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Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Rehabilitation<br />

Krankheiten, die mit schweren <strong>Schmerz</strong>en verbunden sind,<br />

bedürfen häufig der medizinischen Rehabilitation.<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).<br />

Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den<br />

Bezug von Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit)<br />

zu verhindern oder zu verzögern.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer und<br />

komplexer Bereich, für den sämtliche Versicherungsträger zuständig<br />

sein können.<br />

Die wichtigsten Leistungen der Rehabilitation sind:<br />

• medizinische Leistungen zur Rehabilitation<br />

• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

• ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe<br />

• sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

Für <strong>Schmerz</strong>patienten können aus diesen Leistungen<br />

folgende Maßnahmen relevant sein:<br />

• ambulante Rehamaßnahmen<br />

• teilstationäre Rehamaßnahmen<br />

• stationäre Rehamaßnahmen<br />

(umgangssprachlich „Kuren“ genannt)<br />

• Rehasport und Funktionstraining<br />

• stufenweise Wiedereingliederung<br />

• Berufsfindung und Arbeitserprobung<br />

Zuständig sind nahezu alle Träger der Sozialversicherung. Sie<br />

übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen und nach<br />

ärztlicher Verordnung die Kosten für medizinische Rehabilitation.<br />

Der Träger, der die vorhergehenden medizinischen Leistungen<br />

erbracht hat, ist möglichst auch für die Rehabilitation zuständig<br />

(so genannter Grundsatz der Einheitlichkeit der Trägerschaft).<br />

Zuständigkeit<br />

Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit:<br />

• Die Krankenkasse<br />

übernimmt die Kosten einer medizinischen Rehabilitation,<br />

soweit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der<br />

Gesundheit geht.<br />

Rehabilitation 21

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