigkeit. Bei abruptem Absetzen<br />
der Medikamente entstehen Entzugssyndrome wie Schwitzen<br />
oder Übelkeit. Ein Ausstieg aus der Opioid-Therapie sollte deshalb<br />
durch eine langsame Dosisreduzierung der Medikamente erfolgen,<br />
um Entzugsreaktionen zu vermeiden.<br />
78 <strong>Schmerz</strong>mittel und Sucht
Adressen und Links<br />
Beratung und Informationsmaterial über die modernen<br />
Methoden der <strong>Schmerz</strong>behandlung sowie Kontakt zu Selbsthilfegruppen<br />
und zu schmerztherapeutischen Einrichtungen sind<br />
unter anderem bei folgenden überregionalen Organisationen<br />
erhältlich:<br />
Deutsche <strong>Schmerz</strong>liga e. V.<br />
Adenauerallee 18, 61440 Oberursel<br />
Telefon 0700 375375375 werktags von 9-12 Uhr<br />
E-Mail: info@schmerzliga.de<br />
www.schmerzliga.de<br />
Deutsche <strong>Schmerz</strong>hilfe e. V.<br />
Sietwende 20, 21720 Grünendeich<br />
Telefon 04142 810434<br />
E-Mail: geschaeftsstelle@schmerzhilfe.org<br />
www.schmerzhilfe.de<br />
FORUM SCHMERZ<br />
im Deutschen Grünen Kreuz e. V.<br />
Schuhmarkt 4, 35037 Marburg<br />
Telefon 06421 293125 (Sekretariat)<br />
E-Mail: schmerz@kilian.de<br />
www.forum-schmerz.de<br />
Deutsche Akademie für Ganzheitliche <strong>Schmerz</strong>therapie e. V.<br />
Fortbildungsbüro DAGST<br />
Amperstraße 20 A, 82296 Schöngeising<br />
Telefon 08141 35553020<br />
E-Mail: kontakt@schmerz-seminare.de<br />
www.schmerz-arzt.de<br />
Theodor Springmann Stiftung<br />
Reuchlinstraße 10–11, 10553 Berlin<br />
Telefon 030 44024079<br />
Auskünfte am Patiententelefon:<br />
Montag bis Donnerstag von 10-14 Uhr<br />
E-Mail: auskunft@patiententelefon.de<br />
www.tss-datenbank.de<br />
Adressen und Links 79
Deutsche Hospiz Stiftung<br />
Europaplatz 7, 44269 Dortmund<br />
Telefon 0231 7380730<br />
www.hospize.de<br />
Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz<br />
Frau Gerda Graf, Frau Dr. Christine Pfeffer<br />
Am Weiherhof 23, 52382 Niederzier<br />
Telefon 02428 802937<br />
E-Mail: bag.hospiz@hospiz.net<br />
www.hospiz.net<br />
Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag von 9-15 Uhr<br />
Speziell für medizinische Berufe<br />
DGSS – Deutsche Gesellschaft zum Studium des <strong>Schmerz</strong>es<br />
DGSS Geschäftsstelle<br />
Obere Rheingasse 3, 56154 Boppard<br />
Telefon 06742 800121<br />
E-Mail: info@dgss.org<br />
www.dgss.org<br />
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.<br />
Herr Prof. Dr. med. E. Klaschik<br />
Von-Hompesch-Str.1 , 53123 Bonn<br />
Telefon 01805 221401<br />
E-Mail: dgp@dgpalliativmedizin.de<br />
www.dgpalliativmedizin.de<br />
Internet-Links<br />
www.lebenohneschmerz.de<br />
www.special-schmerz.de<br />
www.painweb.de<br />
www.schmerz-online.de<br />
Überregionale<br />
Informationsdienste für<br />
spezielle schmerzhafte<br />
Erkrankungen<br />
Informationsdienst Krebsschmerz KSID<br />
Deutsches Krebsforschungszentrum<br />
Im Neuenheimer Feld 280, 69120 Heidelberg<br />
Telefon 06221 422000<br />
Montag bis Freitag von 12-16 Uhr<br />
E-Mail: krebsschmerz@dkfz.de<br />
www.ksid.de<br />
80 Adressen und Links
Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.<br />
Maximilianstraße 14, 53111 Bonn<br />
Telefon 0228 766060<br />
E-Mail: bv@rheuma-liga.de<br />
www.rheuma-liga.de<br />
Deutsche Fibromyalgie-Vereinigung (DFV) e. V.<br />
Postfach 1140, 74741 Seckach<br />
Beratungstelefon: 06292 928760<br />
Dienstag bis Donnerstag 13-15 Uhr<br />
Geschäftsstelle: 06292 928758<br />
Montag bis Donnerstag 10-12 Uhr, 14-15 Uhr<br />
E-Mail: fibromyalgie-fms@t-online.de<br />
www.fibromyalgie-fms.de<br />
Aktion Gesunder Rücken (ARG) e. V.<br />
