07.06.2015 Aufrufe

Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Grad der Behinderung<br />

bei Krankheiten mit<br />

chronischen <strong>Schmerz</strong>en<br />

Der GdB wird durch das Versorgungsamt (= Amt für Familienförderung<br />

und Versorgung) festgestellt, soweit er nicht bereits<br />

anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid oder<br />

durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung.<br />

Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit<br />

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der<br />

Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und der<br />

Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den<br />

„Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen<br />

Entschädigungsrecht“.<br />

Diese Anhaltspunkte enthalten allgemeine Beurteilungsregeln<br />

und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung<br />

bei welcher Behinderung festzusetzen ist.<br />

Die Anhaltspunkte gelten bundesweit und sollen für eine<br />

möglichst einheitliche Praxis sorgen. Vom Bundesministerium für<br />

Arbeit und Sozialordnung wurden sie zuletzt 1996 neu gefasst<br />

und zwischenzeitlich mehrfach geändert.<br />

Der GdB bei chronischen <strong>Schmerz</strong>en wird meist an der zugrunde<br />

liegenden Krankheit sowie an der durch die <strong>Schmerz</strong>en vorliegende<br />

Funktionseinschränkung bemessen. Die in der GdB/MdE-<br />

Tabelle (MdE – Minderung der Erwerbsfähigkeit) angegebenen<br />

Werte schließen die üblicherweise vorhandenen <strong>Schmerz</strong>en mit<br />

ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders<br />

schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz<br />

und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über<br />

das übliche Maß hinausgehende und spezielle ärztliche<br />

Behandlung erfordernde <strong>Schmerz</strong>haftigkeit anzunehmen ist,<br />

können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere<br />

bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden<br />

nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen,<br />

Phantomschmerzen). Ein Phantomgefühl allein bedingt keine<br />

zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.<br />

Beispiele für die Begutachtung von chronisch schmerzhaften<br />

Erkrankungen:<br />

Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)<br />

0-10 leicht (seltene, leichte <strong>Schmerz</strong>en)<br />

20-40 mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige<br />

<strong>Schmerz</strong>en, schon durch geringe Reize auslösbar)<br />

50-60 schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende<br />

starke <strong>Schmerz</strong>en bzw. <strong>Schmerz</strong>attacken)<br />

70-80 besonders schwer (starker Dauerschmerz oder<br />

<strong>Schmerz</strong>attacken mehrmals wöchentlich)<br />

52 Schwerbehinderung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!