Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Ambulante medizinische Rehamaßnahmen werden auf den<br />
Urlaub angerechnet, außer wenn Arbeitsunfähigkeit bescheinigt<br />
ist. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
durch den Arbeitgeber.<br />
(Teil-)Stationäre medizinische Rehamaßnahmen dürfen nicht auf<br />
den Urlaub angerechnet werden. Deshalb besteht auch Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.<br />
Urlaub<br />
Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant,<br />
teilstationär oder stationär – muss in der Regel eine Wartezeit<br />
von 4 Jahren liegen.<br />
Ausnahmen macht die Krankenkasse bei medizinisch dringender<br />
Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten<br />
des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet<br />
werden.<br />
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehamaßnahmen<br />
vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, z. B. bei onkologischen<br />
Nachsorgeleistungen oder wenn vorzeitige Leistungen aus<br />
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil<br />
ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit<br />
zu rechnen ist.<br />
Wartezeit<br />
Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen bei den meisten<br />
medizinischen Rehamaßnahmen Zuzahlungen leisten, welche je<br />
nach Kostenträger unterschiedlich ausfallen.<br />
Bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung, Kinderheilbehandlungen<br />
sowie bei Bezug von Übergangsgeld wird keine Zuzahlung<br />
fällig.<br />
Zuzahlung<br />
Die Zuzahlung bei medizinischen Rehamaßnahmen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung beträgt in der Regel 10,– € pro<br />
Tag:<br />
• Bei stationären Rehamaßnahmen ohne zeitliche Begrenzung.<br />
• Bei einer ambulanten Rehamaßnahme, die länger als<br />
42 Behandlungstage dauert oder bei einer stationären<br />
Rehamaßnahme über 6 Wochen, muss für maximal 28 Tage<br />
zugezahlt werden.<br />
• Bei einer Anschlussheilbehandlung werden im selben<br />
Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte<br />
oder stationäre Rehamaßnahmen angerechnet,<br />
so dass für längstens 28 Tage zugezahlt werden muss.<br />
Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der<br />
Belastungsgrenze möglich. Näheres dazu ist im Kapitel „Zuzahlungsbefreiung<br />
bei Erreichen der Belastungsgrenze“ zu finden.<br />
Rehabilitation 23