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Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Ambulante medizinische Rehamaßnahmen werden auf den<br />

Urlaub angerechnet, außer wenn Arbeitsunfähigkeit bescheinigt<br />

ist. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

durch den Arbeitgeber.<br />

(Teil-)Stationäre medizinische Rehamaßnahmen dürfen nicht auf<br />

den Urlaub angerechnet werden. Deshalb besteht auch Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.<br />

Urlaub<br />

Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant,<br />

teilstationär oder stationär – muss in der Regel eine Wartezeit<br />

von 4 Jahren liegen.<br />

Ausnahmen macht die Krankenkasse bei medizinisch dringender<br />

Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten<br />

des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet<br />

werden.<br />

Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehamaßnahmen<br />

vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, z. B. bei onkologischen<br />

Nachsorgeleistungen oder wenn vorzeitige Leistungen aus<br />

gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil<br />

ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit<br />

zu rechnen ist.<br />

Wartezeit<br />

Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen bei den meisten<br />

medizinischen Rehamaßnahmen Zuzahlungen leisten, welche je<br />

nach Kostenträger unterschiedlich ausfallen.<br />

Bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung, Kinderheilbehandlungen<br />

sowie bei Bezug von Übergangsgeld wird keine Zuzahlung<br />

fällig.<br />

Zuzahlung<br />

Die Zuzahlung bei medizinischen Rehamaßnahmen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung beträgt in der Regel 10,– € pro<br />

Tag:<br />

• Bei stationären Rehamaßnahmen ohne zeitliche Begrenzung.<br />

• Bei einer ambulanten Rehamaßnahme, die länger als<br />

42 Behandlungstage dauert oder bei einer stationären<br />

Rehamaßnahme über 6 Wochen, muss für maximal 28 Tage<br />

zugezahlt werden.<br />

• Bei einer Anschlussheilbehandlung werden im selben<br />

Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte<br />

oder stationäre Rehamaßnahmen angerechnet,<br />

so dass für längstens 28 Tage zugezahlt werden muss.<br />

Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der<br />

Belastungsgrenze möglich. Näheres dazu ist im Kapitel „Zuzahlungsbefreiung<br />

bei Erreichen der Belastungsgrenze“ zu finden.<br />

Rehabilitation 23

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