Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“)<br />
ist, arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit<br />
schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und<br />
so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Die<br />
stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der<br />
medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist in den meisten<br />
Fällen die Krankenkasse. Findet die stufenweise Wiedereingliederung<br />
jedoch im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung<br />
zur medizinischen Rehabilitation statt, dann kann hierfür auch<br />
die Agentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaft oder der<br />
Rentenversicherungsträger zuständig sein, je nachdem, wer die<br />
medizinische Reha finanziert.<br />
Voraussetzungen Krankenversicherung:<br />
• Es besteht noch Anspruch auf Krankengeld bzw.<br />
es liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor für die Dauer der<br />
Wiedereingliederungsmaßnahme.<br />
• Der Versicherte ist mit der Maßnahme einverstanden.<br />
• Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf.<br />
• Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Maßnahme<br />
einverstanden.<br />
• Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.<br />
Voraussetzungen<br />
Voraussetzungen bei anderen Kostenträgern:<br />
• Arbeitsunfähigkeit<br />
• ärztliche Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit<br />
wenigstens teilweise wieder verrichtet werden kann<br />
• medizinische Rehamaßnahme, bei der festgestellt wurde,<br />
dass eine stufenweise Wiedereingliederung notwendig ist<br />
Der Arbeitnehmer ist während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.<br />
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist<br />
abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand des<br />
Arbeitnehmers. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate.<br />
Dauer<br />
Grundsätzlich erhält der Versicherte während der stufenweisen<br />
Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse<br />
bzw. Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, der<br />
Berufsgenossenschaft oder der Agentur für Arbeit. Falls der<br />
Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt<br />
entrichtet, dann wird dies auf das Kranken- bzw. Übergangsgeld<br />
angerechnet. Es besteht allerdings keine Vergütungsfortzahlungspflicht<br />
des Arbeitgebers.<br />
Entgelt durch die<br />
Leistungsträger<br />
Rehabilitation 31