Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Rehabilitation<br />
Krankheiten, die mit schweren <strong>Schmerz</strong>en verbunden sind,<br />
bedürfen häufig der medizinischen Rehabilitation.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).<br />
Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den<br />
Bezug von Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit)<br />
zu verhindern oder zu verzögern.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer und<br />
komplexer Bereich, für den sämtliche Versicherungsträger zuständig<br />
sein können.<br />
Die wichtigsten Leistungen der Rehabilitation sind:<br />
• medizinische Leistungen zur Rehabilitation<br />
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
• ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe<br />
• sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Für <strong>Schmerz</strong>patienten können aus diesen Leistungen<br />
folgende Maßnahmen relevant sein:<br />
• ambulante Rehamaßnahmen<br />
• teilstationäre Rehamaßnahmen<br />
• stationäre Rehamaßnahmen<br />
(umgangssprachlich „Kuren“ genannt)<br />
• Rehasport und Funktionstraining<br />
• stufenweise Wiedereingliederung<br />
• Berufsfindung und Arbeitserprobung<br />
Zuständig sind nahezu alle Träger der Sozialversicherung. Sie<br />
übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen und nach<br />
ärztlicher Verordnung die Kosten für medizinische Rehabilitation.<br />
Der Träger, der die vorhergehenden medizinischen Leistungen<br />
erbracht hat, ist möglichst auch für die Rehabilitation zuständig<br />
(so genannter Grundsatz der Einheitlichkeit der Trägerschaft).<br />
Zuständigkeit<br />
Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit:<br />
• Die Krankenkasse<br />
übernimmt die Kosten einer medizinischen Rehabilitation,<br />
soweit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der<br />
Gesundheit geht.<br />
Rehabilitation 21