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Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“)<br />

ist, arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit<br />

schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und<br />

so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Die<br />

stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der<br />

medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist in den meisten<br />

Fällen die Krankenkasse. Findet die stufenweise Wiedereingliederung<br />

jedoch im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung<br />

zur medizinischen Rehabilitation statt, dann kann hierfür auch<br />

die Agentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaft oder der<br />

Rentenversicherungsträger zuständig sein, je nachdem, wer die<br />

medizinische Reha finanziert.<br />

Voraussetzungen Krankenversicherung:<br />

• Es besteht noch Anspruch auf Krankengeld bzw.<br />

es liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor für die Dauer der<br />

Wiedereingliederungsmaßnahme.<br />

• Der Versicherte ist mit der Maßnahme einverstanden.<br />

• Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf.<br />

• Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Maßnahme<br />

einverstanden.<br />

• Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.<br />

Voraussetzungen<br />

Voraussetzungen bei anderen Kostenträgern:<br />

• Arbeitsunfähigkeit<br />

• ärztliche Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit<br />

wenigstens teilweise wieder verrichtet werden kann<br />

• medizinische Rehamaßnahme, bei der festgestellt wurde,<br />

dass eine stufenweise Wiedereingliederung notwendig ist<br />

Der Arbeitnehmer ist während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.<br />

Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist<br />

abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand des<br />

Arbeitnehmers. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate.<br />

Dauer<br />

Grundsätzlich erhält der Versicherte während der stufenweisen<br />

Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse<br />

bzw. Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, der<br />

Berufsgenossenschaft oder der Agentur für Arbeit. Falls der<br />

Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt<br />

entrichtet, dann wird dies auf das Kranken- bzw. Übergangsgeld<br />

angerechnet. Es besteht allerdings keine Vergütungsfortzahlungspflicht<br />

des Arbeitgebers.<br />

Entgelt durch die<br />

Leistungsträger<br />

Rehabilitation 31

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