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Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Voraussetzungen<br />

Dauer<br />

Voraussetzungen für teilstationäre Rehamaßnahmen:<br />

• Aus medizinischen Gründen reicht eine ambulante Rehamaßnahme<br />

nicht aus, eine stationäre Rehamaßnahme ist<br />

jedoch nicht unbedingt erforderlich.<br />

• Die Durchführung einer teilstationären Rehamaßnahme<br />

muss vom jeweiligen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) oder des Rentenversicherungsträgers<br />

genehmigt werden.<br />

• Die teilstationäre Rehamaßnahme wird in einer wohnortnahen<br />

Einrichtung mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger<br />

und wirtschaftlicher Versorgung durchgeführt.<br />

Sie dauern längstens 3 Wochen.<br />

Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.<br />

Stationäre Rehamaßnahmen<br />

Voraussetzungen<br />

Dauer<br />

Bei stationären Rehamaßnahmen wohnt der Patient für die Zeit<br />

der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung. Landläufig<br />

wird die stationäre Rehabilitation auch als „Kur“ bezeichnet.<br />

Voraussetzungen für stationäre Rehamaßnahmen:<br />

• Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme<br />

reicht nicht aus.<br />

• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen<br />

erforderlich.<br />

• Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit<br />

Versorgungsvertrag durchgeführt.<br />

Sie dauern längstens 3 Wochen.<br />

Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.<br />

Wahl der<br />

Reha-Einrichtung<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden,<br />

muss der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch<br />

begründen. Im Falle von <strong>Schmerz</strong>patienten käme zum Beispiel<br />

eine Rehaklinik in Frage, welche sich auf die Behandlung chronischer<br />

<strong>Schmerz</strong>en spezialisiert hat. Auch der Patient kann die<br />

Auswahl der Reha-Einrichtung beeinflussen, zum Beispiel aus<br />

Erfahrungs- oder religiösen Gründen.<br />

Der Kostenträger kann auf diesen Wunsch eingehen, ist aber nicht<br />

dazu verpflichtet. Je plausibler die Begründung, desto größer die<br />

Chance auf Zustimmung.<br />

28 Rehabilitation

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