Postfach 103, 27443 Selsingen<br />
Telefon 0700 24711-111 (12 Ct./Min)<br />
E-Mail: info@agr-e.v.de<br />
www.agr-ev.de<br />
Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e. V.<br />
Metzgergasse 16, 97421 Schweinfurt<br />
Telefon 09721 22033<br />
E-Mail: DVMB@Bechterew.de<br />
Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. (BfO)<br />
Kirchfeldstraße 149 , 40215 Düsseldorf<br />
Telefon 0211 319165<br />
E-Mail: bfo-aktuell@t-online.de<br />
www.bfo-aktuell.de<br />
Wirbelsäulenliga e. V.<br />
WSL Geschäftsstelle<br />
Widenmayerstr. 29, 80538 München<br />
Telefon 089 21096966<br />
E-Mail: info@wirbelsaeulenliga.de<br />
www.wirbelsaeulenliga.de<br />
MORBUS SUDECK Selbsthilfegruppe<br />
Sympathic Reflex Dystrophy<br />
Annegret Dreyer<br />
Postfach 73 01 62, 22121 Hamburg<br />
Telefon 040 6725586<br />
Adressen und Links 81
Amputierten-Initiative e. V. /<br />
Bundesverband für Arm- und Beinamputierte<br />
Frau Dagmar Gail<br />
Spanische Allee 140 , 14129 Berlin<br />
Telefon 030 8032675<br />
E-Mail: info@amputierten-initiative.de<br />
www.amputierten-initiative.de<br />
Sonstige Adressen<br />
Ansprechpartner für Hilfs- und Pflegehilfsmittel:<br />
Bundesverband Medizintechnologie<br />
Reinhardtstraße 29 b, 10117 Berlin<br />
Telefon 030 2462550<br />
www.bvmed.de<br />
82 Adressen
Opioid-Ausweis<br />
Menschen, die dauerhaft auf Opioide angewiesen sind, sollten<br />
einen so genannten Opioid-Ausweis mit sich führen. Im Opioid-<br />
Ausweis sind die <strong>Schmerz</strong>medikamente, die Dosierung und die<br />
Einnahmedaten vermerkt. Neben einer schriftlichen Einnahmeanordung<br />
können mit diesem Ausweis mitbehandelnde Ärzte über<br />
die Notwendigkeit der Opioide und die Art der Dosierung<br />
informiert werden.<br />
Die Vorlage des Ausweises stellt in der Regel sicher, dass die<br />
<strong>Schmerz</strong>therapie auch in fremden Krankenhäusern, z. B. nach<br />
Unfällen oder bei Akuterkrankungen im Urlaub, fortgeführt und<br />
der Patient weiterhin schmerzmedikamentös versorgt wird.<br />
Betroffene sollten ihren Opioid-Ausweis in der Brieftasche mit<br />
sich führen. Es ist unter Umständen notwendig, auch Angehörige<br />
oder Freunde über den Ausweis in Kenntnis zu setzen, damit das<br />
Dokument im Notfall dem fremden Arzt bzw. im Krankenhaus<br />
vorgelegt wird.<br />
Auch für Patienten, die gegenüber Behörden ihre Fahrtauglichkeit<br />
nachweisen müssen, ist ein Opioid-Ausweis unerlässlich. Näheres<br />
dazu im Abschnitt Autofahren unter <strong>Schmerz</strong>mitteln.<br />
Ein entsprechender Ausweis kann über die Geschäftsstelle der<br />
Deutschen Gesellschaft für <strong>Schmerz</strong>therapie e. V. bezogen<br />
werden:<br />
Deutsche Gesellschaft für <strong>Schmerz</strong>therapie e.V.<br />
Adenauerallee 18, 61440 Oberursel<br />
Telefon 06171 286020<br />
E-Mail: info@dgschmerztherapie.de<br />
www.dgschmerztherapie.de<br />
Opioid-Ausweis 83
Impressum<br />
Herausgeber<br />
betapharm Arzneimittel GmbH<br />
Kobelweg 95, 86156 Augsburg<br />
Telefon 0821 748810, Telefax 0821 74881420<br />
Redaktion<br />
beta Institut für<br />
angewandtes Gesundheitsmanagement gGmbH<br />
Kobelweg 95, 86156 Augsburg<br />
Text<br />
Anja Wilckens<br />
Leitung<br />
Tanja Güntner<br />
Die Informationen über Leistungsansprüche beziehen sich nicht<br />
auf private Versicherungen oder die Beihilfe für Beamte.<br />
Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.<br />
Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die<br />
Angaben in dieser Broschüre.<br />
Januar 2006<br />
84 Impressum
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