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Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf<br />

Krankengeld. Wurden für eine gewisse Zeit gleichzeitig Rente und<br />

Krankengeld gezahlt, so fordert die Krankenkasse das Krankengeld<br />

zurück. Der Versicherte darf unter Umständen lediglich den<br />

Teil des Krankengelds behalten, der über die Rente hinausging<br />

(so genannter Spitzbetrag).<br />

Freiwillig Versicherte<br />

Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Krankengeld<br />

für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen<br />

oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen,<br />

je nachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat.<br />

Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen<br />

über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Krankengeld.<br />

Höhe des Krankengelds<br />

Die Höhe des Krankengelds beträgt<br />

• 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />

(so genanntes regelmäßiges Bruttoentgelt),<br />

• maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.<br />

Definition „regelmäßig“<br />

Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt<br />

wurden oder ausfielen, bleiben beim „regelmäßigen“ Entgelt<br />

unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld<br />

oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig<br />

wiederkehrend geleistet werden, zum „regelmäßigen“ Bruttoentgelt.<br />

Höchstbetrag des Krankengelds<br />

Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen<br />

Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist<br />

2006 ein Betrag von 118,75 € (= Beitragsbemessungsgrenze<br />

42.750,- € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses<br />

Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 83,13 € täglich<br />

betragen.<br />

10 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen<br />

Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat<br />

gezahlt.<br />

Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird<br />

Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.

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