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Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Durch häufige Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und<br />

Hilfsmitteln fallen bei chronisch schmerzkranken Patienten<br />

verschiedene Zuzahlungen an.<br />

Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden<br />

Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.<br />

Zuzahlungen<br />

Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt<br />

oder Psychotherapeut.<br />

Praxisgebühr<br />

Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei<br />

• Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal,<br />

• Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen,<br />

Schwangerschafts-, Zahnvorsorge, Gesundheits-Check-up ab<br />

dem 35. Lebensjahr, Schutzimpfungen sowie bei<br />

• Überschreiten der Belastungsgrenze.<br />

Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung (umgangssprachlich<br />

„Rezeptgebühr“): 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal<br />

10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels.<br />

Arzneimittel<br />

Preis/Kosten<br />

Zuzahlung<br />

bis 5,– €<br />

Preis = Zuzahlung<br />

5,01 € bis 50,– € 5,– €<br />

50,– € bis 100,– € 10 % des Preises<br />

ab 100,– € 10,– €<br />

Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die<br />

meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,– €,<br />

in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.<br />

Verbandmittel<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.<br />

Heilmittel<br />

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 15

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