Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Durch häufige Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und<br />
Hilfsmitteln fallen bei chronisch schmerzkranken Patienten<br />
verschiedene Zuzahlungen an.<br />
Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden<br />
Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.<br />
Zuzahlungen<br />
Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt<br />
oder Psychotherapeut.<br />
Praxisgebühr<br />
Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei<br />
• Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal,<br />
• Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen,<br />
Schwangerschafts-, Zahnvorsorge, Gesundheits-Check-up ab<br />
dem 35. Lebensjahr, Schutzimpfungen sowie bei<br />
• Überschreiten der Belastungsgrenze.<br />
Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung (umgangssprachlich<br />
„Rezeptgebühr“): 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal<br />
10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels.<br />
Arzneimittel<br />
Preis/Kosten<br />
Zuzahlung<br />
bis 5,– €<br />
Preis = Zuzahlung<br />
5,01 € bis 50,– € 5,– €<br />
50,– € bis 100,– € 10 % des Preises<br />
ab 100,– € 10,– €<br />
Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die<br />
meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,– €,<br />
in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.<br />
Verbandmittel<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.<br />
Heilmittel<br />
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 15